VG Würzburg, Urteil vom 04.03.2015 – W 6 K 14.1304 – Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheiderlass während des Gerichtsverfahrens

September 26, 2022

VG Würzburg, Urteil vom 04.03.2015 – W 6 K 14.1304

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheiderlass während des Gerichtsverfahrens; Keine Unterbrechung des Gerichtsverfahrens; Keine Auswirkungen auf Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides; Keine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden (ca. 130.000,00 EUR); Rückstände bei diversen anderen Gläubigern; anwachsende Schulden während Gerichtsverfahren

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Der am … 1980 geborene Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er betreibt das Gewerbe „Verputzer- und Malerhandwerk, Abbrucharbeiten, Baukoordination, Einbau von Normfertigteilen und Fliesenlegerarbeiten“.

1.

Das Finanzamt Bad Neustadt an der Saale regte mit Schreiben vom 19. November 2013 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an und verwies auf Steuerrückstände in Höhe von 120.827,98 EUR (Stand 5.2.2014: 131.693,77 EUR). Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger sei seinen sonstigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Umsatzsteuer- und Einkommensteuer-Erklärungen seien seit dem Jahr 2008 nicht mehr abgegeben worden. Das Amtsgericht Bad Neustadt teilte am 9. Januar 2014 mit, dass gegen den Kläger 14 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe von Vermögensauskünften erlassen worden seien. Laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers am Amtsgericht Bad Neustadt vom 17. Januar 2014 lägen noch 22 Vollstreckungsverfahren mit einer Gesamtsumme von über 22.000,00 EUR gegen den Kläger vor. Nach Mitteilung der Handwerkskammer für Unterfranken beliefen sich die Beitrags- bzw. Gebührenrückstände auf 1.049,30 EUR. Laut Schreiben der BG Bau – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – vom 8. April 2014 betrügen die dortigen Zahlungsrückstände 14.719,85 EUR. Erklärungspflichten würden nicht erfüllt. Nach Mitteilung der Stadt Bad Neustadt vom 16. Januar 2014 beliefen sich die Zahlungsrückstände auf 13.670,00 EUR. Laut Eintragung im Gewerbezentralregister sind am 11. November 2011 und 12. Oktober 2012 gegen den Kläger Bußgeldbescheide in Höhe von 1.750,00 EUR wegen mehrerer Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch III (SGB) und am 9. September 2013 ein Bußgeld in Höhe von 600,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetzes verhängt.

Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. April 2014 die Ausübung des Gewerbes „Verputzer- und Malerhandwerk, Abbrucharbeiten, Baukoordination, Einbau von Normfertigteilen und Fliesenlegerarbeiten“ als selbständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe (Nr. 1). Er dehnte die Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung aller anderen Gewerbe aus (Nr. 2). Die ausgeübte Gewerbetätigkeit sei spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides einzustellen (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nach Nr. 3 nicht fristgerecht nachkommt, wurde gedroht die weitere Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und Anwendung unmittelbaren Zwangs (z.B. durch Wegnahme der Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen u.a.) zu verhindern. Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 5). In dem Bescheid wurde eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nr. 6).

Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei die Ausübung eines Gewerbes bei Unzuverlässigkeit zu untersagen. Abzustellen sei vor allem auf die wirtschaftliche und kaufmännische Leistungsfähigkeit, die Verletzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlichen Kassen und Privaten sowie von Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die seit Jahren fortlaufende, für den Kläger erkennbare Erhöhung seiner Schulden habe er ungerührt in Kauf genommen. Das beständige Anwachsen seiner Steuerschulden habe ihn nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies beweise die Tatsache, dass gegen ihn mehrmals Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft habe erlassen werden müssen. Der Eintrag im Gewerbezentralregister runde das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ab. Die Gewerbeuntersagung sei nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sowohl auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden als auch mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im stehenden Gewerbe als auch auf alle Gewerbe auszudehnen gewesen, da die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger für die Ausübung sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten unzuverlässig sei. Um weitere Vermögensschädigungen zu vermeiden, sei die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf die Ausübung jeglicher gewerblicher Tätigkeitswillen geboten. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17. April 2014 zugestellt.

