VG München, Urteil v. 08.09.2022 – M 6 K 21.6034 Rundfunkbeitragspflicht für Hotels

September 27, 2022

VG München, Urteil v. 08.09.2022 – M 6 K 21.6034

Rundfunkbeitragspflicht für Hotels, keine Freistellung bei Betriebseinschränkungen während der Corona-Pandemie ohne vollständige

Tenor
I. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben – Beitragsnummer … … …, Freistellung für den Zeitraum … Februar 2021 bis … Juni 2021 – wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Freistellung/Befreiung dreier Hotels von der Rundfunkbeitragspflicht, für die, bedingt durch die Corona-Pandemie, Betriebseinschränkungen bestanden.

2
Die Klägerin betreibt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten 3 Betriebsstätten/Hostels, die vom Beklagten unter jeweils eigener Beitragsnummer zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.:
3
Nummer …: Hostel … straße …, … M.; „A.“
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Nummer …: Hostel … straße …, … M.; „B.“
5
Nummer …: Hostel … Straße …, … M.; „C.“
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Mit Schreiben vom … Januar 2021 beantragte die Klägerin beim ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice die „rückwirkende Senkung oder Erlass von den Rundfunkbeitragspflicht Gebühren für unsere Standorte in Deutschland ab dem …03.2020“. Zur Antragsbegründung ist ausgeführt, dass die Corona-Krise das Unternehmen stark getroffen habe und alle … Häuser in Deutschland im Jahr 2020 enorme Verluste erlitten hätten. Die meisten Gäste seien weggeblieben. Wo es möglich war, hätte die GmbH die Städte und Kommunen mit Betten für die Unterbringung von gefährdeten Personengruppen und Menschen, die sozial benachteiligt sind, unterstützt. Dem Antragsschreiben waren die vom Beitragsservice im Internet zur Verfügung gestellte Informationsseite „Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte“ und die Antragsformulare für die 3 Hostels in M. beigefügt. Laut dieser Antragformulare waren die o.g. M. Hostels vom … März 2020 bis einschließlich … April 2021 geschlossen. Nachweise für die Betriebsschließung waren nicht beigefügt. In den Anlagen befindet sich lediglich eine Übersichtstabelle zur Auslastung sämtlicher von der GmbH in Deutschland betriebener Hostels in den Jahren 2019 und 2020 unter Darlegung der Auslastungsdifferenz zwischen den beiden Jahren. Auf der Internet-Informationsseite des Beitragsservice ist zum „Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte“ ausgeführt, dass Nachweise dem Antrag nicht beizufügen sind und der Beitragsservice bei Rückfragen auf den Antragsteller zukommt.
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Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 lehnte der Beklagte die Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für alle drei Hostels der Klägerin in M. ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Freistellung nur in Betracht komme, wenn die Betriebsstätte wegen der Corona-Pandemie vollständig geschlossen gewesen sei. Die Hostelbetriebe der Klägerin seien jedoch weiterhin teilweise aufrechterhalten worden.
8
Gegen den Bescheid vom … Mai 2021 legte der Sy.anwalt der GmbH am … Juni 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Betrieb der GmbH während der Corona-Pandemie für weit mehr als 90 Tage – jedenfalls „faktisch“ – stillgelegt gewesen sei. Das Erfordernis einer Betriebsstilllegung für 3 Monate könne angesichts der beispiellosen Ausnahmesituation, in der sich Hotelbetriebe aktuell befänden, nicht zur Voraussetzung einer Aussetzung der Beitragspflicht gemacht werden. Es müsse ausreichen, dass die Widerspruchsführerin infolge massiver öffentlich-rechtlicher Beschränkungen ihres Geschäftsbetriebs seit 2020 erhebliche Umsatzeinbrüche und letztlich hohe Verluste zu verzeichnen gehabt habe. Beigefügt ist eine Tabelle zur Auslastung der Hostels. Die Widerspruchsbegründung ist für alle drei streitbefangenen Hostels identisch.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 15.10.2021, jeweils gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 21. Oktober 2021, wurden die Widersprüche der Klägerin bezüglich der 3 M. Hostels zurückgewiesen. Eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht könne nach der gesetzlichen Regelung nur gewährt werden, wenn die Betriebsstätte mindestens für drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt gewesen sei. Die Rundfunkanstalten hätten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen, dass eine Freistellung auch rückwirkend auf Antrag gewährt werden könne, wenn die Betriebsstätte mindestens 90 Tage geschlossen gewesen sei. Abweichend von der gesetzlichen Regelung solle nicht Voraussetzung sein, dass die Zeiträume zusammenhängen und es sich um volle Kalendermonate handelt. Es würden vielmehr alle tatsächlichen Schließungstage zusammengerechnet. Die Gewährung der Freistellung erfolge nur für volle Kalendermonate. Eine taggenaue Berücksichtigung des Schließungszeitraums sei nicht möglich. Für jeden Monat der Freistellung müsse die Betriebsstätte mindestens 30 Tage geschlossen gewesen sein. Die drei M. Hostels seien nicht vollständig geschlossen gewesen, da weiterhin die Vermietung der Gästezimmer an Geschäftsreisende stattgefunden habe. Das Beherbergungsverbot habe nach eigenen Angaben der Klägerin lediglich touristische Übernachtungen betroffen. Außerdem seien aufgrund eines Abkommens mit Städten und Gemeinden sozial benachteiligte und gefährdete Personen in den Gästezimmern untergebracht worden.
