VG Düsseldorf, 21 K 4231/06 – Schenkungsrückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB

Juli 24, 2017

VG Düsseldorf, 21 K 4231/06

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Kreises X vom 10. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 27. Juni 2006 verpflichtet, dem Kläger Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 393,33 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 24. November 2005 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 00. 00.1927 geborene, geschiedene Kläger war bis zum 1. Dezember 2000 unter der Anschrift W Str. 000 in E gemeldet. Danach wohnte er zunächst in einem Seniorenstift im C 00 in I und zog dann zum 24. Mai 2004 in das N in T. Er erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung (seit dem 1. April 2005 der Pflegestufe II). Der Pflegesatz (Pflegestufe I) betrug ab dem 1. Dezember 2004 täglich 82,22 Euro und ab dem 1. April 2005 (Pflegestufe II) täglich 99,95 Euro. Seine Tochter, Frau N1, ist durch Beschluss des Amtsgerichts E (00 XVII 000/00) vom 31. August 2004 zur Betreuerin mit den Wirkungsbereichen der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsangelegenheiten und Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten bestellt.

Die Betreuerin des Klägers stellte am 25. Februar 2005 beim Kreis X für den Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld und legte dem Antrag Unterlagen zu Einkommen und Vermögen des Klägers bei. Danach hatte der Kläger am 4. Mai 2004 einen Betrag aus einem Sparplan (Konto 000000000000 der Deutschen Bank) vom 6. März 1989 in Höhe von 12.843,34 Euro an seinen Enkel, Herr U aus E, überwiesen. Zum 1. Juni 2005 besaß der Kläger ein Vermögen in Höhe von 9.689,03 Euro.

Der Landrat des Kreises X lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 2005 ab und führte zur Begründung aus: Nach § 12 Abs. 3 Landespflegegesetz NRW werde vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen eines Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichten. Die Gewährung von Pflegewohngeld dürfe nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. Zum verwertbaren Vermögen gehörten Forderungen und sonstige realisierbare Vermögensrechte. Dazu zählten auch Schenkungsrückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Kläger innerhalb der letzten zehn Jahre Vermögen in nicht unerheblicher Höhe an Dritte übertragen. Der Kläger verfüge damit über ein Vermögen, das die sozialhilferechtliche Schongrenze nach § 90 SGB XII sowie die für die Pflegewohngeldberechnung maßgebliche Freigrenze von 10.000,- Euro übersteige, so dass der Kläger den Anteil der Investitionskosten der Pflegeeinrichtung selbst tragen könne, ohne auf Pflegewohngeld angewiesen zu sein. Die Vermögensaufstellung zum 1. Februar 2005 befinde sich in der Anlage zu dem Bescheid.

Der Kläger legte über seine Betreuerin am 24. Juni 2005 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Die Vermögenswerte lägen ab April 2005 unterhalb der für das Pflegewohngeld geltenden Schongrenze von 10.000,- Euro. Maßgeblich sei allein, ob die Schenkung an seinen Enkel einen Rückforderungsanspruch begründen könne, der als Vermögenswert einer Pflegewohngeldbewilligung entgegenstehe. Er habe seinen Enkel, Herrn U, bereits im Jahre 1989 durch einen Sparplan bedacht. Das Geld sei angespart und nunmehr ausbezahlt worden, wie dies bereits im Jahre 1989 bestimmt worden sei. Die Frist des § 529 Abs. 1 BGB sei damit bereits abgelaufen. Zudem sei die Zahlung wohl längst verbraucht, da sein Enkel mit dem erhaltenen Geld ein Fahrzeug gekauft habe und entsprechende Kosten hierfür angefallen seien. Selbst hierauf komme es jedoch nicht an, da die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nicht vorlägen. Voraussetzung nach § 528 BGB sei, dass der Schenkende verarmt, also seinen angemessenen Unterhalt nicht zu bestreiten in der Lage sei. Dabei sei auf den Bedürftigkeitsbegriff des Unterhaltsrechts abzustellen. Wer jedoch noch Vermögen in Höhe von fast 10.000,- Euro habe, sei nicht bedürftig. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung setze eine Bedürftigkeit erst bei einem Absinken des Vermögens unter die kleinen Barbeträge nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bzw. nunmehr § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein.

