VG München, Beschluss vom 09.06.2022 – M 5 E 22.2653

August 25, 2022

VG München, Beschluss vom 09.06.2022 – M 5 E 22.2653

Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Die Antragstellerin steht als Amtstierärztin (Besoldungsgruppe …) in Diensten der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin legte zwei ärztliche Atteste vor, in denen für die Antragstellerin formuliert ist, dass diese aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit im Schlachthof bis auf weiteres nicht ausführen könne. Aufgrund ihrer Vorerkrankungen bestehe ein erhöhtes Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf (Risikogruppe 2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie das Referat für Gesundheit und Umwelt beauftragt habe, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzuladen. Dem gegen diese Untersuchungsanordnung eingelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2021 stattgegeben worden (M 5 E 21.5858).

Mit Schreiben vom 25. November 2021 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine „Dienstliche Weisung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der weiteren Verwendungsmöglichkeit“. Ein Untersuchungstermin werde gesondert mitgeteilt. Die von der Beamtin vorgelegten Atteste begründeten Zweifel, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit – namentlich insbesondere die Arbeit am Schlachthof – auszuüben. Darüber hinaus stehe auch in Frage, ob und ggfs. inwieweit sich die dem Attest zugrundeliegenden gesundheitlichen Einschränkungen auf weitere Teilbereiche ihrer Tätigkeit auswirkten. Da medizinische Hintergründe nicht näher bekannt seien, werde zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, bei der die Krankengeschichte erfragt werde, in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfinde und ggfs. weitere technische Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) veranlasst würden. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, werde zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Auch dies werde hiermit angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom … Dezember 2021 Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 (M 5 E 21.6498) stellte das Gericht die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtkräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung frei, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2022 (3 CE 22.830) zurückgewiesen.

Am 7. April 2022 erschien die Antragstellerin zu einem unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 25. November 2021 angeordneten Untersuchungstermin. An dem Termin erklärte die Antragstellerin sich lediglich dahingehend einverstanden, die Körpergröße, das Körpergewicht, den Blutdruck sowie den Puls zu erheben und die Antragstellerin abzuhören. Der von der Amtsärztin angestrebten darüber hinaus gehenden körperlichen Untersuchung, der Anamnese sowie der Unterschrift auf der Beurteilungsgrundlage verweigerte sich die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 25. April 2022 wurde die Antragstellerin zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung am 20. Mai 2022 gebeten. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die Beamtin aufgrund des Weisungsrechts der Dienstherrin verpflichtet sei, an einer amtsärztlichen Untersuchung teilzunehmen und den mitgeteilten Untersuchungstermin wahrzunehmen (Folgepflicht, § 35 Beamtenstatusgesetz). Die Beamtin habe an einer allgemein amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken und sich dieser zu unterziehen.

Am … Mai 2022 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und an dem Untersuchungstermin festhalte.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freizustellen.

Hilfsweise:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Teilnahme an dem Untersuchungstermin am 20. Mai 2022 freizustellen.

Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 25. April 2022 sei rechtswidrig. Die Antragstellerin habe sich einer amtsärztlichen Untersuchung nach Maßgabe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2022 (3 CE 22.508) nicht verweigert. Der Beschluss beziehe sich zwar auf ein Parallelverfahren; ihm liege jedoch im Hinblick auf die Äußerungen zum Umfang der Verpflichtung an der Teilnahme an einer Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung in jeder Hinsicht ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die Untersuchungsanordnungen vom 25. November 2021 sowie vom 25. April 2022 gingen über die Durchführung einer (nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zulässigen) allgemeinmedizinischen Untersuchung hinaus und würden damit nicht den Vorgaben dieses Beschlusses entsprechen. Die Antragstellerin habe daher der Untersuchung nur insoweit zugestimmt, als diese nicht über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgehe (Vorstellung, damit der Dienstherr seine (erste) Prognose über die weitere Verwendung des Beamten erhält ). Die in den Untersuchungsanordnungen gegenüber dem Amtsarzt erteilten „Blanko-Vollmachten“ habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich für unzulässig befunden, da gegen diese kein effektiver Rechtsschutz denkbar sei. Die Rechtskraft der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2022 (M 5 E 21.6498) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2022 (3 CE 22.830) stünden dem vorliegenden Antrag nicht entgegen, da es sich bei dem Schreiben vom 25. April 2022 um eine erneute Untersuchungsanordnung und nicht nur um eine Terminsmitteilung handle. Der Umfang der vorzunehmenden Untersuchung sei jedoch nicht klar definiert, weshalb dem Amtsarzt abermals eine „Blanko-Vollmacht“ hinsichtlich der vorzunehmenden Untersuchung erteilt worden sei. Die angeordnete allgemeinmedizinische Untersuchung gehe weit über eine „orientierende Erstuntersuchung“ hinaus.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2022 (M 5 E 21.6498) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2022 (3 CE 22.830) der Antrag der Beamtin mit dem Ziel, sie vorläufig von der Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung freizustellen, rechtskräftig abgelehnt worden sei. Der Antrag sei auch unbegründet, da das Schreiben vom 25. April 2022 lediglich eine Terminsladung darstelle und keine erneute Untersuchungsanordnung. Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine detaillierte Festschreibung der Untersuchung wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung ausscheide. Die Beamtin sei vorab informiert worden, dass im Rahmen einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung eine Befragung zur Krankenvorgeschichte und im Anschluss in der Regel eine körperliche Untersuchung erfolge.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren M 5 E 22.2653 von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freigestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren M 5 E 21.6498 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinärztlichen amtsärztlichen Untersuchung auf der Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 25. November 2021 ist bereits rechtskräftig entschieden. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werde, bei der die Krankengeschichte erfragt werde, sowie in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfinde und ggfs. weitere technische Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) veranlasst würden.