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Am … November 2021 erhob die … H. GmbH & Co. KG durch ihren Prozessbevollmächtigten Sy.anwalt Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Die Beherbergung von Touristen sowie von sämtlichen nicht notwendig reisenden Personen sei während der beiden „Lockdown“ Zeiträume nicht möglich gewesen. Während des ersten „Lockdown“ habe die Auslastung des Hostels „A.“ nur bei 18,6% gelegen. Die Hostels „C.“ und „B.“ seien vorübergehend geschlossen worden, jedoch sei keines der beiden Häuser für 3 Monate geschlossen gewesen.
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Im Zeitraum des zweiten „Lockdown“ habe die Klägerin am … Januar 2021 beschlossen, nur das Hostel M. „A.“ zu schließen und die beiden anderen Häuser in M. durchgehend geöffnet zu lassen. Das Hostel M. „A.“ sei erst am … Juni 2021 wieder geöffnet worden. 4 Monate des Schließungszeitraums hätten zeitlich im Rahmen des zweiten „Lockdown“ gelegen.
12
Der Widerspruch der Klägerin vom 15. Juni 2021 gegen die Ablehnung der rückwirkenden Freistellung sei für alle Gesellschaften der * * * Gruppe in einem Schreiben eingelegt worden, sodass es naturgemäß zu einer gewissen Vergröberung des Sachverhalts gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bekannt gewesen, dass das Hostel M. „A.“ tatsächlich über 3 Monate geschlossen gewesen sei. Bei verfassungskonformer Auslegung des Freistellungstatbestandes sei die Klägerin für die genannten Zeiträume hinsichtlich aller 3 Betriebsstätten freizustellen. Die Klägerin habe das Geschäftsjahr 2020 mit erheblichem Verlust abgeschlossen.
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Nach Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters darüber, dass das Hostel M. „A.“ im Zeitraum … Januar 2021 bis … Juni 2021 geschlossen war (mit Schriftsatz vom …4 2022), stellte der Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom … Juli 2022 für den Zeitraum … Februar 2021 bis … Juni 2021 von der Rundfunkbeitragspflicht für die Betriebsstätte Hostel „A.“, Beitragsnummer … … …, frei und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Der zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin wurde vorab zugestimmt und beantragt, ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen.
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Nach mehrfach umformulierten Klageanträgen (Schriftsätze vom …11.2021, …04.2022, …07.22) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese zuletzt am … August 2022,
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a) den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15.05.2021 zur Beitragsnummer … … … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2021,
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b) den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15.05.2021 zur Beitragsnummer … … … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2021 und des Teilabhilfebescheids vom 28.07.2022 und
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c) den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15.05.2021 zur Beitragsnummer … … … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2021
18
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
19
die Klägerin für ihre Hotelbetriebe mit den Beitragsnummern … … … und … … … für den Zeitraum vom …03.2020 bis zum …05.2020 sowie für den Zeitraum vom …11.2020 bis …05.2021 und
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für ihren Hotelbetrieb mit der Beitragsnummer … … … für den Zeitraum vom …03.2020 bis zum …05.2020 sowie für den Zeitraum vom …11.2020 bis …01.2021
21
von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen freizustellen
22
oder hilfsweise
23
den Antrag der Klägerin auf Freistellung ihrer Hotelbetriebe mit den Beitragsnummern … … … und … … … für den Zeitraum vom …03.2020 bis zum …05.2020 sowie für den Zeitraum vom …11.2020 bis …05.2021 und
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ihres Hotelbetriebs mit der Beitragsnummer … … … für den Zeitraum vom …03.2020 bis zum …05.2020 sowie für den Zeitraum vom …11.2020 bis …01.2021
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von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
26
Das Festhalten des Beklagten am gesetzlichen Wortlaut sei unter den gegebenen Umständen nicht akzeptabel und eine Vorzugslast sei während des streitgegenständlichen „Lockdown“ nicht vorhanden. Die fehlende „Fairness“ der Beitragserhebung stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – dar.
27
Hinsichtlich des Freistellungszeitraums … Februar 2021 bis … Juni 2021 für das Hostel „A.“, Beitragsnummer … … … erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt.
28
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 und vom 17. Juni 2022,
29
die Klage abzuweisen.
30
Ein Anspruch auf Freistellung (Anmerkung: über den für das Hostel „A.“ gewährten Zeitraum hinaus) ergebe sich auch nicht aus der Verwaltungspraxis des Beklagten. Der Beklagte habe kulanzhalber beschlossen, eine rückwirkende Freistellung auf Antrag zu gewähren, wenn die Betriebsstätte für mindestens 90 Tage geschlossen war, wobei es in diesem besonderen Fall der Corona bedingten Einschränkungen nicht mehr vorausgesetzt würde, dass es sich jeweils um volle Kalendermonate handle. Mit „vorübergehende Stilllegung“ sei jedoch eine vollständige Stilllegung der Betriebsstätte gemeint.
31
Die Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung (Klägerin am 7.12.2021, Beklagter am 8.2.2022).
32
Mit Beschluss vom 6. September 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
33
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Akten des Beklagten verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
34
