VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2022 – 3 K 1896/22

Juli 12, 2022

VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2022 – 3 K 1896/22

Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§161 Abs. 2 VwGO).

Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (st. Rspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 – BVerwG 1 C 9.16, juris Rn. 7; s.a. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 16 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist, nachdem die Antragsgegnerin das erledigende Ereignis durch Aufhebung der Hausordnung vom 21.03.2022 herbeigeführt hat und zusätzlich Anlass zur Antragstellung gegeben hat, vorliegend die Kostentragung der Antragsgegnerin angezeigt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin bereits vor Erhebung des Eilantrags durch den Antragsteller intern die Aufhebung der streitgegenständlichen Hausordnung betrieben hat. Denn die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst (zum sog. Veranlassungsprinzip vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 12 CE 17.831 -, juris, Rn. 22), indem sie nicht auf sein Schreiben vom 27.05.2022 antwortete, in welchem dieser die Überarbeitung der Hausordnung vom 21.03.2022 forderte, obwohl sie nach eigener Darstellung und nach der von ihr vorgelegten Dokumenten zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Überarbeitung des Hygienekonzepts für das gesamte Haus befasst war. Dass das neue Konzept bereits intern vor Erhebung des Eilantrags abgestimmt war, war für den außenstehenden Antragsteller gerade nicht ersichtlich, zumal auf der Internetseite der Antragsgegnerin bereits auf deren Startseite weiterhin die Hausordnung vom 21.03.2022 zu finden war ohne Hinweis darauf, dass sie sich derzeit unter Bearbeitung befände.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2020, Anh § 164 Rn. 14).

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