VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2020 – 10 S 2524/20

Mai 24, 2022

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2020 – 10 S 2524/20

Erfolglose Anhörungsrüge zum Beschluss des Senats vom 06.08.2020 – 10 S 1856/20 -.

Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2020 – 10 S 1856/20 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe
Die vom Antragsteller am 20.08.2020 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 06.08.2020 (zugestellt am 10.08.2020), mit dem Ziel das Verfahren fortzuführen, hat keinen Erfolg.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht braucht sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 – 2 BvR 624/01 – NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 – 5 B 67.09 – ZOV 2010, 97). Dagegen gewährt Artikel 103 Abs. 1 GG grundsätzlich weder einen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen, noch gegen eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht. Gegenstand der Rüge nach Artikel 103 Abs. 1 GG kann deshalb nicht die Behauptung sein, dass ein Gericht aus dem Vortrag eines Beteiligten unzutreffende Schlüsse gezogen habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1997 – 6 B 55.96 – Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014 – 2 S 1695/14 – juris).

Gemessen hieran hat der Senat – unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers im vorliegenden Verfahren (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) – mit seinem Beschluss vom 06.08.2020 – 10 S 1856/20 – den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Die Behauptung des Antragstellers, der Senat habe „seine zurückweisende und restriktive Auffassung mit einer nicht mehr geltenden Rechtslage“ begründet, greift nicht durch. Der Senat hat seiner Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt geltenden „aktuellen“ Rechtsnormen zugrunde gelegt. Er hat auch nicht – wie der Antragsteller meint – „seine Argumentation auf eine veraltete und überholte Gesetzesbegründung“ gestützt. Die vom Antragsteller angesprochene Gesetzesänderung im Jahr 2009 hat – soweit dies hier von Interesse ist – lediglich in § 22 Abs. 4 Satz 2 BestattG BW a. F. „das Wort »öffentliches« durch das Wort »berechtigtes« beziehungsweise das Wort »öffentliche« durch das Wort »berechtigte« ersetzt“ (GBl. S. 125 [126]). Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser eher punktuellen Änderung von nur einer Tatbestandsvoraussetzung die von ihm vorgenommene Einstufung der Daten aus den Todesbescheinigungen als „besonders sensible Daten“ aufgeben und Auskünfte auch außerhalb der in § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW vorgesehenen Fälle ermöglichen wollte, fehlen hingegen – auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zitierten Begründung dieser Änderung (vgl. LT-Drs. 14/3847, S. 17) – tragfähige Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller angesprochene Gesetzesänderung im Jahr 2009 lässt somit die vom Senat getroffene und ausführlich begründete Feststellung unberührt, dass der Gesetzgeber in § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW verbindlich und abschließend die Grenze zwischen Datenschutz und Informationsinteresse (hier von vornherein beschränkt auf das Interesse an der Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben) gezogen hat. Mit der vom Antragsteller insoweit erhobenen Rüge wird ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt; sie wäre darüber hinaus auch nicht geeignet, die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats in Frage zu stellen.

Auch der Vortrag, dass in der Begründung des Beschlusses nicht das Begehr des Antragstellers zugrunde gelegt worden sei, führt nicht zu einem Gehörsverstoß. Der Antragsteller moniert insoweit, dass er ausdrücklich nur anonymisierte Informationen verlangt und damit von vornherein alle Auskünfte ausgeschlossen habe, die eine Zuordnung der erhaltenen Daten zu einer bestimmten Person zulassen würden. Der Senat habe demgegenüber in seiner Entscheidung „nicht auf die vom Antragsteller nur gewünschten anonymisierten Informationen rekurriert, sondern darüber hinaus gehend dem begehrten für sich strikt anonymen Informationskern weitere Einzelangaben angefügt, die einer strikten Anonymisierung entgegenstehen“. Entgegen diesem Vortrag geht aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses jedoch eindeutig hervor, dass der Senat entsprechend des vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten „klarstellenden“ Antrags davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller nur „eine anonymisierte Auskunft zu den Gesundheitsangaben und Todesursachen“ begehrt. Die vom Antragsteller beanstandeten Ausführungen des Senats betreffen hingegen lediglich einen ergänzenden Begründungsstrang zu der vom Gesetzgeber vorgenommenen Einstufung der Daten aus den Todesbescheinigungen als „besonders sensible Daten“ (vgl. Beschlussabdruck S. 5 unten bis 7 = juris Rn. 11) und beginnen mit dem folgenden Satz:

Die besondere Sensibilität ist ferner darin begründet, dass auch eine Anonymisierung, die etwa Name, Geburtsdatum und Wohnort des Verstorbenen unkenntlich macht, nicht ausschließen kann, dass der Auskunftssuchende auf Grund von bestimmten Kenntnissen oder Interessen, die für die informationspflichtige Stelle nicht ohne weiteres zu erkennen sind, die [so] anonymisierten Daten einem ganz bestimmten Verstorbenen zuordnen kann.

Mit den danach folgenden Ausführungen und dem zu Anschauungszwecken gewählten Beispiel (welches im Übrigen nicht aus der Luft gegriffen war, da der Antragsteller bereits am 09.04.2020 die kurz zuvor beantragte Auskunftserteilung angemahnt hatte) hat der Senat versucht zu verdeutlichen, dass es für die auskunftspflichtige Stelle äußerst schwierig sein kann, zu gewährleisten, dass die erteilte Auskunft einerseits nicht unvollständig ist, andererseits aber „nur Angaben zum Gegenstand hat, die keinen individualisierbaren Bezug (mehr) aufweisen“. Die auskunftspflichtige Stelle ist materiell-rechtlich indessen nicht verpflichtet, eine solche Prüfung vorzunehmen, da die Informationszugangsregelung in § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW hier einen Rückgriff auf § 1 Abs. 2 LIFG ausschließt (§ 1 Abs. 3 LIFG; entsprechend der schon im angegriffenen Beschluss erwähnten Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 4 BestattG HA).

