VG Hamburg 5 E 3639/22

September 17, 2022

VG Hamburg 5 E 3639/22

1. Im Einzelfall ist vorbeugender Rechtsschutz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Dem Antragsteller ist es wegen der von der Schule der Antragsgegnerin gewählten sehr engen zeitlichen Abfolge nach Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise nicht zumutbar, zunächst den Zugang des entworfenen Verwaltungsaktes über den Ausschluss von der Klassenfahrt nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung abzuwarten, Widerspruch einzulegen und schließlich einen (nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
2. Im Einzelfall dürfte aus Anlass des Fehlverhaltens (unerlaubtes Entfernen am Ende eines Schulausflugs) ein Ausschluss von der Klassenfahrt nach § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG verhältnismäßig sein.

Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen drohenden Ausschluss von der Klassenfahrt vom 12. bis 16. September 2022.

Randnummer2
Der am 19. August 2008 geborene Antragsteller ist Schüler des A.-Gymnasiums der Antragsgegnerin in Hamburg-B. Die Mutter ist gemeinsam sorgeberechtigt, hat aber nach ihren Angaben keinen Kontakt zum Vater.

Randnummer3
Am 30. September 2021 öffnete der Antragsteller die Toilettenkabine eines Mitschülers von außen mit einer Münze und versuchte, ein Foto aufzunehmen. Die Klassenkonferenz beschloss am 27. Oktober 2021, mitgeteilt durch Bescheid vom 28. Oktober 2021, deshalb einen schriftlichen Verweis.

Randnummer4
Am Montag, 4. Juli 2022, nahm der Antragsteller an einem Schulausflug zum C.-Strand teil. Die Eltern hatten zuvor schriftlich festlegen sollen, von wo aus das Kind den Heimweg ohne Klassenverband antreten durfte. Dass die Mutter eine andere Festlegung als den Hauptbahnhof vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Mutter teilte dem Antragsteller gegen Ende des Ausflugs um 12:39 Uhr über WhatsApp ihr Einverständnis mit, ohne den Klassenverband nach B. zurückzufahren. Der Lehrer bestand gegenüber dem Antragsteller auf ein schriftliches Einverständnis, sonst auf eine Rückfahrt mit der Klasse bis zum Hauptbahnhof. Der Antragsteller entfernte sich dennoch. Um 12:49 Uhr teilte der Lehrer dies der Mutter mit, die von einer Absprache mit dem Antragsteller berichtete.

Randnummer5
Nach den Sommerferien teilte der Abteilungsleiter der Mutter mit E-Mail vom Donnerstag, 1. September 2022, sowie mit Brief unter gleichem Datum mit, dass ein Ordnungsmaßnahmeverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet sei. Termin der Klassenkonferenz sei der 7. September 2022. Antragsteller und Mutter nahmen unter dem 1. September 2022 schriftlich Stellung. Der Antragsteller räumte ein vom Klassenlehrer nicht gestattetes Entfernen ein. Die Mutter teilte mit, sie habe den neun Wochen zurückliegenden Vorfall mit dem Antragsteller besprochen und ihm die Handlungsweise der Klassenleitung erläutert (Stichworte „Versicherung/Absicherung/Verantwortung“). Eine Teilnahme von Schüler- und Elternvertretern sei gewünscht. Des Weiteren fand im Ordnungsmaßnahmeverfahren ein Gespräch des Abteilungsleiters mit der Mutter am 5. September 2022 und mit dem Antragsteller am 7. September 2022 statt.

Randnummer6
Die Klassenkonferenz als Ordnungsmaßnahmenkonferenz unter Vorsitz des Abteilungsleiters beschloss am 7. Oktober 2022, den Antragsteller von der Teilnahme an der Klassenfahrt vom 12. bis 16. September 2022 auszuschließen. Der Klassenkonferenz lagen dabei ausweislich des im Schülerbogen befindlichen Protokolls insbesondere die mündliche Zusammenfassung der Anhörungsprotokolle vom 5. und 7. September 2022 sowie die schriftliche Stellungnahme des Antragstellers und seiner Mutter vom 1. September 2022 vor. Die Erforderlichkeit einer Ordnungsmaßnahme sowie anderer Ordnungsmaßnahmen als einem Ausschluss von der Klassenfahrt seien kurz erwogen, aber verworfen bzw. als nicht geeignet angesehen worden. Der Abteilungsleiter teilte der Mutter des Antragstellers mit E-Mail vom 7. September 2022 um 17:33 Uhr vorab mit, dass die Klassenkonferenz beschlossen habe, der Antragsteller könne nicht mit auf die Klassenreise gehen. Ein Brief folge.

