VG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2016 – 7 K 3953/15

August 2, 2021

VG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2016 – 7 K 3953/15

Im Hinblick auf einen bloßen Fußweg, der im Wesentlichen durch das Nutzerverhalten der Passanten in der Natur erkennbar wird, ist angesichts des Grundsatzes, dass der Wegfall einer öffentlichen Straße eine förmliche Einziehung im Sinne von § 7 StrG (juris: StrG BW) voraussetzt, und angesichts der engen Grenzen des § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG (juris: StrG BW) für einen dem tatsächlichen Wegeverlauf angepassten Erhalt des Rechtsobjekts, auch dann, wenn auf dem Wegegrundstück ein Pfad nur noch zu erahnen ist, der dort dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Weg jedenfalls dann nicht ohne weiteres weggefallen, wenn der tatsächlich üblicherweise benutzte Weg nur unwesentlich vom hierzu katastermäßig vorgesehenen Wegegrundstück entfernt ist.(Rn.22)

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine straßenrechtliche Beseitigungsanordnung zur Wiederherstellung der Begehbarkeit eines Weges.

Die Kläger sind seit 1987 Eigentümer des Grundstücks Am B… 23/1, Flst.-Nr. 50789/4, im Gebiet der Beklagten. Es grenzt mit seiner östlichen Seite an die Straße Am B… und mit der nördlichen und nordwestlichen Grundstücksseite an die R…, Flst.-Nr. 50787. Das auf ihm in den 1980er Jahren errichtete, von den Klägern im Rohbau miterworbene Wohnhaus wurde Anfang der 2000er Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung vom 24.02.2000 erweitert.

Die R… ist als öffentlicher Fußweg sowohl in einem Katasterplan der Beklagten aus dem Jahr 1881 als auch auf einem Fortführungsriss aus dem Jahr 1968 dokumentiert. Sie führt mit der Flst.-Nr. 50108 vom unteren Stadtteil Z… in der Nähe des Neckars an der Kreuzung S… bis zur Straße Am B… Unmittelbar an der anderen Straßenseite führt sie mit der Flst.-Nr. 50787 (im Folgenden: Wegegrundstück) mit einer Breite von etwa 1,60m zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Grundstück Am B… 25, Flst.-Nr. 50783/2 (im Folgenden: Nachbargrundstück) zunächst ca. 34m weiter und mündet nach weiteren ca. 100m entlang der rückwärtigen Grenze von vier anderen Wohngrundstücken in einen Feldweg Richtung Kuppe des Hügels K… Die R… ist im Bereich bis zur Straße Am B… asphaltiert und war im oberen Bereich ein unbefestigter Wiesenweg.

Im Zusammenhang mit der Bebauung des zuvor als Wiese genutzten Nachbargrundstücks wurde dieses im Herbst 2013 eingezäunt. Im Zuge der hierzu am 11.06.2013 und 24.10.2013 durchgeführten Vermessungen wurde festgestellt, dass sich die klägerische Zaunanlage auf der gesamten 26m langen nördlichen Grundstücksseite so auf der R… befindet, dass etwa 25m² Wegefläche abgeschnitten, der Wegeverlauf zum Teil vollständig unterbrochen und der abgeschnittene Wegeteil von den Klägern als überwiegend dicht mit hainbildendem Bambus bewachsener Grünstreifen genutzt wird. Mit der Umfriedung des Nachbargrundstücks entfiel die von Fußgängern und Wanderern wahrgenommene Möglichkeit, dort, wo die flurstücksgemäße R… aufgrund der klägerischen Nutzung nicht begehbar war, auf dieses Nachbargrundstück auszuweichen.

Nach verschiedenen Anfragen aus der Bevölkerung, einem Ortstermin mit den Klägern am 10.10.2013 und einer Befassung des Bezirksbeirats Z… am 03.12.2013 forderte die Beklagte die Kläger unter Verweis auf die Ergebnisse der Vermessungen auf, die Zaunanlage zurückzubauen, damit die Beklagte den Weg instand setzen lassen könne. Mit Schreiben vom 25.07.2014 hörte die Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Verfügung an, sie zur Entfernung der Zaunanlage, Anpflanzungen und sonstigen Materialien im Bereich der R… zu verpflichten. Sie führte aus, die R… sei ein beschränkt öffentlicher Weg, der seit Menschengedenken als Wander- und sonstiger Fußweg der Allgemeinheit zur Verfügung gestanden habe. Es bestehe in der Bevölkerung ein großes Interesse an dem Erhalt der zahlreichen historischen Verbindungswege. Sie habe erst im Zuge der Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Juni 2013 festgestellt, dass sich die Zaunanlage der Kläger zum Teil auf der R… befinde.

