VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2020 – 1 S 397/19

Mai 9, 2021

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2020 – 1 S 397/19

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist nicht mehr § 12 BMG (a.F.), sondern Art. 16 Satz 1 DSGVO gestellte, aber noch nicht bestands- oder rechtskräftig beschiedene Berichtigungsanträge.

2. Ordnet ein türkisches Gericht die Änderung des Eintrags zu dem Geburtsdatum eines in Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen in dem türkischen Personenstandsregister an, sind weder die deutschen Meldebehörden noch die Verwaltungsgerichte an dieses Urteil in dem Sinne gebunden, dass das in dem Urteil genannte Geburtsdatum im deutschen Melderecht ungeprüft übernommen werden muss.

3. Ein ausländischer Reisepass kann keinen Beweis für die Richtigkeit des dort angegebenen Geburtsdatums erbringen. Die Meldebehörden sind nicht verpflichtet, ein in einem solchen Reisepass genanntes Geburtsdatum ungeprüft zu übernehmen.

4. Macht der Kläger gegen den beklagten Träger der Meldebehörde einen auf Art. 16 Satz 1 DSGVO gestützten Anspruch geltend, ein im Melderegister eingetragenes und aus Sicht des Klägers „unrichtiges“ Geburtsdatum durch ein anderes, aus seiner Sicht „richtiges“ Datum zu ersetzen, und lässt sich nicht aufklären, wann er tatsächlich geboren ist („non liquet“), führt das nicht dazu, dass er einen Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß oder analog Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO hat. Ebenso wenig hat ein solches „non liquet“ einen Anspruch des Klägers auf Eintragung des von ihm benannten Datums zur Folge. Vielmehr ist die Klage in einem solchen Fall nach den auch im Anwendungsbereich des Art. 16 DSGVO maßgeblichen Beweislastregeln des nationalen Rechts abzuweisen.

5. Der Kläger hat im Falle eines solchen „non liquet“ auch keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass der bisherige Eintrag im Melderegister zum Geburtsjahrgang durch die Zahlenfolge „0000“ ersetzt wird.
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2018 – 1 K 5594/15 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung der Angabe zu seinem Geburtsjahrgang im Melderegister der Beklagten.

Der Kläger wurde in der Republik Türkei in …, Kreisstadt Sarız, im Bezirk Kayseri als Sohn von … und der … geborenen … geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, seit 1971 in Deutschland wohnhaft und bezieht eine bis zum … befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von der ….

Die Geburt des Klägers wurde im Personenstandsregister im Bezirk Kayseri erstmals am …1959 registriert. Als Geburtsdatum wurde damals zunächst „01.01.1956“ eingetragen (vgl. Auszug aus dem Personenstandsregister [Nüfus Kayıt Örneği] vom …, Tabelle „Erläuterungen“, Bl. 103 f. d. VG-Akte).

Auf Antrag des – inzwischen verstorbenen – Vaters des Klägers entschied das Amtsgericht Sarız mit Urteil vom 16.06.1971, dass „der bisherige amtliche Geburtsdatumseintrag (…) für ungültig erklärt“ und das Datum „01.01.1958“ als richtiges Datum festgestellt werde. Das Standesamt („Registeramt“) wurde angewiesen, das berichtigte Geburtsdatum einzutragen. In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das Amtsgericht Sarız unter anderem aus:

„Der Zeuge des Antragstellers … trägt vor, dass er ganz genau bezeugen kann, dass der kleine Sohn des Antragstellers 1958 geboren wurde.

Unser Gericht konnte sich aufgrund eigener Beobachtung vom kleinen …-…, seinem Verhalten und seinem Zustand, seinem körperlichen Erscheinen und nach bestem Wissen und Gewissen davon überzeugen, dass er 1958 geboren wurde (…).“

Das Urteil wurde durch einen Berichtigungsvermerk im Personenstandsregister des Bezirks Kayseri vollzogen.

Im Jahr 1971 zog der Kläger in die Bundesrepublik. Er gab dort zunächst den „01.01.1958“ als sein Geburtsdatum an. Dieses Datum wurde auch im Melderegister der Beklagten eingetragen.

Im … heiratete der Kläger in der Türkei die am … mit dem Familiennamen … geborene Zeugin ….

Im Jahr 2009 bemühte sich der Kläger um Bescheinigungen zu seinem Schulbesuch in der Türkei. Das Landratsamt – Bildungsbehörde – Sarız teilte ihm mit, zu der Person „Vorname: …, Zuname: …, Vorname des Vaters: …, Geburtsort und Datum: …, 01.01.1958“ hätten Ermittlungen ergeben, „dass …, Sohn des …, im Schuljahr 1961/62 in der 1. Klasse der … Grundschule, die sich in unserem Stadtbezirk befindet, eingeschrieben war.“ Diese Bescheinigung sei „auf Wunsch des Betreffenden“ ausgestellt worden (Bescheinigung des Landratsamts Sarız vom …2009, Bl. 1 f. d. Verw.-Akte). Die …-Hauptschule teilte ferner mit, sie habe die Unterlagen der inzwischen geschlossenen …-…-Mittelschule übernommen. Nach diesen Unterlagen sei der am 01.01.1958 in … geborene …, Sohn von … und …, am 31.08.1967 in der …-Mittelschule angemeldet worden. Er sei im Schuljahr 1967/68 sitzengeblieben. Er sei am 25.10.1968 mit Bestätigung Nr. … von der Schule abgemeldet worden, weil er es versäumt habe, die erste Klasse (der Mittelschule) im Schuljahr 1968/69 zu wiederholen (Bescheinigung vom …2009, Bl. 5 f. d. Verw.-Akte).

Auf Antrag des Klägers vom 15.09.2014 entschied das Landgericht Kayseri in einem gegen das Standesamt Kayseri geführten Verfahren mit Urteil vom 17.01.2015, dass das Geburtsdatum des Klägers, das am 11.09.1959 auf den „01.01.1958“ registriert worden sei, auf den „01.01.1953“ berichtigt werde. Wegen des Tatbestands und der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird auf Bl. 95 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts (Anlage K 2) verwiesen. Das Urteil wurde durch einen Berichtigungsvermerk im Personenstandsregister des Bezirks Kayseri vollzogen.

Am …2015 wurde dem Kläger von der Republik Türkei ein bis zum … gültiger Reisepass ausgestellt. Als Geburtsdatum ist darin der „01.01.1953“ genannt (vgl. Bl. 17 d. Verw.-Akte).

Im April oder Mai 2015 beantragte der Kläger unter Vorlage seines Reisepasses, des genannten Urteils des Landgerichts Kayseri und der Schulbescheinigungen, die Angabe zu seinem Geburtsdatum im Melderegister der Beklagte vom „01.01.1958“ auf den „01.01.1953“ zu ändern.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2015 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2015 zurück.

Der Kläger hat am 10.12.2015 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er hat zu deren Begründung unter anderem Lichtbilder vorgelegt (Anlage K 1) und erläutert, das Bild 1 sei am 13.09.1974 aufgenommen und zeige eine Person, die wesentlich älter als (gerechnet ab dem 01.01.1958) 16 Jahre sei. Das Bild 2 sei nach 1973 entstanden und zeige ihn mit seiner Mutter und seinem … geborenen Bruder …, der … nach Deutschland gekommen sei. Die Bilder 3 bis 5 seien Fotografien von seiner (des Klägers) Hochzeit im …. Auch diese Bilder zeigten keinen (gerechnet ab dem 01.01.1958) 17-Jährigen, sondern einen erwachsenen Mann. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, seinem Berichtigungsbegehren sei auch deshalb zu folgen, weil das Urteil des Landgerichts Kayseri gemäß „§ 328 FamFG“ (gemeint: § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO und §§ 108 f. FamFG) sowie nach dem „Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)“ vom 10.09.1964 (BGBl. II S. 445 f.) maßgeblich sei. Jedenfalls habe die Beklagte den von ihm vorgelegten Auszug aus dem berichtigten türkischen Personenstandsregister vom … nach dem „Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern“ vom 08.07.1976 (BGBl. II 1998, S. 966) ohne weiteres anzunehmen.

Mit Urteil vom 25.04.2018 – 1 K 5594/15 – hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.08.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2015 verurteilt, das im Melderegister gespeicherte Geburtsdatum des Klägers von „01.01.1958“ in „01.01.1953“ zu berichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere fehle dem Kläger entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis und betreibe er das Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klage sei auch begründet. Für die Beurteilung der Frage, ob das im Melderegister eingetragene Geburtsdatum des Klägers (01.01.1958) unrichtig sei, habe es nicht der Frage nachzugehen, ob das Urteil des Landgerichts Kayseri, in dem das Geburtsdatum des Klägers auf den 01.01.1953 berichtigt worden sei, eine Bindungswirkung für die Meldebehörden entfalte oder ob eine Beweisaufnahme die Unrichtigkeit des Geburtsdatums „01.01.1958“ und die Richtigkeit des Geburtsdatums „01.01.1953“ ergäbe. Auch gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils des Landgerichts Kayseri könnten auf sich beruhen. Denn für die Frage, ob das im Melderegister eingetragene Geburtsdatum des Klägers im Sinne von § 12 Satz 1 BMG unrichtig und zu berichtigen sei, sei maßgeblich darauf abzustellen, dass in seinen amtlichen Ausweispapieren, hier seinem türkischen Reisepass, der 01.01.1953 als Geburtsdatum eingetragen sei. Es sei nach § 2 Abs. 1 BMG Aufgabe der Meldebehörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Eine Identitätsfeststellung des Klägers sei jedoch nicht oder nur erschwert möglich, wenn in seinem amtlichen ausländischen Ausweispapier ein anderes Geburtsdatum eingetragen als es im Melderegister registriert sei.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 08.02.2019 – 1 S 1503/18 – die Berufung zugelassen.

Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, der Berichtigungsanspruch aus § 12 BMG (a.F.) setze die Unrichtigkeit der gespeicherten Daten voraus. Ob die Eintragung eines Geburtsdatums unrichtig sei, könne nicht allein unter Verweis auf die Eintragung in einem ausländischen Reisepass beantwortet werden. Das gelte auch für den vorliegenden Fall, zumal das in dem türkischen Reisepass eingetragene Datum „01.01.1953“ seinerseits unrichtig oder jedenfalls nicht nachweislich richtig sei. Der Eintrag in dem Reisepass stütze sich auf das Urteil des Landgerichts Kayseri vom 17.01.2015. An dessen Richtigkeit bestünden aber massive Zweifel. Bereits die Tatsachenfeststellung dieses Gerichts sei fehlerhaft. Dort sei ausgeführt worden, das Geburtsdatum des Klägers sei im Jahr 1959 „auf den 01.01.1958“ registriert worden, was ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Sarız falsch sei. Dem Landgericht Kayseri sei die Entscheidung des Amtsgerichts offensichtlich nicht bekannt gewesen und es sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Auch die von dem Landgericht zitierten Zeugenaussagen seien fragwürdig. Der Zeuge … … habe sich als „Enkel“ des Klägers bezeichnet und gleichwohl bekundet, dass der Kläger 1952 oder 1953 geboren sei. Die andere vom Landgericht gewürdigte Zeugenaussage stamme von der Schwester des Klägers. Das im Urteil des Landgerichts weiter genannte Schreiben eines Krankenhauses sei wenig aussagekräftig. Es umfasse eine große Zeitspanne und es sei nicht erkennbar, wann die darin beschriebene Altersbestimmung durchgeführt worden sei. Gehe man von dem ursprünglich festgestellten Geburtsdatum „01.01.1956“ aus, sei eine Einschulung im Schuljahr 1961/62 und die Anmeldung an der Mittelschule 1967 durchaus realistisch. Das Amtsgericht Sarız habe den Kläger zudem „aufgrund eigener Beobachtung“ beurteilt. Es sei schwer vorstellbar, dass der Kläger im Jahr 1971, als er offiziell 15 Jahre alt gewesen sei, – wie er jetzt vortrage – drei Jahre älter gewesen sei, obwohl das Gericht von einem gemessen am damaligen Registereintrag zwei Jahre jüngeren Alter überzeugt gewesen sei. Auch ließen die Aussagen des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vortrags aufkommen. Er habe behauptet, das 1971 durchgeführte Berichtigungsverfahren habe sein Vater beantragt, weil er (der Kläger) damals noch minderjährig gewesen sei. Die zuletzt genannte Angabe stehe in Widerspruch zu seinem Vortrag, er sei 1953 geboren. Das Urteil des Landgerichts sei auch nicht aus rechtlichen Gründen bindend. Eine Bindungswirkung ergebe sich weder aus völkerrechtlichen Übereinkommen noch aus innerstaatlichem Recht wie den § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO oder §§ 108 f. FamFG. Dem stehe der anerkennungsrechtliche Vorbehalt des ordre public entgegen, weil die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar sei. Zum einen sei das Urteil des Landgerichts in einem Verfahren ergangen, in dem nicht der Untersuchungs-, sondern der Verhandlungsgrundsatz gelte. Der Entscheidung liege zudem eine Rechtslage zugrunde, wonach türkische Staatsangehörige ihr Geburtsdatum ändern lassen könnten, ohne dass dafür die Richtigkeit des neuen Geburtsdatums Voraussetzung sei. Eine solche Änderung des Geburtsdatums sei nach deutschem Recht nicht möglich und mit diesem auch nicht vereinbar. Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne in Schwierigkeiten geraten, wenn in seinen amtlichen türkischen Dokumenten ein anderes Datum vermerkt sei als in deutschen Dokumenten, vermittle ihm keinen Berichtigungsanspruch. Eine Identitätsfeststellung bleibe zudem auch bei abweichenden Daten möglich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 – 1 K 5594/15 – zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das in seinem türkischen Reisepass vermerkte Geburtsdatum sei entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Verfahren maßgeblich. Nach dem kollisionsrechtlichen Personalstatut des Art. 5 EGBGB sei das Heimatrecht für die Personenstandsmerkmale und somit auch für das Geburtsdatum die maßgebliche Anknüpfung und das zur Entscheidungsfindung vorrangig berufene Recht. Die von dem Heimatstaat festgestellte Personenstandstatsache müsse ohne weitere Überprüfung entscheidend sein, da es sich um einen Hoheitsakt eines ausländischen Staates in Bezug auf den Personenstand eines seiner Bürger handele, die nach dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip anzuerkennen sei. Die Bedenken der Beklagten an der Richtigkeit des Urteils des Landgerichts Kayseri seien unbegründet. Entscheidend sei allein, ob das Landgericht das Geburtsdatum objektiv richtig festgestellt habe, weshalb es auf das frühere Urteil des Amtsgerichts Sarız nicht entscheidend ankomme. Soweit die Beklagte Bedenken gegen das Urteil des Landgerichts daraus ableite, dass es in der Übersetzung des Urteils heiße, der Zeuge … habe bekundet, der „Enkel“ des Klägers zu sein, übersehe die Beklagte, dass ein Übersetzungsfehler vorliege. Es handele sich nicht um den Enkel, sondern um den älteren (Groß-)Cousin, nämlich den Enkel der Tante des Klägers („bibisinin torunu“: „ich bin der Enkel der Tante“). Weshalb die Beklagte die Zeugenaussage der Schwester des Klägers in Zweifel ziehe, sei nicht nachvollziehbar. Nahe Verwandte könnten sich am ehesten an Ereignisse wie eine Geburt erinnern. Der Einwand der Beklagten, das Urteil des Landgerichts sei wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht nach § 328 ZPO und §§ 108 f. FamFG anerkennungsfähig, sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe keinen wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts aufgezeigt, der durch die Anerkennung des Urteils verletzt werden würde. Insbesondere gelte im türkischen Recht entgegen dem Vorbringen der Beklagten generell der Untersuchungsgrundsatz und finde unabhängig davon eine Beweiswürdigung statt, auch wenn dies in den eher kurz gefassten türkischen Urteilen nicht immer hinlänglich zum Ausdruck komme. Zudem sei der Beibringungsgrundsatz auch im deutschen Zivilprozessrecht bekannt.

Der Senat hat am 08.10.2019 bei der … … eine Auskunft zu der Frage eingeholt, ob es im Bereich des medizinisch Möglichen ist, eine Altersfeststellung für einen streitigen Zeitraum wie hier (Jahrgang 1953, 1956 oder 1958) zu treffen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Mitteilung des Senats vom 17.10.2019 an die Beteiligten verwiesen. Der Senat hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2020 die Zeugin … und den Zeugen … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe

A.

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Reif, in: Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 16 Rn. 25; a.A. Worms, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed., Art. 16 DS-GVO: Verpflichtungsklage) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihm steht der behauptete Berichtigungsanspruch nicht zu. Er hat weder den mit seinem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch darauf, dass die Beklagte den derzeitigen Eintrag im Melderegister zu seinem Geburtsjahrgang („1958“) durch den Eintrag „1953“ ersetzt (I.), noch darauf, dass dort, wie er mit dem Hilfsantrag begehrt, die Zahlenfolge „0000“ eingetragen wird (II.).

I.

Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.

Ausgehend von der im maßgeblichen Zeitpunkt (1.) allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage aus Art. 16 Satz 1 DSGVO (2.) steht dem Kläger der geltend gemachte, auf die Eintragung des Geburtsjahrgangs „1953“ zielende Berichtigungsanspruch nicht zu. Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt (3.). Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreffend den richtigen Geburtsjahrgang des Klägers sind nicht vorhanden bzw. nicht zu ergreifen (4.). Die deshalb zu treffende Beweislastentscheidung fällt zu Ungunsten des Klägers aus (5.).

1. Maßgeblich für die Prüfung der Begründetheit der Klage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats.

Welcher Zeitpunkt für die Begründetheit einer Klage maßgeblich ist, richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern ist nach dem im jeweiligen Fall zugrundeliegenden materiellen Recht zu beurteilen. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungs-, Leistungs-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 – 3 C 17.92 – BVerwGE 97, 79; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 113 Rn. 34). Macht der Kläger – wie hier – einen materiellen Anspruch gegen den Rechtsträger der Behörde auf Vornahme einer Handlung geltend, ist für die Frage des Bestehens des Anspruchs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn das in diesem Zeitpunkt maßgebliche Recht nicht ausdrücklich oder konkludent anordnet, dass es für den betreffenden Sachverhalt generell noch nicht maßgeblich ist oder dass zumindest für Ansprüche, die in der Vergangenheit beantragt wurden, der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich bleiben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1989 – 8 C 17.87 – BVerwGE 84, 157; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 102 ff. m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist für den vom Kläger geltend gemachten Berichtigungsanspruch § 12 des Bundesmeldegesetzes in der alten Fassung (a.F.) vom 20.11.2014, der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers bei der Beklagten und noch bei dem Erlass des die Berufung zulassenden Senatsbeschlusses vom 08.02.2019 galt, nicht mehr maßgeblich. Sein Begehren richtet sich vielmehr nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, im Folgenden: DSGVO).

§ 12 Satz 1 BMG a.F. bestimmte, dass, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind, die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen hat. Diese Vorschrift wurde jedoch durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I 1626, 1638) mit Wirkung vom 26.11.2019 geändert. § 12 BMG lautet seither: „Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 (BMG n.F.) entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.“ Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich im Bereich des Melderechts der Berichtigungsanspruch unmittelbar aus Art. 16 DSGVO ergibt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4674, S. 224).

Nach Art. 16 Satz 1 DGSVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Gemäß Art. 16 Satz 2 DGSVO hat sie unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung ferner das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Diese Vorschriften der am 25.05.2016 in Kraft getretenen und seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 99 DSGVO) sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Berichtigungsantrag bereits 2015 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt hat. Denn das derzeit geltende materielle Recht bietet keinen Grund zur Annahme, dass das Unionsrecht für einen Sachverhalt wie den vorliegenden keine Geltung beansprucht. Das Gegenteil ist der Fall. Der Unionsgesetzgeber hat in der Datenschutz-Grundverordnung hervorgehoben, dass Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung – also bis zu ihrem ersten Geltungstag am 25.05.2018 – „mit ihr in Einklang gebracht werden“ sollen (vgl. Erwägungsgrund 171 der DSGVO). Dementsprechend enthält auch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU insoweit keine abweichenden Übergangsvorschriften (vgl. Art. 155 2. DSAnpUG-EU und BT-Drs. 19/4674, S. 446 f.).

3. An den Vorgaben von Art. 16 DSGVO gemessen ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt.

Nach Art. 16 Satz 1 DGSVO hat jede betroffene Person, wie gezeigt, das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die „Berichtigung“ sie betreffender „unrichtiger personenbezogener Daten“ zu verlangen. Bei dem Geburtsdatum des Klägers handelt es sich zwar um ein „personenbezogenes Datum“ (a)). Der Senat vermag sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon zu bilden, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als Geburtsjahrgang „1953“ eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist (b)).

a) Der Kläger begehrt die Berichtigung eines „personenbezogenen Datums“ im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO.

Von dem Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ werden alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – der im Sinne der DSGVO „betroffenen Person“ – beziehen (Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 DSGVO). Der Begriff der „Information mit Personenbezug“ ist weit zu verstehen. Unter die Vorschrift fallen sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name und Anschrift), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen mit Personenbezug wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Zu den „Identifikationsmerkmalen“ zählt insbesondere das – auch hier streitbefangene – Geburtsdatum der betroffenen Person (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 – 20 U 75/18 – juris; Klar/Kühling: in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 14).

b) Es ist jedoch nicht erweislich, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als Geburtsjahrgang „1953“ eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist.

Bei dem – unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden – Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 8; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 16 Rn. 14; Paal, in: dems/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 16 DS-GVO Rn. 15; Worms, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 49; im Ergebnis ebenso HambOVG, Beschl. v. 27.05.2019 – 5 Bf 225/18.Z – ZBR 2020, 49; s. auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO [„sachlich richtig“]; ebenso zu § 12 BMG a.F. Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 31. Lfg., § 12 Rn. 4 [„Unrichtig“ sind Daten, wenn ihr Inhalt mit dem Lebenssachverhalt, den sie als Information widerspiegeln, nicht übereinstimmt.]; zu § 10 HMG HessVGH, Urt. v. 30.10.1990 – 11 UE 3005/89 – ESVGH 41, 105; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.07.2011 – 5 K 156/11.F – juris; zu § 9 MRRG Medert/Süßmuth, Melderecht, Stand 3. Lfg., § 9 MRRG Rn. 4 m.w.N.). Auch die gespeicherte oder auf andere Weise verarbeitete Angabe zu einem Geburtsdatum ist daher im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO „unrichtig“, wenn die Angabe objektiv nicht zutrifft (Reif, a.a.O., Art. 16 Rn. 11).

Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO kann die „Berichtigung“ eines unrichtigen Datums verlangt werden. Das kann entsprechend dem zuvor Gesagten nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird (vgl. Worms, a.a.O., Art. 16 Rn. 61; Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 18; im Ergebnis ebenso bereits zu § 12 BMG a.F. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 – 6 C 38.14 -, NJW 2016, 99; Senat, Beschl. v. 07.03.2016 – 1 S 309/16 -).

Ein Berichtigungsanspruch kann sich deshalb nur dann aus Art. 16 Satz 1 DSGVO ergeben, wenn – erstens – feststeht, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt, und wenn – zweitens – zugleich feststeht, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Eine dahingehende Überzeugungsgewissheit vermag sich der Senat im vorliegenden Fall nicht zu bilden. Es spricht zwar einiges dafür, dass das von der Beklagten im Melderegister zum Kläger gespeicherte Geburtsdatum („01.01.1958“) objektiv unrichtig ist. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Geburtsdatum, dessen Eintragung der Kläger begehrt („01.01.1953“) objektiv richtig ist.