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage war durch den Einzelrichter zu entscheiden, da der Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. September 2022 auf den Einzelrichter übertragen worden war (§ 6 Abs. 1 VwGO).
35
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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2. Die Klage hat im verbliebenen Umfang keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet.
37
2.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung/Freistellung der Betriebsstätten mit den Beitragsnummern … … …, … … …, … … … von Rundfunkbeiträgen über den unter Ziffer I des Tenors genannten Zeitraum hinaus.
38
Nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – RBStV – über die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht privaten Bereich ist die Klägerin in den von ihr beantragten Freistellungszeiträumen rundfunkbeitragspflichtig.
39
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt bis zu 180 Beiträge.
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Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 RBStV ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Abs. 1 jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit.
41
Die Anzahl der Gästezimmer der jeweiligen Hostels und die Anzahl der Beschäftigten ist unter den Beteiligten nicht streitig.
42
2.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 5 Abs. 4 RBStV darauf, für die von ihr beantragten Zeiträume die Rundfunkbeiträge für die 3 M. Hostels nicht zu entrichten.
43
Nach § 5 Abs. 4 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte mindestens 3 zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV.
44
Die Hostels der Klägerin waren mit Ausnahme des Hostels „A.“, für welches der Beklagte nach Bekanntwerden der Stilllegung die Freistellung für 5 Monate gewährte, nicht für mindestens 3 zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin räumt dies ein.
45
Entgegen seiner Auffassung ist das Festhalten der Klägerin am gesetzlichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 RBStV in diesem Punkt auch unter den Umständen der Corona-Pandemie rechtmäßig. Auf die besonderen Umständen der Pandemie reagierte der Beklagte durch eine Verlautbarung im Internet und eine dementsprechende Praxis. Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist es nicht erforderlich, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war, vielmehr werden alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet. Der Freistellungsantrag kann außerdem – entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – rückwirkend gestellt werden. Der Verzicht des Beklagten darauf, dass nach dem Gesetz die Betriebsstätte drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt sein muss, erscheint angesichts der eindeutigen und zwingenden gesetzlichen Regelung bereits sehr großzügig, denn die dadurch verursachten Mindereinnahmen werden letztlich auf die Schultern aller Beitragsschuldner umgelegt werden müssen.
46
Entgegen der Auffassung der Klägerin, ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass die Betriebsstätte vollständig geschlossen gewesen sein muss. Die Klägerin erfährt hierdurch keine relative Schlechterstellung gegenüber anderen Betriebsstätten.
47
Eine geringe Auslastung eines Hotels genügt für eine Freistellung nach § 5 Abs. 4 RBStV nicht und es besteht auch keine diesbezügliche Kulanzpraxis des Beklagten.
48
Entschließt sich ein Inhaber, eine Betriebsstätte unter erschwerten Konditionen fortzuführen, ist dies möglicherweise nicht rentabel, jedoch handelt es sich deshalb nicht bereits um eine Stilllegung. Nach der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag Drs 16/7001 vom 21.01.2011) greift die Regelung Elemente der bisher von den Rundfunkanstalten praktizierten Gebührenbefreiung für die Dauer von saisonalen Betriebsschließungen im Beherbergungsgewerbe auf, verlangt jedoch eine Betriebsschließung von länger als 3 zusammenhängenden Monaten. Eine vollständige Betriebsschließung war also auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung Freistellungsvoraussetzung.
49
Im Übrigen schließt sich das Gericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags bei Betriebsstätteninhabern für HotelGästezimmer und Ferienwohnungen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.03.2018, 6 C 53/16; BVerwG, U.v.27.9.2017, 6 C 34/16 – juris). Die „Vorzugslast“ ergibt sich nicht daraus, dass ein Hotelzimmer tatsächlich vermietet ist, sondern daraus, dass grundsätzlich in den Hotelzimmern – beispielsweise aufgrund eines Internetzugangs – die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks möglich ist.
50
Würde der Klägerin die Freistellung vom Rundfunkbeitrag gewährt, obwohl sie die Betriebsstätten nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang, also vollständig stillgelegt hatte, würde dies überdies eine gleichheitswidrige Bevorzugung gegenüber anderen Betriebsstätteninhabern darstellen, die ebenfalls mit geringen Auslastungen und Umsatzeinbrüchen während der Pandemie zu kämpfen hatten.
51
Da der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht über den bereits gewährten Umfang hinaus zusteht, war die verbliebene Klage abzuweisen.
52
3. Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren streitig entschieden wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ist sachgerecht, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da das Vorbringen der vollständigen Schließung des Hostels „A.“ und dessen Glaubhaftmachung erst nach Klageerhebung erfolgte.
54
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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