Mit Schreiben vom 25.03.2014, 17.07.2014 und 11.08.2014 machten die Kläger geltend, die Zaunanlage hätten sie bei Erwerb des Grundstücks im Jahr 1987 bereits so vorgefunden. Sie erhoben die Einrede der Verjährung und Verwirkung und bestritten ein öffentliches Interesse am Erhalt der R… Sie machten weiter geltend, die Grundstückssituation sei der Beklagten seit vielen Jahren, zumindest seit Erteilung der Umbaugenehmigung, seit der im Jahr 2003 erfolgten Einmessung des Grundstücks in das Liegenschaftskataster und seit der unter Vorlage eines Grundstücksplanes im Jahr 2005 erfolgten Ermittlung der Abflussfläche des Grundstücks bekannt. Die R… sei in dem streitgegenständlichen Bereich keine Straße im Sinne des § 2 StrG.

Mit gleichen Verfügungen vom 24.10.2014 verpflichtete die Beklagte die Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) als Gesamtschuldner, die auf dem öffentlichen Weg Flst.-Nr. 50787 (R…) befindliche Zaunanlage – soweit diese von der südlichen Grenze der R… quer bis zur nördlichen Grenze, dann entlang der nördlichen Grenze und schließlich wieder zur südlichen Grenze der R… verläuft und dadurch die R… zum Teil bzw. komplett versperrt – bis zum Ablauf von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu entfernen. Der genau zu entfernende Teil der Zaunanlage ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte rot markiert. Die Pflicht zur Entfernung umfasst die gesamte Zaunanlage in diesem Bereich, d.h. neben dem Maschendrahtzaun sind alle Anpflanzungen mitsamt Wurzeln bzw. Rhizomen, die Rhizomsperre und alle anderen in diesem Bereich vorhandenen, zur Zaunanlage bzw. zur Begrünung gehörenden Materialien (insbesondere Kies, Schotter und eventuell vorhandene Zaunfundamente) zu entfernen. Im Bereich der Bambuspflanzungen ist die Erde bis auf eine Tiefe von 1m auszuheben und sämtliche Rhizome sind zu entfernen (Ziff. 1). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung wurde den Klägern die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht; der Kostenbetrag wurde vorläufig auf 10.700 € veranschlagt (Ziff. 3). Für diesen Bescheid setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 200 € fest (Ziff. 4). Zur Begründung der auf § 16 Abs. 8 StrG gestützten Beseitigungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die R… sei ein nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung dem Fußgänger- und Wanderverkehr gewidmeter beschränkt öffentlicher Weg i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 d StrG. Der Zustand des an die klägerische Zaunanlage nördlich angrenzenden Bereichs belege, dass die R… auch oberhalb der Straße Am B… stark begangen werde. Die Kläger nutzten die R… entgegen dem Widmungszweck und unter Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs als Erweiterung ihres privaten Grundstücks ohne eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis. Die R… sei eine der längsten Verbindungswege im Stadtteil und auch wegen ihres Alters