Der Landrat des Kreises X wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Nach der gesetzlichen Regelung dürfe die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. Pflegewohngeld stehe dem Pflegebedürftigen nicht zu, wenn er über nicht geschonte Vermögenswerte, die diese Schongrenze überstiegen, verfüge. Der Kläger habe für seinen Enkel einen Sparplan abgeschlossen, der am 30. April 2004 in Höhe von 12.843,34 Euro ausbezahlt worden sei. Diese Schenkung könne der Kläger nach § 528 BGB zurückfordern. Soweit der Kläger geltend mache, dass eine Verarmung im Sinne des Schenkungsrechts nicht vorliege, könne dem nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat am 20. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Vorverfahren und unter Vorlage der Heimrechnungen weiter verfolgt. Ein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ergebe sich bereits aus einer Zusicherung des Landrates des Kreises X im Schreiben vom 29. März 2006. Im übrigen seien die Voraussetzungen eines Schenkungsrückforderungsanspruches gemäss § 528 BGB nicht gegeben. Ein Schenker, der noch über ein Vermögen von 10.000,- Euro verfüge, sei nicht bedürftig. Eine Bedürftigkeit liege vielmehr erst dann vor, wenn das Vermögen unter die Grenze von 2.600,- Euro gemäss § 90 SGB XII verringert sei. Nicht zuletzt habe sein Enkel das Geld mittlerweile verbraucht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Kreises X vom 10. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 27. Juni 2006 zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld ab dem 1. Juni 2005 zu bewilligen,

hilfsweise,

den Landrat des Kreises X unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld ab dem 1. Juni 2005 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Sie führt ergänzend aus, dass der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne des § 528 BGB rein zivilrechtlicher Natur sei. Er orientiere sich am Bedarf und der bisherigen Lebensstellung des Schenkers. Ziel der Regelung sei es, dem Schenker den Rückgriff auf ehemals verschenkte Mittel zu ermöglichen, wenn er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten könne. Pflegewohngeld werde gewährt, wenn jemand ohne Pflegewohngeld drohe, sozialhilfebedürftig zu werden. Wer aber öffentliche Mittel für seine Unterkunft benötige, sei nicht in der Lage, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und deshalb bedürftig im Sinne des § 528 BGB. Das monatliche Pflegewohngeld in dem Zeitraum ab Juni 2005 hätte 393,33 Euro monatlich betragen.

Nachdem der Kreis X als örtlicher Träger der Sozialhilfe bereits in der Vergangenheit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung einiger ihm obliegender Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz übertragen hatte, hat er mit Satzung vom 10. März 2005 die Aufgaben des Kreises X als örtlichem Träger der Sozialhilfe den Städten und Gemeinden – mit einigen Einschränkungen – die Durchführung der ihm im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben übertragen.

Der Kreis X beabsichtigte, zum 1. April 2007 die Durchführung der Aufgabe „Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW in sog. Kombi-Fällen“ auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu übertragen. Die Aufgabenerfüllung sollte in Form einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Die Genehmigung der daraufhin mit allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf unter Beteiligung des Innenministeriums versagt, da eine Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen bei der Gewährung von Pflegewohngeld im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung in Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ausgeschlossen sei (Erlass des IM NRW vom 31. Mai 2007). Das Innenministerium unterstützte allerdings den Vorschlag des beteiligten Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, wonach eine entsprechende Aufgabenübertragung durch eine Änderung der bestehenden Sozialhilfesatzung erfolgen könne.

Mit Satzung vom 4. Oktober 2007 hat daraufhin der Kreis X zum 1. Januar 2008 den Städten und Gemeinden zusätzlich die Durchführung der Aufgabe der Bearbeitung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW in den Fällen übertragen, in denen sie gleichzeitig für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII im Rahmen der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Kreises X Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Heimbewohner in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440.

Die Klage ist (nunmehr) auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Das Auswechseln des Beklagten ist wie eine Klageänderung (§ 91 VwGO) zu behandeln.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 -, DVBl. 1993, 562 m.w.N.

Diese Klageänderung ist zulässig, weil sich die Beteiligten rügelos auf sie eingelassen haben (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im übrigen hält sie das Gericht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Richtige Beklagte ist seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr der Landrat des Kreises X, sondern die Bürgermeisterin der Stadt E. Diese ist als Trägerin der Zuständigkeit im Prozess passiv legitimiert, da ihr der Kreis X die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Pflegewohngeldes übertragen hat und sie damit die ihr zugewiesene Zuständigkeit im eigenen Namen wahrzunehmen hat.

Vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2005 – L 8 SO 27/05 ER -, NVwZ-RR 2006, 706.

Der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Pflegewohngeld nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) ist zu diesem Zeitpunkt im Kreis X auf die Städte und Gemeinden übergegangen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Kreis X hat durch Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises X örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 10. März 2005 Folgendes geregelt:

§ 1

(1) Der Kreis X als örtlicher Träger der Sozialhilfe, im folgenden Kreis genannt, überträgt den Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Städte und Gemeinden treffen ihre Entscheidung im eigenen Namen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Kreis Weisungen. Er behält sich die Prüfung der Durchführung der Sozialhilfe vor.

Mit Satzung vom 4. Oktober 2007 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Vorschrift eingefügt (Amtsblatt des Kreises X vom 15. Oktober 2007, Seite 3):

§ 4a

(1) Der Kreis überträgt den Städten und Gemeinden die Durchführung der Aufgabe

Bearbeitung von Pflegewohngeld nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW -)

in den Fällen, in denen sie gleichzeitig für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII im Rahmen der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig sind.