Die Richtigkeit des Geburtsdatums „01.01.1953“ vermag der Kläger nicht allein unter Verweis auf den dahingehenden Eintrag in seinem türkischen Reisepass zu belegen (aa)). Der Senat ist auch nicht aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder innerstaatlicher Anerkennungsvorschriften an das Urteil des Landgerichts Kayseri in dem Sinne gebunden, dass das von dem Landgericht festgestellte Geburtsdatum („01.01.1953“) im vorliegenden Verfahren ungeprüft übernommen werden müsste (bb)). Eine solche Bindung ergibt sich auch nicht aus dem aktuellen Eintrag des Geburtsdatums im türkischen Personenstandsregister, dem vom Kläger daraus vorgelegten Registerauszug oder aus auf solche Auszüge bezogenen völkerrechtlichen Verträgen (cc)). Auch die vom Kläger in Bezug genommenen Vorschriften des Internationalen Privatrechts (Art. 5 EGBGB) begründen keine solche Bindung (dd)). Es ist daher im Wege der freien Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob das von der Beklagten eingetragene Geburtsdatum unrichtig und das vom Kläger angegebene Geburtsdatum richtig ist (ee)). Diese Beweiswürdigung ergibt, dass jedenfalls die Richtigkeit des von dem Kläger zuletzt angegebenen Geburtsdatums nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit feststeht („non liquet“).

aa) Dass das von der Beklagten im Melderegister für den Kläger gespeicherte Geburtsdatum („01.01.1958“) objektiv unrichtig und das von ihm angegebene Datum („01.01.1953“) richtig ist, steht nicht schon deshalb fest, weil in dem türkischen des Klägers als Geburtsdatum der „01.01.1953“ eingetragen ist.

Für die Ermittlung des tatsächlichen – objektiv richtigen – Geburtsdatums kann ein zwar im Rahmen der gebotenen Beweiswürdigung als öffentliche Urkunde – im Verwaltungsprozess nach den Vorschriften des Urkundenbeweises – zu würdigen sein (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff. ZPO). Die Sachverhaltsermittlung kann sich allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht auf eine Betrachtung der Angaben in dem Dokument beschränken. Insbesondere sind ausländische Reisepässe nicht dazu geeignet, allein den Beweis der Richtigkeit des darin angegebenen Geburtsdatums zu erbringen. Die Reichweite der Beweiskraft öffentlicher Urkunden – auch ausländischer öffentlicher Urkunden (vgl. § 438 ZPO und BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 B 49.09 – NVwZ 2012, 1162; OVG NW, Urt. v. 27.05.2011 – 12 A 2561/09 – juris) – ergibt sich aus den gesetzlichen Beweisregeln der §§ 415, 417 und 418 ZPO. Ein ist weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen im Sinne des § 415 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung im Sinne von § 417 ZPO (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 04.03.2013 – OVG 6 S 3.13 – juris). Seine Beweiskraft bestimmt sich daher nach § 418 Abs. 3 ZPO. Danach erbringt er grundsätzlich nur insoweit den vollen Beweis für die in ihm bezeugten Tatsachen, als diese auf eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen der Urkundsperson beruhen (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 04.03.2013, a.a.O., und Beschl. v. 30.04.2012 – OVG 2 N 16.11 -, juris m.w.N.). Demnach kann ein keinen Beweis für die Richtigkeit des dort angegebenen Geburtsdatums erbringen (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 04.03.2013, a.a.O., und Beschl. v. 19.07.2011 – OVG 2 N 82.09 – juris; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2018 – 4 K 486.17 V – InfAuslR 2019, 98; s. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 B 184.18 – juris).

Eine Bindung an die Angaben in dem ausländischen lässt sich auch nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts begründen, nach § 2 Abs. 1 BMG (a.F. und n.F.) sei es Aufgabe der Meldebehörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, und eine Identitätsfeststellung des Klägers sei nicht oder nur erschwert möglich, wenn in seinem amtlichen ausländischen Ausweispapier ein anderes Geburtsdatum eingetragen als es im Melderegister registriert sei. Die Eintragung des Geburtsdatums im Melderegister spiegelt als Information wider, dass die betroffene Person an dem dort genannten Tag geboren ist. Der Eintragung im Melderegister wohnt hingegen nicht die Erklärung inne, dass in einem anderen Dokument wie etwa einem ausländischen angegeben sei, dass die Person an diesem Tag geboren sei. Angesichts dieses Erklärungsinhalts des Melderegisters kann für die Beantwortung der Frage, ob die Eintragung eines Geburtsdatums im Melderegister „unrichtig“ ist, nicht allein auf die Eintragung in einem anderen amtlichen Dokument wie einem ausländischen abgestellt werden. Vielmehr ist auch in diesem Rahmen zu ermitteln, ob die betroffene Person tatsächlich – objektiv – an dem im Melderegister genannten Tag geboren ist. Das entsprach bereits unter der Geltung von § 12 BMG a.F. geltendem Recht (vgl. VG Bremen, Urt. v. 20.04.2018 – 2 K 2704/16 – juris) und gilt im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 DSGVO und dem dortigen Begriff der „Unrichtigkeit“ erst recht (vgl. erneut oben unter a)).

bb) Der Senat ist auch nicht aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften an das Urteil des Landgerichts Kayseri vom 17.01.2015 in dem Sinne gebunden, dass das von dem Landgericht festgestellte Geburtsdatum („01.01.1953“) im vorliegenden Verfahren ungeprüft übernommen werden müsste.

Eine generelle völkerrechtliche Pflicht, ausländische Gerichtsentscheidungen anzuerkennen, besteht nicht (Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 328 Rn. 1). Es steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers zu bestimmen, ob und ggf. in welcher Art und in welchem Ausmaß solche Entscheidungen in der eigenen Rechtsordnung anerkannt werden (Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 328 Rn. 4).

Im deutschen Recht kann sich eine Pflicht zur Anerkennung in erster Linie aus unionsrechtlichen Bestimmungen sowie in zweiter Linie aus völkerrechtlichen Übereinkommen ergeben, soweit diese unmittelbar anwendbares staatliches Recht geworden sind. Wenn im jeweiligen Einzelfall keine unions- oder völkervertragsrechtlichen Bestimmungen einschlägig sind, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen im Bereich von Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 108 f. FamFG (vgl. § 97 Abs. 1 FamFG) und im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung, d.h. im Kern in Zivil- und Handelssachen (Stadler, Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 328 Rn. 5), nach dem mit §§ 108 f. FamFG weitgehend übereinstimmenden § 328 ZPO (vgl. Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 17, 60; Stadler, a.a.O., § 328 Rn. 3, 6; Sieghörtner, in: Hahne u.a., BeckOK FamFG, 33. Ed., § 108 Rn. 30). Dabei kommt es für die Abgrenzung zwischen den genannten innerstaatlichen Anerkennungsvorschriften darauf an, ob die ausländische Entscheidung, wenn sie von einem deutschen Gericht gefällt worden wäre, als „FamFG-“ oder „ZPO-Sache“ einzuordnen gewesen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.12.1981 – 10 CS 81 A.2341 -, BayVBl. 1982, 240; Sieghörtner, a.a.O., § 108 FamFG Rn. 33; jeweils m.w.N.). Für Personenstandssachen sind ebenfalls die §§ 108 f. FamFG maßgeblich. Denn auf das gerichtliche Verfahren im Anwendungsbereich des Personenstandsgesetzes sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (vgl. etwa KG Berlin, Beschl. v. 04.07.2017 – 1 W 153/16 – StAZ 2018, 183 und v. 01.08.2013 – 1 W 413/12 – StAZ 2013, 348).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich die Anerkennung ausländischer Urteile im Ergebnis grundsätzlich ebenfalls nach den zuvor genannten Rechtsgrundlagen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO ist unter anderem § 328 ZPO entsprechend anzuwenden. Diese anerkennungsrechtliche Grundnorm wird gegebenenfalls auch im Verwaltungsprozess durch die Sonderregelungen aus § 108 Abs. 1 i.V.m. § 109 FamFG verdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.07.2017 – OVG 11 B 5.16 – juris; OVG NRW, Urt. v. 14.07.2016 – 19 A 2/14 – FamRZ 2016, 2130; NdsOVG, Urt. v. 29.09.2014 – 11 LB 2203/14 – NdsVBl. 2015, 24; BayVGH, Beschl. v. 11.12.1981 – 10 CS 81 A.2341 -, BayVBl. 1982, 240; VG Stuttgart, Beschl. v. 18.08.1981 – VRS 7 K 395/81 – StAZ1982, 218; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. Erg.-Lfg., § 121 Rn. 118).

Hiervon ausgehend ist der Senat an das Urteil des Landgerichts Kayseri vom 17.01.2015 nicht in dem Sinne gebunden, dass das von dem Landgericht festgestellte Geburtsdatum („01.01.1953“) im vorliegenden Verfahren ungeprüft übernommen werden müsste. Eine dahingehende Bindung kann sich im vorliegenden Fall nicht aus unionsrechtlichen Vorschriften ergeben, da die Republik Türkei kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Eine Bindung ergibt sich auch nicht aus völkerrechtlichen Verträgen (1) oder den innerstaatlichen Vorschriften aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO oder §§ 108 f. FamFG (2).

(1) Eine Bindung an das Urteil des Landgerichts Kayseri ergibt sich nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen und von der Bundesrepublik Deutschland sowie der Republik Türkei unterzeichneten „Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)“ vom 10.09.1964 (BGBl. II S. 445 f., im Folgenden CIEC-Übereinkommen Nr. 9). Keine der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist im vorliegenden Verfahren einschlägig.

Nach Art. 2 Satz 1 des CIEC-Übereinkommens Nr. 9 ist die Behörde eines Vertragsstaates, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag im Personenstandsbuch eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft. Diese Entscheidung ist dann in dem anderen Staat nach Satz 2 ohne weitere Förmlichkeit vollziehbar.

Diese Vorschriften führen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht weiter, weil Art. 2 Satz 1 des CIEC-Übereinkommens Nr. 9 allein Einträge in Personenstandsbücher betrifft. Die Bestimmung ist daher – wie das gesamte Übereinkommen – für Personenstandsbehörden, d.h. in Deutschland für die Standesämter (vgl. Baumann, StAZ 1968, 337 f.), von Relevanz, nicht hingegen für – wie hier – Meldebehörden (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 18.08.1981 – VRS 7 K 395/81 – StAZ1982, 218; Rumpf, StAZ 190, 326 f.; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 11.12.1981 – 10 CS 81 A.2341 -, BayVBl. 1982, 240, allerdings ohne Begründung; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1987 – 11 S 1827/87 – ESVGH 38, 45).

Unabhängig davon könnte sich aus Art. 2 Satz 1 des CIEC-Übereinkommens Nr. 9 im vorliegenden Fall auch in seinem Anwendungsbereich keine Bindung ergeben. Das folgt zum einen daraus, dass das Landgericht Kayseri in dem genannten Urteil keine „Fehlerfolgenanordnung“ im Sinne von Art. 2 Satz 1 des Übereinkommens getroffen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.1997 – 3 Wx 261/96 – StAZ 1997, 276). Hinzu kommt, dass Art. 2 des Übereinkommens auch in seinem Anwendungsbereich ohnehin keine uneingeschränkte Bindung an ausländische Urteile begründet. Das Übereinkommen sieht vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Vollziehung einer ausländischen Entscheidung abgelehnt wird, wenn diese unrichtig ist (vgl. Art. 4 des Übereinkommens). Das zeigt, dass die inhaltliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung von den zuständigen innerstaatlichen Stellen nicht ungeprüft angenommen werden muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1987, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 11.12.1981, a.a.O.).

Auch Art. 3 des CIEC-Übereinkommens Nr. 9 führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Diese Vorschrift bestimmt, dass, wenn eine Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erlassen worden ist, auch diese Übertragungen oder diese Vermerke berichtigt werden, falls der Eintrag in das Personenstandsbuch eines anderen Vertragsstaates übertragen oder darin vermerkt worden ist, wobei ggf. die Vorlegung einer Ausfertigung der Entscheidung über die Berichtigung und einer Abschrift des berichtigten Eintrags genügt.

Der Anwendung auch dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht erneut entgegen, dass hier keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch in Rede steht. Unabhängig davon fehlt es an einer Übertragung oder einem Vermerk im Sinne der zuvor genannten Vorschriften. Die Geburt des Klägers wurde nicht als Eintrag von einem türkischen Personenstandsbuch in ein deutsches Melderegister übertragen (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 29.11.1985 – 4a RJ 9/85 – StAZ 1986, 253; s. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.1997, a.a.O.; LAG Schl.-Holst., Urt. v. 12.04.1989 – 5 Sa 40/89 – BeckRS 1989, 30816240; Baumann, StAZ 1968, 337 <338>).

(2) Auch aus den innerstaatlichen Anerkennungsvorschriften aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO und §§ 108 f. FamFG folgt keine Bindung des Senats an das Urteil des Landgerichts Kayseri vom 17.01.2015 in dem Sinne, dass das von dem Landgericht festgestellte Geburtsdatum („01.01.1953“) im vorliegenden Verfahren ungeprüft übernommen werden müsste.

