VG Hamburg 5 E 3027/22

September 1, 2022

VG Hamburg 5 E 3027/22

Im Einzelfall ist bei der behördlichen Ermessensentscheidung zur Bestimmung des Lernorts für ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf dem Gesichtspunkt unverhältnismäßiger Mehrkosten bei einer (hier nur hypothetischen) Inanspruchnahme von Schulweghilfe zu großes Gewicht beigemessen (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, 1 Bs 190/17, juris Rn. 22).

Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig einen Platz in der Jahrgangsstufe 1 der Stadtteilschule A. zuzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
Der durch seine sorgeberechtigten Eltern vertretene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 1 der Stadtteilschule A. (mit angegliederter Grundschule).

Randnummer2
Die Eltern des … 2016 geborenen Antragstellers meldeten diesen am 22. Januar 2022 zur Einschulung in die Stadtteilschule A. (Schulweglänge nach Schulwegroutenplaner 11.267 m) an. Als Zweitwunsch nannten sie die Schule B. (Schulweglänge nach Schulwegroutenplaner 14.394 m), einen Drittwunsch äußerten sie nicht. Den Erst- und Zweitwunsch begründeten die Eltern des Antragstellers damit, dass es sich jeweils sowohl um gebundene Ganztagsschulen handele als auch jahrgangsübergreifende Lerngruppen angeboten würden. Aus beruflichen Gründen (Mutter im Schichtdienst, Vater arbeite an der Universität D.) seien sie auf eine sichere Betreuung über den gesamten Tag angewiesen. Sie hielten es für sinnvoll, dass der Antragsteller in eine Schule mit jahrgangsübergreifenden Lerngruppen gehe, in der ein offeneres pädagogisches Konzept es erlaube, dass er freier in der Reihenfolge und Art der Aufgabenbearbeitung sei. Dadurch steche er nicht als „Sonderling“ hervor, wenn er schon Aufgaben aus höheren (oder in anderen Bereichen vielleicht tieferen) Jahrgängen bearbeite. Es sei ihnen bewusst, dass eine Schulwegbegleitung aufgrund der Entfernung vermutlich nicht möglich sei, dies werde zugunsten der besseren Lernbedingungen aber in Kauf genommen. Das Bringen und Abholen übernähmen sie selbst.

Randnummer3
Mit Bescheid vom 27. Januar 2022 stellte die Antragsgegnerin fest, dass bei dem Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Autismus bestehe.

Randnummer4
Mit Bescheid vom 24. März 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller der 1. Klasse der Schule C. (Schulweglänge nach Schulwegroutenplaner 1.294 m) zu. Kinder mit speziellen Förderbedarfen sollten nach Möglichkeit integrationserfahrene und baulich, personell sowie sächlich entsprechend ausgestattete Schulen, sogenannte Schwerpunktschulen, oder spezielle Sonderschulen besuchen.

Randnummer5
Gegen die Zuweisung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 2022 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde.

Randnummer6
Der Antragsteller hat am 20. Juli 2022 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Statteilschule A., seiner Wunschschule, um eine Schule handele, die aufgrund ihrer Ausstattung geeignet sei, ihn hinreichend zu fördern und zu betreuen. Der Schulweg zur Stadtteilschule A. sei altersangemessen, insbesondere nicht mit unangemessenen Beeinträchtigungen und Risiken für ihn verbunden. Auf dem Schulweg werde er von seinen Eltern gefahren. Die Fahrtzeit mit dem Auto betrage nach Google-Maps für die Abfahrtszeit 7:00 Uhr morgens je nach Verkehrslage zwischen 20 und 40 Minuten, wenn der längste Weg gewählt werde, 20 bis 45 Minuten. Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Begleitung seiner Eltern betrüge die Fahrtzeit morgens 43 Minuten. Derartige Wegzeiten seien in einer Großstadt wie Hamburg sozialadäquat, insbesondere, wenn das betroffene Kind einverstanden sei. Die Antragsgegnerin könne im Hinblick auf die Altersangemessenheit des Schulwegs nicht auf das Schülerfahrgeld Bezug nehmen, da hierbei finanzielle Aspekte zu berücksichtigen seien, die bei der reinen Altersangemessenheit keine Rolle spielten. Es erschließe sich auch nicht, warum die Antragsgegnerin gerade in seinem Fall eine Einzelfallbetrachtung anstelle und weshalb er diesen Schulweg nicht bewältigen können sollte. Auf die Gewährung von Schulweghilfe komme es nicht an, da seine Eltern hierauf verzichteten. Die Inanspruchnahme von Schulweghilfe könne in Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler sie nicht annehmen wollten, nicht hypothetisch unterstellt und darauf gestützt dann die gewünschte Schulzuweisung abgelehnt werden. Insbesondere sei der von seinen Eltern erklärte Verzicht auf die Schulweghilfe nicht nur aus prozesstaktischen Gründen erklärt worden. Seine Eltern stimmten schon seit Längerem die Dienstpläne und Arbeitszeiten/Präsenzzeiten so ab, dass das Hinbringen und Abholen beider Kinder zur Kita (unterschiedliche Standorte) trotz Schichtdienst bei der Mutter und Präsenzarbeit des Vaters in D. ohne Probleme möglich sei. Außer bei Frühschichten liege der Dienstbeginn bei seiner Mutter so spät, dass ein Bringen unproblematisch sei. An Frühschichttagen übernehme sein Vater bereits jetzt das Bringen. Das Abholen werde in gleicher Weise organisiert, insbesondere habe sein Vater als Wissenschaftler relativ flexible Arbeitszeiten und die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten. Im Übrigen würden seine Eltern auch bei einer näher gelegenen Schule keine Schulwegbegleitung in Anspruch nehmen, da er aufgrund seiner Autismus-Störung mit Unsicherheiten und Veränderungen, beispielsweise wechselnden Fahrern oder Mitschülern in einem Bus, schlecht umgehen könne.

