VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022 – W 8 K 22.577 – Ablehnung des Antrags auf Gewährung Coronabeihilfe

September 21, 2022

VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022 – W 8 K 22.577

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung der von ihr begehrten Coronabeihilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020 (im Folgenden: Richtlinie) und gegen die Rücknahme und Rückerstattung der ihr gewährten Dezemberhilfe samt Zinszahlung.

Die Klägerin beantragte online am 3. Januar 2021 bei der beklagten I. (Industrie- und Handelskammer für M. und Ob.) eine Dezemberhilfe in Höhe von 1.794,00 EUR. Zur Begründung gab sie an, zur Branche „Einzelhandel mit Bekleidung“ zu gehören. Sie sei indirekt betroffen. Sie habe aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung ab 2. November 2020 den Geschäftsbetrieb schließen müssen.

Mit Bescheid der I. vom 3. Januar 2021 erhielt die Klägerin eine Dezemberhilfe in Höhe von 1.794,00 EUR für einen vom coronabedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 31 Tagen im Dezember 2020. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich um eine Billigkeitsleistung handele. Die Bewilligung der Dezemberhilfe und die Auszahlung ergehe unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung.

Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Oktober 2021 mit, bei ihrem Betrieb handele es sich um ein „Einzelhandelsgeschäft für Brautmoden und Kinder Out Letts“. Sie habe ab 2. November 2020 und im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnung des Bundeslandes Bayern ihren Geschäftsbetrieb schließen müssen, da ihr Geschäft nicht systemrelevant gewesen sei. Aus diesem Grund sei sie direkt betroffen gewesen. Sie habe in diesen Monaten keinerlei Einkünfte, aber noch viele Rechnungen zu bezahlen gehabt. Ware habe sie bei geschlossenem Geschäft nicht mehr verkaufen können.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2022 nahm die beklagte I. den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 3. Januar 2021 über eine Dezemberhilfe gemäß Art. 48 BayVwVfG zurück und hob ihn damit auf (Nr. 1). Der Antrag auf Gewährung einer Dezemberhilfe wurde abgelehnt (Nr. 2). Der zu erstattende Betrag wurde auf 1.794,00 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag war bis zum 12. Februar 2022 zu erstatten (Nr. 3). Sollte der zu erstattende Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht auf dem unten angegebenen Konto eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung des Antrags liege gemäß Art. 40 BayVwVfG nach erfolgter Prüfung im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsstelle. Die Rücknahme des Bescheides über die Dezemberhilfe vom 3. Januar 2021 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Unternehmen in der Branche „Einzelhandel mit Bekleidung“ hätten im Dezember, im Gegensatz zu anderen Branchen, weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen, da sie von den Schließungsanordnungen vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 nicht betroffen gewesen seien. Die Klägerin sei daher nicht antragsberechtigt. Die Umsätze seien ferner nicht nachweislich und regelmäßig zumindest 80% mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen/Kunden/Auftraggebern erzielt worden. Dass in Zeiten eines Lockdowns weniger Produkte nachgefragt würden, sei den privaten Erwägungen der Kunden geschuldet und nicht den Schließungsanordnungen. Im konkreten Fall sei die Leistungserbringung der Klägerin nicht durch die konkreten Schließungsanordnungen verboten gewesen, sondern andere Erwägungen hätten zu Umsatzausfällen geführt. Die Entscheidung über die Rücknahme und Ablehnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung und Haushaltsmittel. Der Rücknahme stehe kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen. Die Klägerin habe den Bescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Der Klägerin wäre ohne größerem Aufwand möglich gewesen, herauszufinden, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist.

Laut E-Mail der Beklagten vom 5. April 2022 an den Klägerbevollmächtigten sei der Bescheid erst mit Zustellung an den Klägerbevollmächtigten (versandt per Einwurf-Einschreiben am 29.3.2022) der Klägerin bekannt gegeben. Die Frist für die Rückzahlung lasse sich daher bei der Landeskasse entsprechend auf den 2. Mai 2022 ändern.

II.

1. Die Klägerin ließ am 8. April 2022 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin betreibe seit nunmehr über 20 Jahren ein Verkaufsgeschäft für Brautkleider, Abendgarderobe und Kommunionbekleidung. Das Geschäft werde in angemieteten Räumen betrieben, die vormals als Wohnung genutzt worden seien. Der Kundenkreis sei regional begrenzt. Die Klägerin lebe davon, dass Menschen regelmäßig in Begleitung mehrerer anderer Personen zu ihr kämen, in vertrauensvoller Umgebung Kleidung für Hochzeit, Abendveranstaltungen oder Kommunionfeiern anprobierten, sich beraten ließen und dann eine Kaufentscheidung träfen. Es gebe drei Räume, in denen jeweils eine Kundin mit Begleitung ausgesuchte Teile präsentiert bekomme und anprobiere. Hierbei müsse die Klägerin ständig den Raum wechseln, da sie auch beim An- und Auskleiden helfe und die Kleidung aus den einzelnen Räumen zusammentrage. Nach dem Beschluss der Ministerkonferenz vom 28. Oktober 2020 habe die Klägerin ihr Geschäft schon allein aus Platzgründen nicht mehr öffnen können. Sie habe die Vorgaben der Schließungsverordnung nicht einhalten können. Eine andere Verkaufsmöglichkeit habe es nicht gegeben. Die Umsätze seien komplett weggebrochen. Sie sei nicht nur indirekt betroffen, weil die Gastronomie geschlossen gewesen sei und auch jegliche Feierlichkeiten nicht mehr stattgefunden hätten, sondern auch direkt, weil sie in den Geschäftsräumen den Betrieb nicht im Einklang mit den Vorgaben für den Einzelhandel habe betreiben können.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 ließ die Klägerin weiter vorbringen, dass sie das Kinder-Outlet nur bis Anfang des Jahres 2019 betrieben habe. Die Klägerin sei mit ihrem Geschäft in kleinere Räumlichkeiten umgezogen. Das Aufstellen besonderer Werbeschilder sei nicht erlaubt gewesen. Laufkundschaft gebe es nicht. Dementsprechend gebe es auch keine bestimmten Öffnungszeiten. Es gebe ausschließlich die Möglichkeit, Termine telefonisch zu vereinbaren. Im Rahmen des Umzugs sei auch das Kinder-Outlet aufgegeben worden. Es gebe nur noch Braut- und Abendmoden und Kommunionkleidung. Im ländlichen Raum sei nach wie vor Usus, dass Hochzeit und Kommunion grundsätzlich in Familien-, Verwandten- und Freundeskreis in Gaststätten als besonderes Ereignis im großen Stil gefeiert würden. Für eben diese Feiern werde die Klägerin wegen Festbekleidung angefragt. In Zeiten von Corona und insbesondere in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen hätten Feste dieser Art und Größe nicht gefeiert werden können. Wenn überhaupt Feiern stattgefunden hätten, dann allenfalls im engsten Familienkreis und zu Hause. Hierfür seien keine Festkleider gekauft worden. Im Gegensatz zur Klägerin, welche infolgedessen keinerlei Umsätze mehr gehabt habe, sei es den Gaststättenbetreibern besser als vor Corona gegangen.

2. Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Es fehle an der nach Nr. 2.1 der Richtlinie erforderlichen Betroffenheit der Klägerin. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb hätten einstellen müssen. Die Schließung der Geschäftsbetriebe von Textil-Einzelhändlern sei nicht aufgrund der oben genannten Beschlüsse erfolgt. Sie seien im Freistaat Bayern vielmehr erst nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020, mit Wirkung vom 16. Dezember 2021, angeordnet worden. Die Klägerin sei auch nicht indirekt betroffen. Für den Nachweis der indirekten Betroffenheit sei erforderlich, dass jene wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt seien und daher als direkt betroffen gälten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich regelmäßig mindestens 80% der Umsätze erziele. Dies sei nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar. Im Gegenteil deute der Vortrag der Klägerin darauf hin, dass sie ihre Umsätze überwiegend mit Privatpersonen erziele. Diesen sei es aber nicht durch die staatlichen Schließungsverordnungen untersagt gewesen, Brautmoden zu erwerben, etwa für Zeiten nach der Pandemie. Der Umsatzrückgang lasse sich damit nicht auf an Unternehmen gerichtete Schließungsanordnungen zurückführen. Er beruhe vielmehr auf anderen Umständen, etwa der nachvollziehbar infolge der infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zurückgegangene Kundennachfrage. Diese Beschränkungen hätten eine Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern getroffen. Diese Beschränkungen würden nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten aber nicht durch die Förderung im Rahmen der Dezemberhilfe ausgeglichen. Jedenfalls habe die Klägerin keine entsprechenden Nachweise einer indirekten Betroffenheit durch geeignete Unterlagen erbracht. Ihr obliege eine substanziierte Darlegungslast. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden oder erkennbar gewesen sei, habe auch in den Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt werden müssen. Ebenso wie ein prüfender Dritter sei die Klägerin auch als Direktantragstellerin gemäß Nr. 6.3 Satz 7 der Richtlinie zur Plausibilisierung ihrer im Antrag gemachten Angaben verpflichtet gewesen. Der Ausschluss der Klägerin sei auch nicht ermessensfehlerhaft oder willkürlich. Ihr sei es noch bis zum 15. Dezember 2020 möglich gewesen, ihr stationäres Einzelhandelsgeschäft geöffnet zu halten. Sie sei objektiv in einer wenig belastenden Situation, etwa als ein Betreiber eines Restaurants, gewesen. Der Bescheid sei zu Recht zurückgenommen und die Summe zurückgefordert worden. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn könne ein Betroffener aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakt nicht damit rechnen, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe, sei er insoweit nicht schutzwürdig. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Die Beklagte habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen. Die Klägerin könne sich auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gewesen seien. Die Klägerin habe an mehreren Stellen im Antrag angegeben, dass die Fördervoraussetzungen vorlägen. Die Rücknahmeentscheidung sei ermessensfehlerfrei. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide die Beklagte im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2022 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der I. für M. und Ob. vom 11. Januar 2022 zu verpflichten, der Klägerin wie beantragt eine Soforthilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020 in Höhe von 1.794,00 EUR zu gewähren.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich W 8 K 22.289 „Novemberhilfe“) sowie die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom 3. Januar 2021 unter Anordnung der Rückerstattung der erfolgten Zahlung sowie der Zinsforderung (Nrn. 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der beklagten I. vom 11. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe an die Klägerin nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Januar 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 vertiefend ausführlich erläutert.

Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Dezemberhilfe von insgesamt 1.794,00 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung für ihr Geschäft (Braut- und Abendmoden, Kommunionkleidung) nach den Richtlinien und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.

Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Dezemberhilfe, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 der Richtlinie sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris und B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris sowie zuletzt zu Coronabeihilfen BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 30.5.2022 – M 31 K 21.3379 – juris; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris; U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, B.v. 31.5.2022 – W 8 K 22.123; B.v. 2.6.2022 – W 8 K 21.1529; Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris sowie speziell zu einem Betrieb im Bereich Braut- und Abendmoden, Kommunionkleidung VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 41782),

Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).

Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).

Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris).

Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).

Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).

Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie zur Dezemberhilfe oder gar der Wortlaut der FAQs, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).

Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. 2021, § 114 Rn. 41 ff.).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist – vorliegend – nach der geübten Verwaltungspraxis der beklagten I. der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25/26 m.w.N.).

Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Angaben der Klägerin auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).

Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Zudem oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren gemäß Nr. 6.3 Satz 7 der Richtlinie. Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier -ist nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch speziell zu Braut- und Abendmoden, VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 41782 Rn. 29, 34 und 48).

Des Weiteren genügt nach der geübten Verwaltungspraxis aufgrund des Massenverfahrens eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass neben der November- und Dezemberhilfe auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Coronabeihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).

Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Dezemberhilfe. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.

Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 11. Januar 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Die Klägerin gab bei Antragstellung bzw. im Rahmen der Anhörung an, sie gehöre der Branche „Einzelhandel mit Bekleidung“ an bzw. bei ihrem Betrieb handele es sich um ein „Einzelhandelsgeschäft für Brautmoden und Kinder-Out Letts“. In der Klageschrift vom 8. April 2022 heißt es, die Klägerin betreibe seit nunmehr über 20 Jahren ein Verkaufsgeschäft für Brautkleider, Abendgarderobe und Kommunionbekleidung in drei Räumen einer vormaligen Wohnung. Im Schriftsatz vom 18. Juli 2022 hat sie zuletzt vorgebracht, es gebe seitdem nur noch „Braut- und Abendmoden und Kommunionkleidung“. Kinder-Outlet habe die Klägerin nur bis Anfang 2019 betrieben. Des Weiteren erklärte die Klägerin im Rahmen der Antragstellung, sie sei indirekt betroffen. Im Anhörungsverfahren und Klageverfahren brachte sie vor, sie sei auch direkt betroffen.

Die angegebene Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Bewilligung einer Dezemberhilfe nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie. Die Klägerin war nach dem maßgeblichen Verständnis der Beklagten weder direkt noch indirekt im Sinne der Richtlinie betroffen.

Nach Nr. 2.1 Satz 1 der Richtlinie setzt die Antragsberechtigung von Unternehmen unter anderem voraus, dass die zu fördernde wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist,

aa) weil sie aufgrund der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene, insbesondere der Schließungsverordnungen, den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstätten handelt (direkt Betroffene)

bb) weil sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder

cc) weil sie regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene) und sie im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Nummern 5 bis 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Diese Voraussetzungen, an die sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat, sind bei der Klägerin nicht erfüllt.

Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQs (Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“; https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/ Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe. html) erläutert. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie bei ihrer Tätigkeit – soweit rechtzeitig dargelegt und nachgewiesen – mangels Anspruchsberechtigung infolge fehlender direkter oder indirekter Betroffenheit keinen Anspruch auf die Förderung hat.

Eine direkte Betroffenheit der Klägerin liegt nicht vor.

Denn nach der Verwaltungspraxis ist für eine Antragsberechtigung nach Nr. 2.1 der Richtlinie zwingend erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit gerade aufgrund des Lockdowns betroffen ist, wobei nach der Fußnote 10 im Sinne der Richtlinie Lockdown der Zeitraum von Dezember 2020 ist, für welchen branchenweite coronabedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Nr. 1 in Verbindung mit Nrn. 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 hoheitlich angeordnet werden.

Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würde. Konkrete Förderfälle im Sinne der Klägerseite wurden nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klägerin gibt, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substanziierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25).

Vielmehr hat die Beklagte anhand von erkennbaren Anhaltspunkten ihre Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht. Die dargestellte Verwaltungspraxis entspricht sowohl der Richtlinie als auch den FAQ. Neben der einschlägigen Förderrichtlinie können auch sonstige Vollzugshinweise oder auch die im Internet veröffentlichten FAQ-Hinweise Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (vgl. VGH Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 17 ff.).

Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 24).

Des Weiteren ergeben sich aus den beim Gericht anhängigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis, sondern eher für die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis. Insbesondere belegt eine gerichtsbekannte vergleichbare Fallgestaltung diese Verwaltungspraxis (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 4… R.. 32 bis 34). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin (11.1.2022) eine andere Förderpraxis herrschte. Vielmehr gehört die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu den Tätigkeiten, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten mangels Antragsberechtigung nicht förderfähig sind.

Zunächst ist auf der Basis der vorstehend aufgezeigten Vorgaben festzuhalten, dass die Klägerin erstmals im Klageverfahren ihre Geschäftstätigkeit weiter konkretisiert hat, indem sie angab, nur noch Braut- und Abendmoden und Kommunionkleidung zu vertreiben, und zwar in den Räumen einer vormaligen Wohnung, ohne aber zunächst die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche konkret anzugeben. Zudem stellte sie erst mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 klar, dass die vorherige Angabe (im Verwaltungsverfahren) zum Kinder-Outlet unrichtig gewesen sei, weil sie diese Geschäftstätigkeit bereits Anfang 2019 eingestellt habe. Abzustellen für eine direkte Betroffenheit ist nach Nr. 2.1 der Richtlinie auf eine unmittelbare Untersagung des Betriebs. Unternehmer in der Branche „Einzelhandel mit Bekleidung“ konnten indes im Dezember, im Gegensatz zu anderen Branchen, wie insbesondere Gastronomie, zunächst weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen, da sie von den Beschlüssen vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 bzw. von den landesrechtlichen Umsetzungen (Schließungsverordnungen) dazu nicht betroffen gewesen sind (vgl. § 12 der 9. BayIfSMV). Unter Nr. 9 des Beschlusses vom 25. Oktober 2020 heißt es ausdrücklich „der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhält“. Auf Seite 4 des Beschlusses vom 28. November 2020 heißt es unter anderem ausdrücklich „… der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.

Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung

a) mit einer Verkaufsfläche von bis 800 m² insgesamt höchstens eine Person pro 10 m² Verkaufsfläche,

b) … befindet.

… Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.

