VG Würzburg, Beschluss vom 31.08.2022 – W 8 K 21.1385 – Anrechnung von Leistungen auf Coronabeihilfe

September 21, 2022

VG Würzburg, Beschluss vom 31.08.2022 – W 8 K 21.1385

Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 11.585,56 EUR festgesetzt.

Gründe
Aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe der §§ 154, 155 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Eine Verpflichtung des Gerichts, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung ansonsten erforderliche Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären, besteht nicht. Bei der Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 15 ff.).

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen mit der Folge, dass Kläger und Beklagter nicht nur hälftig die Gerichtskosten, sondern auch jeweils die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu tragen haben.

Denn der Beklagte – vertreten durch das Landesamt für Pflege – hat einerseits die begehrte Ausgleichszahlung laut Schreiben vom 14. Juni 2022 mit Bescheid vom 24. Mai 2022 unter Widerruf des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 20. September 2021 vollumfänglich gewährt und damit dem Klagebegehren abgeholfen. Der Beklagte hat so das erledigende Ereignis herbeigeführt. Der Einwand des Beklagten, dass maßgeblich auf die Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20. September 2021 abzustellen und der ursprüngliche Bescheid damit rechtmäßig gewesen sei, verfängt nicht. Vielmehr wurde in der Änderung der Richtlinie Corona-Pflege-Investitionsumlage vom 8. Dezember 2021, wonach bei einer Leistung wie hier aus der Betriebsschließungsversicherung, die nachweislich bereits auf die Leistung nach § 150 SGB XI angerechnet wurde, keine nochmalige Anrechnung erfolgt, ausdrücklich ein rückwirkendes In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 6. August 2021 bestimmt. Damit hat sich die relevante Verwaltungspraxis maßgeblich mit Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides geändert. Es ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass sich die neue Verwaltungspraxis nicht an die geänderten Vorgaben der Richtlinie, einschließlich der ausdrücklich bestimmten Rückwirkung, hält bzw. an diesen ausrichtet. Die vorherige Verwaltungspraxis ist damit – rückwirkend – überholt (vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 56 f.). Unerheblich ist, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsrichtlinie – genauso wie bei anderen Förderrichtlinien zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Erlasses – noch keine Förderpraxis beim sozusagen ersten Förderfall herausgebildet haben kann (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 58 und 60). Des Weiteren kann sich eine Selbstbindung der Verwaltung auch noch während eines laufenden Gerichtsverfahrens ergeben (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 127). Eine Verwaltungspraxis zur rückwirkenden Anwendung einer Förderrichtlinie auf bereits verbeschiedene Förderanträge ist nicht ausgeschlossen, insbesondere stehen hier keine Vertrauensschutzgesichtspunkte oder sonstiger Rechte des Klägers dagegen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – juris Rn. 53; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 124). Des Weiteren ist weder der vorgelegten Änderungsrichtlinie noch dem Vorbringen der Beklagtenseite zu entnehmen, dass sich die neue Verwaltungspraxis nur auf noch offene Förderanträge und nicht auch auf verbeschiedene Förderanträge bzw. sogar bestandskräftige Förderentscheidungen erstreckt.

Wie bereits angemerkt, war eine weitere gerichtliche Aufklärung der offen gebliebenen Fragen hinsichtlich der Einzelheiten der geänderten Förderpraxis im Hinblick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung nicht geboten.

Vor diesem Hintergrund war es andererseits auch nicht unbillig die hälftigen Kosten der Klägerseite zu überbürden, weil theoretisch auch denkbar wäre, bereits verbeschiedene Förderanträge nicht an der Änderung der Verwaltungspraxis teilhaben zu lassen (vgl. OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – juris Rn. 53). Abgesehen davon spricht für eine Kostenbeteiligung der Klägerseite auch, dass der Kläger erst im Laufe des Gerichtsverfahrens mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 anspruchsrelevante Angaben gemacht und nachgewiesen hat, und zwar konkret, dass die Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bereits im Rahmen des § 150 SGB XI berücksichtigt wurden. Denn im Rahmen der vorliegend zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kostentragung kann berücksichtigt werden, wenn ein Sachverhalt erst im gerichtlichen Verfahren zu Gunsten der Klägerseite aufgeklärt wird und die erforderlichen Nachweise erst im Klageverfahren erbracht werden (in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO; vgl. Hartung/Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 62. Edition, Stand: 1.7.2022, § 155 Rn. 13).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, da die Klage eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.

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