von großer Bedeutung. Aufgrund der Unterbrechung des Wegeverlaufs durch die klägerische Nutzung müssten Fußgänger einen Umweg über die befahrene, zum Teil kurvige und daher schlecht einsehbare Straße Am B… nehmen, um zu den nächsten Verbindungswegen zu gelangen, die sich südwestlich zwischen den Grundstücken Am B… 17 und 17/1 und nördlich zwischen den Grundstücken Am B… 37 und 39 befänden. Die privaten Interessen der Kläger seien demgegenüber trotz des erheblichen finanziellen Aufwandes einer Beseitigung weniger schützenswert, denn die Zaunanlage sei unberechtigt errichtet worden und der Verlauf ihrer Grundstücksgrenze für die Kläger erkennbar gewesen. Die Kläger seien als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Zaun und die Anpflanzungen Zustandsverantwortliche i.S.v. § 7 PolG. Ihre Heranziehung sei ermessensgerecht, da sie die Störung mit geringerem Aufwand als andere beseitigen könnten. Die Befugnis zum Erlass der Verfügung sei weder verjährt noch verwirkt. Die unerlaubte Sondernutzung sei der Beklagten erst im Zuge der Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung des Nachbargrundstücks im Juni 2013 bekannt geworden. Die von den Klägern aufgeführten Maßnahmen seien nicht mit Grundstücksausmessungen verbunden gewesen. Es sei auch kein Verhalten der Beklagten erkennbar, das einen Vertrauenstatbestand begründen könnte. Sie habe den öffentlichen Fußweg nicht durch ein Unterlassen regelmäßiger Pflegemaßnahmen aufgegeben und sei sofort tätig geworden, nachdem sie von der Nutzung der R… durch die Kläger Kenntnis erlangt habe. Zudem entstehe durch die Durchsetzung der Verfügung den Klägern auch kein unzumutbarer Nachteil.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 21.11.2014 Widerspruch ein und machten wiederum geltend, der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch sei verjährt, was nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht über ein straßenrechtliches Vorgehen umgangen werden könne. Die R… sei im streitgegenständlichen Abschnitt kein beschränkt öffentlicher Weg. Die Voraussetzungen einer unvordenklichen Verjährung seien nicht gegeben. Zudem werde der Abschnitt zumindest seit 1987 gerade nicht als Verkehrsweg genutzt. Der Beseitigungsanspruch sei verwirkt; die Beklagte habe sich bis 2013 weder um die ursprüngliche R… noch um den als R… angesehenen über das Nachbargrundstück führenden Weg gekümmert und mehrfach Anlass gehabt, vom tatsächlichen Grundstücksverlauf Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte habe bei der Ausübung ihres Ermessens unberücksichtigt gelassen, dass die von ihr zu verantwortenden Umstände über einen Zeitraum von 30 Jahren die feste Überzeugung der Kläger begründet hätten, der jetzige Zustand sei rechtmäßig und solle nicht mehr verändert werden. An der Wiederherstellung der R… bestehe auch kein Bedarf; es führten genügend andere, mit Leichtigkeit zu erreichende Wege zum K… Die Verfügung sei daher unverhältnismäßig.

