VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2021 – A 9 S 3141/20

Februar 26, 2022

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2021 – A 9 S 3141/20

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG wird durch die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG nicht verdrängt.

Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2020 – A 19 K 2489/20 – wird verworfen.

Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG findet keine Anwendung, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12.02.2020 zurückgewiesen, mit dem diese die dem Prozessbevollmächtigten aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung auf 42,14 EUR festgesetzt hat. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Erhöhung seiner Vergütung von 42,14 EUR auf 83,54 EUR.

Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen haben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.06.2018 – 10 OA 176/18 -, juris Rn. 8, m. w. N.). Er erstreckt sich deshalb auch auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit und auf Beschwerden nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG. § 80 AsylG verdrängt als speziell auf asylrechtliche Gerichtsverfahren bezogener und diese unter Einschluss aller Nebenverfahren erfassender Beschwerdeausschluss die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der Beschwerde in § 33 Abs. 3 RVG. Das gilt ungeachtet der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Regelung des § 1 Abs. 3 RVG, die der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.08.2013 in das RVG eingefügt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.02.2017 – A 2 S 271/17 -, juris Rn. 2 ff., und vom 17.09.2018 – A 10 S 978/18 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.03.2020 – 19 E 1077/18.A -, juris Rn. 7 ff. und vom 27.02.2019 – 13 E 939/18.A -, juris Rn. 4 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 06.05.2020 – 2 E 124/20 -, juris Rn. 2 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 10.09.2018 – 7 E 928/18.A -, juris Rn. 5 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.06.2018, a. a. O., juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 165 Rn. 3; GK-AsylG, § 80 Rn. 19; a. A. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 19.09.2019 – OVG 3 L 112.19 -, juris Rn. 5 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 E 1311/19.A -, juris Rn. 2).

Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG begründet vorbehaltlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich normierter Ausnahmen einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (etwa VwGO, SGG oder FGO), ohne jedoch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu überwinden (OVG NRW, Beschlüsse vom 09.03.2020 und vom 27.02.2019, jeweils a. a. O.).

Bei Einführung des § 80 AsylG (damals § 78 AsylVfG 1992) entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen einschließlich Kostenangelegenheiten davon erfasst sein sollten (vgl. BT-Drs.12/2062, S. 42; OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2019, a. a. O.).

Dass sich daran durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Neuregelung nicht ersichtlich.

Einer solchen Annahme steht vor allem der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck des § 1 Abs. 3 RVG entgegen. Die Vorschrift dient ausschließlich der Klarstellung der zuvor gelegentlich aufgetretenen Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. In dieser Zweckrichtung stimmt sie überein mit den inhaltlich gleichlautenden Parallelvorschriften über den Anwendungs- oder Geltungsbereich kostenrechtlicher Gesetze in § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 6 GNotKG, § 1 Abs. 2 FamGKG und § 1 Abs. 5 JVEG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 154, 243, 266).

Dass der Gesetzgeber mit diesen klarstellenden kostenrechtlichen Bestimmungen zugleich auch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG einschränken wollte, kann nicht festgestellt werden. In systematischer Hinsicht spricht bereits gegen eine solche Annahme, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 GKG mit dem Begriff der „für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften“, die von den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde verdrängt werden, ersichtlich auf die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Verfahren Bezug nimmt. Dort sind indes zwar etwa die Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige, also etwa nach der Verwaltungsgerichtsordnung aufgeführt (vgl. § 1 Abs. 3 GKG). Verfahren nach dem Asylgesetz sind indes nicht genannt. Es spricht einiges dafür, dass diesem Umstand Bedeutung auch für die Auslegung des gleichlautenden Begriffs in § 1 Abs. 3 RVG zukommt.

Unabhängig davon steht einer einschränkenden Auslegung des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG vor allem entgegen, dass der Gesetzgeber des 2. KostRMoG gerade auch Änderungen betreffend die Anwaltsgebühren in Verfahren nach dem Asylgesetz vorgenommen hat, die aber ausschließlich die „seit rund 20 Jahren unverändert gebliebenen Gegenstandswerte“ in § 30 RVG betrafen, die „den betroffenen Anwälten keine dem Aufwand und der Bedeutung der Verfahren für die Betroffenen adäquaten Gebühren mehr“ böten (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 147, 268 f.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2020, a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 06.05.2020, a. a. O.).

Angesichts dieser konkreten Befassung auch mit den Gegenstandswerten in Asylverfahren kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber insbesondere mit § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 3 RVG auch das Ziel verfolgt haben könnte, bislang nach § 80 AsylG ausgeschlossene kosten- und gegenstandswertrechtliche Beschwerden nunmehr statthaft zu machen, ohne sich dabei mit dem gegenläufigen Beschleunigungszweck des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG bzw. der diesbezüglichen Rechtsprechung in der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen. Der Senat teilt mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 09.03.2020, a. a. O.) nicht die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.09.2019, a. a. O.), hierzu habe der Gesetzgeber keinen Bedarf gehabt angesichts seines Ziels, einen umfassenden Vorrang der Verfahrensvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festzulegen. Gerade auch die Vereinfachung, die der Gesetzgeber in dem auch Rechtsbehelfsverfahren nach dem Asylgesetz erfassenden § 30 RVG vorgenommen hat, zeigt, dass er damit im vorgefundenen Rechtsmittelsystem des Asylgesetzes keine Veränderung vornehmen wollte.

An der somit im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und dem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach die Beschwerde gegen den Beschluss gegeben sei, wobei es der Auffassung war, dass die Beschwerde nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen sei. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 – 9 B 3520.82 – BVerwGE 66, 312; Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 14.84 – BVerwGE 71, 73; OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2004 – 13 E 598/04.A -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 01.03.2010 – 20 CE 10.30057 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2017, a. a. O.; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 123 Rn. 24).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG, § 83b AsylG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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