2.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 13. Mai 2014, ließ der Kläger gegen den Bescheid

Klage

erheben und die Aussetzung des Verfahrens bis zum Jahresende beantragen. Es sei nicht so, dass er sich seiner Verantwortung der Abläufe entziehe. Zu vielen auf ihn zugekommenen Sachverhalten habe er Lösungen gesucht und gefunden. Er sehe die Entwicklung positiv, da er sich entschlossen habe, in der Lösung der Situation im Vorrang die betrieblichen Abläufe zu regeln. Er habe ein ausführliches Gespräch mit seinem Steuerberater gesucht und eine Regelung angestrebt. Dem Kläger sei nach Erhalt des Schreibens der Ernst der Lage durchaus bewusst.

3.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er gehe weiterhin von der Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Sowohl vor als auch nach Erteilung des Untersagungsbescheides seien keinerlei Anstalten des Klägers erkennbar gewesen, seine Außenstände zu verringern. Das gehe aus dem Schrift- und Telefonverkehr des Beklagten und des Steuerberaters des Klägers eindeutig hervor. Gleichwohl bestehe Einverständnis mit der Aussetzung des Verfahrens bis zum Jahresende.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 legte der Beklagte ein Schreiben des Finanzamts Bad Neustadt an der Saale vom 5. Dezember 2014 vor. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Steuerrückstände mittlerweile auf 229.572,21 EUR angestiegen seien, davon seien 161.185,75 EUR Lohn- bzw. Umsatzsteuer. Es fehlten immer noch die Steuererklärungen für die Zeiträume 2008 bis 2013. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden nicht pünktlich abgegeben. Für den Kläger sei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Der Steuerberater könne aufgrund mangelnder Mitwirkung durch den Kläger keine Steuerunterlagen erstellen. Pfändungsmaßnahmen blieben wirkungslos bzw. reichten nicht aus, die Steuerschulden zu begleichen. Es sei indiskutabel, dass der Kläger durch den Hinweis auf die Gefährdung der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter (derzeit 8) weiterhin verschont bleibe. Dass ihm das Schicksal seiner Mitarbeiter nur als Lippenbekenntnis kümmere, könne man der Tatsache entnehmen, dass er seiner Pflicht als Arbeitgeber, Lohnsteuer ordnungsgemäß anzumelden und für seine Arbeitnehmer abzuführen, sträflich vernachlässige.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilte der Beklagte mit, dass die … GEK am 16. Dezember 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger gestellt habe.

4.

Laut einer Eintragung im Insolvenzregister unter Aktenzeichen IN 367/14 hat das Amtsgericht Schweinfurt beschlossen, zur Sicherung des Schuldnervermögens von nachteiligen Veränderungen am 30. Januar 2015 um 11:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen. Verfügungen des Schuldners (Kläger) seien nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers am 19. Februar 2015 um 08:00 Uhr eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger unter gewissen Voraussetzungen Restschuldbefreiung erlangt.

5.

Das Gericht übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 wiederholte der Beklagtenvertreter seinen Klageabweisungsantrag. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Das Gericht ist nicht an einer Entscheidung dadurch gehindert, dass über das Vermögen des Klägers mittlerweile während des laufenden Klageverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Prozess ist dadurch nicht nach § 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unterbrochen worden, weil vorliegend der Streitgegenstand nicht – wie dies § 240 ZPO voraussetzt – die Insolvenzmasse betrifft. Die (erweiterte) Gewerbeuntersagung ist keine Regelung, die sich auf Vermögenswerte des Gewerbetreibenden bezieht. Sie knüpft vielmehr an in seiner Person liegenden Unzuverlässigkeitstatbeständen an und entzieht ihm die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Dieses personenbezogene Recht fällt nicht in die Insolvenzmasse (BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13.260 – BayVBl. 2014, 338; B.v. 16.1.2013 – 22 ZB 12.2359 – juris; B.v. 16.8.2012 – 22 ZB 12.949 – juris). Das Gericht folgt der eben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen kann (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2006 – C 21/05 – Buchholz 310, § 134 VwGO Nr. 53), wonach auch § 12 GewO bestätigt, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gewerbetreibender bleibt und dass ihm deshalb während dieses Verfahrens wegen finanzieller Unzuverlässigkeit persönlich die Fortsetzung seiner Gewerbetätigkeit untersagt werden könnte, wenn und soweit dies nicht nach § 12 GewO im Interesse der Erhaltung des Gewerbebetriebs unzulässig ist. Dementsprechend ist der Schuldner (hier der Kläger) auch selbst zur Abwehr einer gleichwohl ergehenden Gewerbeuntersagungsverfügung berechtigt (vgl. auch VG Gießen, U.v. 4.10.2005 – 8 E 2110/04 – ZIP 2005, 2074; Hoffmann in Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Hrsg. Pielow, Stand 1.1.2015, § 12 GewO Rn. 72; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 12 GewO Rn. 15; anderer Ansicht etwa SächsOVG, B.v. 13.1.2015 – 3 D 69/14 – juris; HessVGH, B.v. 21.11.2005 – 6 TG 1992/05 – ESVGH 56, 187; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010, § 85 InsO Rn. 14; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg.Lfg. August 2014, § 12 GewO Rn. 15).