Als Rechtsgrundlage für eine Anerkennung des türkischen Urteils kommen im vorliegenden Fall nach dem oben (unter bb)) Gesagten die §§ 108 FamFG in Betracht. Diese spezialgesetzlichen Vorschriften verdrängen § 328 ZPO, da es sich bei dem Urteil des Landgerichts Kayseri, wäre es in Deutschland ergangen, um eine Angelegenheit im Anwendungsbereich des Personenstandsgesetzes sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln würde (vgl. § 48, § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. §§ 108 f. FamFG).

Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen grundsätzlich anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung ist allerdings in den in § 109 FamFG genannten Fällen ausgeschlossen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, sog. ordre public-Vorbehalt).

Die Anerkennung des Urteils des Landgerichts Kayseri vom 15.09.2014 ist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den ordre public-Vorbehalt ausgeschlossen (a). Die Anerkennung dieses Urteils führt jedoch nicht zu der vom Kläger behaupteten Rechtsfolge, dass die Beklagte oder der Senat an die Ausführungen in dem Urteil dergestalt gebunden wären, dass das dort als richtig angesehene Geburtsdatum für das deutsche Recht ungeprüft übernommen werden müsste (b).

(a) Der ordre public-Vorbehalt steht der Anerkennung des Urteils des Landgerichts Kayseri vom 15.09.2014 nicht entgegen.

Mit diesem Vorbehalt ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er die zur Anerkennung stehende Entscheidung getroffen – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die ausländische Entscheidung ist grundsätzlich auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit am Maßstab des ausländischen Rechts zu überprüfen (sog. Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte. Ein Verstoß gegen den ordre public kann sich auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (sog. verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.07.2017, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 14.07.2016, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 29.09.2014, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.04.1979 – IV ZR 93/78 -, NJW 1980, 529; KG Berlin, Beschl. v. 01.08.2013 – 1 W 413/12 – StAZ 2013, 348; Völker, Zur Dogmatik des ordre public, 1998, S. 140 f.).

Gemessen an diesen restriktiven – d.h. anerkennungsfreundlichen – Maßstäben (vgl. Geimer, a.a.O., § 328 Rn. 210: ordre public-Verstoß „nur in ganz krassen Fällen“) ist nicht erkennbar, dass das Urteil des Landgerichts Kayseri vom 17.01.2015 von vornherein keiner Anerkennung fähig wäre. Dass die Beklagte die Beweiswürdigung in dem Urteil für nicht überzeugend hält, weil das Gericht den Sachverhalt ihres Erachtens nicht vollständig erfasst und in rechtlicher Hinsicht nicht überzeugend gewürdigt hat, ist nach dem zuvor Gesagten als solches unerheblich, weil „einfache“ Verstöße gegen das nationale Recht des ausländischen Gerichts grundsätzlich nicht zu prüfen und anerkennungsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Zweifeln an der Beweiswürdigung des ausländischen Gerichts Völker, a.a.O., S. 140 m.w.N.; zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Unterschieden im Beweisrecht Geimer, a.a.O., § 328 Rn. 237). Keinen Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt begründet es ferner, wenn dem Verfahren vor dem Landgericht Kayseri – wie die Beklagte behauptet – der Beibringungsgrundsatz zugrunde gelegen hat. Auch dies würde per se nicht dazu führen, dass das Gerichtsverfahren nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. zu verfahrensrechtlichen Mindeststandards wie dem Gebot rechtlichen Gehörs Geimer, a.a.O., § 328 Rn. 218; zur Vereinbarkeit von selbst summarischen gerichtlichen Verfahren mit dem ordre public-Vorbehalt Völker, a.a.O., S. 140 m.w.N.). Hinzukommen müssten vielmehr schwerwiegende Verstöße gegen formelles oder materielles Recht oder inhaltliche Ergebnisse, die das Urteil als nach deutscher Vorstellung untragbar erscheinen lassen. Dafür ist von der Beklagten nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

(b) Eine Anerkennung des Urteils des Landgerichts Kayseri vom 15.09.2014 führt im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zu der vom Kläger behaupteten Rechtsfolge, dass die Beklagte oder der Senat an die Ausführungen in dem Urteil dergestalt gebunden wären, dass das dort als richtig angesehene Geburtsdatum für das deutsche Recht ungeprüft übernommen werden müsste. Eine Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG hat keine solche Wirkung.

Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung erfüllt sind, bedeutet das, dass der objektive Inhalt und die subjektive Reichweite der Entscheidung in das Inland erstreckt werden (sog. Theorie der Wirkungserstreckung, vgl. näher dazu Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 4, 160; Spellenberg, in: Staudinger, BGB (2005), § 328 ZPO Rn. 121 ff.; Stadler, a.a.O., § 328 Rn. 2; jeweils m.w.N. auch zu der nach a.A. maßgeblichen sog. Gleichstellungslehre). Anerkennungsfähig sind dabei grundsätzlich alle prozessrechtlichen Urteilswirkungen, die die gerichtliche Entscheidung nach dem Recht des Erststaates hervorbringt (vgl. Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 4, 164 ff.; Spellenberg, a.a.O., Rn. 121 ff. m.w.N.), darunter gegebenenfalls die Gestaltungs-, Rechtskraft- (Feststellungs-), Präklusions- und Tatbestandswirkung (vgl. Spelling, a.a.O., § 328 ZPO Rn. 132 ff.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 2799). Soweit die Wirkungen der ausländischen Entscheidungen in das innerstaatliche Recht erstreckt werden, darf die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung – d.h. die Richtigkeit seiner tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen – wegen der Erstreckung ihrer materiellen Rechtskraft grundsätzlich im Inland nicht nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond, vgl. oben unter (a) sowie BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153; OVG NRW, Urt. v. 14.07.2016 – 19 A 2/14 – FamRZ 2016, 2130; Geimer, a.a.O., § 328 Rn. 208; Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 116 f., 164), wenn nicht ausnahmsweise ein Verstoß gegen den sog. ordre public vorliegt, also das ausländische Urteil offensichtlich grundlegenden Vorstellungen des Inlandes über Minimalanforderungen des Rechtsschutzes oder über die Grundwerte der Rechtsordnung widerspricht (vgl. Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 117).

Der konkrete Umfang der Wirkung der Anerkennung bestimmt sich in diesem Rahmen allerdings in jedem Einzelfall danach, welche Wirkungen das fremde Forum nach seinem Recht seinem Urteil beilegt. Durch die Anerkennung erhält die ausländische Entscheidung keine weiterreichenden Wirkungen, als sie nach dem Recht des Erststaates hat (Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 4, 160 m.w.N.). Die Begrenzung der Wirkungserstreckung auf den Umfang der Wirkung im ausländischen Recht gilt auch in Bezug auf die subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Diese erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Parteien des ausländischen Verfahrens. Ob ein Urteil ausnahmsweise eine Rechtskraftbindung auch gegenüber Dritten entfaltet, richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach dem Recht des Urteilsstaates (vgl. Spelling, a.a.O., § 328 Rn. 155 ff.). Solche Drittbindungen sind entsprechend §§ 325 ff. ZPO in der Regel dann anzuerkennen, wenn der Dritte Rechtsnachfolger einer Partei ist und in deren Prozessführung im Ausland eingewilligt hat. Ansonsten kann ein Dritter nur dann gebunden sein, wenn ihm in dem ausländischen gerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt wurde, denn diese Garantie ist Teil des deutschen ordre public (vgl. erneut § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und zum inhaltsgleichen § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Gottwald, a.a.O., § 328 Rn. 176).

Nach diesen Grundsätzen sind Entscheidungen ausländischer Gerichte, die – wie im vorliegenden Fall – die Berichtigung eines ausländischen Personenstandsregisters anordnen, nicht in dem Sinne anerkennungsfähig, dass die von dem ausländischen Gericht als in das Register einzutragen festgestellte Angabe in behördlichen oder gar gerichtlichen Verfahren in Deutschland ungeprüft übernommen werden müsste. Denn die Wirkung eines solchen ausländischen Berichtigungsurteils erschöpft sich in der Berichtigung des ausländischen Registers (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1987 – 11 S 1827/87 – ESVGH 38, 45; LAG Schl.-Holst., Urt. v. 12.04.1989 – 5 Sa 40/89 – BeckRS 1989, 30816240), mit anderen Worten in der Entscheidung der Frage, ob der jeweilige ausländische Standesbeamte verpflichtet ist, den Eintrag im dortigen Personenstandsregister zu ändern (VG Berlin, Urt. v. 16.11.2018 – 4 K 486.17 V – InfAuslR 2019, 98; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.199 – 3 Wx 261/96 – StAZ 1997, 276). Eine etwaige Anerkennung der die Berichtigung der Eintragung des Geburtsdatums anordnenden türkischen Gerichtsentscheidung bedeutet daher nur, dass die Berichtigung des Registers bzw. die Verpflichtung der zuständigen ausländischen Behörde zur Berichtigung anerkannt werden, nicht aber zugleich, dass das vom türkischen Gericht als zutreffend angesehene Geburtsdatum für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich wäre (BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 – 1 B 103.90-, Buchholz 310 § 98 VwGO Rn. 35). Dem ausländischen Urteil kommt mithin – wenn nicht im jeweiligen Einzelfall ausnahmsweise im Tenor der Entscheidung etwas Darüberhinausgehendes angeordnet wird – keine weitergehende Bedeutung als der berichtigten Eintragung selbst zu. Diese Eintragung dient aber ihrerseits lediglich als Beweismittel bei der Feststellung der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache (Geimer, a.a.O., Rn. 2800, 2845, 2860) und begründet keine unwiderlegliche oder in einem Gerichtsverfahren bindende Wirkung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990, a.a.O.; zur Bedeutung von Einträgen in ausländischen Personenstandsregistern für ein deutsches Gerichtsverfahren auch noch näher unter cc)). Auch ausländische Urteile betreffend die Berichtigung des Eintrags im ausländischen Personenstandsregister zum Geburtsdatum vermögen nach dem zuvor Gesagten über das Anerkennungsrecht keine Bindungswirkung dergestalt zu begründen, dass das in dem ausländischen Urteil als richtig angenommene Geburtsdatum im deutschen Gerichtsverfahren ohne eigene Prüfung bindend übernommen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1987, a.a.O.; Geimer, a.a.O., Rn. 2800 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2018, a.a.O.; im Ergebnis ebenso, allerdings unter Zugrundelegung nicht der Theorie der Wirkungserstreckung, sondern der Gleichstellungslehre VG Stuttgart, Beschl. v. 18.08.1981 – VRS 7 K 395/81 – StAZ1982, 218; Rumpf, StAZ 1990, 326 <327>).

Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass einer Bindungswirkung in dem vom Kläger behaupteten Sinne im vorliegenden Einzelfall wohl auch die Grenzen der subjektiven Rechtskraft des türkischen Urteils entgegenstehen dürften, da die Beklage an dem türkischen Gerichtsverfahren weder beteiligt war noch sich darin äußern konnte. Ebenfalls keiner weiteren Ausführungen bedarf es dazu, dass die vom Kläger behauptete Bindungswirkung unabhängig davon auch dann an dem anerkennungsrechtlichen Prinzip der Wirkungserstreckung scheitern dürfte, wenn man davon ausgeht, dass das türkische Recht einem Berichtigungsurteil der hier fraglichen Art selbst innerhalb der türkischen Rechtsordnung keine Bindungswirkung in dem Sinne beimisst, dass die Richtigkeit der neuen Eintragung nicht mehr überprüft werden dürfte (vgl. Rumpf, StAZ 1990, 326 <328>, wonach eine berichtige Eintragung auch im türkischen Recht nur die Funktion eines Urkundenbeweises übernimmt und die dortigen Gerichte nicht davon entbindet, Behauptungen zur Unrichtigkeit der Eintragung nachzugehen).

cc) Der Senat ist auch nicht aufgrund völkerrechtlicher Verträge (1) oder einfachgesetzlicher nationaler Vorschriften (2) an den aktuellen Eintrag des Geburtsdatums des Klägers im türkischen Personenstandsregister oder an den vom Kläger vorgelegten Registerauszug in dem Sinne gebunden, dass er das in dem Register und dem Auszug zuletzt genannte Geburtsdatum („01.01.1953“) ungeprüft übernehmen müsste.

