Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt über die Wirksamkeit eines
Schuldbeitritts eines Angehörigen zu einem Heimvertrag entschieden.
Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter
einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer
Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Der Senat hat jetzt
die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von
5.600,- Euro bestätigt.
Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft
nach ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen
§ 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift kann
ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten
aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart
ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reicht nicht.
Der Senat hat entschieden, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der
Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen
die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims
gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch einen
Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte der
Senat nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum
Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat
vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß
gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsse die
Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht
aber dessen Angehörige, so der Senat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 36/16, Beschluss vom 21.12.2016
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