a) Die Grundanordnung vom 25. November 2021 stellt die Grundlage für die Verpflichtung der Antragstellerin dar, an einer allgemeinärztlichen amtsärztlichen Untersuchung teilzunehmen und daran mitzuwirken. Die jeweiligen Terminsbestimmungen für die Untersuchungen berühren die Grundanordnung nicht (BayVGH, B.v. 8.1.2013 – 3 CE 11.2345 – juris Rn. 18). Im Schreiben vom 25. November 2021 wird ausdrücklich zwischen der Grundanordnung – Weisung zur Durchführung der allgemeinärztlichen amtsärztlichen Untersuchung – und der Terminsbestimmung hierfür unterschieden (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2015 – 3 CE 15.1274 – juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 19.4.2016 – 1 B 307/16 – IÖD 2016, 134, juris Rn. 11 – Terminsbestimmung als lediglich „technische Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung).

b) Auch wenn im Schreiben vom 25. April 2022 auf die Weisung vom 25. November 2021 nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, ist das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Antragstellerin in den Gesamtablauf einzuordnen. Das Schreiben vom 25. April 2022 nimmt danach auf die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 25. November 2021 sinngemäß Bezug.

Die Antragstellerin hat gegen das Schreiben vom 25. November 2021 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gestellt. Dieser war insoweit erfolgreich, als die Antragstellerin darin angewiesen wurde, sich auch über eine allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung hinausgehenden Untersuchungen zu stellen (VG München, B.v. 23.2.2022 – M 5 E 21.6498 – n.v.; BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 3 CE 22.830 – n.v.). Im weiteren Ablauf wurde die Antragstellerin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. März 2022 unter ausdrücklichem Bezug auf das Schreiben vom 25. November 2021 zu einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung geladen. Wenn im Schreiben vom 25. April 2022 eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Weisung vom 25. November 2021 fehlt, so ergibt sich aus dem Gesamtablauf, dass diese Terminsbestimmung für eine allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung auf der Grundlage der Weisung vom 25. November 2021 ergangen ist. Denn es ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zum Untersuchungstermin am 7. April 2022 – zu dem sie mit Schreiben vom 18. März 2022 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung vom 25. November 2021 geladen worden war – erschienen ist, die Mitwirkung an der Untersuchung aber verweigert habe. Die in der Folge ergangene weitere Terminsbestimmung für eine Untersuchung vom 25. April 2022 bezweckt die konkrete Ladung für die mit Schreiben vom 25. November 2021 angeordnete Untersuchung. Im Schreiben vom 25. April 2022 ist auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2022 (3 CE 22.508) Bezug genommen, der ein Parallelverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt betrifft. Das Schreiben vom 25. April 2022 stellt keine erneute Untersuchungsanordnung dar. Das wird bereits aus den Formulierungen „Wir weisen Sie deshalb nochmals explizit darauf hin, dass Ihre Mandantin an einer allgemein amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken und sich dieser zu unterziehen hat.“ sowie „Wir bitten Ihre Mandantin daher erneut, am Freitag, den 20. Mai 2022 um 8.00 Uhr in … zu einer amtsärztlichen Untersuchung … zu kommen … .“ deutlich. Damit wird wiederholend die Anordnung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen allgemeinmedizinischen Untersuchung hinsichtlich des Termins konkretisiert und keine neue Anordnung erlassen. Soweit auf die beamtenrechtliche Folgepflicht verwiesen wird, einer Weisung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, sowie die Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen im Weigerungsfall, stellt auch das eine Wiederholung zur Klarstellung dar.

c) Über die Rechtmäßigkeit der Weisung vom 25. November 2021 gegenüber der An tragstellerin, sich (unter anderem) einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist nach den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2022 (M 5 E 21.6498) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2022 (3 CE 22.830) rechtskräftig entschieden. Von Antragstellerseite sind vorliegend keine Umstände vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die ein Entfallen der Bindungswirkung der genannten Beschlüsse nahelegen könnten (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 121 Rn. 14a, 50 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein insoweit zu den Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren konträre Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 75; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 123 Rn. 168).