(1) Eine solche Bindungswirkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen „Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern“ vom 08.07.1976 (BGBl. II 1998, S. 966, im Folgenden: CIEC-Übereinkommen Nr. 16).

In dem Übereinkommen haben die Vertragsparteien vereinbart, dass Auszüge aus Personenstandsregistern, vor allem, wenn sie zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, anhand von bestimmten näher definierten Formblättern und unter Einhaltung von bestimmten Formstandards ausgestellt werden sollen (vgl. Präambel und Art. 1, 3 bis 6 und 8 Satz 1 des Übereinkommens) und dass sie aufgrund der ursprünglichen Einträge und späteren Vermerke in den Personenstandsregistern erstellt werden sollen (vgl. Art. 2 des Übereinkommens). Das Übereinkommen regelt ferner, dass die nach seinen Maßgaben erstellten Auszüge „die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge (haben). Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen“ (Art. 8 Satz 2 und 3 des Übereinkommens).

Letzteres bedeutet, dass Auszüge, die den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen, den in § 55 Abs. 1 PStG genannten Personenstandsurkunden – darunter Geburtsurkunden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59 PStG) – gleichstehen und von einem Standesbeamten ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeit anzuerkennen sind (vgl. Bornhofen, in: Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl., § 54 Rn. 19, § 59 Rn. 33 f.; Berkl, Personenstandsrecht, Rn. 1144). Aus Art. 8 des Übereinkommens folgt jedoch nicht, wie der Kläger meint, dass die Beklagte als Meldebehörde oder der Senat verpflichtet wären, die Angaben in dem von ihm vorgelegten Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister (Anlage K 3, „Nüfus Kayıt Örneği“ vom …, Bl. 103 f. d. VG-Akte) ungeprüft zu übernehmen.

Das CIEC-Übereinkommen Nr. 16 führt im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht weiter, weil der Kläger keinen „Auszug aus einem Personenstandsbuch“ im Sinne des Übereinkommens vorgelegt hat. Denn der von ihm vorgelegte Auszug ist nicht auf dem mehrsprachigen Formblatt des Übereinkommens erstellt worden (vgl. Art. 6 des Übereinkommens). Der Auszug profitiert deshalb schon nicht von den in Art. 8 Satz 3 des Übereinkommens geregelten Befreiung von Förmlichkeiten (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.1985 – 4a RJ 9/85 – StAZ 1986, 253; LAG Schl.-Holst., Urt. v. 12.04.1989 – 5 Sa 40/89 – BeckRS 1989, 30816240). Da der Registerauszug auch nicht mit einer Legalisation oder Apostille versehen ist, greift nicht einmal die Vermutung der Echtheit der Urkunde aus § 98 VwGO i.V.m. § 437 Abs. 1, § 438 Abs. 2 ZPO und dem Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II, S. 876). Die Echtheit und erst recht die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Auszugs sind daher im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.08.2019 – 5 ZB 18.1226 – juris und VG Würzburg, Urt. v. 05.03.2018 – W 7 K 18.258 – juris).

Unabhängig davon ergäbe sich die vom Kläger behauptete Bindung an den Inhalt des Registerauszugs selbst dann nicht, wenn dieser Auszug die formellen Anforderungen des CIEC-Übereinkommens Nr. 16 erfüllen würde. Denn nach Art. 8 Satz 2 des Übereinkommens haben solche Auszüge, wie gezeigt, „die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge“. Auch nach deutschem Recht erstellte Beurkundungen in den Personenstandsregistern und Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) haben aber nicht die vom Kläger gewünschte „Bindungswirkung“. Eine Geburtsurkunde (§ 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59 PStG) beweist zwar grundsätzlich Ort und Tag der Geburt (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 PStG). Das ändert aber nichts daran, dass die zugrundeliegenden Eintragungen nicht konstitutiv wirken und gemäß § 54 Abs. 3 PStG der Nachweis der Unrichtigkeit zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1987 – 11 S 1827/87 – ESVGH 38, 45; BSG, Urt. v. 29.11.1985 – 4a RJ 9/85 – StAZ 1986, 253). Das gilt für eine deutsche Personenstandsurkunde selbst dann, wenn die eingetragenen unrichtigen Daten auf einem gerichtlichen Beschluss beruhen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1987, a.a.O.; Bornhofen, a.a.O., § 54 Rn. 23 m.w.N. zur Zulässigkeit einer sog. „Rückberichtigung“; Berkl, a.a.O., Rn. 18). Auch der Auszug aus einem ausländischen – hier türkischen – Personenstandsregister vermag daher keine Bindungswirkung in dem Sinne zu begründen, dass die deutschen Behörden an den Inhalt dieser Erklärung ohne Möglichkeit einer Überprüfung gebunden wären. Sofern ein Standesbeamter Zweifel an der Richtigkeit einer Eintragung hat, muss er – wie auch bei allein nach nationalem Recht erfolgten Eintragungen – entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz eigene Ermittlungen einleiten (vgl. Berkl, a.a.O., Rn. 18; BSG, Urt. v. 13.10.1992 – 5 RJ 16.92 – BSGE 71, 170). Dementsprechend ergibt sich für ein gerichtliches Verfahren aus dem genannten Übereinkommen auch keine Beweismittelbeschränkung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2004 – 15 W 45/04 – StAZ 2003, 296 zu § 47 PStG; vgl. auch Berkl, a.a.O., Rn. 1144 zur Minderung des Beweiswerts von ausländischen Personenstandsauszügen allein durch Zeitablauf). Diese für das Verfahren der Standesämter maßgeblichen Grundsätze gelten für die Speicherung von Daten durch – wie hier – die Meldebehörden erst recht. Liegen der Meldebehörde bezüglich einer Person konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, ist sie gemäß § 6 Abs. 3 BMG (n.F., ebenso bereits § 6 Abs. 3 BMG a.F.) verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(2) Auch jenseits des genannten Übereinkommens ergibt sich aus dem nationalen Recht keine Bindung an die inhaltlichen Angaben in der Eintragung in dem türkischen Personenstandsregister oder in dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus diesem Register. Insbesondere vermitteln die Vorschriften über die Beweiskraft der innerstaatlichen Personenstandsregister und -urkunden (vgl. erneut § 54 PStG), die für inländische Register und Urkunden gelten, keine – gar über die Beweiskraft deutscher Register und Urkunde hinausgehende – solche Bindungswirkung. Der Inhalt ausländischer Urkunden unterliegt auch unter dem Blickwinkel des einfachen nationalen Gesetzesrechts der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.1985 – 4a RJ 9/85 -, SozR 2200 § 1248 Nr. 44; LAG Schl.-Holst., Urt. v. 12.04.1989 – 5 Sa 40/89 – BeckRS 1989, 30816240; Rumpf, StAZ 1990, 326 <328>).

dd) Die vom Kläger in Bezug genommenen Vorschriften aus Art. 5 EGBGB begründen ebenfalls keine Bindung an das in der Türkei zuletzt gerichtlich festgestellte und dort personenstandsrechtliche eingetragene Geburtsdatum.

Art. 5 EGBGB, der das sog. Personalstatut regelt, bestimmt in Absatz 1, dass, wenn auf das Recht des Staates verwiesen wird, dem eine Person angehört, und sie mehreren Staaten angehört, das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden ist, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens, und dass, wenn die Person auch Deutscher ist, diese Rechtsstellung vorgeht.

Diese Vorschrift steht in dem „allgemeine Vorschriften“ regelnden ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses Zweite Kapitel normiert das Internationale Privatrecht. Das Internationale Privatrecht hat die Aufgabe, in privatrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung (vgl. Art. 3 EGBGB) die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Privatrechtsordnung zu bestimmen (Lorenz, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, Einleitung zum Internationalen Privatrecht, Rn. 1; Dörner, in: Schulze, BGB, 10. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 3 bis 6 EGBGB, Rn. 1; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl., Teil I.C., Rn. 1 f.). Innerhalb des Internationalen Privatrechts ist Art. 5 EGBGB allerdings keine eigenständige Kollisionsnorm – also keine Norm, die für ein in ihrem Tatbestand bestimmtes Rechtsgebiet als Rechtsfolge auf eine andere Rechtsordnung verweist (vgl. zum Beispiel für das Namensrecht Art. 10 EGBGB und für das Abstammungsrecht Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dazu OVG NRW, Urt. v. 14.07.2016 – 19 A 2/14 – FamRZ 2016, 2130). Bei Art. 5 EGBGB handelt es sich lediglich um eine sog. kollisionsrechtliche Hilfsnorm. Eine solche Hilfsnorm kann erst dann zum Tragen kommen, wenn eine andere Vorschrift des nationalen Rechts auf ausländisches Recht verweist (vgl. Lorenz, a.a.O., Einleitung Rn. 33 ff., und Art. 5 Rn. 1). Vom gesamten Internationalen Privatrecht abzugrenzen ist zudem das inländische materielle Recht, das Sondervorschriften für Ausländer und Sachverhalte mit Auslandsbeziehung enthält. Dieses sog. Fremdenrecht regelt zwar – insoweit wie das Internationale Privatrecht – Sachverhalte mit Auslandsbezug. Es enthält aber keine Verweisungsnormen, sondern Sachnormen mit einem irgendwie auslandsbezogenen Tatbestand, die ihrerseits die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzen. Dieses Fremdenrecht ist – wie zum Beispiel im Aufenthaltsgesetz – weitgehend im öffentlichen Recht zu finden (Lorenz, a.a.O., Rn. 11).

Davon ausgehend geht der Verweis des Klägers auf Art. 5 EGBGB ins Leere. Denn weder das Bundesmeldegesetz selbst noch andere Vorschriften des deutschen öffentlichen Rechts verweisen für die Bestimmung des Geburtsdatums eines in Deutschland wohnhaften Ausländers für die Zwecke deutscher Melderegister auf das Recht des Staates, dem der Ausländer angehört.

ee) Besteht nach dem zuvor Gesagten keine Bindung des Senats an das von türkischen Stellen zuletzt zugrunde gelegte Geburtsdatum „01.01.1953“, ist im Wege der freien Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob der davon abweichende Eintrag im Melderegister der Beklagten („01.01.1958“) im oben genannten Sinne objektiv unrichtig und der vom Kläger genannte Geburtsjahrgang („1953“) objektiv richtig ist. Diese Beweiswürdigung ergibt, dass zwar einiges für die Unrichtigkeit des von der Beklagten im Melderegister zum Kläger gespeicherten Geburtsjahrgangs („1958“) spricht, jedoch nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Geburtsjahrgang, dessen Eintragung der Kläger begehrt („1953“), objektiv richtig ist.

Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats bieten Indizien dafür, dass die 1971 auf Antrag des Vaters des Klägers durch das Amtsgericht Sarız veranlasste Änderung des Geburtsjahrgangs von „1956“ auf „1958“ im türkischen Personenstandsregister nicht darauf beruhte, dass der Kläger tatsächlich 1958 geboren war. Der Kläger hat zwar erklärt, er wisse nicht, weshalb diese Änderung erfolgt sei. Er hat aber – insoweit glaubhaft – sinngemäß angegeben, dass ihm seine Eltern wiederholt erklärt hätten, dass er tatsächlich früher als im Jahr 1958 geboren sei. Er hat ferner sinngemäß erläutert, dass er es für möglich halte, dass die damalige Änderung mit Blick auf die Ausreise nach Deutschland und zur Vermeidung der Einberufung zum Wehrdienst in die Türkei erfolgt sei. Insbesondere die zuletzt genannte Einschätzung erscheint nicht lebensfremd. Allerdings ergeben sich aus den Angaben des Klägers keine für die Bildung einer Überzeugungsgewissheit ausreichenden Indizien dafür, dass er gerade im Jahr 1953 geboren ist. Er hat zwar erklärt, insbesondere sein Vater habe ihm auch dies mitgeteilt. Der Kläger vermochte allerdings nicht zu erläutern, weshalb seine Eltern ihn dann 1959 von Anfang an mit einem falschen Geburtsjahrgang („1956“) bei dem Personenstandsregister angemeldet haben sollten. Nachvollziehbare Gründe dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Weitere Zweifel an der Belastbarkeit der – unterstellten – Erklärung des Vaters des Klägers zu dessen genauen Geburtsjahrgang ergeben sich daraus, dass der Vater auch nach sinngemäßer Einschätzung des Klägers bereit war, in einem gerichtlichen Verfahren – dem 1971 geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Sarız – vorsätzlich falsche Angaben zu machen.