Das klägerische Vorbringen, die Klägerin habe aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung ab 2. November 2020 schließen müssen, trifft nicht zu, weil der Klägerin das Öffnen ihres Geschäfts gerade nicht von Rechts wegen verboten war. Sie durfte bei Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (wie Beschränkung der Anzahl der Kunden, Maskenpflicht usw.) ihr Geschäft – genauso wie andere Bekleidungsgeschäfte – weiterführen und Kunden empfangen (vgl. zu Braut- und Abendmoden, VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 41782 Rn. 36).

Soweit eine Begrenzung auf eine Person pro 10 m² des Betriebes galt, betraf diese die Kundenmenge insgesamt. Innerhalb des Betriebes durften sich aber gleichwohl mehrere Personen in einem Raum – unter Beachtung der Abstandsregeln und der Maskenpflicht usw. – aufhalten. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen „schon allein aus Platzgründen“ bzw. wegen der nicht einhaltbaren „Vorgaben für den Einzelhandel“ den Geschäftsbetrieb schließen zu müssen (nicht) substanziiert. Das Vorbringen ist auch nicht plausibel. Soweit die Klägerin angab, dass ihre Geschäftsräume sich auf nur ca. 80 m² insgesamt beliefen bzw. ein Raum auf 20 m², macht dies vielmehr deutlich, dass sich bis zu acht Personen gleichzeitig – sie selbst nicht mitgerechnet – bei Einhaltung der Abstandsregeln in ihren Räumlichkeiten aufhalten durften. Die Klägerin war nach den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben im November und Dezember 2020 auch nicht gehindert, ihren Kunden bei der Anprobe von Kleidung behilflich zu sein. Denn die Abstandsregeln von 1,5 m galten für sie nicht strikt, sondern nur im Rahmen des Möglichen. In § 1 Sätze 2 bis 4 der 9. BayIfSMV war ausdrücklich geregelt, dass zwar wo immer möglich ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten gewesen war. Aber dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich war, sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In geschlossenen Räumlichkeiten war stets auf ausreichende Belüftung zu achten. Die rechtliche Zulässigkeit und Möglichkeit des Weiterbetriebs des klägerischen Geschäfts galt umso mehr, als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2022 nunmehr vorgebracht hat, es habe seit dem Umzug Anfang 2019 keine Laufkundschaft und keine Öffnungszeiten mehr gegeben, sondern ausschließlich telefonisch vereinbarte Termine. Demnach hatte es die Klägerin selbst in der Hand, den Zustrom zu ihrem Geschäft auch mit Blick auf die zulässige Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden zu steuern. Das Konzept der Klägerin, ihre Kunden in Begleitung mehrerer Personen zu sich kommen zu lassen und zu beraten, war so aufgrund ihrer konkreten Geschäftsgröße durchführbar.

Die Klägerin brachte außerdem zuletzt mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2022 vor, dass die Kunden ausgeblieben seien, weil größere Feierlichkeiten, gerade auch in Gaststätten, nicht mehr möglich gewesen seien, gerade im fraglichen Zeitraum. Daraus wird aber klar, dass andere Beweggründe als ein behördliches Verbot des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu den Umsatzausfällen geführt haben. Zudem ist anzumerken, dass gerade Hochzeitskleidung und Kommunionkleidung oftmals schon mehrere Monate vor dem großen Ereignis gekauft werden, so dass ein Verbot der Gastronomie im November und Dezember nicht die Umsatzausfälle begründet. Vielmehr war offensichtlicher Beweggrund die fehlende Kaufbereitschaft der Kundschaft der Klägerin angesichts der unsichere Prognose über die Entwicklung in den weiteren Monaten bis Frühjahr und Frühsommer 2021. Die Zurückhaltung ihrer Kunden mag durch die Pandemielage und die damit zusammenhängenden Infektionsschutzmaßnahmen in Deutschland veranlasst gewesen sein. Sie hatte ihre direkte Ursache aber nicht in einer konkreten Schließungsanordnung.

Das weitere Vorbringen der Klägerin, die Kunden hätten zunächst vereinbarte Termine im November und Dezember 2021 abgesagt, belegt, dass die Klägerin nicht von sich aus gezwungen war, ihren Geschäftsbetrieb zu schließen, erst recht nicht aufgrund einer hoheitlichen Untersagungsverfügung, sondern dass ihre Umsatzeinbußen primär aufgrund des fehlenden Interesses und der fehlenden Käufer wegen der allgemeinen Einschränkungen des öffentlichen Lebens erfolgten. Die Klägerin hat auch nicht angegeben, dass sie von sich aus ihr Geschäft habe schließen und Kunden abweisen müssen. Vielmehr hätten die Kunden von sich aus zuvor vereinbarte Termine wieder abgesagt. Die Klägerin befand sich insofern in einer anderen Situation als etwa der Betreiber einer Gaststätte, dem bereits seit Anfang November eine Öffnung unmittelbar nicht mehr gestattet gewesen ist. Nach der dargelegten Förderpraxis der Beklagte genügt indes nicht, dass die Umsatzausfälle durch andere Abwägungen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder auch privater Art bedingt waren.

Sonstige infektionsschutzrechtliche Einschränkungen innerhalb des Betriebsablaufs der Klägerin unterhalb der Untersagung genügen nicht für die Antragsberechtigung im Rahmen der Dezemberhilfe. Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b) a)) der Richtlinie sowie Nr. 1.1 und Nr. 2.1 der FAQ definieren als direkt betroffene Unternehmern ausdrücklich die Unternehmen, die zu den in den Beschlüssen vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 genannten Branchen und Einrichtungen gehören und die ihren Betrieb schließen bzw. einstellen mussten. Dazu gehörte die Klägerin mit ihrem Betrieb nicht.