2.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Sowohl für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO sowie für die Nebenentscheidungen sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Dies hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14. April 2014 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger als Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Abzustellen ist auf den für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. Vorliegend hatte der Kläger relativ hohe Steuerschulden (über 130.000,00 EUR) sowie weitere erhebliche Rückstände bei anderen öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Zudem waren 14 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe von Vermögensauskünften erlassen worden. Weiterhin kam der Kläger seinen Erklärungspflichten seit Jahren nicht mehr ordnungsgemäß nach. Zu einer nachhaltigen Ratenzahlungsvereinbarung kam es nicht. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war auch kein tragfähiges Tilgungs- und Sanierungskonzept über die aufgelaufenen Rückstände zu erkennen.

Nach der Rechtsprechung ist des Weiteren anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern. Wenn der Kläger seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen. Verschulden ist nicht erforderlich. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldungen und/oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt, solange er nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. zum Ganzen OVG LSA, B.v. 15.12.2014 – 1 M 132/14 – juris; BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7/14 – juris; BayVGH, B.v. 5.11.2014 – 22 ZB 14.2221 – juris; B.v. 27.10.2014 – 22 ZB 14.2207 – juris; B.v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris; B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 – juris; B.v. 31.1.2014 – 22 ZB 13.1859 – Fundstelle 2014 Nr. 231, S. 718).

Angesichts von Höhe, Art, Dauer und Entwicklung der Rückstände bestehen des Weiteren auch keine rechtlichen Bedenken gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung. Der Verstoß gegen die Zahlungs- und Erklärungspflichten hat gewerbeübergreifenden Charakter. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Mangels Bestehens eines extremen Ausnahmefalls ist schließlich nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung auszugehen. Dem Kläger bleibt etwa die Möglichkeit, in abhängiger Beschäftigung seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sichern. Zudem kann er – wenn seine Schulden beglichen sind – gemäß § 35 Abs. 6 GewO die Wiedergestattung der Gewerbeausübung beantragen. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung durch den Beklagten fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 – juris).

Des Weiteren verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die mögliche Gefährdung von Arbeitsplätzen seiner (8) Mitarbeiter nicht. Insoweit hat das Finanzamt im Schreiben vom 5. Dezember 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Schicksal der Mitarbeiter nur ein Lippenbekenntnis sei, da der Kläger seiner Pflicht als Arbeitgeber nicht nachkomme, die Lohnsteuer ordnungsgemäß anzumelden und für seine Arbeitnehmer abzuführen. Das Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt ihrer Arbeitsplätze führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Denn zum einen sind die Belange Drittbetroffener wie die der Beschäftigten für die im Verhältnis zwischen Gewerbetreibendem und Gewerbebehörde ergehende Gewerbeuntersagung und die dafür ausschlaggebenden Belange nachrangig. Zum anderen entspricht es nicht der gebotenen Fürsorge für die Beschäftigten, diesen zwar den Nettolohn auszuzahlen, aber die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die der Erfüllung der Lohnsteuerpflicht der Arbeitnehmer und ihrer sozialen Absicherung dienen, schuldig zu bleiben. Die Veruntreuung hierfür kann strafbar sein. Zudem verschafft sich der Kläger durch dieses Gebaren einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihm konkurrierenden Betrieben, die die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten (BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris).

3.

Die im Rahmen der Bewertung der gewerberechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit zu treffende Prognose ist – ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt – durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt worden. Denn der Kläger hat entgegen seines in der Klagebegründung geäußerten Versprechens, sich zu bessern und mit dem Steuerberater zusammenzuarbeiten, und trotz der ihm daraufhin gewährten Chance während des Ruhens des Verfahrens sein Verhalten nicht nachhaltig geändert und die Unzuverlässigkeitsgründe nicht ausgeräumt. Vielmehr sind nach Mitteilung des zuständigen Finanzamts vom 5. Dezember 2014 die Steuerrückstände mittlerweile auf nahezu 230.000,00 EUR angestiegen. Davon seien gut 160.000,00 EUR Lohn- bzw. Umsatzsteuer. Es fehlten immer noch die Steuererklärungen für die Zeiträume 2008 bis 2013. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden nicht pünktlich abgegeben. Für den Kläger sei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Der Steuerberater könne aufgrund der mangelnden Mitwirkung durch den Kläger keine Steuerunterlagen erstellen.