Auf Antrag der Kläger hob das VG Karlsruhe mit Beschluss vom 29.01.2015 – 4 K 3737/14 – die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 der Verfügungen der Beklagten vom 24.10.2014 auf und führte aus, die Begründung des Sofortvollzugs genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid führte sie aus, maßgeblich für die Frage, ob es sich bei der R… um einem öffentlichen Weg handele, sei der Zeitpunkt, zu dem die unerlaubte Sondernutzung begonnen habe. Zudem sei zweifelhaft, ob die R… schon im Jahr 1987 überbaut gewesen sei; dies decke sich nicht mit den Bauakten und auch der Zustand des Maschendrahtzaunes und die Art der Bepflanzung deuteten auf eine spätere Überbauung hin. Für eine Verjährung oder Verwirkung des Beseitigungsanspruchs sei kein Raum, die Voraussetzungen einer Verwirkung seien zudem nicht gegeben. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 13.08.2015 erhobenen Klage. Sie machen wiederum geltend, der K… sei durch mehrere andere Fußwege, auch in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks wesentlich besser zu erreichen, zumal die ursprüngliche R… nordwestlich vom Grundstück der Kläger zum Teil nur 1,10m breit sei. Der Beseitigungsanspruch sei verjährt und verwirkt; der Zaun habe sich bereits 1987 am jetzigen Standort befunden. Unter Vorlage diverser Fotos machen sie geltend, auch vor Errichtung des Zaunes sei der Weg nicht auf dem Wegegrundstück, sondern angrenzend auf dem Nachbargrundstück ausgetreten gewesen. Es handele sich bei dem Bereich der R… nicht um einen beschränkt öffentlichen Weg. Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft, denn die Beklagte habe die alternativen Pfade zum K… nicht bzw. nicht zutreffend berücksichtigt. Die Verfügung sei zur Wiederherstellung der Begehbarkeit des Weges ungeeignet, da sich dort nach etwa 25m ein etwa 1m hoher steiler Absatz befinde, der von Fußgängern nicht überwunden werden könne. Dieser entspreche der natürlichen Geländetopographie, nur die Betonelemente seien von den Klägern gesetzt worden, um ein Abrutschen des Vorsprungs zu verhindern. Er sei mitursächlich dafür gewesen, dass Fußgänger üblicherweise das Nachbargrundstück genutzt hätten. Sie hätten ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Ausbleiben nachträglicher Anordnungen bezüglich der Grenzziehung. Nach alledem sei die Verfügung auch unverhältnismäßig. Sie beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 24.10.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden geltend, die R… sei der einzige durchgängige Verbindungsweg vom unteren Ortskern zum K…, der nächste Verbindungsweg sei 290m vom klägerischen Grundstück entfernt. Die von den Klägern behauptete Verengung der R… auf 1,10m im nicht streitgegenständlichen Bereich werde bestritten, eine Verengung sei zudem auf die auch dort auf der R… errichtete Zaunanlage der Kläger zurückzuführen. Die von den Klägern erwähnte Stufe sei mit der Treppenanlage der Kläger errichtet worden. Vor dem Erweiterungsbau der Kläger habe der Zaun nicht derart auf der R… gestanden wie nunmehr, was durch die Bauakten und Luftbilder aus den Jahren 2000 und 2005 belegt werde. Die Überbauung könne daher nicht unwissentlich erfolgt sein. Zumindest aber hätten die Kläger spätestens zwischen den Jahren 2000 und 2005 Kenntnis vom genauen Grenzverlauf erlangt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte zum Az. 4 K 3737/14 und die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Gründe
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach der dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle eingegangene klägerische Schriftsatz vom 20.10.2016 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da er keine neuen, für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), so dass offen bleiben kann, ob er verspätet eingegangen und bei der Entscheidung deshalb nicht zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 -, Juris).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die inhaltsgleichen Bescheide der Beklagten vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die hinreichend bestimmte gesamtschuldnerische Verpflichtung der Kläger, die auf dem öffentlichen Weg Flst.-Nr. 50787 (R…) befindliche in der Anlage 1 zur Verfügung markierte Zaunanlage – soweit diese von der südlichen Grenze der R… quer bis zur nördlichen Grenze, dann entlang der nördlichen Grenze und schließlich wieder zur südlichen Grenze der R… verläuft und dadurch die R… zum Teil bzw. komplett versperrt – einschließlich der dortigen Anpflanzungen mitsamt Wurzeln bzw. Rhizomen bis zu einer Tiefe von 1m, der Rhizomsperre und aller anderen in diesem Bereich vorhandenen, zur Zaunanlage bzw. zur Begrünung gehörenden Materialien (insbesondere Kies, Schotter und eventuell vorhandene Zaunfundamente), bis zum Ablauf von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung zu entfernen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG. Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG der Erlaubnis. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann nach Abs. 8 Satz 1 dieser Norm die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Diese Voraussetzungen sind gegeben (dazu I.), die Eingriffsbefugnis ist weder verjährt noch verwirkt (dazu II.) und die Anordnung der Maßnahmen erfolgte ermessensfehlerfrei (dazu III.).