Die November- bzw. die Dezemberhilfe sind ein Instrument, das spezifisch an einer Betroffenheit durch die vorgenannten politischen Beschlüsse anknüpft. Dies unterscheidet die Novemberhilfe und gleichermaßen die Dezemberhilfe von anderen Instrumenten und Programmen der Corona-Wirtschaftshilfe, die ohne Bezug auf bestimmte einschränkende Maßnahmen oder konkrete politische Beschlüsse an coronabedingte Einbußen anknüpfen. Insofern unterscheidet sich die November- und Dezemberhilfe etwa von der Corona-Überbrückungshilfe, da im ersten Fall ein anteiliger Ersatz von Umsätzen stattfindet, wohingegen ansonsten die Leistungen auf den anteiligen Ersatz bestimmter betrieblicher Fixkosten beschränkt sind. Dieser besondere Charakter der November- und Dezemberhilfe, die mithin nicht generell an coronabedingte Einbußen von Wirtschaftsteilnehmern anknüpfen, sondern speziell an eine direkte oder zumindest indirekte Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen ist eine sachliche und damit auch willkürfreie Erwägung, die es rechtfertigt hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden außerordentlichen Wirtschaftshilfe gerade an die konkreten Beschlüsse anzuknüpfen (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 23 f.)

Auch für eine indirekte Betroffenheit der Klägerin (gegebenenfalls über Dritte) fehlen Anhaltspunkte.

Die Klägerin hätte schon im Verwaltungsverfahren darlegen und nachweisen müssen, dass mindestens 80% der Umsätze der wirtschaftlichen Tätigkeiten mit anderen direkt von den Corona-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sind. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es sich bei den Kunden der Klägerin um direkt betroffene Unternehmen handelt, die ihrerseits von der Schließungsanordnung betroffen waren. Aus den FAQ zur November- und Dezemberhilfe ergibt sich ausdrücklich, dass der jeweilige Antragsteller seine direkte oder indirekte Betroffenheit zweifelsfrei nachweisen muss (vgl. Nr. 1.1, 1.3 und 1.4 der FAQ). Er muss insofern zweifelsfrei nachweisen, dass im November bzw. Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Nrn. 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 bzw. der Beschlüsse vom 25. November oder 2. Dezember 2020 ein Umsatzeinbruch von mehr als 80% gegenüber dem Vergleichsumsatz erlitten hat. Über einen derartigen Umsatz insbesondere mit Bezug auf geeignete Unterlagen ist nichts aktenkundig. Derartige Nachweise wurden selbst im Klageverfahren nicht vorgelegt. Es fehlt an jeglichen Belegen zu etwaigen Geschäftsbeziehungen zu direkt Betroffenen. Die Absage bzw. zeitliche Verschiebung von Hochzeiten und Kommunionfeiern und dergleichen führt für sich nicht zu einer indirekten Betroffenheit, da unter anderem entsprechende Kleidung in der Regel bereits mehrere Wochen oder Monate vor dem Ereignis gekauft wird. Auch wenn gewerbliche Veranstaltungen und Gaststätten für einen gewissen Zeitraum untersagt bzw. geschlossen waren, waren die Kunden der Klägerin offenkundig weder deren wirtschaftliche Veranstalter noch die betroffenen Gaststätten, sondern waren als Privatpersonen Teilnehmer bzw. Gastgeber der Feierlichkeiten und machten selbst keinen Umsatz, der aufgrund der Schließungsverordnungen entfiel. Vielmehr trafen die Kunden eine private Entscheidung, vom Kauf von Hochzeits-, Abend- oder Kommunionmode abzusehen. Die Klägerin hat auch nach eigenem Vorbringen gerade nicht 80% ihres Umsatzes mit direkt Betroffenen erzielt, sondern mit Privatkunden. Für den Nachweis der indirekten Betroffenheit ist erforderlich, dass jene wirtschaftliche Aktivität der Kunden bei Verordnung untersagt sind, aufgrund derer das direkt betroffene Unternehmen nachweislich regelmäßig mindestens 80% der Umsätze erzielt. Auch wenn Umsatzausfälle bei der Klägerin eingetreten sind, lag dies – wie ausgeführt – an anderen Umständen, wie etwa privaten Erwägungen der Kunden. Feierliche Anlässe, zu denen das Modeangebot der Klägerin getragen werden konnte, wie z.B. auf Hochzeiten oder Erstkommunion, waren – wenn auch eingeschränkt – jedenfalls nicht verboten (so schon zu Braut- und Abendmoden, VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 41782 Rn. 38 f. mit Verweis auf Nr. 1.3 der FAQ).

Allgemeine Umsatzrückgänge oder Kundenentscheidungen sind hinzunehmen und nicht direkt Folge der Schließungsanordnungen. Hochzeiten sind grundsätzlich privater Natur. Diese sind nicht verboten gewesen und auch grundsätzlich auch nicht gewerblich. Bei den von der Klägerin angesprochenen Feierlichkeiten hat es sich nicht um Veranstaltungen im Sinne von Nr. 6 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 gehandelt, wonach Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt sind. Infolgedessen ist die Klägerin nicht indirekt betroffen, wenn sie vor dem Hintergrund der Entscheidungen viele ihrer Kunden, weniger bzw. keine Kleidung bei ihr zu beziehen, Umsatzeinbußen erIeidet. Denn ebenso wie es den Kunden eines Taxi-Unternehmens nicht untersagt gewesen ist, Taxi zu fahren, ist auch den Kunden der Klägerin nicht untersagt gewesen, festliche Kleidung zu kaufen (vgl. VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 Rn. 51, 64, 69).

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Juli 2022 noch vorbringt, in ihrem ländlichen Bereich sei es Usus, Hochzeit und Kommunion im großen Kreis in festlicher Kleidung zu feiern und derartige große Feiern hätten nicht stattfinden dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass festliche Kleidung für spätere Zeiträume, etwa im Frühjahr und Sommer 2021 hätte ver- und gekauft werden können: Mangelnde Kauflust und betreffende Umsatzausfälle genügen nicht. Zudem stand wohl – wenn auch in geringerem Umfang – durchaus Bedarf an Brautkleidern, Hochzeitsanzügen sowie Kommunionkleidung usw., auch während des Lockdowns. Feiern im kleinen Kreis durften stattfinden.