Randnummer7
Der Antragsteller beantragt,

Randnummer8
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dazu zu verpflichten, ihn zum Schuljahresbeginn 2022/2023 in eine Klasse 1 der Statteilschule A. aufzunehmen.

Randnummer9
Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer10
den Antrag abzulehnen.

Randnummer11
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass der Schulweg des Antragstellers zur Stadtteilschule A. für einen Schüler der 1. Klasse nicht altersangemessen sei. Beispielsweise werde bei dem sogenannten Schülerfahrgeld in der 1. Klasse ein Schulweg bis 2,5 Kilometer als altersangemessen angesehen. Darüber hinaus würden bei der Schulplatzvergabe Schulwege in der Regel noch als altersangemessen betrachtet, soweit diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln binnen 45 Minuten erreichbar seien. Die Fahrtdauer vom Wohnort des Antragstellers zur Stadtteilschule A. betrage ausweislich der Fahrplanauskunft des HVV 44 Minuten und erfordere ein zweimaliges Umsteigen. Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei die Frage der Zumutbarkeit insbesondere im Einzelfall zu prüfen. Danach sei der vorliegende Schulweg dem Antragsteller nicht zumutbar und nicht als altersangemessen anzusehen. Darüber hinaus sei auch die zumindest hypothetische Inanspruchnahme der Schulweghilfe zu berücksichtigen. Die Ernsthaftigkeit der Zusage der Eltern des Antragstellers, die Beförderung selbst zu übernehmen, werde nicht in Zweifel gezogen. Jedoch bringe diese für sie, die Antragsgegnerin, keine hinreichende Gewähr, dass sie die unverhältnismäßigen Mehrkosten für den Transport zu einer weit entfernt liegenden Schwerpunktschule schließlich nicht doch leisten müsse. Die Sorgeberechtigten könnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit garantieren, dass ihnen die Beförderung ihres Sohnes zu einer der beiden sehr entfernt liegenden Wunschschulen auf Dauer und in der erforderlichen Regelmäßigkeit unter allen Umständen möglich sein werde. Da es sich bei der Stadtteilschule A. um eine Langformschule handele, gehe es im vorliegenden Fall gegebenenfalls um die gesamte Schulzeit. Eine spätere Umschulung für den Fall, dass die Eltern nicht mehr in der Lage sein sollten, den Antragsteller selbst zur Schule zu bringen und abzuholen, stelle keine Option dar, da die Kontinuität des Bildungsweges gerade bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf außerordentlich wichtig sei. Das Unterlassen des Schulbesuchs durch den Antragsteller an Tagen, an denen ihn die Eltern nicht bringen und abholen könnten, sei ebenfalls nicht denkbar und begründete zudem einen Verstoß gegen die Schulpflicht. Das zuständige Fachamt habe mitgeteilt, dass aktuell keine Möglichkeit bestehe, den Antragsteller in eine „Tour“ der Schülerbeförderung einzubinden. Es liefe auf eine Einzelbeförderung hinaus, die mit enormen Kosten verbunden wäre. Eine Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf liege nicht vor, da auch Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bei einer solchen Schulweglänge an den allermeisten Schulen, insbesondere an der Grund- und Stadtteilschule A., keinen Schulplatz erhalten hätten. Im Übrigen sei die vorgegebene Aufnahmekapazität für die künftigen 1. Klassen in der Grundschulabteilung der Stadtteilschule A. von 92 Kindern bei vier Klassen bereits um ein Kind überschritten.

