VG München, Urteil vom 22.02.2016 – M 8 K 14.4135

Juni 5, 2021

VG München, Urteil vom 22.02.2016 – M 8 K 14.4135

Tenor

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. September 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Klagen werden abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2014 und 8. August 2014, mit denen gegen sie eine Baubeseitigungsverfügung ausgesprochen und ein Zwangsgeld angedroht bzw. die Fälligkeit des im Bescheid vom 9. Januar 2014 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde.

Mit Bescheid vom 04. November 2008 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück … Str. 217 a, Fl. Nr. …, der Gemarkung … nach Plan-Nr. … erteilt. Im Jahr 2010 begann die Klägerin mit der Ausführung des genehmigten Vorhabens. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 wurde der Änderungsantrag der Klägerin vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. … genehmigt. Inzwischen ist das Vorhaben größtenteils fertiggestellt.

Am 9. Januar 2014 erließ die Beklagte der Klägerin gegenüber folgende Verfügung:

1. Die Balkonbrüstungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom 4. November 2008) zu situieren.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- EUR angedroht.

Die Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei einer Ortskontrolle am 07. November 2013 sei festgestellt worden, dass die Klägerin das Vorhaben nicht gemäß den genehmigten Plänen ausgeführt habe. Insbesondere seien die, im genehmigten Plan transparent dargestellten, Balkonbrüstungen weiter nach außen verschoben worden, wodurch die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken nicht mehr eingehalten würden. Da die Balkon- und Dachterrassenbrüstungen nun an den Außenkanten errichtet seien, finde eine weitere negative Entwicklung der abstandsflächenrechtlichen Situation statt.

In den Akten findet sich eine Postzustellungsurkunde mit dem Vermerk, dass die Verfügung vom 9. Januar 2014 am 13. Januar 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Die auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Adresse ist bis heute in dem Handelsregister als Geschäftsanschrift der Klägerin eingetragen.

Am 8. August 2014 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid, der unter Ziffer I das mit dem Bescheid vom 9. Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- Euro für fällig erklärte und unter Ziffer II ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- Euro für den Fall der Nichterfüllung der Verfügung vom 9. Januar 2014 binnen einer Frist von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheids androhte.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde auch dieser Bescheid am 12. August 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Mit einem am 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2014 erhob die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 9. Januar 2014 und vom 8. August 2014 mit den Anträgen,

1. Der Rückbau-Bescheid nebst Zwangsgeldandrohung vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom 8. August 2014 hinsichtlich Fälligstellung und erneuter Androhung von Zwangsgeld wird aufgehoben.

Gleichzeitig wurde Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel gestellt, „die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der Bescheide vom 9. Januar 2014 und 8. August 2014 anzuordnen“.

Hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrages stellte der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte die Klägerin aus, der Bescheid vom 9. Januar 2014 sei der Klägerin nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 (M 8 S 14.4133) lehnte das Gericht die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des Beschlusses vom 4. November 2014 (M 8 S 14.4133) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 beantragte die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage sei im Hinblick auf Ziffer I des Klageantrags nicht fristgemäß erhoben worden und bereits daher unzulässig. Hinsichtlich Ziffer II des Klageantrags sei die Anfechtungsklage nicht statthaft, soweit der Antrag die Fälligkeitsmitteilung des Zwangsgeldes betreffe.

Anders als die Klägerin meine, sei die Zustellung des Bescheids vom 9. Januar 2014 als Voraussetzung für den Beginn der Klagefrist durchaus erfolgreich und wirksam gewesen. Die gegen eine wirksame Zustellung vorgebrachten Argumente seien dagegen nicht tragend. Fakt sei, dass der Bescheid vom 9. Januar 2014 nachweislich per Postzustellungsurkunde in einen der Klägerin zuordnenbaren Geschäftsbriefkasten eingelegt worden sei. Eine spätere Rücksendung des Bescheids an die Beklagte vereitele die zuvor erfolgte Zustellung nicht. Ob Herr Rechtsanwalt … in diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer gewesen sei oder nicht, sei schon nach den Grundsätzen der Vollmacht kraft Rechtsschein unerheblich. Im Falle einer vorsätzlichen Zugangsvereitelung werde der Zugang fingiert bzw. die Klägerin könne sich jedenfalls gemäß § 242 BGB analog nicht auf einen fehlenden Zugang berufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO seien nicht dargetan worden.

Auch inhaltlich leide der Bescheid an keinem Mangel. Die Beklagte könne bei planabweichender und daher ungenehmigter, materiell nicht rechtmäßiger Bebauung ermessensfehlerfrei den Rückbau auf das genehmigte Maß verlangen.

Die Klage sei im Hinblick auf die Fälligkeitssmitteilung bereits unzulässig erhoben worden. Sie sei aber auch in der Sache unbegründet. Insbesondere sei die grundlegende Verfügung verbunden mit der Zwangsgeldandrohung vom 9. Januar 2014 unanfechtbar, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 9. Januar 2014 zum Rückbau der Balkonbrüstungen nach wie vor nicht nachgekommen.

Die Klage sei im Hinblick auf die Androhung des weiteren Zwangsgeldes ebenfalls unbegründet, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Ausgangsbescheid bislang nicht nachgekommen und daher eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 begründete die Klägerin ihre Klage. Der Bescheid vom 9. Januar 2014 sei der Klägerin nicht wirksam zugestellt worden. Das entsprechende Kuvert sei auch nicht in einen Briefkasten der Klägerin eingelegt worden, sondern vielmehr in denjenigen der Anwaltskanzlei …. Dies resultiere nachvollziehbar aus der Adressierung des Schreibens zu Händen des „Geschäftsführers“ Herrn Rechtsanwalt … …. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen, sondern sei laut Gesellschafterversammlung vom 26. November 2013 bereits mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 als solcher ausgeschieden gewesen.