Ein Umsatzeinbruch allein genügt jedenfalls nicht für die Anspruchsberechtigung, dafür kommt allenfalls eine Überbrückungshilfe in Betracht (vgl. Nr. 1.9 der FAQ).

In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderung der konkreten Geschäftstätigkeit der Klägerin ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, in der explizit allein auf eine direkte oder indirekte Betroffenheit im Sinne der Richtlinie abgestellt wird und Umsatzausfälle aus anderen Gründen als nicht förderfähig gewertet werden. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. zu Braut- und Abendmoden schon VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 41782 Rn. 40).

Der Umsatzrückgang der Klägerin lässt sich – wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 5.Mai 2022 plausibel ausgeführt hat – nicht auf eine an die Klägerin gerichtete staatliche Schließungsanordnung zurückführen. Er beruht vielmehr auf anderen Umständen, etwa der infolge der infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zurückgegangene Kundennachfrage. Diese Beschränkungen betrafen indes eine Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern gleichermaßen wie die Klägerin, ohne dass im Fall der Klägerin ein womöglich anders zu würdigender Ausnahmefall anzunehmen wäre.

Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe vom Beklagten vorgebracht wurden (vgl. zu Braut- und Abendmoden schon VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 41782 Rn. 41 ff.).

Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).

Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier Modegeschäfte, auch für festliche Kleidung, wie sie die Klägerin dargelegt hat, mangels unmittelbarer Untersagung durch hoheitliche Anordnungen von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).

Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).

Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Coronabeihilfen, wie hier bei der Dezemberhilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).

Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten unter Rückgriff über sein eigenes autonomes Verständnis der direkten oder indirekten Betroffenheit festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 12 ZB 21.430 – juris Rn. 13).

Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung vom 5. Mai 2022 nachvollziehbar dargelegt, es sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, die bereits ab dem 1. November 2020 direkt von der Schließungsanordnung betroffen gewesen seien. Der Klägerin sei es noch bis zum 15. Dezember 2020 möglich gewesen, ihr stationäres Einzelhandelsgeschäft geöffnet zu halten. Sie sei somit objektiv in einer weniger belastenden Situation als der Betreiber eines Restaurants gewesen, welchen bereits Anfang November eine Öffnung nicht mehr gestattet gewesen sei. Es verletze auch unter Zugrundlegung der Rechtsprechung nicht das Willkürverbot, wenn der Förderrichtliniengeber und in der Folge die Beklagte für die Gewährung der Dezemberhilfe eine Untersagung der Leistungserbringung durch die konkrete Schließungsverordnung fordert (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.619 – BeckRS 2021, 41782 Rn. 48). Die Beklagte durfte so willkürfrei auf die Intensität der Betroffenheit infolge der konkreten Schließungsanordnung als maßgebliches Unterscheidungskriterium abstellen. Die Beklagte musste auch nicht weitere Einschränkungen durch andere Infektionsschutzmaßnahmen bei der Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten berücksichtigen, etwa Hygienevorgaben oder Einschränkungen von privaten Feierlichkeiten (auch in Gaststätten) sowie sonstige Einflüsse, die mögliche Kaufkunden bewogen haben mögen, von der Anschaffung von Braut- und Abendmode sowie Kommunionkleidung (vorläufig) abzusehen. Der Kreis der Begünstigten – der Novemberhilfe wie der Dezemberhilfe – war bewusst aus hinreichend sachlichen Gründen eingeschränkt, zumal in der Richtlinie die Möglichkeit der Anerkennung einer indirekten Betroffenheit durch den Richtliniengeber und im Rahmen der Verwaltungspraxis vorgesehen war und zudem für andere von sonstigen Infektionsschutzmaßnahmen Betroffenen gegebenenfalls andere Coronabeihilfen vorgesehen waren.

Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf der weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfach gesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der November- und Dezemberhilfe, insbesondere dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs, ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32).

Die Förderregelung ist von einem weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum des Fördergebers umfasst. Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellers im Online-Verfahren dienen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der November- und Dezemberhilfe handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32).

Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Geschäfte, insbesondere Modegeschäfte und auch Geschäfte die Abendgarderobe, Brautmoden und auch Kommunionkleidung verkaufen. Soweit die Klägerin vorbringt, in ihrem speziellen Fall besonders schwer von Umsatzausfällen betroffen gewesen zu sein, ändert dies nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine weitergehende Differenzierung bezogen auf jeden Einzelfall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen zudem nicht die Klägerin allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden, die bei der November- und Dezemberhilfe ebenfalls nicht anspruchsberechtigt waren.

Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels unmittelbarer Betroffenheit durch die Schließungsanordnung nicht gefördert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erwägungen, die Förderung als solche auf Unternehmen zu beschränken, die ab dem 1. November 2020 – und auch noch im Dezember – von der Schließungsanordnung unmittelbar betroffenen waren und ihre Leistung nicht mehr anbieten durften, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund für die Verneinung der Förderberechtigung des Klägers dar. Zudem wird die Möglichkeit der indirekten Betroffenheit durch den Richtliniengeber und im Rahmen der Verwaltungspraxis berücksichtigt, sofern eine solche – anders als hier – nachgewiesen ist. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.

Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwz-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).

