Widerruf der Nacherbeneinsetzung durch ein späteres Testament

Mai 11, 2020

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2013 – I-3 Wx 163/12
Testamentsauslegung: Widerruf der Nacherbeneinsetzung durch ein späteres Testament; Wiederaufleben des ersten Testaments; Aufhebungswirkung des früheren durch das spätere Testament
1. Der Wille, dass eine früher angeordnete Nacherbfolge nicht mehr gelten soll, kann gerade dadurch zum Ausdruck kommen, dass die im früheren Testament verfügte Erbeinsetzung (hier: Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben) wiederholt, die Nacherbeneinsetzung („ … Nach seinem Tod sollen mein Patenkind W … die Hälfte des noch vorhandenen Vermögens sowie D … und S die andere Hälfte des noch vorhandenen Vermögens erhalten.“) aber weggelassen wird
2. Für die Annahme einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke dahin, dass der Erblasser bei Vorversterben des Ehegatten nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern das Wiederaufleben des ersten Testaments gewollt hat, bedarf es einer Andeutung in der Folgeverfügung.
3. Lassen sich die letztwillige Verfügung und die Folgeverfügung – jeweils für sich betrachtet – objektiv nicht miteinander in Einklang bringen, so greift die Aufhebungswirkung des früheren durch das spätere Testament.
vorgehend AG Duisburg, 13. Juni 2012, 42 VI 398/11

Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 400.000 Euro.
Gründe
I.
Die am 13. Dezember 2011 verstorbene Erblasserin war die Witwe ihres am 01. Juli 2007 vorverstorbenen Ehemannes H. A. K. S.
Unter dem 19. April 2001 hat die Erblasserin in einem privatschriftlichen Testament unter Anderem wie folgt verfügt:
„Mein letzter Wille …“
Hiermit lege ich fest, dass mein Ehemann, …mein alleiniger Erbe ist.

Nach seinem Tode sollen mein Patenkind W. Z., … die Hälfte des noch vorhandenen Vermögens sowie D. S., … und S. B. die andere Hälfte des vorhandenen Vermögens erhalten.“
Unter dem 23. Oktober 2004 sowie gleich lautend unter dem 25. Dezember 2004 und 18. April 2005 verfügte die Erblasserin:
„… Hiermit bestimme ich, daß mein Ehemann, … mein alleiniger Erbe ist.“
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18. April 2012 hat der Beteiligte zu 1 unter Berufung auf das Testament vom 19. April 2001 einen ihn neben den Beteiligten zu 7 und 8 (zu je 1/4) als Erbe zu 1/2 nach der Erblasserin ausweisenden Erbschein beantragt.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag nach Hinweis vom 03. Mai 2012 mit Beschluss vom 13. Juni 2012 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 könne nicht entsprochen werden, weil die Erbfolge nach der Erblasserin sich nach dem Gesetz und nicht nach einer letztwilligen Verfügung richte.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 enthalte das Testament vom 19. April 2001 keine ausdrückliche Nacherbenbestimmung. Dies folge schon daraus, dass die im letzten Absatz dieses Testaments aufgeführten 3 Personen nur nach dem Tod des Ehemannes das noch vorhandene Vermögen erben sollten.
In dieser Ausdrucksweise komme typischerweise die Anordnung einer Vor-/Nacherbschaft zum Ausdruck. Allerdings enthalte auch die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel die Einsetzung als Ersatzerbe, § 2102 Abs. 1 BGB, wenn der eingesetzte Vorerbe, hier der Ehemann, vor der Erblasserin, verstorben sei. Gleichwohl sei der Beteiligte zu 1 vorliegend nicht zum Mitersatzerben der Erblasserin berufen. Nach dem 19. April 2001 habe die Erblasserin nämlich 3 weitere privatschriftliche Testamente errichtet, in denen sie jeweils allein ihren Ehemann zum – uneingeschränkten – Erben bestimmt habe, und zwar ohne die Verfügungsbeschränkung, wie sie sie im Testament vom 19. April 2001 angeordnet habe.
Daraus ergebe sich, dass sie ihren Ehemann mit den nachfolgenden Testamenten zu ihrem uneingeschränkten Erben habe berufen, seine Beschränkung u. A. durch die Anordnung der Vor-/Nacherbschaft mithin nicht habe aufrecht erhalten wollen. Dies führe dazu, dass auch die in der Anordnung der Vor-/Nacherbschaft enthaltene Ersatzerbeneinsetzung im Testament vom 19. April 2001 durch die nachfolgenden Testamente gemäß § 2258 Abs. 1 BGB widerrufen sei. Aufgrund Wegfalls des eingesetzten Alleinerben vor dem Erbfall richte sich die Erbfolge nach der Erblasserin daher nach dem Gesetz.