(2) Die Regelungen der § 1 Abs. 2, § 3 und § 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Kosten des Pflegewohngeldes trägt der Kreis. Die Richtlinien des Kreises zur haushalts- und kassenmäßigen Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben in der Sozialhilfe werden entsprechend angewendet.

(4) Den Städten und Gemeinden werden die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgabe nach Abs. 1 entstehenden Personalkosten erstattet. Die Erstattung erfolgt in Form von Fallpauschalen. Das nähere Verfahren hierzu wird zwischen dem Kreis und den Städten und Gemeinden vereinbart.

Die Satzungsänderung war formell rechtmäßig.

Nach § 99 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB XII können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können.

Nach § 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW

– Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004, GV. NRW. 2004, S. 816 –

können die überörtlichen Träger örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

Der Kreis X hat in Anwendung dieser Vorschriften durch § 1 der Satzung vom 10. März 2005 die Durchführung der ihm im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen gemäß § 2 der Satzung – den Städten und Gemeinden übertragen.

Die mit Satzung vom 4. Oktober 2007 erfolgte zusätzliche Übertragung der Bearbeitung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 9 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt.

Das Landespflegegesetz NRW regelt die Förderung der Pflegeeinrichtungen und enthält insbesondere mit § 12 PfG NRW eine Bestimmung über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld). Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25 a und 25 c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden.

Damit hat das Land Nordrhein-Westfalen die Durchführung des Landespflegegesetzes den Städten und Gemeinden als pflichtige kommunale Selbstverwaltungsaufgaben zugewiesen, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass die Städte und Gemeinden bei der Durchführung des Landespflegegesetzes NRW Weisungen unterworfen sind. Der Landesgesetzgeber wäre nach § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bei einer Übertragung der Durchführung des Landespflegegesetzes NRW als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gehalten gewesen, den Umfang des Weisungsrechts im Gesetz zu bestimmen, was hier aber gerade nicht geschehen ist.

Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 – 12 A 5381/00 -, NWVBl. 2004, 109; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 22. September 1992 – 3/91 -, NWVBl. 1993, 7.

Es ist dabei nicht erkennbar, dass die erfolgte Aufgabenübertragung rechtlich zu beanstanden wäre.

Nach Art. 78 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) sind die Gemeinden auf ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Dies aufgreifend regelt § 2 GO NRW, dass die Gemeinden, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, in ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung sind. Gemäß Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW kann das Land die Gemeinden durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Es ist in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass alle Pflichtaufgaben der Gemeinden Selbstverwaltungsangelegenheiten sind.

Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar 1985 – VerfGH 17/83 – DVBl. 1985, 685; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 – 12 A 5381/00 -, NWVBl. 2004, 109.

Den Städten und Gemeinden ist im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt. Der Kreis X hat in der Begründung zur Satzungsänderung ausgeführt, dass die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass die getrennte Bearbeitung von Sozialhilfe (bei den Kommunen) und Pflegewohngeld (beim Kreis) in ein und demselben Heimpflegefall zu einem nicht unerheblichen bürokratischen Mehraufwand geführt habe, der bei einer zusammengeführten Bearbeitung – wegen überwiegend identischen Anspruchsvoraussetzungen – weitestgehend vermieden werden könnte. Es bestehe Konsens, dass diese Aufgaben zur „Bearbeitung aus einer Hand“ wegen der vor Ort bereits bestehenden etablierten Strukturen in den örtlichen Sozialämtern schnellstmöglich zusammengeführt werden sollten.

Die Begründung für die Aufgabenübertragung ist sachlich gerechtfertigt. Zudem besteht wegen des Sachzusammenhangs mit der Durchführung des SGB XII eine Nähe zur Aufgabenerfüllung der örtlichen Gemeinschaft.

Der Kreis X hat im Rahmen der sog. Kreisdelegationssatzung die Kompetenz auf ein anderes Rechtssubjekt, nämlich die Städte und Gemeinden, übertragen; der Delegatar handelt dann im eigenen Namen und als eigene Instanz, so dass der Delegatar auch im Prozess passiv legitimiert ist und nicht mehr der Rechtsträger, welcher die Zuständigkeit – die Kompetenz – delegiert hat.

Vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2005 – L 8 SO 27/05 ER -, NVwZ-RR 2006, 706.

Der Kreis X hat hiernach mit Satzung vom 4. Oktober 2007 den Städten und Gemeinden die Aufgabe der Bearbeitung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW „in den Fällen, in denen sie gleichzeitig für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII im Rahmen der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig sind“, übertragen.