Randnummer7
Der Antragsteller hat durch seine Mutter bereits am 8. September 2022 um 9:28 Uhr das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Ein Ausschluss sei unverhältnismäßig. Klassenfahrten seien wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen. Die Schule habe nach den Sommerferien dreieinhalb Wochen gebraucht, um eine Klassenkonferenz einzuberufen. Die Zeitknappheit solle der Antragsgegnerin in die Karten spielen. Auf die Antragsschrift wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Randnummer8
In dem vom Gericht beigezogenen Schülerbogen findet sich ein unter dem 7. September 2022 erstellter und an die Mutter gerichteter Bescheid darüber, dass der Antragsteller von der anstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen werde, sowie eine unter dem 8. September 2022 erstellte und an die Mutter adressierte schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung sei erforderlich, da eine zeitlich verzögerte Umsetzung der Maßnahme zum einen andere Schülerinnen und Schüler auf der anstehenden Klassenreise in Gefahr bringen könnte und zum anderen die erzieherische Wirkung der Maßnahme aufheben würde und daher ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Dem Gericht liegt weder ein Nachweis darüber vor, dass der Bescheid vom 7. September 2022 oder die Anordnung vom 8. September 2022 der Mutter zugegangen wäre noch ein Nachweis darüber, dass die Mutter nach Zugang des Bescheids Widerspruch eingelegt hätte.

II.

Randnummer9
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.

Randnummer10
1, Der Antrag ist zulässig.

Randnummer11
a) Der Antragsteller wird wegen Gefahr im Verzug nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB ausnahmsweise wirksam durch seine Mutter allein vertreten.

Randnummer12
b) Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller an der Schulfahrt der Klasse 8 a vom 12. bis 16. September 2022 nach D. teilnehmen zu lassen.

Randnummer13
Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen § 123 Abs. 5 VwGO nachrangig gegenüber einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Doch setzt ein solcher Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, einen bereits erhobenen Anfechtungsrechtsbehelf in der Hauptsache (Widerspruch oder Klage) gegen einen bereits zugegangenen Verwaltungsakt mit bereits zugegangener Anordnung der sofortigen Vollziehung voraus (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2022, 5 E 1630/22, juris Rn. 16). Daran fehlt es nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes: Weder ist ein nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 HmbVwVfG wirksamkeitsbegründender Zugang des Bescheids vom 7. August 2022 noch der Eingang eines formwirksamen Widerspruchs nach §§ 69, 70 VwGO noch die Übermittlung der schriftlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung belegt.

Randnummer14
c) Im Sinne des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 [Abs. 4 GG] ist vorliegend zugunsten des Antragstellers vorbeugender Rechtsschutz zulässig. Dem Antragsteller ist es wegen der von der Schule der Antragsgegnerin gewählten sehr engen zeitlichen Abfolge ausnahmsweise nicht zumutbar, zunächst den Zugang des entworfenen Verwaltungsaktes über den Ausschluss von der Klassenfahrt nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung abzuwarten, Widerspruch einzulegen und schließlich einen – wie ausgeführt, in seinem Anwendungsbereich vorrangigen – Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Randnummer15
2. Der Antrag ist indessen unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht mit dem notenwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Teilnahme an der Schulfahrt der Klasse 8 a vom 12. bis 16. September 2022 nach D. ergäbe.

Randnummer16
a) Der Teilnahme des Antragstellers an der Klassenfahrt dürfte zukünftig entgegenstehen, dass vor ihrer Durchführung voraussichtlich der auf den 7. September 2022 datierte Bescheid über den Ausschluss sowie die auf den 8. September 2022 datierte Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Mutter als Vertreterin des Antragstellers zugehen und damit ihre Wirkung zulasten des Antragstellers entfalten werden. Ein etwaiger Widerspruch des Antragstellers wäre nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ohne aufschiebende Wirkung.

Randnummer17
b) Dem Wirksamwerden des auf den 7. September 2022 datierten Bescheids dürfte nicht seinerseits ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers entgegenstehen, der vorbeugenden Rechtsschutz zu seinen Gunsten tragen könnte.

Randnummer18
aa) Die mit dem Bescheid vom 7. September 2022 auszusprechende Ordnungsmaßnahme eines Ausschlusses des Antragstellers von der Klassenfahrt dürfte in § 49 Abs. 4 Nr. 2 a.E. HmbSG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage finden.

Randnummer19
bb) Der Gesetzestatbestand dürfte erfüllt sein.

