VG München, Urteil vom 26.11.2008 – M 18 K 08.4980

Februar 8, 2021

VG München, Urteil vom 26.11.2008 – M 18 K 08.4980

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Brunnen im Gemeindegebiet …, der zum einen der öffentlichen Wasserversorgung bestimmter Gemeindeteile und zum anderen der Wasserversorgung ihres Stahlwerkes dient. Für den Brunnen ist ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen (vgl. Verordnung des Landratsamts … über die Sicherung des in der Gemeinde … gelegenen Schutzgebietes der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeindeteile …, … und … durch das Eisenwerk … vom …7.1971).

Am … September 2008 erhielten Mitarbeiter des Beklagten Kenntnis von einer Maßnahme der Klägerin im Umgriff des Wasserschutzgebietes. Bei einer Ortsbesichtigung am gleichen Tag habe auf einer nicht unerheblichen Fläche innerhalb der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes, die zuvor bewaldet gewesen sei, festgestellt werden können, dass zahlreiche Bäume gefällt worden seien und eine Auffüllung in einer Höhe bis maximal 3,00 m vorgenommen worden sei. Beim Ortstermin sei der für die Wasserversorgung zuständige Umweltbeauftragte … der Klägerin anwesend gewesen. Nach Angaben von … sei die fragliche Maßnahme bereits im April 2008 durchgeführt worden. Angaben zum Füllmaterial habe … nicht machen können. Darüber hinaus habe … mitgeteilt, dass keine weiteren Wasseruntersuchungen als die für den Routinebetrieb vorgeschriebenen veranlasst worden seien. Eine Anzeige oder sonstige Meldung der Maßnahme bei einer Behörde sei nicht erfolgt.

Daraufhin sei mit … noch vor Ort vereinbart worden, die Einspeisung in das Leitungsnetz aus dem Brunnen der Klägerin durch Trinkwasser aus dem Notverbund der Gemeinde … zu ersetzen (vgl. Aktenvermerk v. 8.9.2008, Bl. 10 d. Akten).

Am … September 2008 kam es beim Beklagten zu einer Besprechung mit dem Inhaber der Klägerin. Dieser habe ausgeführt, dass die fragliche Waldfläche ein beliebter Grillplatz gewesen sei, wodurch es häufig zu Verunreinigungen gekommen sei. Die Bäume seien gefällt worden, um die Fläche für Grillfeiern unattraktiv zu machen. Nach Wiederbegrünung der nunmehr geebneten Fläche sei die Errichtung einer … zum Golfspielen beabsichtigt.

Seitens der Behördenvertreter wurde auf die für die Maßnahme gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen nach Wald-, Naturschutz- und Baurecht hingewiesen. Hinsichtlich der Nutzung des Brunnens der Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen des Routinebetriebs durchgeführten Wasserproben im Hinblick auf die ohne Genehmigung durchgeführte Maßnahme nicht hinreichend aussagekräftig seien, da hierzu der Untersuchungsumfang erweitert werden müsse. Das für den Gesundheitsschutz zuständige Sachgebiet werde prüfen, wie hinsichtlich der fraglichen Maßnahme und der Nutzung des Brunnens der Klägerin weiter zu verfahren sei.

Mit Bescheid vom … September 2008, der Klägerin zugestellt am … September 2008, bestätigte der Beklagte die mündliche Anordnung vom … September 2008, nach der das Wasser aus dem Brunnen der Klägerin nicht als Trinkwasser verwendet werden darf (Ziff. I.1.) und Trinkwasser aus dem Notverbund der Gemeinde … einzuspeisen ist (Ziff. I.2.). Für den Fall der Nichteinhaltung der Ziffer I.1. wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,– EUR angedroht (Ziff. II.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die getroffenen Maßnahmen gemäß § 39 IfSG notwendig seien, um einer Schädigung der menschlichen Gesundheit durch verunreinigtes Wasser vorzubeugen.

Am 9. Oktober 2008 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom September 2008 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass als Füllmaterial Kies- und Mutterboden aus der Kiesgrube des Inhabers der Klägerin aus … verwendet worden sei. Hierbei handele es sich um völlig unproblematisches Füllmaterial, welches nicht verunreinigt gewesen sei. Unabhängig davon seien zwischenzeitlich mehrfach Probenahmen erfolgt, bei denen festgestellt worden sei, dass die geltenden Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten seien. Wäre tatsächlich Öl oder Kraftstoff im Rahmen der vorgenommenen Erdbewegungen in das Erdreich eingedrungen, wären diese Stoffe innerhalb von ein bis zwei Tagen im Grundwasser und mithin im Trinkwasserbrunnen der Klägerin nachweisbar gewesen. Tatsächlich seien aber bei den vorgenommenen Messungen keinerlei Beeinträchtigungen des Trinkwassers festgestellt worden, so dass nicht einmal von einem Gefahrenverdacht, geschweige denn von einer Gefahr, ausgegangen werden könne. Es gehe allenfalls um eine mögliche Bodenverunreinigung, so dass Bodenschutzrecht und Wasserrecht anzuwenden sei und nicht Infektionsschutzrecht.