Die Satzung ist in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze, d.h. durch Ermittlung des objektiven Willens des Satzungsgebers, der sich aus dem Wortlaut der Norm, dem Sinnzusammenhang, in den die Norm gestellt ist, dem Zweck, dem sie dient, und unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Pflegewohngeldes im Kreis X zum 1. Januar 2008 umfassend auf die Städte und Gemeinden übergegangen ist, da diese nach der Satzung gleichzeitig für die Gewährung der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII zuständig sind. Mit anderen Worten: Dem Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW und § 6 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO verbleibt keine Zuständigkeit mehr für die Bearbeitung des Pflegewohngeldes. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Satzung. Nach § 1 der Satzung sind die Städte und Gemeinden für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII zuständig, weil ihnen die Durchführung der dem Kreis im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben – mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Ausnahmen gemäß § 2 der Satzung – übertragen worden ist. Nach § 4a der Satzung sind die Städte und Gemeinden für die Bearbeitung von Pflegewohngeld in den Fällen zuständig, in denen sie gleichzeitig für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII im Rahmen der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig sind. Der Kreis X hat also seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Pflegewohngeldes vollständig auf die Städte und Gemeinden übertragen. Ausnahmen sind hierbei nicht vorgesehen.

Insbesondere findet die Auffassung des Kreises, wonach für die sog. Pflegewohngeld-Kombi-Fälle die Kommune und in Pflegewohngeld-Selbstzahler-Fällen der Kreis zuständig sein soll, in der Satzung keine Stütze. Ein Pflegewohngeld-Kombi-Fall liegt nach der Definition des Kreises vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Pflegewohngeld bereits ein Sozialhilfeantrag vorliegt oder in Anwendung von § 18 SGB XII beim Sozialamt bekannt ist, dass Sozialhilfebedürftigkeit besteht. Eine Ausnahme hiervon und damit die Zuständigkeit des Kreises soll dann bestehen, wenn Beihilfeansprüche bestehen. In Pflegewohngeld-Selbstzahler-Fällen soll immer der Kreis zuständig sein.

Die Auswertung der Materialien, die bei der Auslegung von Normen schließlich ebenfalls, wenngleich mit einer gewissen Zurückhaltung – in der Regel bloß unterstützend bzw. das Auslegungsergebnis bestätigend – heranzuziehen sind, ändert nichts an dem mit Hilfe der drei anderen Auslegungsmethoden gewonnenen Ergebnis. Insbesondere könnte dies das Auslegungsergebnis nicht entscheidend beeinflussen. Denn ein solcher subjektiver Regelungswille hat sich objektiv nicht in der Satzung niedergeschlagen und steht sogar in Widerspruch zu dem nach Wortlaut, Zweck und systematischem Zusammenhang ermittelten objektiven Aussagegehalt der Norm. Maßgebend ist aber der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende „objektivierte Wille“ des Gesetz- oder Satzungsgebers, also das, was der Gesetz- oder Satzungsgeber geregelt hat, nicht hingegen das, was er zu regeln meinte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 1595/02 -, juris, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. Oktober 1966 – 2 BvR 386, 478/63 -, BVerfGE 20, 283, vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106, und vom 16. August 2001 – 1 BvL 6/01 -, NVwZ-RR 2002, 117.

Die Satzung gibt für eine solche Abgrenzung der Zuständigkeiten nichts her. Es wurde dargelegt, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Pflegewohngeldes in denjenigen Fällen auf die Städte und Gemeinden übergeht, in denen diese gleichzeitig für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII im Rahmen der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig sind. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Die Zuständigkeit hierfür ist in allen Fällen übergegangen, nicht etwa nur in den sog. Pflegewohngeld-Kombi-Fällen, in denen eine inhaltliche Prüfung ergeben hätte, dass tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht. Des weiteren würde in diesen Fällen die Zuständigkeit des Kreises von der inhaltlichen Prüfung durch die Kommune abhängen. Es ist zweifelhaft, ob eine solche Zuständigkeitsregelung Bestand haben könnte. Dies gilt um so mehr in Anbetracht möglicher Widerspruchs- und Klageverfahren. Es ist nicht erkennbar, welche Behörde bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe zuständig sein sollte. Auch eine Ausnahme für Beihilfeberechtigte ist in der Satzung nicht angelegt. Nicht zuletzt ist – darum geht es hier – mangels besonderer Regelung die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Pflegewohngeldes auch in den sog. Pflegewohngeld-Selbstzahler-Fällen vom Kreis auf die Städte und Gemeinden übergegangen. Unberührt bleibt nach den rechtlichen Vorgaben die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Örtlich zuständig ist im vorliegenden Fall die Bürgermeisterin der Stadt E. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen ‚Pflegewohngeld‘ (Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO -) vom 15. Oktober 2003 (SGV.NRW 820). Nach dieser Vorschrift wird Pflegewohngeld auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem BVG ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Für Pflegewohngeld örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Plätze von solchen Heimbewohnern oder Heimbewohnerinnen, für die nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PfG NW eine Pflegewohngeldberechtigung besteht, ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge des tatsächlichen Aufenthaltes zuständig.

