Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Internationalen Handelskammer in Paris OLG Frankfurt am Main, 15.05.2017 – 26 Sch 10/16

März 20, 2019

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Internationalen Handelskammer in Paris
OLG Frankfurt am Main, 15.05.2017 – 26 Sch 10/16
Tenor:

I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch die Internationale Handelskammer ICC, bestehend aus Rechtsanwalt A als Einzelschiedsrichter, am 20.06.2016 am Schiedsort Frankfurt am Main zu Az.: … erlassene Schiedsspruch mit folgendem Tenor:

Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 109.169,10 EURO zuzüglich 8% Zinsen per annum über dem Basissatz gemäß § 288(2) deutsches BGB ab 22. Januar 2015 bis zum Zahlungstag zu zahlen.

Die Schiedsbeklagte ist nicht länger berechtigt, die Zulassungen für die folgenden Arzneimittel zu halten und zu nutzen:

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

Die Schiedsbeklagte hat die Zulassungen der türkischen Behörden für die fünf Arzneimittel:

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

auf B, …, Landkreis1/Stadt1, Republik Türkei, zu übertragen durch ihre Genehmigungserklärung gegenüber den türkischen Behörden und durch Unterzeichnen der nachgenannten Übertragungsvereinbarung:

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

unter der Bedingung, dass die Schiedsklägerin die Verwaltungskosten trägt.

Die Schiedsbeklagte hat an den Schiedskläger 40.000 US-Dollar als Kosten des Schiedsverfahrens sowie 9.070,00 US-Dollar für die Rechtskosten des Schiedsklägers zu zahlen.

wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 140.000,00 festgesetzt.
Gründe

I.

Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestanden aufgrund eines schriftlichen Vertriebsvertrages („Licensing Agreement“) vom 08.06.1998 geschäftliche Handelsbeziehungen. Der Vertriebsvertrag enthält in Art. XIV eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vor der Internationalen Handelskammer ICC („International Chamber of Commerce in Paris“) mit Schiedsort in Frankfurt am Main entschieden werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertriebsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte beglaubigte Abschrift der „Licensing Agreement“ (Anlage AS 1) Bezug genommen.

Nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.11.2013 den Vertriebsvertrag und forderte die Antragsgegnerin erfolglos auf, Rechnungen für gelieferte Arzneimittel im Wert von rund € 110.000,00 auszugleichen.

Die Antragstellerin erhob daraufhin vor der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) eine Schiedsklage, mit der sie die Antragsgegnerin sowohl auf Ausgleich der offenen Rechnungsforderungen und Übertragung von Arzneimittelzulassungen wie auch auf die Feststellung in Anspruch nahm, dass die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt ist, Zulassungen für bestimmte Arzneimittel zu halten und zu nutzen.

Ausweislich des in beglaubigter Abschrift zur Akte gereichten Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters A vom 20.06.2016 (Anlage AS 2) wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von € 109.169,10 nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet; ferner wurde festgestellt, dass die Schiedsbeklagte nicht länger berechtigt ist, die Zulassungen für bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Arzneimittel zu halten und zu nutzen, sondern vielmehr verpflichtet ist, diese auf eine andere Firma zu übertragen, unter der Bedingung, dass die Schiedsklägerin die Verwaltungskosten trägt; schließlich wurden die Kosten des Schiedsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Antrag mit Schriftsatz vom 22.12.2016 (Bl. 178 ff. d.A.) eingelassen und begehrt sinngemäß die Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages. Sie beruft sich im Kern auf die Unrechtmäßigkeit der Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Antragstellerin und bestreitet jegliche, ihr vorgeworfene Vertragsverletzungen. Durch die unberechtigte Kündigung der Vertriebsvereinbarung sei ihr ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, obgleich ihr Unternehmen in den vergangenen Jahren maßgebend zu einer Umsatzsteigerung auf Seiten der Antragstellerin beigetragen habe. Die Antragstellerin sei daher ihr gegenüber zu einer Ausgleichszahlung für die Steigerung der Markenbekanntheit verpflichtet, wobei die Antragsgegnerin sinngemäß beantragt, die Kosten für die von ihr unternommenen Maßnahmen zur Verkaufsförderung zu ermitteln und die Antragstellerin in entsprechender Höhe und unter Auferlegung der Verfahrenskosten zum Ausgleich zu verpflichten; ferner begehrt die Antragsgegnerin die kostenfreie Ernennung eines deutsch und türkisch sprechenden Anwalts.

II.

Der auf § 1060 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da der Schiedsspruch am Schiedsort Frankfurt am Main erlassen wurde.

Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs in notariell beglaubigter Form erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).

Der Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) ist in vollem Umfang für vollstreckbar zu erklären, wobei dem Antrag ohne mündliche Verhandlung stattzugeben ist (§ 1063 Abs. 1 ZPO).

Denn selbst wenn die schriftliche Einlassung der Antragsgegnerin vom 22.12.2016 dahin zu verstehen wäre, dass mit ihr die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 20.06.2016 im Sinne eines Gegenantrages begehrt wird (§ 1063 Abs. 2 letzter Hs., § 1059 Abs. 2 ZPO), kommen Aufhebungs- und Versagungsgründe nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht i.S.v. § 1063 Abs. 2 ZPO „in Betracht“ (vgl. hierzu: BGH NJW 1999, 2974 f.; OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2014, Az.: 19 Sch 18/13; OLG München, Beschluss vom 08.11.2016, Az.: 34 Sch 11/15, jeweils zitiert nach BeckRS).

Die Einwände der Antragsgegnerin beziehen sich ausschließlich auf die Frage der wirksamen Kündigung des Vertriebsvertrages und die Geltendmachung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs zu ihren Gunsten, nicht aber auf Versagungsgründe i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.

Entsprechend hat der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch in der Sache Erfolg.

Gründe, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen (§§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb antragsgemäß zu entscheiden ist. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände gegen die wirksame Kündigung des Vertriebsvertrages sind wegen des Verbots der révision au fond im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren einer Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen. Ebenso wenig kommt eine inhaltliche Entscheidung über die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausgleichsansprüche in Betracht, da die Prüfung derartiger Ansprüche aufgrund der vereinbarten Schiedsklausel originär dem Schiedsgericht vorbehalten ist (§§ 1029 ff. ZPO). Wegen Erfolglosigkeit der Einwände besteht – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit – auch keine Veranlassung, der Antragsgegnerin nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO einen Anwalt beizuordnen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung des Senats den geschätzten Wert der Hauptsacheansprüche ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom Beschluss vom 02.05.2011, Az.: 26 W 20/11; Beschluss vom 07.08.2013, Az.: 26 W 32/13; Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).

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