Die Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugin …, der Ehefrau des Klägers, bieten keinen Ansatzpunkt für eine weitergehende Überzeugungsbildung des Senats. Die am … geborene Zeugin hat im Kern bekundet, dass ihre Familie und die des Klägers verwandt seien, dass sie ihn etwa im Jahr 1964 kennengelernt habe, dass man ihr damals gesagt habe, er sei zwei oder drei Jahre älter als sie, und dass es auch ihrem Eindruck entsprochen habe, dass er älter als sie sei. Das Gewicht dieser Aussage wird allerdings bereits dadurch erheblich gemindert, dass der Senat den Eindruck gewonnen hat, dass die Aussage der Zeugin zwischen ihr und ihrem Ehemann vorab abgesprochen war. So hat die Zeugin ihre Erklärung zum Altersunterschied zu Beginn der Vernehmung zur Sache von sich aus vorgetragen, obwohl der Senat bis dahin keine dahingehende Frage gestellt, sondern sich danach erkundigt hatte, wann die Zeugin den Kläger kennengelernt hatte. Auf Nachfragen des Senats zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger Verletzungen an seiner Hand zugezogen hatte, hat die Zeugin in der Verhandlung nach dem Eindruck des Senats auf Einwirken des Klägers hin ihre Aussage geändert und diese Änderung trotz Vorhalt bestritten. Unabhängig von den dadurch begründeten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, konnte die Zeugin auch inhaltlich keine Angaben machen, welche mit hinreichender Sicherheit die Annahme erlauben würden, der Kläger sei in einem bestimmten Jahr (1953) geboren. Ihre Bekundungen blieben sowohl in Bezug auf die Angaben zu Aussagen Dritter („zwei oder drei Jahre“) als auch in Bezug auf ihre eigene Wahrnehmung („ein bisschen älter“) vage.

Auch die Bekundungen des vom Senat vernommenen Zeugen … erlauben keine weitergehende Überzeugungsbildung des Senats. Der am … geborene Zeuge hat im Wesentlichen sinngemäßen bekundet, er habe in einem Alter, das er aufgrund seines damaligen Fortschritts im Koranunterricht auf 7 oder 8 Jahre einschätze, eines Tages nach dem Besuch der Koranschule seine Mutter angetroffen, die im Begriff gewesen sei, Essen vorzubereiten. Sie habe ihm erklärt, die „Schwester …“ – die Mutter des Klägers – habe einen Sohn bekommen. Der Senat vermochte sich bereits nicht von der Glaubhaftigkeit der sinngemäßen Aussage des Zeugen zu überzeugen, er könne sich deshalb konkret an die Geburt des Klägers erinnern. Der Zeuge hat zugleich bekundet, dass in dem fraglichen Dorf 40 bis 50 Familien gelebt hätten und dass es einer Tradition entsprochen habe, bei jeder Geburt und ähnlichen Ereignissen den betreffenden Familien Essen als Geschenk zu bringen. Die sich vor diesem Hintergrund aufdrängende Frage, weshalb sich der Kläger angesichts der Vielzahl dieser Ereignisse gerade an die in seiner, des Zeugen, früher Kindheit gelegene Geburt des Klägers konkret erinnern konnte, vermochte der Zeuge nicht nachvollziehbar zu erläutern. Er ist dahingehenden mehrfachen Nachfragen des Senats vielmehr wiederholt ausgewichen.

Im Rahmen dieser gebotenen Beweiswürdigung hat der Senat auch die Feststellungen der ausländischen Gerichte, die – im vorliegenden Fall auf der Entscheidung des Landgerichts Kayseri beruhenden – geänderten Eintragungen in dem ausländischen Personenstandsregister sowie die Angaben in dem ausländischen zu berücksichtigen. Alle diese Angaben unterliegen aber mangels Bindung der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990, a.a.O., und Geimer, a.a.O., § 328 Rn. 293 m.w.N. zu den Feststellungen eines ausländischen Gerichts; BSG, Urt. v. 13.10.1992 – 5 RJ 16/92 – BSGE 71, 170 und v. 29.11.1985 – 4a RJ 9/85 – StAZ 1986, 253 sowie LAG Schl.-Holst., Urt. v. 12.04.1989 – 5 Sa 40/89 – BeckRS 1989, 30816240, zu Berichtigungen von ausländischen Personenstandsregistern; oben unter (1) zu Angaben in einem ).

Im vorliegenden Fall bieten die Feststellungen des Landgerichts Kayseri in dessen Urteil vom 17.01.2015 weitere Indizien, die wie bereits die Angaben des Klägers für die Unrichtigkeit des von der Beklagten gespeicherten Geburtsjahrgangs des Klägers („1958“) sprechen. So hat die vom Landgericht als Zeugin vernommene Schwester des Klägers, die nach seinen Angaben … geborene Frau …, ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils bekundet, sie sei 6 bis 7 sieben Jahre alt gewesen, als der Kläger geboren worden sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Sie ergeben sich entgegen den diesbezüglichen Andeutungen der Beklagten insbesondere nicht allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses der Zeugin zum Kläger. Der Senat hat insgesamt keinen Anlass in Zweifel zu ziehen, dass die Zeugin subjektiv wahr ausgesagt, also bekundet hat, woran sie sich zu erinnern meinte. Allerdings erlauben auch die Angaben dieser Zeugin nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss, der Kläger sei gerade 1953 geboren. Das Gewicht der Zeugenaussage wird bereits dadurch erheblich gemindert, dass die Zeugin zum einen auf Erinnerungen aus ihrer frühen Kindheit zurückgreifen musste und zum anderen selbst nur eine ungefähre Angabe machen konnte (6 oder 7 Jahre), die gerade keinen sicheren Rückschluss auf ein bestimmtes Geburtsjahr zulässt. Hinzu kommt, dass auch die Annahme, die Zeugin sei … geboren – und damit die darauf aufbauende Berechnung des Geburtsdatums des Klägers -, ihrerseits Zweifeln begegnet. Zu Recht haben das Regierungspräsidium und die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Verlässlichkeit der Annahme, die Schwester sei … geboren, angesichts des Geburtsjahrgangs der Mutter des Klägers (…) zweifelhaft erscheint und jedenfalls per se keine hinreichende Grundlage für die Bildung einer sicheren Überzeugungsgewissheit bietet.

Ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit des von der Beklagten gespeicherten Geburtsdatums des Klägers („01.01.1958“), jedoch wiederum nicht für die Richtigkeit des Jahrgangs 1953, bietet die Aussage des vom Landgericht Kayseri vernommenen (inzwischen verstorbenen) Zeugen …. Dieser hatte bekundet, er sei der Enkel der Tante des Klägers. Als er (der Zeuge) in … gewohnt habe, sei der Kläger zu Welt gekommen. Das sei 1952 oder 1953 gewesen. Das Gewicht dieser Aussage wird dadurch relativiert, dass auch der Zeuge nicht erläutert hat, weshalb er noch nähere Erinnerungen gerade an die Geburt des Klägers hatte. Unabhängig davon hat der Zeuge nur eine ungefähre Angabe gemacht (1952 oder 1953), die gerade keinen sicheren Rückschluss auf ein bestimmtes Geburtsjahr zulässt.

Das in dem Urteil des Landgerichts Kayseri weiter genannte Schreiben eines Krankenhauses führt aus den schon im Widerspruchsbescheid genannten Gründen nicht wesentlich weiter. Unabhängig von dem unklaren Untersuchungs- und Ausstellungsdatum lässt bereits die in dem Schreiben genannte große Altersspanne (50 bis 60 Jahre) keinen Schluss auf ein bestimmtes Geburtsjahr zu.

Die in dem Verfahren vor dem Landgericht Kayseri von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Überlegungen zur Einschulung des Klägers sprechen tendenziell ebenfalls gegen die Richtigkeit des von Beklagten eingetragenen Geburtsdatums (01.01.1958), lassen einen sicheren Rückschluss – insbesondere auf einen stattdessen objektiv richtigen – Geburtsjahrgang aber ebenfalls nicht zu. Nach den seit 1959 getroffenen Eintragungen könnte der Kläger 1953, 1956 oder 1958 geboren sein. Er wäre dann zu Beginn des Schuljahres 1961/62 ungefähr 8,5 oder 5,5 oder 3,5 Jahre alt gewesen. Davon ausgehend erscheint das von der Beklagten eingetragene Geburtsdatum (1958) zwar unwahrscheinlich, das vom Kläger zuletzt behauptete (1953) allerdings ebenfalls und spricht einiges für die annähernde Richtigkeit der 1959 erfolgten ersten Eintragung im türkischen Personenstandsregister (1956). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt in die Schule keinen Beleg für das tatsächliche Geburtsdatum des Schülers bietet. Das gilt umso mehr als, worauf das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, in der Türkei jedenfalls noch in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts teils erhebliche Altersspannen bei der Einschulung zu verzeichnen waren (vgl. BayLSG, Urt. v. 05.08.2009 – L 14 R 65/08 – juris). Der Kläger hat diese Unsicherheiten in der mündlichen Verhandlung mit seiner Erklärung, in seinem Dorf sei zunächst keine Schule vorhanden gewesen und der Schuleintritt eines ganzen Jahrgangs verschoben worden, der Sache nach bestätigt.

Die Feststellungen des Landgerichts Kayseri verlieren weiteres Gewicht dadurch, dass sich das Gericht nicht mit den anderslautenden und näher begründeten Feststellungen des Amtsgerichts Sarız befasst hat. Den Feststellungen des Amtsgerichts kommt in der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.06.1971 den Kläger selbst beobachtet und sein Verhalten, seinen Zustand und sein körperliches Erscheinen gewürdigt hat. Diese Anschauung erfolgte zu einem Zeitpunkt, der noch deutlich näher an dem Geburtstag des Klägers lag als das 2015 gefällte Urteil des Landgerichts Kayseri. Der Kläger war 1971 gemessen an den Geburtsjahrgängen 1953, 1956 und 1958 ungefähr 18,5 oder 15,5 oder 13,5 Jahre alt. Es erscheint, wie das Regierungspräsidium zutreffend ausgeführt hat, unwahrscheinlich, dass das Gericht den 1971 „offiziell“ ungefähr 15,5 Jahre alten Kläger nach eigener Beobachtung als zwei Jahre jünger angesehen haben könnte, wenn er tatsächlich drei Jahre älter gewesen wäre. Jedenfalls sprechen die damaligen Feststellungen des Landgerichts mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, dass der Kläger gerade im Jahr 1953 geboren ist.

Die vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotografien erlauben ebenfalls keinen sicheren Schluss auf ein bestimmtes Alter. Die Bilder seiner Hochzeit stammen nach seinen Angaben aus dem …. Er war zu diesem Zeitpunkt gemessen an den Geburtsjahrgängen 1953, 1956 und 1958 ungefähr 22 oder 19 oder 17 Jahre alt. Er wirkt auf diesen Bildern wohl älter als 17 Jahre. Sicher kann bereits dieser Schluss aber auch aus den Bildern nicht gezogen werden. Jedenfalls bieten sie keinen Beleg für die Annahme, dass der Kläger gerade 1953 geboren wurde.

Auch in der Zusammenschau der zuvor gewürdigten Umstände vermögen die vorliegenden Indizien dem Senat jedenfalls nicht die volle Überzeugungsgewissheit davon zu vermitteln, dass das vom Kläger zuletzt als Geburtsjahrgang benannte Jahr 1953 objektiv richtig ist. Dass das von der Beklagten gespeicherte Geburtsjahr („1958“) objektiv unrichtig ist, ist zwar möglich und mit Blick auf das Jahr der Einschulung sowie die vorgelegten Hochzeitsfotos auch wahrscheinlich. Es steht allerdings, zumal mit Blick auf die Ausführungen des Amtsgerichts Sarız zur Beobachtung des Klägers, jedenfalls nicht, wie erforderlich „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55.09 – juris) fest, dass der vom Kläger zuletzt behauptete Geburtsjahrgang („1953“) richtig ist („non liquet“, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2011, a.a.O.).

4. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreffend den richtigen Geburtsjahrgang des Klägers sind nicht vorhanden bzw. nicht zu ergreifen.