Nach dieser Vorschrift ist die Bürgermeisterin der Stadt E örtlich zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme in E hatte. Im vorliegenden Klageverfahren ist demnach die Bürgermeisterin der Stadt E richtiger Beklagter. Eine Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde I scheidet aus, da der Kläger dort bereits im Heim lebte.

Die geänderte Klage ist schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil der neue Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist in das Verfahren einbezogen wurde. Denn beim Auswechseln des Beklagten (subjektive Klageänderung) kommt es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage innerhalb der Klagefrist beim Gericht eingegangen ist. Dies ist hier der Fall.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 -, DVBl. 1993, 562 m.w.N.

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Landrates des Kreises X vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 27. Juni 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 393,33 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 24. November 2005 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Ein solcher Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus einer Zusicherung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Daran fehlt es hier. Zwar hat der Landrat des Kreises X im Schreiben vom 29. März 2006 ausgeführt, dass er sich außer Stande sehe, dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2005 stattzugeben. Hieraus folgt aber entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht, dass ab dem 1. Juni 2005 Pflegewohngeld bewilligt werden sollte. Vielmehr sollte diese Entscheidung getrennt erfolgen.

Der Kläger hat allerdings gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 393,33 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 24. November 2005. Nach dieser Vorschrift erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Er kann gemessen an seinem Einkommen und Vermögen die Investitionskosten seiner Heimunterbringung nicht selbst zahlen.

Hierfür reicht das Einkommen des Klägers nicht aus. Dieser erhält eine Altersrente von 909,- Euro sowie eine Betriebsrente von 19,76 Euro. Zudem erhält er seit dem 1. April 2005 Leistungen der Pflegeversicherung von monatlich 1.279,- Euro (vgl. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Hieraus ergeben sich monatliche Einkünfte in Höhe von 2.207,76 Euro. Die Heimkosten betragen hingegen seit dem 1. April 2005 monatlich 2.998,50 Euro. Dies ergibt eine monatliche Deckungslücke von 790,74 Euro.

Der Kläger besitzt auch kein verwertbares Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist allerdings das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 -, m.w.N. (juris und NRWE).

Zum Vermögen einer Person gehören auch bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Der Kläger verfügt indes nicht über verwertbares Vermögen in diesem Sinn.

Er hat insbesondere keinen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB gegen seinen Enkel, Herrn U. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten […], kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dem Schenkungsrückforderungsanspruch stehen zunächst allerdings keine Ausschlussgründe nach § 529 BGB entgegen, insbesondere waren seit der Schenkung noch keine zehn Jahre vergangen (§ 529 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat seinem Enkel am 4. Mai 2004 einen Geldbetrag in Höhe von 12.843,34 Euro überwiesen. Dieses Geld stammt aus einem am 6. März 1989 abgeschlossenen Sparplan mit Versicherungsschutz bei der Deutschen Bank. Die Schenkung wurde aber erst am 4. Mai 2004 vollzogen, denn der Sparplan wurde auf den Namen des Klägers geführt. Eine besondere Begünstigung hatte der Kläger mit seiner Bank nicht vereinbart, obwohl dies auch formularmäßig möglich gewesen wäre (Rechtserwerb mit dem Tod des Klägers, zu einem bestimmten anderen Zeitpunkt oder bei Vertragsende). Die namentliche Erwähnung von Herrn U stellte lediglich eine Absichtserklärung bzgl. einer späteren Schenkung dar. Das Geld wurde mithin am 30. April 2004 zunächst auf das Sparbuch des Klägers und von dort am 4. Mai 2004 an den Enkel weiter überwiesen. Hiernach wurde die Schenkung erst zu diesem Zeitpunkt vollzogen.

Der Kläger war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2005 außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Frage, ob ein Schenker nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, ist nach den Vorgaben des Unterhaltsrechts zu entscheiden, auf deren Begrifflichkeit § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB Bezug nimmt. Der Unterhaltsberechtigte ist danach außer Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn er seinen Bedarf weder aus Einkommen noch aus der Verwertung von Vermögen decken kann.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Oktober 2004 – X ZR 2/03 -, NJW 2005, 670; Urteil vom 5. November 2002 – X ZR 140/01 -, NJW 2003, 1384.

Der Unterhaltsbedarf des Klägers wird vorliegend durch die Unterbringung im Pflegeheim bestimmt.

Vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 – XII ZR 63/00 -, FamRZ 2004, 186; Urteil vom 23. Oktober 1985 IVb ZR 52/84 -, NJW-RR 1986, 66; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. Juli 2000 – 6 UF 1/00 -, NJW-RR 2001, 436; Seyfarth, Schenkungsrückforderung wegen Notbedarfs, Diss. Tübingen 1998, Seite 49.