Die im Klageverfahren wiederholte Ankündigung, die steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, reicht für eine positive Prognose nicht aus, wenn die bisherigen Bekundungen nur leere Versprechungen geblieben sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris).

Schließlich wird die negative Prognose auch durch das mittlerweile eröffnete Insolvenzverfahren bestätigt. Dadurch wird die Ausweglosigkeit der Vermögenssituation förmlich dokumentiert. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 Insolvenzordnung (InsO) voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist gemäß § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Stellt ein wirtschaftlich leistungsunfähiger Gewerbetreibender einen auf Erteilung der Restschuldbefreiung gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird das Verfahren eröffnet, kann hieraus allein zu diesem Zeitpunkt noch kein Beginn zur Bewältigung der Krise und noch nicht die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesehen werden (BayVGH, B.v. 20.12.2005 – 22 C 05.3222 – juris; OVG NRW, B.v. 2.6.2004 – 4 A 223/04 – NVwZ-RR 2004, 746; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 71). Nach der Rechtsprechung könnte einem Schuldner frühestens in der Wohlverhaltensphase nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und dessen Aufhebung sowie nach Ankündigung einer Restschuldbefreiung nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet seien. Ein Gewerbetreibender befindet sich jedenfalls dann wieder in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn die Gläubiger im großen Umfang befriedigt sind und der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg.Lfg. August 2014, § 35 Rn. 46 und § 12 Rn. 94 m.w.N. zur Rspr.). Letzteres ist beim Antragsteller, der sich noch ganz am Anfang seines Insolvenzverfahrens befindet, noch nicht der Fall. Gegenwärtig ist die angestrebte Restschuldbefreiung lediglich eine abstrakte Möglichkeit, die sich aber noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bewirkt die künftig theoretisch mögliche Restschuldbefreiung noch nicht eine dem Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts vergleichbare Situation (vgl. OVG NRW, U.v. 8.12.2011 – 4 A 1115/10 – GewArch 2012, 499; VG Würzburg, B.v. 8.7.2013 – W 6 E 13.500 – ZInsO 2013, 2063).

4.

Schließlich ändert die deutlich nach Klageerhebung, aber in offener Abwicklungsfrist erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Untersagungsbescheides. Eine rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wird durch nachfolgende insolvenzrechtliche Maßnahmen i.S. des § 12 GewO nicht rechtswidrig (vgl. OVG NRW, U.v. 12.4.2011 – 4 A 1449/08 – NVwZ-RR 2011, 553). Eine spätere Stellung eines Insolvenzantrags bzw. eine spätere Insolvenzeröffnung ist irrelevant, da es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheids ankommt (BayVGH, B.v. 16.8.2012 – 22 ZB 12.949 – juris; U.v. 5.5.2009 – 22 BV 07.2776 – GewArch, 311; VG Ansbach, U.v. 11.2.2011 – AN 4 K 10.02206 – juris).

Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass ein bei Einleitung des Insolvenzverfahrens noch nicht rechtskräftiger Untersagungsbescheid infolge des Insolvenzverfahrens fehlerhaft wird, weil sich die Sach- und Rechtslage gemäß § 12 GewO nachträglich geändert habe (so Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg.Lfg. August 2014, § 12 GewO Rn. 16). Auch eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist nicht anzunehmen. Denn dem gesetzgeberischen Ziel des § 12 GewO kann auch dadurch hinreichend Genüge getan werden, wenn dem im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens oder sonst beim Vollzug des Untersagungsbescheides Rechnung getragen werden kann (vgl. zur Problematik BayVGH, B.v. 1.2.2012 – 22 C 11.2679 – juris unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 22 CS 11.34 – NZI 2011, 339 sowie Pluta/Heidrich, JurisPR-InsR 18/2012, Anm. 3 m.w.N. zur Rspr. und Literatur). Selbst wenn in jüngster Zeit verschiedene Obergerichte die Beantwortung der Frage der Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts in der vorliegenden Fallkonstellation offen gelassen haben (vgl. SächsOVG, B.v. 13.1.2015 – 3 D 69/14 – juris; BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 C 14.1521 – juris) und dabei auf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B.v. 5.5.2014 – 8 C 6.14) verwiesen haben, welches in einem Revisionsverfahren dem Kläger im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt hat, sieht das Gericht keinen Anlass, den Beurteilungszeitpunkt zu verschieben.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Entscheidung vom 18. Januar 2006 (6 C 21/05 – Buchholz 310, § 134 VwGO Nr. 53) angesichts des § 12 GewO nichts Gegenteiliges geäußert hat, obwohl das Verwaltungsgericht Gießen in der dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Entscheidung (VG Gießen, U.v. 4.10.2005 – 8 E 2110/04 – ZIP 2005, 2074) auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, ausdrücklich im Rahmen der Zulassung der Sprungrevision thematisiert hat. Vielmehr ist der herrschenden Meinung zu folgen, dass sich § 12 GewO nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren auswirkt. Er ändert nicht den Beurteilungszeitpunkt, sondern gebietet nur Einschränkungen bei den nachfolgenden Maßnahmen zur Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung. Gegen eine zeitliche Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes spricht insbesondere auch der Wortlaut des § 12 Satz 1 GewO, wonach eine Anwendung solcher Vorschriften, welche die Untersagung des Gewerbes wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ermöglichen, während der in § 12 Satz 1 GewO genannten Zeiträumen untersagt ist. Zudem kann dem Schutzzweck des § 12 GewO während des Stadiums der Vollstreckung der Gewerbeuntersagung durch entsprechende Handhabung hinreichend Rechnung getragen werden. Das Verbot des § 12 GewO besagt, dass in einem schon laufenden Insolvenzverfahren keine Gewerbeuntersagung verfügt werden darf. Das Anwendungsverbot des § 12 GewO greift aber nicht, wenn die Untersagung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Auch die systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren in § 35 Abs. 1 Satz 6 GewO spricht dafür, dass eine spätere Änderung der Verhältnisse im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens geltend zu machen sind. Unter teleologischen Gesichtspunkten erfordert der Sinn und Zweck des § 12 GewO nicht den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu verschieben. Um die Sanierungschancen des insolventen Unternehmens zu erhalten und dem Insolvenzverfahren die Priorität im Vergleich zum gewerberechtlichen Untersagungsverfahren zuzuweisen, genügt die Ausdehnung der Sperrwirkung auf die Verwaltungsvollstreckungsebene. Die Vollstreckungsvorschriften ermöglichen eine Handhabung, die dem mit dem § 12 GewO bezweckten Schutz sowohl des zu sanierenden insolventen Gewerbebetriebs als auch der Gläubiger und des Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung trägt. Dem Interesse des Gewerbetreibenden wird durch die Möglichkeit der Wiedergestattung Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen VG Hamburg, U.v. 12.2.2015 – 11 K 1977/14 – juris; BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 C 14.1521 – juris; U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13.260 – BayVBl. 2014, 338; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 12 GewO Rn. 14 f.; Hoffmann in Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Hrsg. Pielow, Stand 1.1.2015, § 12 GewO Rn. 72).

Aber selbst wenn der Beurteilungszeitpunkt etwa auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschoben würde, könnte dem Kläger nach dem gegenwärtigen Sachstand keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr spricht nach den obigen Ausführungen weiter alles für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.

5.

Der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger seinen Betrieb – laut telefonischer Mitteilung des Insolvenzverwalters währen der laufenden mündlichen Verhandlung – mittlerweile offenbar eingestellt hat. Die Erforderlichkeit der Verfügung ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl gegeben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren bei Aufgabe des Gewerbes fortgesetzt werden. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob eine endgültige Betriebsaufgabe und Betriebseinstellung erfolgt ist. Denn eine endgültige Aufgabe des Betriebs liegt nur dann vor, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme erfolgt. Die Klage gegen die Untersagungsverfügung hat der Kläger gleichwohl aufrechterhalten. Das Insolvenzverfahren zielt auf eine Restschuldbefreiung. Dies spricht gegen einen endgültigen Aufgabewillen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg.Lfg. August 2014, § 35 Rn. 26).

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Fall der erweiterten Gewerbeuntersagung ist der Betrag von 15.000,00 EUR um weitere 5.000,00 EUR zu erhöhen, so dass insgesamt 20.000,00 EUR festzusetzen waren.

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