Als einzige weitere Maßnahme zur Sachverhaltsermittlung kommt in Betracht, die bereits von dem Landgericht Kayseri 2015 vernommene Schwester des Klägers, die in der Türkei wohnhafte Frau …, nochmals über ein Rechtshilfeersuchen vernehmen zu lassen. Hiervon sieht der Senat gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 VwGO – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die dagegen keine Einwände erhoben haben – ab.

Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A 11.10 – Schütz BeamtR ES/B II 1.1 Nr. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Bundesverfassungsgericht gebilligt (Kammerbeschl. v. 21.08.1996 – 2 BvR 1304/96 – NJW 1997, 999 f.) und der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, a.a.O.), ist für die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebend, ob die Erhebung des (ggf. beantragten) Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGH, Urt. v. 18.01.1994 – 1 StR 745/93 – BGHSt 40, 60; Beschl. v. 05.09.2000 – 1 StR 325/00 – NJW 2001, 695). Es ist dem Richter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt hier nicht. Die Entscheidung über den Beweisantrag darf davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären (BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, a.a.O., und Beschl. v. 20.05.1998 – 7 B 440.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153). Maßgeblich ist die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 172).

Hiervon ausgehend sieht der Senat von einer nochmaligen Vernehmung der in Betracht kommenden Auslandszeugin ab. Deren Aussage ist zwar für das Klagebegehren des Klägers von erheblicher Bedeutung. Im vorliegenden Einzelfall ist aber zu berücksichtigen, dass dem Senat bereits eine schriftliche Aussage der Zeugin aus dem Jahr 2015 vorliegt. Gründe, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln und deshalb eine erneute Vernehmung durchzuführen, bestehen, wie oben ausgeführt, nicht (insoweit ähnl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, a.a.O.). Hinzu kommt, dass sich der Senat auch im Falle einer Vernehmung auf dem Weg eines Rechtshilfeersuchens keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen könnte. Welche inhaltlichen Ergebnisse von der Beweiserhebung zu erwarten sind, ist hingegen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit absehbar. Es ist nicht zu erwarten, dass die Zeugin bei einer erneuten Vernehmung etwas anderes bekunden könnte oder würde, als sie 2015 bereits bekundet hat. Der Senat kann, wie oben gezeigt, unterstellen, dass die Zeugin damals subjektiv wahr ausgesagt, also bekundet hat, woran sie sich zu erinnern meinte. Die Wiederholung dieser Aussage würde aller Voraussicht nach zu keiner abweichenden Beweiswürdigung führen. Hinzu kommt, dass, da es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei keine völkervertragsrechtlichen Grundlagen für Rechtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten gibt, ein Rechtshilfeersuchen, wie das Auswärtige Amt auf Nachfrage des Senats bestätigt hat, nur im sog. vertragslosen Rechtsverkehr gestellt werden könnte. In einem solchen Fall muss nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amtes mit sehr langen Bearbeitungszeiten gerechnet werden. In der Gesamtschau all dieser Umstände ist die nochmalige Erhebung des Beweises in der Türkei im vorliegenden Einzelfall kein Gebot der Aufklärungspflicht.

5. Die nach dem zuvor Gesagten zu treffende Beweislastentscheidung fällt zu Ungunsten des Klägers aus und führt zur Abweisung der Klage im Hauptantrag.

Macht die betroffene Person gegen den Träger einer deutschen Meldebehörde auf dem Klageweg einen auf Art. 16 Satz 1 DSGVO gestützten Berichtigungsanspruch darauf geltend, ein im Melderegister eingetragenes und aus ihrer Sicht „unrichtiges“ personenbezogenes Datum durch ein anderes, aus ihrer Sicht „richtiges“ Datum zu ersetzen, führt ein „non liquet“ nicht dazu, dass die betroffene Person einen Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß oder analog Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO hat (a). Ebenso wenig hat ein solches „non liquet“ einen Anspruch des Betroffenen auf Eintragung des von ihm benannten Datums im Wege der „Berichtigung“ zur Folge. Vielmehr ist die Klage in einem solchen Fall – und so auch hier – nach den insoweit anwendbaren Beweislastregeln des nationalen Rechts abzuweisen (b).

a) Der Kläger verfolgt mit seinem Hauptantrag den Anspruch, den Eintrag im Melderegister der Beklagten zu seinem Geburtsjahrgang („1958“) durch den Eintrag „1953“ im Wege einer Berichtigung zu ersetzen. Diesem Klagebegehren würde eine Verurteilung der Beklagten dazu, die Verarbeitung dieses personenbezogenen Datums gemäß oder analog Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO „einzuschränken“, allenfalls teilweise entsprechen. Eine solche Verurteilung kommt im vorliegenden Fall unabhängig davon auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn ein „non liquet“ zur Frage der Richtigkeit eines in einem Melderegister eingetragenen personenbezogenen Datums führt – entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung – nicht zu einem Einschränkungsanspruch.

Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO trifft eine Sonderregelung für den Fall, dass die Richtigkeit einer Angabe zwischen der betroffenen Person und dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen umstritten ist. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen die „Einschränkung“ der Verarbeitung zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, „und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen“. Wird die Verarbeitung auf diese Weise eingeschränkt, dürfen die betroffenen personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 Abs. 2 DSGVO – von ihrer Speicherung abgesehen – einstweilen nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

Der Bundesgesetzgeber hat die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO allerdings speziell für den Bereich des Meldewesens ausgeschlossen. § 12 Satz 2 BMG in der seit dem 26.11.2019 geltenden Fassung bestimmt: „Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.“ Diese – auf die Öffnungsklausel aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 DSGVO gestützte und unionsrechtlich unbedenkliche – Sonderregelung beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass das Melderegister „der Verwaltung, der Rechtspflege, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der Öffentlichkeit als Informationsgrundlage (dient). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, ‚dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen‘ (BVerwG, NJW 2006, 3367ff.). Diese Funktion wäre gefährdet, wenn eine Einschränkung der Verarbeitung (‚Sperrung‘) jederzeit durch das Bestreiten der Richtigkeit eines Datums ausgelöst werden könnte“ (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4674, S. 224).

Ist die von dem Verantwortlichen im Bestreitensfall vorzunehmende Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten – wie auch im vorliegenden Fall – abgeschlossen und hat sie zu einem „non liquet“ geführt, hat das nicht zur Folge, dass eine dauerhafte „Einschränkung der Verarbeitung“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorzunehmen ist (dafür aber Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 16 Rn. 22, und Peuker, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung. 2. Aufl., Art. 18 Rn. 12, der dem Verantwortlichen die Befugnis zubilligt, den Zusatz aufzunehmen, „dass die Richtigkeit der Daten unerweislich bestritten wurde“). Die Annahme eines Anspruchs auf eine dauerhafte Einschränkung der Verarbeitung ist schon im Anwendungsbereich des Art. 18 DSGVO nicht überzeugend. Unmittelbar ist Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO nicht einschlägig, da die Verarbeitungseinschränkung danach nur „für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen“, verlangt werden kann. Für eine demnach allenfalls in Betracht kommende Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn der Unionsgesetzgeber hat das Problem von „umstrittenen Daten“ gesehen und in Art. 18 DSGVO gleichwohl nur für den dort normierten Zeitraum eine Regelung geschaffen, wie der insoweit eindeutige Wortlaut der Norm belegt. Die Vorschrift vermittelt daher kein Recht auf eine dauerhafte Einschränkung der Datenverarbeitung (ebenso Paal, a.a.O., Art. 16 Rn. 15 i.V.m. Art. 18 Rn. 16 m.w.N.; insoweit auch Worms, a.a.O., Art. 18 DS-GVO; Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 18 DS-GVO Rn. 13). Erst recht ist der genannten Auffassung bei einem – wie hier – melderechtlichen Berichtigungsanspruch nicht zu folgen. Denn wenn der nationale Gesetzgeber Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in unionsrechtlich zulässiger Weise schon für den vorübergehenden Zeitraum der Prüfung durch die Meldebehörde ausgeschlossen hat, kann aus dieser Vorschrift im Geltungsbereich des Bundesmeldegesetzes erst recht kein dauerhafter „Einschränkungsanspruch“ abgeleitet werden.

b) Das zur Frage der Richtigkeit des im Melderegister eingetragenen Geburtsjahrgangs des Klägers bestehende „non liquet“ hat auch nicht zur Folge, dass er einen Anspruch auf Eintragung des von ihm als richtig benannten, aber nicht erweislich richtigen Datums hat.

Soweit dazu in der unionsrechtlichen Literatur zu Art. 16 DSGVO eine andere Auffassung vertreten wird, teilt der Senat diese nicht. Ein Teil der Literatur verweist auf Art. 5 Abs. 1 DSGVO, der die „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ regelt und bestimmt, dass personenbezogene Daten „auf rechtmäßige Weise“ verarbeitet werden (Buchst. a) und „sachlich richtig“ (Buchst. d) sein müssen. Mit dem Argument, Art. 5 Abs. 1 DSGVO stelle Voraussetzungen für die Datenverarbeitung durch einen Verantwortlichen dar, wird die Auffassung vertreten, die Nichterweislichkeit der Richtigkeit von Daten führe mangels Rechtsgrundlage in der Regel zur Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Ein „non liquet“ in Bezug auf die Richtigkeit der Daten bedeute mit anderen Worten ein „non liquet“ in Bezug auf den Grundsatz der Datenrichtigkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und in diesem Fall fehle es an einem Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, weshalb die Weiterverarbeitung der nicht nachweislich richtigen Daten unrechtmäßig sei (Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 18 DS-GVO Rn. 13; im Grundsatz ebenso Spindler/Dalby, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 18 DS-GVO Rn. 4). Daraus folge ein „Löschungs- bzw. Berichtigungsanspruch“ (Worms, a.a.O., Art. 18 Rn. 35; Gola, a.a.O., Art. 18 Rn. 13), wobei wohl der betroffenen Person die Wahl zwischen Löschung (vgl. Art. 17 Abs. Buchst. d DSGVO) und „Berichtigung“ überlassen sein soll (so wohl Gola, a.a.O., Art. 18 Rn. 13; unklar insoweit Worms, a.a.O., Art. 18 Rn. 35, und Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 18 DS-GVO Rn. 13). Etwas anderes solle nur in dem Ausnahmefall gelten, dass allein die betroffene Person über relevante Beweismittel verfüge und sie diese trotz Möglichkeit nicht vorlege. In diesem Sonderfall liege die Darlegungslast ausnahmsweise bei ihr und gehe ihr Verhalten ggf. zu ihren Lasten (vgl. Worms, a.a.O., Art. 18 DSGVO Rn. 36, und ders., a.a.O., § 58 BDSG Rn. 38; ähnlich für den Fall, dass der Betroffene die Richtigkeit der Daten nur „unsubstantiiert“ bestreitet, Spindler/Dalby, a.a.O., Art. 18 DS-GVO Rn. 4; VG Stade, Beschl v. 09.10.2018 – 1 B 1918/18 – NVwZ 2019, 251).

Die Auffassung, wonach bei der Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs grundsätzlich unabhängig vom Streitgegenstand und der verfahrensrechtlichen Situation die Beweislast beim Verarbeiter der Daten (hier: dem Träger der Meldebehörde) liegen und der Betroffene entweder eine „Berichtigung“ oder eine „Löschung“ beanspruchen können soll, teilt der Senat nicht.

Soweit dem Betroffenen im Falle eines „non liquet“ ein Anspruch auf „Berichtigung“ zugebilligt wird, steht dem schon entgegen, dass Daten auch im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, wie gezeigt, nur dadurch „berichtigt“ werden können, dass sie mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht werden (vgl. oben unter 3.b und erneut insoweit auch Worms, a.a.O., Art. 16 Rn. 61; Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 18). Liegt aber ein „non liquet“ vor und steht also auch die objektive Richtigkeit des Datums, dessen Speicherung oder sonstige Verarbeitung der Betroffene begehrt, nicht fest, kann die Speicherung dieses Datum schon begrifflich keine „Berichtigung“ darstellen (im Ergebnis ebenso bereits zu § 12 BMG a.F. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015, a.a.O., und Senat, Beschl. v. 07.03.2016, a.a.O.: kein Anspruch, eine unrichtige Eintragung durch eine andere, ebenfalls unrichtige Eintragung zu ersetzen, weil durch eine derartige Eintragung das Melderegister nicht berichtigt, d.h. melderechtlich richtiggestellt, sondern vielmehr seine Unrichtigkeit fortgeschrieben würde).