Hierzu wurden zwei Gutachten der … vom … Juni 2008 und … September 2008 mit Prüfberichten zu Wasserproben vom … Mai 2008 und … September 2008 vorgelegt.

Mit Anschreiben des Beklagten vom … Oktober 2008 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass vor einer Wiederverwendung des Wassers aus dem Brunnen der Klägerin für den menschlichen Gebrauch nach einer mindestens fünfzigtägigen Beobachtungszeit (das heißt frühestens zum …10.2008) eine Untersuchung zur Beurteilung der Trinkwasserqualität nach bestimmten, im Einzelnen vorgegebenen, Kriterien zu erfolgen habe.

Mit Bescheid vom … November 2008 widerrief der Beklagte den Bescheid vom … September 2008 (Ziffer I.) und machte die Verwendung des Wassers als Trinkwasser aus dem Brunnen der Klägerin von verschiedenen, zwangsgeldbewährten, Auflagen abhängig (Ziffer II. u. III.).

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass am … November 2008 beim Beklagten die Ergebnisse einer Wasseruntersuchung eingereicht worden seien. Hierbei habe sich keine Grenzwertüberschreitung bei den erforderlichen Parametern ergeben. Eine weitere vollständige Sperrung des Brunnens zur Trinkwasserversorgung würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen.

Am 26. November 2008 fand der Termin der mündlichen Verhandlung statt. Dabei erklärte der Klägerbevollmächtigte, er ändere die Klage dahingehend, dass

festgestellt wird, dass der bestätigende Bescheid des Beklagten vom … September 2008 rechtswidrig war.

Er sehe die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vor allem darin, dass bei dessen Erlass bereits die Art des Füllmaterials und der Abschluss der Arbeiten im April bekannt gewesen seien. Es kämen Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten in Betracht. Nach der Anhörung am … September 2008 habe der Beklagte gewusst, dass das Füllmaterial Kies aus der Kiesgrube in E. gewesen sei. Ebenso habe der Beklagte gewusst, dass die Arbeiten im April abgeschlossen worden seien und seitdem keinerlei Trinkwasserbeeinträchtigung gemeldet oder festgestellt worden sei, was im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse (Kiesboden) bei einer eventuellen Einbringung von schädlichen Stoffen zu erwarten gewesen sei. Auch nach dem Prüfbericht vom Mai habe keinerlei Beeinträchtigung vorgelegen.

Demgegenüber beantragten die Beklagtenvertreter,

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und dem Sachverhalt im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe

Die nach Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheids des Beklagten vom … September 2008 im Klageverfahren nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung aus dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (vgl. Schmidt in Eyermann, 12. Aufl., § 113 VwGO, RdNr. 86 ff.).

Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 dargelegt, dass nach dem Widerruf des ursprünglich angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom … November 2008 geprüft werde, gegen den Beklagten Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bzw. aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs geltend zu machen. Der Klägerin sei aufgrund der Untersagung im Bescheid vom … September 2008 dadurch ein Schaden entstanden, dass zum einen kein (Trink-)Wasser an die Bürger in … habe verkauft werden können und zum anderen wegen der Notwendigkeit der Einspeisung von Wasser aus der Notversorgung der Gemeinde … das Wasser des Brunnens der Klägerin nicht habe zur (eigenen) industriellen Nutzung verwendet werden können.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom … September 2008 ist während seiner Wirksamkeit im Zeitraum vom … September 2008 bis zu seinem Widerruf mit Bescheid vom … November 2008 rechtmäßig gewesen.

In formeller Hinsicht wurde der Klägerin im Rahmen der Besprechung mit ihrem Inhaber am … September 2008 in ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und zum Fortbestand der (zum angefochtenen Bescheid v. …9.2008 inhaltsgleichen) mündlichen Anordnung vom … September 2008 zu äußern. Inwieweit entsprechende Darlegungen des Inhabers der Klägerin zur Beschaffenheit und Herkunft des Füllmaterials zu einer sachlich anderen Entscheidung hätte führen müssen, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, ist eine materiell-rechtliche Frage.

Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid vom … September 2008 nicht zu beanstanden.