Randnummer20
Tatbestandlich setzt eine Ordnungsmaßnahme ein zu ihr Anlass gebendes Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers voraus (VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2022, 5 K 2345/21, juris Rn. 82). Dies geht aus § 49 Abs. 1 Satz 3 HmbSG hervor, wonach jede Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen muss, sowie aus § 49 Abs. 1 Satz 7 HmbSG, wonach aus Anlass desselben Fehlverhaltens höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden darf. Dabei geht aus der Differenzierung im Katalog des § 49 Abs. 4 HmbSG zwischen den milderen Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 1 bis 4 und den strengeren nach Nr. 5 und 6 hervor, dass ein schriftlicher Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme kein schweres Fehlverhalten erfordert. Das Fehlverhalten muss zur Überzeugung des Gerichts vorliegen, die Beweislast liegt bei der Schule (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 455). Dabei ist eine schulische Ordnungsmaßnahme keine Strafe. Anknüpfungspunkt ist – anders als im Strafrecht – nicht die Schuld des Schülers an einem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler zurechenbar herbeigeführt hat (Rux, a.a.O., Rn. 449).

Randnummer21
Das vorausgesetzte schulische Fehlverhalten des Antragstellers liegt in dem Anlass für das Ordnungsmaßnahmeverfahren bietenden Vorfall vom 4. Juli 2022. Er hat sich unerlaubt von einem Schulausflug entfernt (wie seine Mutter anerkennt, S. 2 der Antragsschrift). Er hat eine Regel gebrochen. Er hätte seine Klasse nicht verlassen dürfen. Der Lehrer hatte ihm dies nicht gestattet und darauf hingewiesen, dass er ein schriftliches Einverständnis der Eltern benötige. Eine nach Angaben des Antragstellers von seiner Mutter stammende WhatsApp-Nachricht musste der Lehrer nicht als hinreichend anerkennen, um den seiner Aufsichtspflicht unterliegenden Antragsteller zu entlassen. Seine Mutter hat ihm die Handlungsweise des Lehrers zu erläutern gesucht (Stellungnahme v. 1.9.2022).

Randnummer22
cc) Den formellen Anforderungen dürfte genügt sein.

Randnummer23
Der Ausschluss von der Klassenfahrt als Ordnungsmaßnahme der Schule setzt nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG einen Beschluss der Klassenkonferenz in einem Ordnungsmaßnahmeverfahren voraus. Ein solcher Beschluss dürfte am 7. September 2022 gefasst sein. Den Vorsitz dürfte nach §§ 49 Abs. 6 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz3 HmbSG zu Recht der Abteilungsleiter geführt haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 4.2.2022, a.a.O. Rn. 58). Bedenken hinsichtlich einer nach dem Maßstab § 49 Abs. 6 Satz 2 HmbSG ordnungsgemäßen Besetzung der Konferenz sind nicht geäußert worden.

Randnummer24
Der Antragsteller und seine Sorgeberechtigten dürften in Übereinstimmung mit § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG vor der Ordnungsmaßnahme gehört worden sein.

Randnummer25
dd) Die mit der gesetzlichen Rechtsfolge verknüpften Anforderungen dürften beachtet sein. Der Rechtsfolge der Kannvorschrift des § 49 Abs. 4 HmbSG nach ist das Ermessen der aufgrund § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG zur Entscheidung berufenen Klassenkonferenz eröffnet. Die pflichtgemäße Ermessensausübung unterliegt nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Überprüfung. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 40 HmbVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein Ermessensfehler dürfte nach diesem Maßstab nicht vorliegen.

Randnummer26
Eine Ermessensunterschreitung ist nicht festzustellen. Die Klassenkonferenz dürfte ausweislich des im beigezogenen Schülerbogen befindlichen Protokolls ihr Entschließungsermessen und sodann ihr Auswahlermessen erkannt und ausgeübt haben, indem sie zunächst die Erforderlichkeit von Ordnungsmaßnahmen und sodann die Erforderlichkeit eines Ausschlusses von der Klassenfahrt erörterte.

Randnummer27
Ein Ermessensfehlgebrauch zeigt sich nicht. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HmbSG gewährleisten Erziehungsmaßnahmen sowie förmliche Ordnungsmaßnahmen die Erfüllung des – in Art. 7 GG gründenden – Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und können nach § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbSG auch dem Schutz beteiligter Personen dienen. Die Klassenkonferenz dürfte ihr Ermessen insbesondere an dem legitimen Zweck der störungsfreien Durchführung der Klassenfahrt und des Schutzes anderer Schülerinnen und Schüler ausgerichtet haben.