Sofern die Klägerin – wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – moniert, dass gerade ihre Förderung im Nachhinein überprüft und sie zur Rückzahlung verpflichtet worden sei, verbunden mit der Aussage, dass bezweifelt werde, dass alle erfolgten Förderungen gleichermaßen geprüft würden, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass diese Behauptung in dieser Allgemeinheit in keiner Weise belegt ist, und zum anderen der gerichtsbekannten Praxis – auch in ähnlich gelagerten Fällen – widerspricht, in denen ebenfalls Rücknahme- und Rückerstattungsbescheide Gegenstand des gerichtlicher Verfahren waren. Dies gilt umso mehr als der Vorbehalt der vollständigen Prüfung ausdrücklich wie in jedem Bewilligungsbescheid erklärt worden ist.

Selbst wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger nicht oder (noch) nicht überprüft und zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; Nds. OVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 55. Ed. Stand: 1.4.2022, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihm gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ebenfalls ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; Ue. v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38).

Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Grundsätze zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 55. Ed. Stand: 1.4.2022, § 40 Rn. 69).

Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Dezemberhilfe hatte und hat, so dass die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Des Weiteren sind auch die Nrn. 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. Januar 2022 über die Rücknahme des Bescheides vom 2. Januar 2021 betreffend die Dezemberhilfe ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 3. Januar 2021 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und ist. Die Klägerin durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach der einschlägigen Verwaltungspraxis – wie ausgeführt – rechtswidrig war. Denn eine Förderentscheidung unter Verstoß gegen die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis ist rechtswidrig (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 21 ff.). Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung – hier konkret bei Nichtvorliegen einer Antragsberechtigung im Sinne der Richtlinie -, so verletzt sie das Gleichheitsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens der ansonsten geforderten Fördervoraussetzungen die Leistungen gewährt (OVG NRW, B.v. 5.1.2022 – 4 A 2368/18 – juris Rn. 8).

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zurückgenommen werden.

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der/die Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der/die Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. Müller in BeckOK VwVfG, 55. Ed. Stand: 1.4.2022, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich.

Im Onlineantrag erklärte die Klägerin ausdrücklich, indirekt betroffen zu sein. Sie habe aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 und auch im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb schließen müssen, ohne dass dies – wie oben ausgeführt – den Tatsachen entspricht.

Es ist anzunehmen, dass die Beklagte bei richtiger Angabe den Bescheid über die Dezemberhilfe nicht erlassen hätte.

Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Januar 2022 sowie in der Klageerwiderung vom 5. Mai 2022 dazu nachvollziehbar ausgeführt: Die Rücknahme des Bescheids über die Dezemberhilfe vom 3. Januar 2021 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Insbesondere stehe der Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entgegen. So sei der Bescheid einerseits gemäß Art. 48 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG durch Angaben erwägt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, andererseits habe die Klägerin die fehlende Antragsberechtigung ohne weiteres erkennen können, so dass sie lediglich infolge grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG dies nicht erkannt habe. In der Richtlinie für die Gewährung der Dezemberhilfe seien die Arten der Betroffenheit klar dargestellt und auf die FAQ sei in der Antragstellung mehrfach verwiesen worden. Dort seien die unterschiedlichen Arten der Betroffenheit zusätzlich mit anschaulichen Beispielen erläutert worden. Der Klägerin sei es ohne großen Aufwand möglich gewesen, herauszufinden, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Dennoch sei im Antrag eine Betroffenheit angegeben worden, so dass der Bescheid über die Gewährung der Dezemberhilfe und die Auszahlung erwirkt worden sei. Bei Anlass des Bescheids und der Anordnung der Auszahlung sei der Bewilligungsstelle auch nicht möglich gewesen, das Fehlen der Antragsvoraussetzungen festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und unter Vorbehalt der Nachprüfung des Antrags festgesetzte Bescheid automatisch nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten festgelegten Kriterien plausibel erschienen. Es reiche, dass das Handeln der Klägerin mitursächlich gewesen sei. Bei vollständiger bzw. richtiger Angabe hätte die Behörde den Bescheid nicht erlassen. Die Klägerin habe an mehreren Stellen in ihrem Antrag angegeben, dass die Fördervoraussetzungen vorlägen. Sie habe im Antragsformular angegeben, im Sinne der Richtlinie für Dezemberhilfe indirekt betroffen zu sein. Des Weiteren habe sie versichert, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen zu haben. Auf Basis dieser Angaben der Klägerin habe die Beklagte die Billigkeitsleistung zunächst bewilligt. Das auf Schnelligkeit angelegte Massenverfahren sei darauf angelegt, dass eine inhaltliche Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben durch den Beklagten in diesem Stadium im Regelfall nicht erfolge.

Danach ist auch die erforderliche Kausalität gegeben. Denn ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die Gewährung der Dezemberhilfe trotz fehlender Antragsberechtigung mangels direkter oder indirekter Betroffenheit – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der erlassenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 117; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 2. EL April 2022, § 48 Rn. 172; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154).

Die Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 127b und 127c; OVG NRW, B.v. 16.5.2022 – 1 A 2698/20 – juris Rn. 22 f.). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – BVerwG 3 C 22.96 – juris Rn. 16; vgl. auch HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44). Dies gilt auch bei einer Bewilligung einer Coronabeihilfe (vgl. VG Gießen, U.v. 3.12.2020 – 4 K 3429/20.GI – juris Rn. 39 f.).

Demnach ist in der vorliegenden Fallkonstellation auch bei einer Coronabeihilfe von einem intendierten Ermessen infolge der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 32 f. m.w.N.) auszugehen. Infolgedessen ist ein Vertrauensschutz im Regelfall ausgeschlossen, falls keine atypischen Umstände vorliegen, zu denen der Zuwendungsempfänger aber vor Bescheidserlass substanziierte Angaben hätte machen müssen, wenn und soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch unrichtige Angaben mitverursacht wurde (vgl. OVG NRW, B.v. 25.5.2022 – 4 A 4282/18 – juris Rn. 19 f.; SächsOVG, U.v. 14.7.2020 – 6 A 565/18 – juris LS und Rn. 34 ff.).

