VG München, Beschluss vom 24.03.2009 – M 18 E 09.1208

Februar 8, 2021

VG München, Beschluss vom 24.03.2009 – M 18 E 09.1208

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2009, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tag, beantragte die Antragstellerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung,

den Unterrichtsausschluss ihrer Tochter E. vorzeitig zum … März 2009 zu beenden.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin u.a. folgendes vor.

Ihre weitere Tochter H. sei vom … März 2009 bis … März 2009 an Masern erkrankt gewesen. Parallel hierzu sei auch ihre Tochter E. an einem fieberhaften Infekt mit hohem Fieber erkrankt gewesen, allerdings habe sie sich zum … März 2009 bereits wieder erholt gehabt und wäre seitdem wieder schulfähig gewesen. Seitens der Antragsgegnerin sei ihre Rückkehr in die Schule zunächst bis … März 2009 wegen des Verdachts einer möglichen Maserninfektion untersagt und dann – nach einer Blutuntersuchung, bei der Masernantikörper nicht nachgewiesen worden seien – bis … März 2009 verlängert worden.

Bis zum heutigen Datum sei bei E. weder ein Symptom aufgetreten, das auf eine Ansteckung vor und während des Exanthems von H. schließen lasse, noch habe sich das katarrhalische Stadium eingestellt, welches auf eine Ansteckung zum letztmöglichen Zeitpunkt hinweise. Insofern könne man ab Mittwoch, den … März 2009, 12 Tage nach einem sehr unwahrscheinlichen letzten möglichen Ansteckungstermin davon ausgehen, dass E. keine Masern habe bzw. eine bisher nicht nachgewiesene Immunität gegenüber dem Masernvirus besitze.

Ergänzend legte die Antragstellerin eine kalendarische Übersicht zum Krankheitsverlauf ihrer Töchter sowie einen Bescheid der Antragsgegnerin vom … März 2009 vor.

Ausweislich dieses an die Antragstellerin gerichteten Bescheids wird der Tochter E., geboren … 1995, ab sofort bis einschließlich … März 2009 der Schulbesuch bzw. der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen untersagt. Die mündliche Untersagung vom … März 2009 durch die Fachbehörde Gesundheitsamt wird insoweit bestätigt (Ziff. 1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– Euro angedroht, in dieser Höhe auch festgesetzt und ohne weitere Mahnung fällig und beigetrieben (Ziff. 3.).

Die getroffenen Anordnungen seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die gem. § 88 VwGO vorzunehmende Auslegung des Antrags ergibt, dass die Antragstellerin im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung insoweit gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … März 2009 vorgehen möchte, als dieser den Schulbesuch ihrer Tochter E. auch für den Zeitraum vom … März 2009 bis … März 2009 untersagt.

Dieses Begehren kann die Antragstellerin nur im Rahmen eines Antrags gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO erreichen, da die anzufechtende Untersagung im Bescheid vom … März 2009 auf § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt wurde, für den § 16 Abs. 8 IfSG (über § 28 Abs. 2 IfSG) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ausschließt.

Dieser Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit der anzufechtenden Untersagung auszugehen. Darüber hinaus ergibt eine Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Die Untersagung des Schulbesuchs für die Tochter E. der Antragstellerin im hier streitigen Zeitraum steht bei summarischer Prüfung im Einklang mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, zu denen gem. §§ 1, 2 Nr. 3 IfSG auch die Masern gehören, die überdies gem. § 6 Abs. 1Nr. 1h IfSG meldepflichtig sind.

Dabei mag dahinstehen, ob die anzufechtende Untersagung auf die von der Antragsgegnerin herangezogene Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden konnte oder sich diese Rechtsfolge bereits aus den zusätzlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes für Schulen gem. §§ 33, 34 IfSG ergibt (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 23.10.2008 7 A 3697/07, recherchiert in JURIS). Denn für Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfGS sieht bereits § 34 Abs. 3 Nr. 7 IfSG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, in deren Wohngemeinschaft Masern aufgetreten sind, vor, dass sie dem Schulbetrieb dienende Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Allgemein wird bei Masern von einer Inkubationszeit von ca. 14 Tagen ausgegangen. Auch das Robert Koch Institut spricht in seinem „RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte“ eine vierzehntägige Inkubationszeit an, während die Handreichung des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an die zuständigen Gesundheitsbehörden „Masern in Gemeinschaftseinrichtungen“ sogar von einer Inkubationszeit bis zu 18 Tagen ausgeht. Anknüpfend hieran wird für Kontaktpersonen, die nicht über einen entsprechenden Impfschutz bzw. einen über Kontakt mit einem an Masern Erkrankten herbeigeführten, nachgewiesenen Immunschutz verfügen, eine vierzehntätige Wartefrist nach dem letzten Kontakt mit einem an Masern Erkrankten empfohlen. Das ausgesprochene Verbot gegenüber der Tochter E. der Antragstellerin, die offensichtlich zum betroffenen Personenkreis gehört, folgt dieser Empfehlung, wobei auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Krankheitsverlauf der Tochter H. davon auszugehen ist, dass Ansteckungsgefahr bis Freitag, den … März 2009, bestanden hat. Ausgehend hiervon erscheint das bis … März 2009 ausgesprochene Schulbesuchsverbot notwendig und geeignet, um Mitschüler und Lehrer hinreichend sicher vor einer Ansteckung mit Masern zu schützen.

Insoweit überwiegt auch das Schutzinteresse der Allgemeinheit die von der Antragstellerin angesprochenen Nachteile für E. aus dem (begrenzten) Fernbleiben am Unterricht.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, Ziff. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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