Randnummer12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Randnummer13
Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer14
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus muss er glaubhaft machen, dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Randnummer15
Ein Anordnungsgrund folgt bereits aus dem unmittelbar bevorstehenden Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2022/2023 am 23. August 2022.

Randnummer16
Darüber hinaus besteht auch ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die 1. Klasse der Stadtteilschule A. zusteht. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin das ihr bei der Festlegung des Lernortes zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt und erscheint die Festlegung der Stadtteilschule A. statt der Schule C. als Lernort im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null die einzig mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Einzelnen:

Randnummer17
Gemäß § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.1997, HmbGVBl. S. 97, zuletzt geändert am 11.5.2021, HmbGVBl. S. 322 – HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Integration von Schülerinnen und Schülern, bei denen – wie im Fall des Antragstellers – ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, richtet sich nach § 12 HmbSG. Für die Entscheidung, in welche Schule die Schülerin bzw. der Schüler aufgenommen wird, regelt § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG, dass bei der Festlegung des Lernortes die Wünsche der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen sind. Dabei umfasst der Lernort im Sinne dieser Vorschrift auch die konkrete Schule innerhalb der gewählten Schulform (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, 1 Bs 190/17, juris Rn. 13 und Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 12). Näheres zur Festlegung des Lernortes enthält § 15 Abs. 2 und 3 der aufgrund von § 12 Abs. 4 Satz 7 HmbSG erlassenen Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (v. 31.10.2012, HmbGVBl. S. 467 – AO-SF). Die Vorschriften des § 12 Abs. 4 HmbSG und des § 15 AO-SF haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 7 HmbSG, die die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulen regelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, a.a.O. Rn. 15).

Randnummer18
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AO-SF weist die zuständige Behörde das Kind unter Berücksichtigung der von den Sorgeberechtigten geäußerten Wünsche einer allgemeinen Schule oder einer Sonderschule zu. Bei der Festlegung des Lernortes sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO-SF neben den gesetzlichen Aufnahmekriterien insbesondere die in der Schule vorhandenen baulichen Gegebenheiten (Nr. 1), die Erfahrung der Schule im Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Nr. 2), die Sicherstellung einer heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf im Bereich der sonderpädagogischen Förderung (Nr. 3), die Ausstattung der Schule mit Personal für die sonderpädagogische Förderung (Nr. 4) und die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der Aspekte der Schülerbeförderung (Nr. 5) zu berücksichtigen. Zudem ist gemäß § 15 Abs. 3 AO-SF zu berücksichtigen, dass Schulen je Klasse eines Jahrgangs durchschnittlich möglichst nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen werden. Eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf über Schulen der Region ist anzustreben. Hiervon kann insbesondere aus Gründen besonderer pädagogischer Aufgaben, aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder aus sonstigen wichtigen Gründen abgewichen werden.

Randnummer19
Die Festlegung des Lernortes innerhalb dieser Vorgaben steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Insoweit hat sie die Interessen des zu fördernden Kindes, der Eltern sowie die öffentlichen Interessen in einen angemessenen, dem Zweck der Regelung entsprechenden Ausgleich zu bringen (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, a.a.O. Rn. 14).

Randnummer20
Ihr Ermessen hat die Antragsgegnerin durch die „Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hamburger Schulen“ (MBlSchul Nr. 8 v. 20.11.2017 – Aufnahmerichtlinie) gebunden. Nach § 2 Satz 2 Aufnahmerichtlinie sollen Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit an der Schule aufgenommen werden, die ihre Sorgeberechtigten ausgewählt haben. Dies gilt nach § 2 Satz 3 Aufnahmerichtlinie jedoch dann nicht, wenn die Schule nicht geeignet ist. Hinsichtlich der Eignung der Schulen enthält § 3 Abs. 4 Aufnahmerichtlinie nähere Bestimmungen. So richtet sich die Eignung der Schule im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 Aufnahmerichtlinie unter anderem danach, dass der Schulweg zur gewählten Schule altersangemessen ist, insbesondere nicht mit unangemessenen Beeinträchtigungen und Risiken für die Schülerin oder den Schüler verbunden ist. § 3 Abs. 4 Nr. 4 Aufnahmerichtlinie sieht vor, dass, sofern der Schulweg durch die Schülerin oder den Schüler auf absehbare Zeit nur durch die Gewährung von Schulweghilfe nach SGB XII zu bewältigen ist, der Weg zur Wunschschule im Vergleich zu dem Weg zu einer anderen fachlich gleichermaßen geeigneten Schule derselben Schulform nicht mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden sein darf.