Diesen Bedarf konnte der Kläger – wie oben bereits dargelegt – weder aus Einkommen noch aus der Verwertung von Vermögen decken.

Der Schenker kann die Rückgabe des Geschenks verlangen, sobald und soweit bei objektiver Betrachtung feststeht, dass zur Deckung eines bevorstehenden Notbedarfs Aufwendungen erforderlich werden, also „drohen“.

Vgl. Kollhosser, in: Münchner Kommentar, BGB, § 528, Rdnr. 6.

Dies dürfte einer schon eingetretenen Beeinträchtigung des Notbedarfs des Schenkers entsprechen.

Vgl. Zeranski, Der Rückforderungsanspruch des veramten Schenkers, Diss. München 1996/97; Seite 22.

Zweck des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es, den verarmten Schenker durch Rückgabe des Geschenks in die Lage zu versetzen, seinen Notbedarf von vornherein und rechtzeitig mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Könnte er die Rückgabe des Geschenks erst verlangen, nachdem Aufwendungen zur Deckung des Notbedarfs tatsächlich gemacht worden sind, könnte er diese Aufwendungen zunächst nicht aus eigenen Mitteln, sondern nur durch Einsatz von Fremdmitteln und durch Eingehung von Schulden finanzieren, vorausgesetzt, er findet einen Dritten, der ihm den Notbedarf leistet oder finanziert.

Vgl. Kollhosser, in: Münchner Kommentar, BGB, § 528, Rdnr. 6; BGH, Urteil vom 25. April 2001 – X ZR 229/99 -, BGHZ 147, 288.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes ausgeführt:

„Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 (X ZR 157/96; NJW 1998, 537 ff. = FamRZ 1998, 155 ff., insoweit in BGHZ 137, 76, 79 nur teilweise abgedruckt) lediglich eine Aussage dahin getroffen, dass der Rückgewähranspruch mit dem Eintritt der Notlage entsteht, nicht aber die Frage vertieft, wann die Notlage eingetreten ist. Auch das Schrifttum geht – gestützt auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, Urt. v. 3. November 1905 – VII 59/05, SeuffArch. 61 Nr. 102) – überwiegend davon aus, dass der Notbedarf bereits eingetreten sein muss (Münch-Komm/Kollhosser, 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 528 BGB, Staudinger/M. Cramer 13. Bearb. Rdn. 4 zu § 528 BGB; vgl. AK/Däubler Rdn. 1 zu §§ 528, 529 BGB; a.A. offenbar Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., Rdn. 3 zu § 529 BGB i.V.m. Rdn. 4 zu § 519 BGB). Nicht ganz eindeutig sind allerdings die Stellungnahmen zu der Frage, ob bei Ablauf der Zehnjahresfrist eingetretener Notbedarf nur voraussetzt, dass Umstände eingetreten sind, die früher oder später zur Erschöpfung des Vermögens führen, oder ob das Vermögen zu diesem Zeitpunkt bereits erschöpft sein muss.

Anders als die Regelung in § 519 BGB stellen die §§ 528, 529 BGB nicht auf drohenden Notbedarf ab, sondern erfordern bereits eingetretene Bedürftigkeit. Es genügt deshalb nicht, wenn vor Ablauf der Zehnjahresfrist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Beschenkten ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, dass die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Zehnjahresfrist bereits eingetreten ist. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 529 Abs. 1 BGB, wird aber auch durch eine am Schutzzweck der genannten Normen orientierte Auslegung bestätigt. Die Regelung in §§ 528, 529 BGB begründet nicht wie § 519 BGB eine Einrede gegen den Anspruch auf Erfüllung des Schenkungsversprechens, sondern ein seinem Umfang nach bereicherungsrechtlich ausgestaltetes Rückforderungsrecht. Dem Schenker wird durch diese Bestimmungen ein Herausgabeanspruch erst mit Eintritt der Bedürftigkeit zugebilligt; zugleich wird er durch deren Umfang begrenzt. § 528 BGB knüpft damit anders als § 519 BGB nicht an Umstände an, die erst in Zukunft zur Bedürftigkeit führen, sondern an bereits eingetretene Umstände. Die Fristenregelung in § 529 Abs. 1 BGB verdeutlicht dies. Sind zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen, ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen.