Dabei ist zu betonen, dass Gegenstand der Weisung vom 25. November 2021 – soweit vorliegend relevant – ausdrücklich die Teilnahme der Antragstellerin an einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung war. Denn es ist dort ausdrücklich angegeben, dass zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werde, bei der die Krankengeschichte erfragt werde, sowie in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfinde und ggfs. weitere technische Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) veranlasst würden. Diese Verpflichtung zur Teilnahme an einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung mit diesem Umfang wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht München im Beschluss vom 23. Februar 2022 (M 5 E 21.6498 – n.v.) sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2022 (3 CE 22.830 – n.v.) rechtlich nicht beanstandet. Die von Antragstellerseite im Schriftsatz vom … Mai 2022 (S. 7) angeführte Einschränkung, dass hiervon nur eine Vorstellung beim Amtsarzt umfasst sei, damit der Dienstherr seine (erste) Prognose über die weitere Verwendung des Beamten erhält, ist in der Weisung vom 25. November 2021 nicht enthalten. Die von Antragstellerseite weiter in Bezug genommenen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 28. März 2022 (3 CE 22.508), Rn. 26 ff. betreffen ausdrücklich nicht die Rechtmäßigkeit der allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung, sondern die Rechtmäßigkeit der über die allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung hinausgehenden Untersuchungen. Diese Ausführungen können nicht gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung angebracht werden. Zum einen betrifft der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung, zum anderen ist über die Untersuchungsanordnung in der konkreten Fassung der Weisung vom 25. November 2021 ausdrücklich rechtskräftig entschieden.

2. Auch wenn es mit Blick auf die Unzulässigkeit des Antrags in rechtlich erheblicher Weise nicht darauf ankommt, ist der vorliegende Antrag auch unbegründet.

Die Antragstellerin hat bislang keine konkreten Angaben gemacht, aus welchen medizinischen Gründen ihr die Arbeit am Schlachthof gesundheitlich nicht möglich sei. Bei der Untersuchung am 7. April 2022 hat sie Angaben zur Krankenvorgeschichte („Beurteilungsgrundlage“) verweigert. Angesichts der fehlenden Angaben zu einer möglicherweise konkret vorliegenden gesundheitlichen Einschränkung ist es der Dienstherrin nicht möglich, erforderliche ärztliche Untersuchungen näher zu konkretisieren und gegebenenfalls einzuschränken. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin eine Erstuntersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes angeordnet hat, um überhaupt eine (mögliche) Diagnose zu erhalten. Darauf aufbauend können weitere, näher konkretisierte (fach-) ärztliche Untersuchungen angeordnet werden. Eine weitergehende Festlegung der allgemeinärztlichen amtsärztlichen Untersuchung war weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es vielmehr dem Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der allgemeinmedizinischen Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine letztlich von Antragstellerseite geforderte detaillierte Festschreibung der allgemeinmedizinischen Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung aus, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird (BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5/18 – BVerwGE 165, 65, juris Rn. 50; B.v. 16.5.2018 – 2 VR 3/18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 – OVG 4 S 34.15 – juris Rn. 6).

Das Erfragen der Krankheitsgeschichte gehört zum ärztlichen Standardvorgehen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten zu erforschen. Die angeordnete, in der Regel stattfindende körperliche Untersuchung sowie gegebenenfalls weitere technische Untersuchungen wie Röntgen und Blutentnahme sind zulässig, soweit sie in diesem Rahmen zur allgemeinen Anamnese notwendig sind und sich noch nicht auf ein spezielles medizinisches Fachgebiet beziehen (OVG NW, B.v. 19.4.2016 – 1 B 307/16 – juris Rn. 23; B.v. 28.1.2016 – 6 B 1297/15 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 11.8.2017 – M 5 E 17.2578 – juris Rn. 39; B.v. 26.7.2016 – M 5 E 16.3253 – juris Rn. 24). Eine Trennung der Erhebung der Krankheitsgeschichte durch den Amtsarzt – woran die Antragstellerin bei der Untersuchung am 7. April 2022 nicht mitgewirkt hat – und der darauf aufbauenden Durchführung der in der Anordnung vom 25. November 2021 als möglich beschriebenen allgemeinmedizinischen Untersuchungen würde diese Untersuchung ohne zwingenden Grund in einzelne Elemente unterteilen.

3. Der Hilfsantrag ist unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Freistellung von der auf den 20. Mai 2022 festgesetzten Untersuchung fehlt. Durch die Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. Mai 2022 wurde die Antragstellerin für die Dauer des vorliegenden Verfahrens von der Pflicht zur Befolgung der Weisung freigestellt, sich auf der Grundlage der Anordnung vom 25. November 2021 einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. Im Übrigen gelten die Ausführungen oben entsprechend.

4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtkostengesetzes (GKG).

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