I.

Bei dem auf dem Wegegrundstück gelegenen Teil der R… handelt es sich um eine Straße im Sinne dieser Norm (dazu 1.), die mit diesem Verlauf nicht als solche untergegangen ist (dazu 2.).

1.

Das Straßengesetz für Baden-Württemberg regelt nach seinem § 1 Satz 1 die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Auch bloße Pfade, d.h. in der Natur erkennbar vorhandene und für den Verkehr benutzbare Wegeverbindungen unabhängig davon, ob sie einen hergerichteten Wegekörper aufweisen oder ohne jegliche weitere Befestigung aufgrund der Benutzung – durch Austreten oder Ausfahren – erkennbar sind, können öffentliche Straßen sein (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 15). Dies ergibt sich bereits aus der Einteilung der Straßen nach § 3 StrG, der zu den Gemeindestraßen, das heißt den Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG) auch beschränkt öffentliche Wege zählt, mithin Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StrG), und als solche beispielhaft öffentliche Feld- und Waldwege (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 a StrG) und Wander- und sonstige Fußwege (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 d StrG) benennt.

Als ein solcher sonstiger Fußweg ist die R… mit Verlauf auf dem Wegegrundstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zwar ist ein förmlicher Widmungsakt im Sinne des § 5 StrG nicht positiv festzustellen. Der Nachweis der Vermutung einer Widmung ist aber dann geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist (sog. Widmung kraft unvordenklicher Verjährung). Dies setzt voraus, dass der Weg vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorangegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 – 5 S 1065/08 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die R… ist mit dem Verlauf auf dem Wegegrundstück Flst.-Nr. 50787 bereits in einem Katasterplan aus dem Jahr 1881 als Wegegrundstück Flst.-Nr. 787, in Verlängerung des von unten bis zur Straße Am B… führenden Wegegrundstücks Flst.-Nr. 108 (jetzt 50108) kartographiert. Mit diesem Verlauf wurde die R… im maßgeblichen Zeitraum als öffentlicher Weg benutzt. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch (ausdrücklich oder stillschweigend) gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 – 5 S 1065/08 -, Juris). Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Angesichts ihrer Länge und der mit ihr geschaffenen fußläufigen Verbindung zwischen Neckar und K… ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der R… um einen als Privatweg zu qualifizierenden Interessentenweg gehandelt hat, dessen Benutzung nur Einzelne beanspruchen konnten. Eine zeitlich erst durch die Einzäunung des Nachbargrundstücks beendete Frequentierung des Bereichs nördlich und nordwestlich vom klägerischen Grundstücks durch Fußgänger ist unstreitig. Zur Überzeugung der Kammer war es auch gerade das Wegegrundstück Flst.-Nr. 787 bzw. nunmehr Flst.-Nr. 50787, das von Fußgängern in der Vergangenheit begangen wurde. Eine frühere Nutzung dieses Wegegrundstücks als öffentlicher Weg wird insbesondere nicht durch das Vorbringen der Kläger in Zweifel gezogen, der von ihnen lediglich mit Betonelementen abgestützte Vorsprung auf dem Wegegrundstück entspreche der natürlichen Geländetopographie und stünde einer Nutzung als Fußweg entgegen. Zwar dürfte diesem Vorbringen die Behauptung zu entnehmen sein, der natürliche Geländeverlauf habe schon immer an dieser Stelle einen von Fußgängern kaum zu überwindenden Absatz aufgewiesen, so dass tatsächlich nicht das Wegegrundstück genutzt worden sei, sondern Fußgänger zumindest in diesem Bereich auf das Nachbargrundstück oder das nunmehr im Eigentum der Kläger stehende Grundstück ausgewichen seien. Diese Behauptung ist jedoch durch die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Das Wegegrundstück lässt einen natürlichen Geländeverlauf mit einer gleichmäßigen Steigung erkennen. Der ebene, der Höhe der rückwärtigen Terrasse der Kläger entsprechende Bereich lässt keine Zweifel daran zu, dass der Vorsprung aus gestalterischen Gründen im Hinblick auf diese Terrasse errichtet und sodann zur Abstützung mit den Betonelementen versehen wurde. Dies gilt auch deshalb, weil kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar ist, warum auf dem Weg zwischen den in der Vergangenheit unbebauten Grundstücken früher mal ein Absatz eingefügt worden sein sollte.

2.

Der nach alledem bei Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 auf dem Wegegrundstück auch tatsächlich vorhandene öffentliche Weg ist als solcher mit diesem Verlauf auch weiterhin als Rechtsobjekt existent. Er ist weder durch eine tatsächliche Verlegung auf das Nachbargrundstück – unabhängig davon, ob eine solche, wie von den Klägern geltend gemacht, schon vor Errichtung ihrer Zaunanlage auf dem Wegegrundstück oder erst bedingt durch diese Behinderung erfolgt ist – verändert oder entfallen noch durch die Einzäunung des Nachbargrundstücks im Jahr 2013, die im Zusammenspiel mit der klägerischen Nutzung des Wegegrundstücks jeglichen Fußgängerverkehr auf der R… hindert, untergegangen.