Die (vorliegend auf d. Nutzung als Trinkwasser beschränkte) Nutzungsuntersagung stützt sich auf § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Danach haben die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 37 Abs. 1 IfSG ausgehen können. Danach muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV (Trinkwasserverordnung v. 21.5.2001 – BGBl. I S. 959) muss Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Ähnlich wie § 37 Abs. 1 IfSG richtet sich § 9 Abs. 2 TrinkwV 2001 an der Begrifflichkeit des Besorgens der Gefährdung der menschlichen Gesundheit aus. Nach § 9 Abs. 3 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt die Unterbrechung in der betroffenen Wasserversorgung an, wenn sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht ausschließen lässt. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Dies deckt sich mit der amtlichen Begründung zu § 11 BSeuchG als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG, wonach dieser Begriff bedeuten soll, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468). Dabei sei sich an der Begrifflichkeit des Besorgens in § 34 Abs. 2 WHG zu orientieren. Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG v. 16.7.1995, DVBl. 1966, 469; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 34, RdNr. 11).

Schutzobjekt der Anordnung ist das Wasser und die Erhaltung seiner Qualität für den menschlichen Gebrauch, den die fragliche Anordnung für den Teilbereich der Nutzung als Trinkwasser allein regelt. Auch der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes ist tangiert, da es Zielrichtung der Maßnahme ist, Infektionen ausgelöst durch verunreinigtes Wasser vorzubeugen und zu bekämpfen, § 1 Abs. 1 IfSG.

Im vorliegenden Fall bestand gemessen an vorstehenden Grundsätzen hinreichender Anlass für die angefochtene Maßnahme.

Die Klägerin hat umfangreiche Auffüllungen innerhalb der engeren Schutzzone ihres Brunnens vorgenommen. Sie hat die Behörde darüber nicht informiert. Der Beklagte hat erst am … September 2008 Kenntnis von den Auffüllungen erhalten und an diesem Tag eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass auch an diesem Tag noch ein Bagger im fraglichen Bereich im Einsatz war. Auskünfte zu Qualität und Herkunft des Auffüllmaterials konnten von Mitarbeitern der Klägerin vor Ort nicht gegeben werden. Im Hinblick auf das Schutzgut Trinkwasser stellten sich danach die Fragen, inwieweit die vor dem Eingriff bestehende Bodenoberschicht verändert wurde, welche Qualität das verwendete Füllmaterial hat und inwieweit durch Maschineneinsatz eine Verunreinigung des Boden und des Grundwassers zu besorgen ist. Diese Fragen können von den Fachbehörden bei Durchführung eines vorherigen Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf das Schutzgut Wasser geregelt und im Zuge der Überwachung der Ausführungsarbeiten auch kontrolliert werden, was vorliegend aufgrund der Vorgehensweise der Klägerin nicht möglich war. So ist es dem Beklagten im Nachhinein nicht möglich festzustellen, ob es zutrifft, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass die zur Durchführung der Auffüllmaßnahmen eingesetzten Baufahrzeuge dicht gewesen seien und kein Öl verloren hätten. Dass Baufahrzeuge bzw. -maschinen unter Umständen gewisse Mengen Öl oder Schmierstoffe verlieren ist nach allgemeiner Erfahrung nicht völlig unwahrscheinlich. Offensichtlich unrichtig ist der Sachvortrag der Klagepartei, die Maßnahme sei noch im April 2008 abgeschlossen worden, was durch den Einsatz des Baggers am … September 2008, den der Klägerbevollmächtigte nicht bestritten hat, widerlegt wird. Hinreichende Sicherheit, dass die vorgenommenen Erdbewegungen – Nachweise zu Herkunft und Beschaffenheit des Auffüllmaterials hat der Inhaber der Klägerin im Termin vom … September 2008 unstreitig nicht vorgelegt – bzw. die hierzu verwendeten Maschinen bei einer Beendigung der Baumaßnahme erst am … September 2008 die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers im Einzugsbereich des Brunnens der Klägerin nicht beeinträchtigt haben, war erst durch Vorlage entsprechender Untersuchungsbefunde nach einer gewissen Karenzzeit nach Abschluss der Bauarbeiten zu erlangen. Nicht ausreichend vom Untersuchungsumfang und in zeitlicher Hinsicht sind insoweit die vom Klägerbevollmächtigten angeführten (Routine-)Unter-suchungen vom … Juni 2008 und … September 2008, zurückgehend auf Probenahmen vom … Mai 2008 und … September 2008. Nach Vorlage der erforderlichen Untersuchungsbefunde am … November 2008 hat der Beklagte unverzüglich mit Bescheid vom … November 2008 den angefochtenen Bescheid vom … September 2008 widerrufen.

Das Vorgehen des Beklagten war daher von der Rechtsgrundlage des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG gedeckt. Die auf die Nutzung des Wassers des klägerischen Brunnens zu Trinkwasserzwecken beschränkte Untersagung war daher im sachlichen und zeitlichen Umfang geboten und angesichts des hohen Rangs des Schutzgutes der menschlichen Gesundheit ermessensgerecht und auch nicht unverhältnismäßig.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO war die Berufung nicht zuzulassen, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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