Gegen diesen ihm am 20. Juni 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem am 18. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt.
Er macht unter Anderem geltend, entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts – dies ergebe die Auslegung – habe die Erblasserin die im Testament vom 19. April 2001 enthaltenen Erbeinsetzungen zu seinen Gunsten sowie zugunsten der Beteiligten zu 7 und 8 durch die nachfolgenden letztwilligen Verfügungen nicht wirksam widerrufen. Es sei davon auszugehen, dass die Erblasserin ihrem Ehemann mit der Wiederholung bzw. Bestätigung der Erbeinsetzung habe eine Freude machen wollen. Die Erblasserin habe immer wieder betont, dass sowohl ihr Patenkind, der Beteiligte zu 1, als auch die Beteiligten zu 7 und 8 ihre Erben werden sollten (Zeugnis I. Z., M. v. N., Rechtsanwältin G.).
Mit weiterem Beschluss vom 23. Juli 2012 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und ausgeführt, im Testament vom 19. April 2001 könne eine von der Anordnung einer Vor-/Nacherbschaft losgelöste bloße Ersatzerbenberufung nicht gesehen werden, weil der Vorerbe (Ehemann) hinsichtlich der Verfügung über die ihm hinterlassenen Häuser gewissen Beschränkungen unterlegen habe, die mit dem Wesen einer Voll-/Ersatzerbschaft nicht vereinbar wären, die aufgeführten weiteren Personen ausdrücklich nach dem Tod des Ehemannes und nicht ersatzweise an seiner Stelle hätten erben sollen.
Enthalte somit das Testament vom 19. April 2001 eine Beschränkung der Erbenstellung des Ehemannes, so habe die Erblasserin diese in den nachfolgenden Testamenten – aus welchen Gründen auch immer – nicht aufrecht erhalten. Sie stünden daher in Widerspruch zur bloßen Vorerbberufung des Ehemannes im Testament vom 19. April 2001 mit der Rechtsfolge des § 2258 Abs. 1 BGB.
Für eine Auslegung der späteren Testamente, dass die Erblasserin damit nur die alleinige (Vor-) Erbschaft ihres Ehemannes habe bestätigen wollen, fehle jeder Anhalt. Er werde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Mündliche Äußerungen der Erblasserin, die mit ihren schriftlichen Erklärungen nicht vereinbar sind, seien im Rahmen der gewillkürten Erbfolge ohne Belang.
Das Nachlassgericht hat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beteiligte zu 1 begründet sein Rechtsmittel ergänzend, die Beteiligten zu 7 und 8 schließen sich dem an; die Beteiligten zu 2 bis 6 beantragen, den Erbscheinsantrag (richtig: die Beschwerde) zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakten 42 IV 212-215/12 AG Duisburg, Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 den von ihm nachgesuchten Erbschein versagt. Die im Testament vom 19. April 2001 ausgesprochene Begünstigung des Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie der Beteiligten zu 7 und 8 zu je 1/4 wird durch die Folgetestamente der Erblasserin vom 23. Oktober 2004 sowie gleich lautend vom dem 25. Dezember 2004 und 18. April 2005 nicht aufrechterhalten, sie stehen derselben vielmehr entgegen.
a)
Sind wie hier bei Eintritt des Erbfalls mehrere, zeitlich aufeinander folgende wirksame Testamente der Erblasserin vorhanden, so beeinträchtigt ein späteres Testament die Wirksamkeit eines früheren Testaments zwar regelmäßig nicht, da mehrere Testamente grundsätzlich nebeneinander gültig sind, wenn – wie hier – ein Widerruf der Erblasserin weder nach § 2254 BGB erklärt wurde, noch gemäß §§ 2252, 2253 BGB vorliegt (BayObLG RPfleger 2000, 334).
b)
Soweit indes die letztwilligen Verfügungen einander inhaltlich widersprechen, ordnet § 2258 Abs. 1 BGB die Aufhebung des früheren durch das spätere Testament und insoweit den Vorrang der zuletzt getroffenen Verfügung an. Die Rechtsfolge der Testamentsaufhebung ergibt sich somit kraft Gesetzes, soweit die jüngere Verfügung zu der früheren Verfügung von Todes wegen in Widerspruch steht, und zwar ohne dass es hierzu einer auf diese Rechtsfolge gerichteten Willenerklärung bedarf (BGH NJW 1987, 901 f.; BayOblG, a.a.O.; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 4. Auflage 2011 § 16 Rn 9), wobei die Aufhebung sich auch auf einen Teil der letztwilligen Verfügung beschränken kann (BGH NJW 1985, 969; BayOblG, a.a.O.).