Eine Verlagerung der faktischen Nutzung der R… auf das Nachbargrundstück vor Errichtung der ein Passieren des Wegegrundstücks hindernden Zaunanlage der Kläger ist nicht festzustellen. Insbesondere lässt das Foto 43 der Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 04.10.2016 gerade nicht erkennen, dass der ausgetretene Weg vor Errichtung der streitgegenständlichen Zaunanlage bereits auf dem Nachbargrundstück entlangführte. Der erkennbare Abstand zwischen dem abgebildeten Baumstamm, bei dem es sich nach Angaben der Kläger um den nach wie vor pappelförmig im unteren Bereich des klägerischen Grundstücks stehenden entkronten und mit Efeu umwachsenen Kastanienstamm handelt, und dem abgebildeten ausgetretenen Pfad bestätigt, dass der tatsächliche Pfad auf dem hierfür vorgesehenen Wegegrundstück verlief. Das ergibt sich aus der Relation zum abgebildeten Abstand zwischen der Treppenanlage und dem Baumstamm, aus einem Vergleich zu der bei der Augenscheinnahme vorgefundenen Grundstückssituation und unter Berücksichtigung der diversen Skizzen und Lageplänen in den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmenden Entfernung von Baum und Treppenanlage zur Grundstücksgrenze.

Die somit zur Überzeugung der Kammer erst durch die behindernde Zaunanlage der Kläger auf dem Wegegrundstück bedingte Verlagerung des Wegeverlaufs auf das Nachbargrundstück ließ den öffentlichen Weg auf dem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen. Das veränderte Nutzungsverhalten hatte zum einen nicht zur Folge, dass die R… als öffentlicher Fußweg nunmehr über das Nachbargrundstück führte. Wird eine Straße unwesentlich verlegt, so werden gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet; einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen konkludenten Widmung; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den an das Wegegrundstück angrenzenden und von Fußgängern faktisch genutzten Bereich dem Verkehr überlassen hätte, zumal die neuen Straßenteile nach § 5 Abs. 7 Satz 2 StrG dem Verkehr nur überlassen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, mithin der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz auf näher bezeichnete Weise erlangt hat. Der Wegfall der auf dem Wegegrundstück erkennbar vorhandenen und für den Verkehr benutzbaren tatsächlichen Wegeverbindung ließ zum anderen auch den öffentlichen Weg auf diesem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen. Eine öffentliche Straße verliert diese Eigenschaft grundsätzlich nur durch eine hier zu keinem Zeitpunkt erfolgte förmliche Einziehung im Sinne von § 7 StrG. Ein Wegfall des Rechtsobjekts ist darüber hinaus auch möglich durch einen vollständigen und auf Dauer angelegten Wegfall des Substrats (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 16). Im Hinblick auf einen bloßen Fußweg, der im Wesentlichen durch das Nutzerverhalten der Passanten in der Natur erkennbar wird, sind hohe Anforderungen an einen derartigen Wegfall eines Weges zu stellen. Angesichts des Grundsatzes, dass der Wegfall einer öffentlichen Straße eine förmliche Einziehung im Sinne von § 7 StrG voraussetzt, und angesichts der engen Grenzen des § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG für einen dem tatsächlichen Wegeverlauf angepassten Erhalt des Rechtsobjekts, ist auch dann, wenn auf dem Wegegrundstück ein Pfad nur noch zu erahnen ist, der dort dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Weg jedenfalls dann nicht ohne weiteres weggefallen, wenn der tatsächlich üblicherweise benutzte Weg nur unwesentlich vom hierzu katastermäßig vorgesehenen Wegegrundstück entfernt ist. Andernfalls stünde es im Belieben der Nutzer, einen solchen Weg ohne bzw. auch gegen einen entsprechenden Willen des Trägers der Straßenbaulast entfallen zu lassen, ohne dass dieser in jedem Fall die gesicherte Möglichkeit hätte, den Weg durch eine erneute Widmung unverzüglich dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem erklärten Interesse des Trägers der Straßenbaulast daran, den öffentlichen Weg dem Gemeingebrauch zu entziehen, gleichwohl von einem Wegfall des Weges auszugehen sein könnte, denn eine entsprechende Willensbekundung der Beklagten ist vorliegend nicht erfolgt. Insbesondere ist der langjährigen Duldung der – bewussten oder unbewussten – Einverleibung des Wegegrundstücks durch die Kläger keine entsprechende Willensäußerung der Beklagten zu entnehmen. Denn dieser war die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks durch die Kläger nicht bekannt. Im Übrigen hatte sie bis zur Einzäunung des Nachbargrundstücks auch keine zwingende Veranlassung, die Inanspruchnahme zu unterbinden, da der Fußgängerverkehr tatsächlich direkt angrenzend über das Nachbargrundstück führen konnte. Auch die von den Klägern geltend gemachte Unterlassung von Pflegemaßnahmen auf dem Wegegrundstück und auf dem über lange Zeit über das Nachbargrundstück führenden tatsächlichen Pfad lassen nicht erkennen, dass die Beklagte auf diese Weise die R… oberhalb der Straße Am B… dem Gemeingebrauch entziehen wollte, zumal die unterlassene Pflege gerade nicht dazu führte, dass ein Fußgängerverkehr unmöglich gemacht worden wäre.