Hinsichtlich des Bescheids vom 8. August 2014 treffe der Beklagtenvortrag zu, dass dieses Kuvert in einen gemeinsamen Briefkasten der Kanzlei … und der Klägerin an der neuen Anschrift eingeworfen worden sei. Bei diesem Briefkasten habe es sich um ein Provisorium gehandelt, bis die neuen separaten Briefkästen gefertigt worden seien. Dem Schreiben sei ein nicht im Original unterzeichneter Abdruck des vorerwähnten Bescheids vom 9. Januar 2014 angeheftet gewesen. Deshalb habe die Klägerin auch von dem ursprünglichen Bescheid erstmals Kenntnis nehmen können.

Des Weiteren machte die Klägerin detaillierte Ausführungen hinsichtlich der Abstandsflächenproblematik und legte im Einzelnen dar, weshalb der Bescheid vom 9. Januar 2014 aus ihrer Sicht inhaltlich unrichtig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

Am 22. Februar 2016 hat das Gericht die Sache mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre angekündigten Anträge stellten, Bezug genommen.
Gründe

I.

Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen der versäumten Klagefrist des § 42 Abs. 1 VwGO war abzulehnen, da bereits formale Voraussetzungen eines entsprechenden Antrages nicht gegeben sind.

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die Klägerin hat vorliegend keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergeben würde, dass die Klagefrist bezüglich des Bescheids der Beklagten vom 9. Januar 2014 ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Im Schreiben vom 10. September 2014 führte sie lediglich aus, der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Januar 2014 sei der Klägerin nicht wirksam bekannt gemacht worden. Eine weitere Begründung und Glaubhaftmachung der vorgebrachten Tatsachen erfolgte nicht.

Im Übrigen lag eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 9. Januar 2014 an die Klägerin vor (vgl. unter II, 1), so dass der Antrag auch in der Sache ohne Erfolg bleibt.

II.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 4. November 2014 im Verfahren M 8 S 14.4133 verwiesen.

1. Die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2016 und in der mündlichen Verhandlung klägerseits vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung als im Beschluss der Kammer vom 4. November 2014. Insbesondere greift die Argumentation der Klägerin, Herr Rechtsanwalt … sei zum Zeitpunkt der Einlegung des Bescheids vom 9. Januar 2014 in den Geschäftsbriefkasten der Klägerin nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen, weshalb eine Adressierung des Bescheids zu seinen Händen einer wirksamen Zustellung entgegenstehe, nicht durch.

Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin die Wirksamkeit des als Anlage K 1 in Kopie vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom 26. November 2013 unterstellt wird, liegt eine wirksame Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids an die Klägerin vor. Aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung geht zwar hervor, dass Herr … … mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und gleichzeitig ein anderer Geschäftsführer bestellt wurde. Mit der Abberufung des Geschäftsführers (§ 38 GmbHG) wird seine Organstellung beendet. Die Wirksamkeit der Abberufung setzt grundsätzlich keine Eintragung in das Handelsregister voraus (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 99). Allerdings ist für die Beseitigung des Verkehrsschutzes eine Eintragung in das Handelsregister gleichwohl erforderlich. Bis zur Eintragung des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer gilt zum Schutz Dritter die Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 HGB (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 99 und 101). Dritte können sich über § 15 Abs. 1 HGB auf die Vertretungsbefugnis beziehen, solange die Beendigung der Organstellung nicht im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 101). Die Tatsache, dass es sich bei der Eintragung des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH um eine deklaratorische Eintragung handelt, ändert nichts an den Wirkungen des § 15 Abs. 1 HGB, da diese Vorschrift sowohl für deklaratorische als auch für konstitutive Eintragungen gilt (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rn. 5). Nach § 15 Abs. 1 HGB soll sich ein Dritter beim geschäftlichen Verhalten auf das Handelsregister verlassen können. Entsprechendes gilt auch für prozessuale und sonstige Zustellungen (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rn. 8 m. w. N.).

In den dem Gericht vorliegenden Behördenakten findet sich eine elektronische Auskunft aus dem Handelsregister, wonach Herr … … noch am 27. Dezember 2013 – und auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragen war. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. Januar 2014 durfte die Beklagte nach § 15 Abs. 1 HGB darauf vertrauen, dass Herr … … als Geschäftsführer der Klägerin eine wirksame Vertretungsbefugnis besitzt.

Die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB scheitert vorliegend auch nicht an der Kenntnis der Beklagten von der Abberufung des Geschäftsführers. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB ist nur positive Kenntnis der fehlenden Vertretungsbefugnis beachtlich. Ein Kennenmüssen reicht hierzu nicht aus, weil der Dritte nicht zu Nachforschungen verpflichtet sein soll (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rn. 7). Hier hatte die Beklagte keine Kenntnis von der Abberufung des Geschäftsführers. Insbesondere ist eine handschriftliche Aufschrift auf dem an die Beklagte zurückgesendeten Umschlag „RA … nicht mehr Geschäftsführer“ nicht geeignet, die Kenntnis der Beklagten von dem Geschäftsführerwechsel zu begründen, da die Rücksendung des Umschlags an die Beklagte erst nach Zustellung des Bescheids durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 22.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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