Randnummer21
Hieran gemessen ist die Festlegung der Schule C. als Lernort für den Antragsteller durch die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erfolgt und keine andere Ermessensausübung als die Zuweisung des Antragstellers zur Stadtteilschule A. fehlerfrei.

Randnummer22
Bei der von den sorgeberechtigten Eltern als Erstwunschschule angegebenen Stadtteilschule A. handelt es sich gleichfalls um eine personell wie sachlich für die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausgestattete Schwerpunktschule.

Randnummer23
Die Antragsgegnerin hat die unterbliebene Festlegung der Erstwunschschule als Lernort unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Nr. 5 AO-SF i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 3 und 4 Aufnahmerichtlinie vielmehr damit begründet, dass diese deshalb nicht geeignet sei, da der Weg dorthin mit 11.267 m für den Antragsteller nicht altersangemessen sei und im (hypothetischen) Fall der Inanspruchnahme von Schulweghilfe unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung neben dem geäußerten Wunsch der sorgeberechtigten Eltern auch Aspekte der Erreichbarkeit der Wunschschule unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte der möglichen Inanspruchnahme von Schulweghilfe in den Blick nimmt (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 5 AO-SF). Sie hat diesen Gesichtspunkten jedoch im vorliegenden Einzelfall gegenüber dem Wunsch des Antragstellers bzw. seiner Sorgeberechtigten ein zu großes Gewicht beigemessen.

Randnummer24
Im Hinblick auf den finanziellen Aspekt der (möglichen) Inanspruchnahme von Schulweghilfe hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 31.8.2017, a.a.O. Rn. 22) vor dem Hintergrund des durch § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG und § 15 Abs. 2 und 3 AO-SF gesteckten rechtlichen Rahmens ausgeführt:

Randnummer25
„Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens ist die erfolgte Festlegung der Schule E… als Lernort ermessensfehlerhaft. Der pauschale Verweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit des Widerrufs des erklärten Verzichts auf die Beanspruchung von Schulweghilfe sowie die möglichen höheren Kosten für eine potentiell zu gewährende Schulweghilfe zur 5 km weiter entfernt liegenden Schule G… ohne eine Würdigung der Ernsthaftigkeit der erklärten Eigenbeförderung und ohne nähere Betrachtung, ob die entstehenden Mehrkosten ggf. unverhältnismäßig höher wären, wird den berechtigten Interessen der Antragstellerin und ihrer Eltern, die gewünschte Schule besuchen zu können, nicht gerecht. Liegt – wie vorliegend – eine Verzichtserklärung der Eltern hinsichtlich der Gewährung von Schulweghilfe vor, so weist die Antragsgegnerin zwar zutreffend darauf hin, dass der Verzicht für die Zukunft gemäß § 46 Abs. 1 SGB I widerrufen werden kann. Auch wenn im Falle eines Widerrufs im Interesse des zu fördernden Kindes regelmäßig die Zuweisungsentscheidung nicht im Hinblick auf die dann bestehenden Ansprüche auf Schulweghilfe zu ändern sein dürfte, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Schulweghilfe, die die durch eine Behinderung entstandene Benachteiligung in einem angemessenen Umfang ausgleichen soll, hierdurch in ihr Gegenteil verkehrt werden würde. Dies würde dazu führen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zugleich grundsätzlich berechtigt wären, Schulweghilfe zu beanspruchen, aus finanziellen Erwägungen regelmäßig gezwungen werden könnten, die nächstgelegene Schule in Anspruch zu nehmen. Dies erscheint dann nicht angemessen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verzicht auf Schulweghilfe nur vorgeschoben ist, bzw. die Schulweghilfe zur Wunschschule nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.“

Randnummer26
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer aus eigener Überzeugung an.