Der über das Wegegrundstück führende Teil der R… ist auch nicht mit der Einzäunung des Nachbargrundstücks im Herbst 2013 und der dadurch bedingten Unterbrechung jeglichen Fußgängerverkehrs untergegangen. Diese vollständige Sperrung war bereits nicht auf Dauer angelegt, sondern veranlasste die Beklagte, unverzüglich den Rückbau der den Wegeverlauf auf dem Wegegrundstück hindernden klägerischen Anlagen zu fordern, um alsbald eine bestimmungsgemäße Nutzung des Wegegrundstücks ermöglichen zu können. Ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin am 15.07.2015 und damit etwa zwei Jahre nach der vollständigen Sperrung, noch ein Pfad erkennbar war, ist daher unerheblich.

Die nach alledem weiterhin als vorhanden anzusehende öffentliche Straße auf dem Wegegrundstück wurde von den Klägern über den Gemeingebrauch hinaus ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, indem sie insbesondere durch die auf dem Wegegrundstück errichtete Zaunanlage und die dort vorgenommenen Anpflanzungen auf dem Grundstücksteil dieses als Erweiterung ihres Grundstücks nutzten und dadurch das Wegegrundstück in seiner Funktion als Verkehrsweg beeinträchtigten.

II.

Der somit bestehenden Eingriffsbefugnis der Beklagten nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG vermögen die Kläger nicht die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten. Es ist bereits zweifelhaft, ob zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten verjährt sind. Ist für das nicht grundbuchpflichtige Wegegrundstück ein Grundbuchblatt angelegt (vgl. § 3 Abs. 2 GBO), dürfte ein die Entfernung der Zaunanlage und Anpflanzungen umfassender zivilrechtlicher Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 985 BGB gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB keiner Verjährung unterliegen. Sollte das Wegegrundstück nicht in einem Grundbuchblatt erfasst sein, verjährt dieser Herausgabeanspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst nach 30 Jahren. Ob zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten aus dem Eigentum an dem Wegegrundstück verjährt sind, bedarf im Ergebnis aber keiner Klärung, denn hier allein in Rede stehende öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen – wie im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 zutreffend dargelegt (§ 117 Abs. 5 VwGO) – nicht der Verjährung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 – 7 B 9.13 -, Juris, m.w.N., sowie die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung). Das von den Klägern hiergegen vorgebrachte Prinzip der Einheit der Rechtsordnung rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die hier ausgeübte behördliche Eingriffsbefugnis aus § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht auf dem Eigentum der Beklagten an dem Wegegrundstück gründet, sondern auf der Eigenschaft der R… als öffentlicher Weg, für deren Begründung das Eigentum des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 5 Abs. 1 StrG gerade nicht erforderlich ist.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Befugnis der Beklagten aus § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG auch nicht verwirkt. Dies ist im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.07.2015 zutreffend dargelegt, auf den auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die weiterhin erhobenen Einwände der Kläger anzumerken, dass selbst wenn die Beklagte zwischen 1998 und 2005 mehrfach Anlass gehabt hätte, die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks durch die Kläger zu erkennen, oder sogar positive Kenntnis hiervon erworben hätte – wofür keine Anhaltspunkte bestehen -, sie den Klägern keinen Grund zu der Annahme gegeben hat, die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks dauerhaft, insbesondere auch für den Fall zu dulden, dass ein Ausweichen auf das Nachbargrundstück von dessen Eigentümern nicht mehr toleriert wird. Die Kläger wiederum – denen bei fehlender positiver Kenntnis mindestens ebenso vorzuhalten wäre, mehrfach Anlass gehabt zu haben, die unerlaubte Sondernutzung zu erkennen – haben lediglich behauptet, auf die dauerhafte Beibehaltung des tatsächlichen Zustands vertraut zu haben. Dass mit einer Enttäuschung dieser Erwartung berechtigte Interessen der Kläger verletzt oder gefährdet würden, etwa weil diese sich hierauf eingerichtet haben, ist hingegen nicht ersichtlich. So ist weder das Wohnhaus in einer Weise errichtet bzw. umgebaut worden, die eine Mitnutzung des Wegegrundstücks erfordert, noch sind im Vertrauen auf einen Verzicht der Beklagten von den Klägern Investitionen in den einverleibten Teil des Wegegrundstücks vorgenommen worden, aufgrund derer das straßenrechtliche Vorgehen der Beklagten als Verletzung berechtigter Interessen der Kläger anzusehen wäre. Insbesondere wurde der Zaun nach den Angaben der Klägern von ihnen beim Grundstückserwerb bereits so vorgefunden, und den zu entfernenden Anlagen – im Wesentlichen bestehend aus dem Zaun und den Anpflanzungen – kommt nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung kein zu bemessender materieller Wert zu.