Randnummer28
Eine Ermessensüberschreitung dürfte sich nicht darstellen. Gesetzliche Grenze der Ermächtigung ist insbesondere der aus dem Rechtsstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 HmbVerf folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 49 Abs. 1 und 4 HmbSG konkretisiert ist, nach dem die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.

Randnummer29
Die Klassenkonferenz dürfte, ohne Rechtsfehler erkennen zu lassen, eine Eignung der Ordnungsmaßnahme aus Anlass eines Fehlverhaltens kurz vor den Sommerferien auch noch drei Wochen nach deren Ende bejahen können. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Sanktion dürfte auch für den Antragsteller noch klar erkennbar sein. Dabei fordert aus Sicht des Gerichts die von der Schule gewählte sehr enge zeitliche Abfolge zwar zu besonderer Obacht, dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu eröffnen (s.o. 1. c)). Die Schule möge überdenken, ob ihr Vorgehen praktikabel und ressourcenschonend gegenüber dem Antragsteller und der Schulbehörde gewesen ist. Doch dürften diese prozeduralen Bedenken nichts dazu beitragen, dass die Klassenkonferenz eine Ordnungsmaßnahme materiell, d.h. in der Sache, für ungeeignet hätte halten müssen.

Randnummer30
Eine Erforderlichkeit des Ausschlusses von der Klassenfahrt dürfte von der Klassenkonferenz ohne Rechtsfehler bejaht worden sein, zumal angesichts eines im vergangenen Schuljahr gezeigten Fehlverhaltens, das bereits zu einer weniger intensiven Ordnungsmaßnahme des schriftlichen Verweises geführt hatte.

Randnummer31
Die Belastung des Klägers dürfte ausgehend von dem zugrundeliegenden Fehlverhalten nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ordnungsmaßnahmen verfolgten Zweck gestanden haben, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu sichern und beteiligte Personen zu schützen. In der Tat beinhaltet ein Ausschluss von einer Klassenfahrt einen herben Eingriff in das schulische Leben. Wie in der Antragsschrift aufgeführt sind Klassenfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen. Letzten Endes geht es bei der Verhängung förmlicher Ordnungsmaßnahmen aber um pädagogische Wertungen, die sich einer Überprüfung am Maßstab der Rechtmäßigkeit weitgehend entziehen. Insofern müssen sich die Gerichte daher weitgehend zurücknehmen, da sie nur unsachliche und offensichtlich übermäßige Reaktionen auf das Verhalten des Schülers beanstanden können (Rux, a.a.O., Rn. 455; VG Hamburg, Urt. v. 4.2.2022, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Die Einschätzung der Klassenkonferenz, dass der Antragsteller gerade während der Klassenfahrt möglicherweise erneut Anordnungen nicht folgen leisten würde, erscheint nicht als reine Spekulation, sondern zumindest durch den Vorfall vom 4. Juli 2022 gestützt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dieses unerlaubte Entfernen im Kontext gesehen werden kann. Die Mutter hatte die Rückfahrt gestattet – aus ihrer Sicht wohl unter Vorbehalt einer noch einzuholenden Zustimmung des Lehrers. Das Gericht verkennt aber auch nicht, dass ein Lehrer, zumal auf einem Ausflug oder einer Fahrt, sich darauf verlassen können muss, dass ein Schüler seinen nachvollziehbaren Anordnungen schon aus Gründen des Eigen- und Fremdschutzes nachkommt und dies unabhängig von Absprachen mit den Eltern. Es dürfte nicht den Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz überschreiten, das gezeigte Fehlverhalten im Ergebnis als so gewichtig anzusehen, dass es den Ausschluss des Antragstellers von der Klassenfahrt trägt.

Randnummer32
c) Dem vorbeugenden Rechtsschutz ist auch nicht deshalb stattzugeben, weil die sofortige Vollziehung des Ausschlusses zu beanstanden wäre.

Randnummer33
In formeller Hinsicht dürfte die auf den 8. September 2022 datierte Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß sein. Die noch zu übermittelnde Anordnung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich verfasst und enthält eine hinreichend auf den Einzelfall bezogene Begründung der sofortigen Vollziehung.

Randnummer34
In materieller Hinsicht besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsmaßnahme. Ihr Zweck würde vereitelt, wenn für die Dauer der Klassenfahrt einem Widerspruch aufschiebende Wirkung beigemessen würde und sich der Ausschluss danach durch Zeitablauf erledigen hätte. Das Gericht folgt auch in der Sache der Begründung der Anordnung vom 8. September 2022.

III.

Randnummer35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird wegen einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in Ansatz gebracht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2022, 5 E 1630/22, juris Rn. 20).

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