In Betracht kommt daher allenfalls ein Anspruch auf Löschung wegen „unrechtmäßiger Datenverarbeitung“ (vgl. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO und § 14 Abs. 1 BMG n.F.). Ein solcher Anspruch entspricht aber in der Regel – und so auch im vorliegenden Fall bezogen auf den Hauptantrag des Klägers – schon nicht dem Begehren des Betroffenen. Denn macht ein Betroffener gestützt auf Art. 16 Satz 1 DSGVO die „Berichtigung“ einer Datenverarbeitung geltend, begehrt er die Ersetzung eines seines Erachtens unrichtigen Datums durch ein anderes, seines Erachtens richtiges Datum in der Datenverarbeitung des Verantwortlichen. Gemessen an diesem auf die Berichtigung gerichteten Begehren handelt es sich bei der Löschung des bis dahin gespeicherten Datums um ein aliud.

Unabhängig davon sprechen die im Anwendungsbereich von Art. 16 Satz 1 DSGVO einschlägigen Grundsätze der Beweislastverteilung gegen die Annahme, ein „non liquet“ gehe bei einem auf Art. 16 DSGVO gestützten Berichtigungsanspruch zu Lasten des Verarbeiters (hier der Meldebehörde). Der Unionsgesetzgeber hat in der Datenschutz-Grundverordnung punktuell Beweislastregelungen getroffen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Satz 2 DSGVO: Auskunftsablehnung bei „offenkundig unbegründeten oder exzessiven“ Anfragen). Für das Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ im Sinne von Art. 16 DSGVO ist das nicht der Fall. Soweit das Unionsrecht keine eigenen Beweislastregeln aufstellt, ist es grundsätzlich Sache des nationalen Richters, insoweit die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden und dabei „nur“ sicherzustellen, dass deren Anwendung nicht die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-113/12 – UPR 2014, 61 m.w.N.). Auch für die Prüfung, ob ein Betroffener einen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch gegen eine Meldebehörde geltend machen kann, gelten daher die allgemeinen Beweislastregeln des nationalen Rechts, insbesondere des deutschen Verwaltungsprozessrechts. Danach gilt für die richterliche Überzeugungsbildung die allgemeine Beweisregel, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – 8 B 2.15 – juris, und v. 30.06.2014 – 8 B 94.13 – ZOV 2014, 174).

Daraus folgt, dass nicht undifferenziert und losgelöst von dem konkreten Streitgegenstand und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Situation für sämtliche Anwendungsbereiche der Art. 5, 16, 17, 18 DSGVO geschlussfolgert werden kann, dass der Betroffene oder der Verantwortliche die Beweislast für die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Daten oder die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung trägt. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall danach zu unterscheiden, wer konkret welchen materiellen Anspruch gegen wen verfolgt und wer in der konkreten Situation aus welchen Tatsachen eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte. Macht ein Betroffener – wie hier der Kläger – gestützt auf Art. 16 Satz 1 DSGVO einen Anspruch auf „Berichtigung“ von „unrichtigen“ Daten (oder ggf. hilfsweise einen Anspruch auf Löschung von Daten wegen einer „unrechtmäßigen Datenverarbeitung“) gegen den Verarbeiter geltend, ist es der Betroffene, der aus den zitierten Tatbestandsmerkmalen eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte. Dann trägt in dieser konkreten verfahrens- und prozessrechtlichen Situation der Betroffene die Beweislast für das Vorliegen der genannten Anspruchsvoraussetzungen (im Ergebnis ebenso Paal, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 15; Laue/Kremer, das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2. Aufl., § 4 Rn. 38).

Die Anwendung der nationalen Beweislastregeln begründet auch keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen effet utile-Grundsatz. Die Effektivität des Unionsrechts wird hier durch das nationale Prozessrecht ausreichend gewahrt. Der Betroffene erhält im deutschen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Falle von Streitigkeiten zu tatsächlichen Fragen insbesondere dadurch besonderen Schutz, dass nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern das Amtsermittlungsgebot gilt (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO). Die Beweislastregeln kommen hier – auch im Melderecht – nur dann zum Tragen, wenn nicht nur der Antragsteller mit seinen Ermittlungs- und Beibringungsmöglichkeiten am Ende ist, sondern wenn auch eine von Amts wegen durchzuführende und regelmäßig über mehr Ermittlungsansätze verfügende Ermittlung der Behörde und des Gerichts zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, aus dessen Vorliegen der Betroffene für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will, nicht zu erweisen ist.

Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall der Kläger die Beweislast unter anderem dafür trägt, dass er eine „Berichtigung“ im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO, also die Eintragung eines objektiv der Wirklichkeit entsprechenden Geburtsdatums begehrt. Da dies, wie gezeigt, auch nach Erfüllung der Pflicht der Beklagten und der Gerichte zur Ermittlung des Sachverhalts nicht erweislich wahr ist, ist die Klage mit dem Hauptantrag abzulehnen.

II.

Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass der derzeitige Eintrag im Melderegister zu seinem Geburtsjahrgang („1958“) durch die Zahlenfolge „0000“ ersetzt wird. Weder das Unions- (1.) noch das nationale Recht (2.) bieten dafür eine Anspruchsgrundlage.

1. Auf den im Unionsrecht allenfalls in Betracht kommenden Art. 17 DSGVO vermag der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht zu stützen.

Diese Vorschrift regelt ausweislich ihrer amtlichen Überschrift das „Recht auf Vergessenwerden“ und ist vorbehaltlich der Sonderregelungen aus § 14 Abs. 3 BMG n.F. auch im Anwendungsbereich des Bundesmeldegesetzes anwendbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum 2. DSAnpUG-EU, BT-Drs. 19/4674, S. 224 f.). Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die personenbezogenen Daten „unrechtmäßig verarbeitet“ wurden. Aus dieser Bestimmung vermag der Kläger keinen Löschungsanspruch abzuleiten. Dem steht bereits entgegen, dass, wie gezeigt, nicht erweislich ist, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten zu seinem Geburtstag durch die Verwendung von objektiv unrichtigen Daten „unrechtmäßig“ verarbeitet hat (vgl. erneut Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und d DSGVO), und dieses „non liquet“ nach den Beweislastregeln zu seinen Lasten geht (vgl. oben unter I.5.b). Auch die übrigen in Art. 17 Abs. 1 DSGVO normierten Tatbestände sind vorliegend nicht einschlägig.

2. Auch aus dem nationalen Recht ergibt sich kein Anspruch des Klägers darauf, dass der derzeitige Eintrag im Melderegister zu seinem Geburtsjahrgang („1958“) durch die Zahlenfolge „0000“ ersetzt wird.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zu den Aufgaben der Meldebehörden zählt es insbesondere, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, und nach den gesetzlichen Maßgaben Melderegisterauskünfte zu erteilen (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 BMG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es weiterhin erforderlich, den bisherigen Eintrag zum Geburtsdatum des Klägers gespeichert zu lassen. Das ist schon deshalb erforderlich, weil der Kläger sich mit dem von ihm seit den 1970er Jahren selbst angegebenen Geburtsdatum in der Bundesrepublik jahrzehntelang im Rechtsverkehr bewegt und gegenüber staatlichen Stellen ausgegeben hat und die Richtigkeit des von ihm in der Bundesrepublik seit 2015 behaupteten anderen Geburtsdatums, wie gezeigt, nicht feststeht.

b) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BMG hat die Meldebehörde gespeicherte Daten ferner dann zu löschen, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Speicherung von Geburtsdaten war bereits in den 1970er Jahren – und ist seither durchgehend – wesentlicher Teil der Aufgabe der Meldebehörden zur Registrierung der Einwohner (vgl. §§ 1, 4, 7 f. des baden-württembergischen Gesetzes über das Meldewesen – Meldegesetz – vom 07.03.1960, GBl. S. 67, in der Fassung von Art. 9 des Gesetzes zur Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 06.04.1970, GBl. 111 <113> i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a der Meldeverordnung vom 21.03.1960, GBl. S. 109, und Nr. 3 Spalte 4 der Anlage 1 [Anmeldeschein] zu dieser Vorschrift sowie Nr. 34 Abs. 1 Buchst. a der VwV des Innenministeriums zum Meldegesetz vom 08.04.1960, GABl. S. 271, abgedruckt bei Pflüger, Das Meldegesetz für Baden-Württemberg; s. heute den insoweit entsprechenden § 3 Abs. 1 Nr. 6 BMG n.F.). Die Beklagte war im Zeitpunkt des Zuzugs des Klägers auch nicht an der Übernahme des in den 1970er Jahren vom Kläger angegebenen und in seinen amtlichen türkischen Dokumenten eingetragenen Datums („01.01.1958“) gehindert. Denn damals lagen noch keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Datums vor (vgl. Nr. 35 Satz 1 der zuletzt genannten Verwaltungsvorschrift [„Das Melderegister ist auf Grund der nach dem Meldegesetz zu erstattenden Meldungen … zu führen“]; s. heute § 6 Abs. 3 BMG n.F.). Insbesondere hatte der Kläger damals keine dahingehenden Zweifel vorgetragen.

c) Einen Anspruch darauf, dass der derzeitige Eintrag im Melderegister zu seinem Geburtsjahrgang („1958“) durch die Zahlenfolge „0000“ ersetzt wird, vermag der Kläger auch nicht aus § 3 BMG i.V.m. Nr. 3.0.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) vom 28.10.2015 (BAnz AT 30.10.2015 B2) herzuleiten.

§ 3 BMG regelt die Speicherung von Daten und bestimmt unter anderem, welche Daten und Hinweise die Meldebehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 BMG zu speichern haben. Zu diesen Daten zählt nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 BMG, wie gezeigt, das Geburtsdatum. Nähere Bestimmungen zur Durchführung dieser Vorschrift hat die Bundesregierung in der genannten Verwaltungsvorschrift getroffen. Nach Nr. 3.0.2 BMGVwV bestimmt der „Datensatz für das Meldewesen ‚Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)‘“ Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister sowie bei elektronischen Übermittlungen und ist „Näheres“ dem DSMeld zu entnehmen. Danach werden fehlende oder unvollständige Geburtsdaten durch den Eintrag von Nullen bei den Tages-, Monats- und/oder Jahresangaben gekennzeichnet (vgl. „Datensatz für das Meldewesen“, KoSIT [Hrsg.], Stand 19.10.2018, Datenblatt 0601 [Geburtsdatum], abgedruckt in: Ehmann/Brunner, Pass-, Ausweis- und Melderecht, 24. AL, Ordner 3, unter IV.4.).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese auf einer Verwaltungsvorschrift beruhenden und damit dem Innenrecht der Verwaltung zuzuordnen Vorgaben überhaupt dazu geeignet sein können, außenstehenden Dritten Leistungsansprüche zu vermitteln, was allenfalls in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht käme. Denn der vorliegende Sachverhalt fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich jener Vorgaben. In Bezug auf den Kläger steht die Beklagte nicht vor der Frage, wie sie mit einem „fehlenden oder unvollständigen“ Geburtsdatum umgehen soll. Zwischen den Beteiligten ist stattdessen umstritten, ob die – vorhandenen und vollständigen – Angaben zu dem Geburtsdatum des Klägers, die bereits im Melderegister eingetragen sind, unrichtig sind und ob das von dem Kläger behauptete andere Geburtsdatum richtig ist. Maßgebliche Rechtsvorschriften für die Beantwortung dieser Fragen sind nach dem zuvor Gesagten allein Art. 16 DSGVO i.V.m. § 12 BMG n.F. sowie Art. 17 DSGVO i.V.m. § 14 BMG n.F., nicht aber § 3 BMG und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat hinsichtlich der Frage, welche Beweislastverteilung im Anwendungsbereich des Art. 16 Satz 1 DSGVO auf dem Gebiet des deutschen Melderechts besteht, grundsätzliche Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob bei einem im Melderegister eingetragenen Geburtsdatum, dessen Richtigkeit nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ungeklärt bleibt, ein Anspruch auf Eintragung der Zahlenfolge „0000“ besteht.

Beschluss vom 10. März 2020

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,– EUR festgesetzt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25.04.2014 – 11 ME 64.14 – NdsVBl. 2014, 321; OVG MV, Beschl. v. 25.08.2003 – 1 L 160/03 – juris).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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