Nur auf dieser Grundlage ist eine handhabbare Abgrenzung der von der Regelung in §§ 528, 529 BGB erfassten Fälle von den anderen möglich, weil nur eine solche eine Anknüpfung an feststellbaren und überprüfbaren Tatsachen und nicht auf notwendigerweise unsicheren Zukunftsprognosen ermöglicht. Zudem würde andernfalls die Fristenregelung des § 529 Abs. 1 BGB selbst in typischerweise vorkommenden Fällen weitgehend ausgehöhlt. Wollte man überhaupt eine erst in Zukunft eintretende Bedürftigkeit berücksichtigen, so könnte dies nicht mit überzeugender Begründung auf eine Vorauskalkulation von nur einem Monat (wie im vorliegenden Fall) begrenzt bleiben, sondern müsste im Grundsatz auch längere Zeiträume von mehreren Monaten oder Jahren mit zunehmender Unsicherheit erfassen können. Stellt man im Fall der Heimaufnahme auf die statistische Lebenserwartung des Schenkers ab, können die über die Lebenserwartung anfallenden Heimkosten selbst bei Heimaufnahme noch vorhandenes erhebliches Vermögen aufzehren. Auch in solchen Fällen einen Rückforderungsanspruch zu begründen, kann nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein.“

BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 – X ZR 69/97 -, NJW 2000, 728.

Das erkennende Gericht geht mit dem Bundesgerichtshof davon aus, dass dem Schenker durch diese Bestimmungen ein Herausgabeanspruch mit Eintritt der Bedürftigkeit zugebilligt wird, wobei § 528 BGB an bereits eingetretene Umstände anknüpft, die in Zukunft zur Bedürftigkeit führen. Zur Geltendmachung des Schenkungsrückforderungsanspruchs reicht es danach aus, wenn der Notbedarf des Schenkers „droht“, also der angemessene Unterhalt des Schenkers, der sich durch die Heimunterbringung bestimmt, gefährdet ist. Mit anderen Worten: Der Notbedarf muss hinreichend konkret drohen.

Das Gericht geht im Hinblick auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum für Pflegewohngeld von zwölf Monaten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PflFEinrVO davon aus, dass ein Notbedarf dann droht und dementsprechend ein Schenkungsrückforderungsanspruch dann besteht, wenn bei einer regelmäßigen Entwicklung das Vermögen des Heimbewohners innerhalb der nächsten zwölf Monate unter die kleinen Barbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII fällt.

Vgl. zur Zeitspanne für die Verwertung von Vermögen durch eigenes Handeln im Hinblick auf den für Leistungen der Grundsicherung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geltenden Sechs-Monats-Zeitraum auch Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R -, juris.

Hiernach gilt im wesentlichen Folgendes:

„Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,

1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,

a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.600 Euro, jedoch 2.600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, […].“

Die Orientierung an Vorschriften des Sozialrechts ist nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 – XII Z R 20/96 -, FamRZ 1998, 367; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 1990 – 7 UF 220/89 -, FamRZ 1990, 1137; OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2000 – 27 UF 197/99 -, FamRZ 2001, 437.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Einkommensverhältnisse ändern sich im Falle der Heimunterbringung regelmäßig nicht wesentlich. Sie sind typischerweise dadurch bestimmt, dass die untergebrachte Person regelmäßige Renteneinkünfte und eventuelle weitere Einkünfte (etwa aus Kapitalvermögen) hat. Darüber hinaus erhalten pflegebedürftige Personen Pflegegeld aus der Pflegeversicherung. Diese Einkünfte reichen jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht zur Deckung der Heimkosten aus. Es besteht somit eine Finanzierungslücke zwischen Einnahmen und den regelmäßigen Ausgaben der Heimkosten. Es ist aus diesen Gründen zum Zeitpunkt der Heimunterbringung in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits hinreichend konkret absehbar, zu welchem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen ausgebraucht sein wird und die laufenden Einkünfte nicht mehr zur Deckung der anfallenden Kosten ausreichen. Es ist für den Heimbewohner deshalb von Bedeutung, nach Möglichkeit rechtzeitig etwaige Rückforderungsansprüche zu stellen und erforderlichenfalls auch (bedarfsdeckend) gerichtlich geltend zu machen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 -, juris und NRWE.

Nach diesen Maßstäben war der Kläger zum 1. Juni 2005 nicht im Sinne des Schenkungsrechts bedürftig, da ausgehend von einem frühestmöglichen Bewilligungszeitpunkt für Pflegewohngeld am 25. November 2004 bei regelmäßigem Verlauf der Dinge sein Vermögen bis zum Ablauf des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums am 24. November 2005 nicht unter den hier zu Grunde zu legenden sozialhilferechtlichen Schonbetrag von 2.600 Euro gesunken wäre.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Kläger erhält eine monatliche Rente von 928,76 Euro. Hinzu kommen Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe II) bei vollstationärer Pflege von monatlich 1.279,- Euro. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 2.207,76 Euro. Die Kosten der Heimunterbringung betragen monatlich 2.998,50 Euro. Die monatliche Deckungslücke beträgt demnach 790,74 Euro.

Der Kläger begehrt im Klagewege die Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 1. Juni 2005. Dieses kann bis zum 24. November 2005 gewährt werden, da der Bewilligungszeitraum gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PflFEinrVO zwölf Monate beträgt. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Bewilligung von Pflegewohngeld war der 25. November 2004. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger am 25. Februar 2005 einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld stellte. Nach § 7 Abs. 1 PflFEinrVO könnte frühestens ab dem 25. November 2004 Pflegewohngeld bewilligt werden, da nach dieser Vorschrift Pflegewohngeld grundsätzlich ab Antragstellung gewährt wird. Wird der Antrag binnen drei Monaten nach Eintritt der sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestellt, wird Pflegewohngeld ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Dies wäre vorliegend der 25. November 2004.