III.

Schließlich ist die unter Ziffer 1 der Verfügungen vom 24.10.2014 ausgesprochene Anordnung auch nicht ermessensfehlerhaft. Fehlt für eine Sondernutzung die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2014 – 5 S 1775/13 – Juris, m.w.N.). Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht ausreicht, ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr ist die seinen Gemeingebrauch nicht nur beeinträchtigende, sondern aufhebende, auf Dauer angelegte Sondernutzung des Weges durch die Kläger offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die nach Erfüllung der klägerischen Verpflichtungen aus Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung noch erforderlichen – unzweifelhaft im Hinblick auf den steilen, nur bezüglich der Betonelemente von den Klägern zu beseitigenden Absatz auch möglichen – Maßnahmen zur Wiederherstellung der Begehbarkeit des Weges von der Beklagten nicht vorgenommen werden. Der von den Klägern in Frage gestellte Bedarf an dem Erhalt der R… auch im Bereich oberhalb der Straße Am B… ergibt sich schon aus dem Mehrwert für Fußgänger, auf dem Weg vom Neckar zum K… oder andersherum der R… blindlings folgen zu können, ohne sich des korrekten Verlaufs ihrer Route vergewissern zu müssen. Die Anordnung ist auch nicht im Hinblick auf ein von den Klägern behauptetes jahrzehntelanges gutgläubiges Vertrauen auf den der Lage ihrer Zaunanlage entsprechenden Grenzverlauf unverhältnismäßig. Ob die Kläger tatsächlich von einer solchen Ausdehnung ihres Grundstücks ausgegangen sind, kann dahingestellt bleiben, denn allein schon anhand der von ihnen vorgelegten Unterlagen zu den 1999 gestellten Bauanträgen hätten sie ihren Irrtum unschwer erkennen können. Auch ein Vertrauen auf eine zeitlich unbeschränkte Duldung ihrer Sondernutzung durch die Beklagte wäre nicht schützenswert, da diese – wie dargestellt – keinen Anlass zu einer solchen Annahme gegeben hat und die Kläger überdies ein etwaiges Vertrauen nicht betätigt haben.

Ob die Beklagte in gleicher Weise gegen unerlaubte Sondernutzungen anderer historischer Verbindungswege vorgeht, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn auf anderen Wegen vergleichbare Nutzungen erfolgen sollten, durch die diese Wege für die Allgemeinheit nicht mehr begehbar sind, erwüchse aus einer Duldung dieser Nutzungen durch die Beklagte schon deshalb kein Anspruch der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Duldung ihrer Anlagen auf der R…, weil es der Beklagten überlassen ist zu entscheiden, welche Wege zu erhalten sie anstrebt. Dass an anderer Stelle durch eine unerlaubte Sondernutzung die R… gesperrt ist und die Beklagte hiergegen nicht gedenkt vorzugehen, ist nicht ersichtlich.

Auch die Auswahl der Kläger als Zustandsverantwortliche – und damit unabhängig davon, ob diese die zu beseitigenden Anlagen bei Erwerb ihres Grundstücks vorgefunden oder später selbst errichtet haben – ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Kläger die Zaunanlage nicht selbst errichtet haben, ist es schon angesichts des ihnen jahrelang zugutegekommenen Vorteils einer faktischen Erweiterung ihres Grundstücks nicht unverhältnismäßig, sie mit der kostenpflichtigen Beseitigung zu belasten.

Die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 24.10.2014 verfügte Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.700 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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