Unabhängig davon übergeht der Antragsteller bei der Begründung der Rüge, das Antragsbegehren sei nicht richtig erfasst worden, wesentliche Teile seines eigenen Vorbringens im Vorfeld der angegriffenen Entscheidung. So hat der Antragsteller deutlich zu verstehen gegeben, welche der in den Todesbescheinigungen enthaltenen „Gesundheitsangaben und Todesursachen“ vor dem Hintergrund der ohnehin feststehenden Informationen (z. B. die Covid-19-Infektion, das Versterben, der Zeitraum des Versterbens, der Ortsbezug) als im Rechtssinne anonym anzusehen und deshalb an ihn zu übermitteln wären. In einem Schreiben an das Landratsamt vom 09.04.2020 hat er ausgeführt, dass ihn zwar nicht Name oder Adresse der Verstorbenen interessierten, jedoch „die dabei angefallenen Gesundheitsangaben“. In der beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift vom 21.04.2020 umfasst der darin gestellte Antrag unter anderem die Auskunftserteilung durch Übermittlung der „Totenscheine“ unter Unkenntlichmachung der Namen und Wohnadressen der Verstorbenen, aber mit dem Zusatz: „Die Daten mit Gesundheitsbezug müssen lesbar bleiben“. Dem weiteren Schriftsatz vom 04.05.2020 ist zu entnehmen, dass er keine „die Identifikation der Verstorbenen erlaubenden Daten wie etwa den Namen und die genaue Wohnadresse“ begehre, sondern er „Informationen zu den in den Todesbescheinigungen angegebenen Todesursachen“ erlangen möchte, mithin sich sein Auskunftsinteresse darauf konzentriere, „welche ärztlicherseits gegebenen Daten zu der oder den angenommenen Todesursachen und bestehenden Vorschädigungen, Erkrankungen beim Gesundheitsamt“ eingegangen seien. Im Schriftsatz vom 18.05.2020 hat er moniert, dass die vom Landratsamt vorgenommenen Schwärzungen auf den ihm übermittelten Meldungen nach dem Infektionsschutzrecht „zum großen Teil über die eine Identifikation der verstorbenen Personen erlaubenden Daten hinausgehen“. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller zur Erläuterung seines „klarstellenden“ Antrags unter anderem ausgeführt, dass es ihm darum gehe, „Kenntnis von der Datenbasis zu erlangen“, und „im vorliegenden Fall … durch Übermittlung der auch nur verlangten Angaben in den Todesbescheinigungen zu Vorerkrankungen und angenommenen Todesursachen“ eine Identifizierung der dahinterstehenden verstorbenen Personen wegen der großen Zahl und der räumlichen Verteilung („selbst bei Nennung seltenster Erkrankungen“) ausgeschlossen werden könne. Wenn der Antragsteller jetzt im Anhörungsrügeverfahren geltend macht, es sei ihm nur um den „strikt anonymen Informationskern“ gegangen, was gegebenenfalls sogar die „konkrete Bezeichnung der Vorerkrankungen“ ausschließe, so ist dies mit seinem bisherigen Vorbringen kaum in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund hat auch das vom Antragsteller zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzanliegen, angesichts der mit den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie einhergehenden „erheblichen und das ganze Land betreffenden Einschränkungen und Aussetzungen von Freiheitsrechten“ solche Daten aus den Todesbescheinigungen zu erlangen, die eine Unterscheidung von „an“ und „mit“ einer Covid-19-Infektion Verstorbenen zulassen könnten und damit eine bessere Einschätzung des mit dieser Virusinfektion verbundenen Gefährdungspotentials ermöglichen würden, eine mit einer solchen strikten Anonymisierung verbundene erhebliche Begrenzung der begehrten Auskunft nicht nahe gelegt.

Schließlich geht auch die Rüge fehl, der Senat habe außer Acht gelassen, dass die Vorschriften des Statistikgesetzes die Übermittlung der vom Antragsteller begehrten anonymisierten Informationen erlauben würden. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 10.07.2020 gemachten Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf die Frage, ob § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW als eine abschließende Regelung angesehen und eine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des LIFG entfalten könne, was nur dann der Fall sei, „wenn beide einen identischen sachlichen Regelungsgegenstand hätten und das LIFG dem Schutzzweck des BestattG zu wider laufen würde“. Dieses Vorbringen hat der Senat insgesamt berücksichtigt, ist aber in der angegriffenen Entscheidung zu einer in rechtlicher und sachlicher Hinsicht abweichenden Beurteilung gelangt. Hingegen waren dem bisherigen Gesamtvorbringen des Antragstellers selbst bei einer wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzanliegen orientierten Auslegung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er seinen geltend gemachten Informationsanspruch nicht allein auf das LIFG, sondern als weitere Rechtsgrundlage auch auf das Landesstatistikgesetz stützen wollte. Im Übrigen hätte dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO zumindest einer Erklärung des Antragstellers bedurft, ob bzw. inwieweit sein Auskunftsbegehren an die Statistik führende Stelle herangetragen worden ist (vgl. z. B. § 15 LStatG). Daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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