Der Kläger besaß zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Juni 2005 Vermögen in Höhe von 9.689,03 Euro. Bei regelmäßigem Verlauf der Dinge wären in den darauf folgenden Monaten bis zum 24. November 2005 ungedeckte Heimkosten in Höhe von 4.586,29 Euro (5 Monate x 790,74 Euro und 24/30 Monate x 790,74 Euro) angefallen. Es wäre demnach nach dieser Zeit noch ein Vermögen von 5.102,74 Euro verblieben. Dieser Betrag liegt noch über der zu Grunde zu legenden sozialhilferechtlichen Schonbetragsgrenze von 2.600 Euro, so dass eine Bedürftigkeit noch nicht konkret drohte. Der Kläger hatte deshalb keinen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB gegen seinen Enkel. Mit anderen Worten: Er hätte diesen Anspruch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt mangels Bedürftigkeit nicht erfolgreich vor den Zivilgerichten geltend machen können. Dementsprechend war dieser Anspruch aber auch kein vermögenswertes Recht im Sinne des Landespflegegesetzes NRW. Reichen aber Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Investitionskosten der Heimunterbringung zu decken, so besteht ein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld.

Das erkennende Gericht ist sich darüber im Klaren, dass die entwickelten Grundsätze dazu führen, dass derjenige Heimbewohner, der ein vergleichsweise hohes monatliches Einkommen und ein Vermögen knapp unterhalb der sog. Schonbetragsgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 4 des Landespflegegesetzes NRW in Höhe von 10.000 Euro hat, nicht bedürftig im zivilrechtlichen Sinne ist und damit unter Schonung des Vermögens einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld hat, wohingegen derjenige Heimbewohner, der ein geringes monatliches Einkommen hat und dementsprechend nahe dem sozialhilferechtlichen Schonbetrag liegt, trotz der pflegewohngeldrechtlichen Schonbetragsgrenze sein Vermögen aufbrauchen muss, bevor er Pflegewohngeld erhält. Diese Konsequenz liegt aber zum einen darin begründet, dass sich die Prüfung eines vermögenswerten Rechtes an den zivilrechtlichen Grundsätzen orientieren muss, denn ein vermögenswertes Recht kann nur dann einem Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen gehalten werden, wenn dieses Recht auch rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, schließt die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nämlich nicht von vornherein aus, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 -, juris und NRWE, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. März 2008 – 21 K 2301/07 – und vom 6. Juni 2008 – 21 K 3153/07 -, jeweils NRWE.

Das dargestellte Ergebnis liegt zum anderen darin begründet, dass der Landesgesetzgeber in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW eine Schonbetragsgrenze in Höhe von 10.000 Euro eingeführt hat, die von der sozialhilferechtlichen Schonbetragsgrenze deutlich abweicht. Die Konsequenzen, die bereits im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigt wurden, wurden aber offenkundig nicht berücksichtigt. Beispielsweise hat der Landkreistag Nordrhein-Westfalen in einer Sitzung der Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Verordnungen zum Landespflegegesetz am 15. Oktober 2003 festgestellt, dass das Problem der fehlenden Rückforderungsregelung für den Fall, dass Heimbewohner ihr Vermögen bis zu der Vermögensschongrenze in Höhe von 10.000 Euro verschenken, von den kommunalen Spitzenverbänden wiederholt gegenüber dem Land problematisiert worden sei. Eine Regelung (analog zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Grundsicherungsgesetz – Leistungsausschluss bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren [heute: § 41 Abs. 3 SGB XII]) sei jedoch weder im Gesetzgebungs- noch im Verordnungsverfahren berücksichtigt worden.

War demnach die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Pflegewohngeld zu bewilligen, bedurfte es einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag zur Bewilligung von Pflegewohngeld durch den Landrat des Kreises X nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld zuständigen Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, gerichtskostenfrei.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 25. Januar 2008 – 21 K 3379/07 -, vom 28. März 2008 – 21 K 2301/07 -, und vom 27. Juni 2008 21 K 5303/06 -, jeweils juris und NRWE.

Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für gegeben erachtet. Die Frage der Bedürftigkeit bei Schenkungsrückforderungsansprüchen im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Pflegewohngeld ist bislang für das Land Nordrhein-Westfalen soweit ersichtlich – noch nicht obergerichtlich entscheiden worden. Die hier in Rede stehende Rechtsfrage stellt sich allerdings in zahlreichen Verfahren dieser Art und besitzt deshalb grundsätzliche Bedeutung.

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