Die Beklagte hat im Bescheid vom 11. Januar 2022 nachvollziehbar ausgeführt, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln.

In der Erwiderung vom 5. Mai 2022 hat die Beklagte zulässiger Weise ergänzend erläutert: Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei auch nicht objektiv schutzwürdig. Denn ein Betroffener habe aufgrund des Vorbehalts im Verwaltungsakt nicht damit rechnen können, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Die Klägerin sei zudem darauf hingewiesen worden, dass die Förderleistung zu erstatten sei und der Bescheid zurückgenommen werden könne, wenn festgestellt werde, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Dezemberhilfe nicht vorlägen. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gewesen seien. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide die Beklagte im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln.

Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Denn bei der vorliegenden Ermessensausübung war zu Recht zu berücksichtigen, dass das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der eingetretenen rechtswidrigen Vermögensverschiebung auch deshalb nicht schutzwürdig ist, weil die ursprüngliche Bewilligung eindeutig als vorläufiger Bescheid gekennzeichnet gewesen ist und erkennbar allein auf den nicht im Einzelnen geprüften Angaben der Klägerin beruht hat, sodass der Klägerin die Erkenntnis nahe gelegen haben musste, dass sie durch die erfolgte Zahlung noch keine gesicherte Vermögensposition erlangt haben konnte (VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 Rn. 78).

Zudem dient eine Rückforderung in Fällen einer unberechtigten Gewährung einer Förderung auch einer gleichmäßigen Behandlung der Antragsberechtigten bzw. der Nichtantragsberechtigten. Wie ausgeführt sind alle Bescheide vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung und des Erlasses eines Schlussbescheides ergangen. Die Beklagte würde sich gerade über den Gleichbehandlungsgrundsatz hinwegsetzen, wenn sie der Klägerin in der vorliegenden Fallkonstellation ohne Antragsberechtigung die Leistung belassen würde. Wie ausgeführt durfte und konnte die Klägerin nicht auf das endgültige Behalten dieser Leistung vertrauen, weil sie zum einen wiederholt auf die fehlende Endgültigkeit der Förderentscheidung hingewiesen worden ist und zum anderen die Hilfe durch unrichtige Angaben mitversacht hat. Ihr kommt, wie ebenfalls schon angemerkt nicht zugute, dass die Entscheidung über den Onlineantrag in einem Massenverfahren automatisiert aufgrund gewisser Parameter in ihren Antragsangaben erfolgt ist. Das Ziel der zügigen Entscheidung über die Onlineanträge im Sinne der Förderberechtigten ist sachgerecht und einleuchtend und macht die Rückforderung des trotz Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen gewährten Leistungen – unter Beachtung der dafür erforderlichen rechtlichen Vorgaben – nicht rechtswidrig oder willkürlich.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der gewährten Dezemberhilfe (Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rückforderung der Abschlagszahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG) bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Wie dargestellt wurde der Zuwendungsbescheid über die Dezemberhilfe vom 2. Januar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages vorliegen, wie er in Nr. 3 des angegriffenen Rücknahmebescheides festgesetzt wurde. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK VwVfG, 55. Ed. Stand: 1.4.2022, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24).

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen (VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 Rn. 78). Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, hier also der Klägerin, die Umstände einer Entreicherung subtanziiert vorzutragen, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 30 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 2. EL April 2022, § 49a Rn. 73 f.).

Gemessen hieran hat die Klägerin nichts vorgebracht, geschweige denn substanziiert, weshalb eine Entreicherung im obigen Sinne bei ihr vorliegen sollte. Ein lediglich pauschaler Verweis, dass das Geld verbraucht sei, ohne nähere Angaben wofür, reicht für die Annahme einer Entreicherung nicht aus. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Entreicherung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das erhaltene Geld ohne jedweden Gegenwert nicht mehr im Vermögen der Klägerin vorhanden sei. Wie dargestellt, scheitert eine Entreicherung auch dann aus, wenn mit dem Erhaltenen anderweitige Aufwendungen erspart oder der Schuldner von Verbindlichkeiten befreit ist. Auch soweit die Klägerin etwa die Ausgaben für laufende Betriebskosten verwendet haben sollte, führt dies nicht zu einer Entreicherung, weil die Klägerin ohne den Einsatz der Fördermittel dann andere Ressourcen aus ihrem Vermögen hätte angreifen müssen. Selbst wenn ein ersatzloser Verbrauch behauptet wird, hätte substanziiert dargelegt und bewiesen werden müssen, dass und wofür die Mittel ausgegeben worden sind, ohne dass dadurch kein bleibender Vorteil erlangt wurde, und dass die anderweitige Mittelverwendung ohne die unentgeltliche Leistung unterblieben wäre, etwa für Luxusausgaben (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 33 ff.).

Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung bei der Klägerin, für sich selbstständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 55. Ed. Stand: 1.4.2022, § 49a Rn. 31; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 15). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – der Fall.

Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Nr. 4 des Bescheides) ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der gesetzlichen Vorgabe der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen, wobei für den Fall der – wie hier – rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Zuwendungsbescheides bzw. der Zeitpunkt der Leistung anzusetzen wäre, so dass der Erstattungsbetrag in der Regel rückwirkend zu verzinsen wäre (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 20 f.). Die Regelung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht hiervon zugunsten des Klägers ab und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Klägerin erst verspätet durch den Versand an ihren Klägerbevollmächtigten bekannt gegeben worden ist, hat die Beklagte mit E-Mail vom 5. April 2022 an den Klägerbevollmächtigten weiter mitgeteilt, dass sich die Frist für die Rückzahlung infolgedessen bei der Landeskasse entsprechend ab dem 2. Mai 2022 ändern lasse. Insoweit hat die Klägerin keine Rügen erhoben und auch nicht mitgeteilt, dass es deswegen Probleme gegeben hätte.

Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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