Randnummer27
Im hiesigen Fall liegen – was auch die Antragsgegnerin zuletzt nicht in Abrede gestellt hat – allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eltern des Antragstellers den Verzicht auf die Inanspruchnahme von Schulweghilfe ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen erklärt haben könnten. Sie haben bereits im Zusammenhang mit der Anmeldung des Antragstellers zur Schule im Januar 2022 angegeben, dass ihnen bewusst sei, dass eine Schulwegbegleitung aufgrund der Entfernung vermutlich nicht möglich sei, dies aber zugunsten der besseren Lernbedingungen an der Wunschschule in Kauf genommen werde und sie das Bringen und Abholen selbst übernähmen. Diese Erklärung wiederholten die Eltern des Antragstellers im Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens mehrfach und gaben eine explizite, persönlich unterzeichnete entsprechende Erklärung ab. Hierdurch verliehen sie ihrem immensen Interesse an der Zuweisung des Antragstellers zur Wunschschule Ausdruck (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, a.a.O. Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass der erklärte Verzicht nur vorgeschoben sein könnte, ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Eltern zu ihrer Berufstätigkeit im Zusammenhang mit der Anmeldung des Antragstellers zur Wunschschule (Mutter arbeite im Schichtdienst und Vater an der Universität D.). Insoweit haben die Eltern des Antragstellers auf gerichtliche Nachfrage im Einzelfall unter Bezugnahme gerade auf die Autismus-Störung des Antragstellers nachvollziehbar erläutert und durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, wie sie das tägliche Bringen und Abholen des Antragstellers zu organisieren gedenken. Auch diese Erläuterung bietet zwar, worauf die Antragsgegnerin richtigerweise hinweist, keine „Garantie“ dafür, dass sich die beruflichen oder persönlichen Umstände in Zukunft nicht ändern werden und eine Begleitung des Antragstellers zur Stadtteilschule A., soweit und solange erforderlich, durch die Eltern „unter allen Umständen“ gewährleistet sein wird. Eine solche Garantie kann es jedoch aufgrund der Unwägbarkeiten des Lebens naturgemäß nie geben. Dem trägt im Übrigen bereits der Wortlaut der Aufnahmerichtlinie Rechnung. Danach kommt es darauf an, ob „auf absehbare Zeit“ der Schulweg nur durch die Gewährung von Schulweghilfe zu bewältigen ist. Die Unwägbarkeiten dürfen nicht dazu führen, dass im Fall von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich die Zuweisung zu einer weiter entfernt liegenden Schule wünschen, (jedenfalls im Fall unverhältnismäßiger Mehrkosten bei einer zunächst nur hypothetischen Inanspruchnahme von Schulweghilfe) stets der finanzielle Aspekt gegenüber dem geäußerten Wunsch überwiegen müsste. Denn auf diese Weise würde sich – wie in der bereits zitierten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt – die eigentlich zu Gunsten von Kindern mit Behinderung bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme von Schulweghilfe im Ergebnis zu ihren Lasten auswirken, da sie der Zuweisung zur Wunschschule entgegenstünde.

Randnummer28
Vor dem Hintergrund der als ernsthaft anzusehenden Erklärung der Eltern des Antragstellers, die Beförderung ihres Sohnes zu und von der Schule selbst zu übernehmen, kann darüber hinaus auch dem Gesichtspunkt der Angemessenheit des Schulwegs gegenüber dem geäußerten Wunsch im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Auf welche Weise der Antragsteller die Stadtteilschule A. erreichen könnte, kann daher dahinstehen. Der Schulweg wird von der Antragsgegnerin im Fall der Zuweisung zu einer gewünschten Schule im Rahmen des Regelverteilungsverfahrens im Übrigen grundsätzlich keiner näheren Prüfung im Hinblick auf die Zumutbarkeit unterzogen.

Randnummer29
Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus zuletzt noch darauf hingewiesen hat, dass in der Grundschulabteilung der Stadtteilschule A. die nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG vorgegebene Aufnahmekapazität für die künftigen Klassen bereits um ein Kind überschritten sei, kommt es hierauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn bei rechtmäßiger Ermessensausübung wäre der Antragsteller der Stadtteilschule A. bereits im Wege der Vorabzuweisung zugewiesen worden. Dass die Kapazität der Stadtteilschule A. im Hinblick auf die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereits überschritten wäre (vgl. § 15 Abs. 3 AO-SF), ist im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr wird nach der von der Antragsgegnerin übersandten Anmeldeliste für die Stadtteilschule A. – Stand 8. August 2022 – kein weiteres Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf dort eingeschult werden.

III.

Randnummer30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.8.2019, 1 Bs 188/19; VG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2021, 5 E 3192/21, jeweils n.v.).

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