Ein Widerspruch besteht, wenn und soweit der positive Inhalt des jüngeren mit dem des älteren Testaments sachlich nicht vereinbar ist und sie sich deshalb gegenseitig ausschließen (BGH NJW 1985, 969; OLG München, BeckRS 2010, 20344). Die Feststellung, ob ein Widerspruch vorhanden ist oder nicht erfordert demnach einen Vergleich der Inhalte der Testamente, die – soweit erforderlich – zunächst durch Auslegung der einzelnen Testamente gemäß §§ 133, 2084 BGB zu ermitteln (BGH, NJW 1993, 256; OLG München, BeckRS 2010, 20344; Palandt- Weidlich, BGB 71. Auflage 2012, § 2258 Rdz. 2) und sodann in einem zweiten Schritt zueinander in Beziehung zu setzen sind (BGH NJW 1981, 2745).
2.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 kann den Folgetestamenten der Erblasserin vom 23. Oktober 2004 sowie gleich lautend vom dem 25. Dezember 2004 und 18. April 2005 eine Begünstigung des Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie der Beteiligten zu 7 und 8 zu je 1/4 nach dem Tode des Ehemannes – sei es als Nacherben oder als Schlusserben – nicht entnommen werden und demnach auch eine Rechtsstellung als Ersatzerben (§ 2102 Abs. 1 BGB) nicht erwachsen.
a)
Die Erblasserin hat ihren Ehemann zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Diesen Begriff versteht der allgemeine Sprachgebrauch regelmäßig als die umfassende Einsetzung zum Vollerben. Diese Wortwahl mag zwar für sich genommen im Einzelfall die Einsetzung zum Vorerben nicht ausschließen. Eine solche Auslegung im Sinne einer Vorerbeneinsetzung würde jedoch die Feststellung eines entsprechenden Willens der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung und dessen Andeutung im Testament voraussetzen (BayObLG, a.a.O.; Senat, FamRZ 2012, 249). Einen solchen Anhaltspunkt enthalten die Testamente vom 23. Oktober 2004 sowie gleich lautend vom dem 25. Dezember 2004 und 18. April 2005 nicht und ergibt sich auch nicht aus deren Gesamtbetrachtung. Mündliche Erklärungen der Erblasserin des Inhalts, dass sowohl der Beteiligte zu 1 als auch die Beteiligten zu 7 und 8 Erben werden sollten, vermögen eine Andeutung eines dahin gehenden testamentarischen Erblasserwillens nicht zu ersetzen.
Ein solcher Anhaltspunkt könnte sich ergeben, wenn die Erblasserin in den nachfolgenden Verfügungen auf ihr Testament vom 19. April 2001 Bezug genommen hätte. Dies ist hier aber in allen drei Folgetestamenten nicht der Fall; die verfügte uneingeschränkte Einsetzung ihres Ehemannes zum Alleinerben ist mit der Beschränkung durch eine Nacherbfolge inhaltlich nicht vereinbar. Da die Erblasserin an ihre frühere letztwillige Verfügung vom 19. April 2001 nicht gebunden war, stand es in ihrem Belieben, ohne Bezugnahme auf dieselbe die Erbfolge ohne Anordnung einer Nach – oder Schlusserbeneinsetzung zu regeln. Der Wille, dass eine früher angeordnete Nacherbfolge nicht mehr gelten soll, kann gerade dadurch zum Ausdruck kommen, dass die im früheren Testament verfügte Einsetzung des Ehemannes zum Alleinerben wiederholt, die Nacherbeneinsetzung aber weggelassen wird (BayOblG, a.a.O.; Litzenburger in Bamberger/Roth, BeckO-BGB, Stand 01.05.2013 § 2258 Rn 5 mit Nachweisen; Staudinger-Baumann, BGB 2012 § 2258 Rdn. 13; einen eindeutigen Widerruf verneinend: Hagena in Münchner Kommentar zum BGB 5. Auflage 2010 § 2258 Rn. 4).
b)
Für die Annahme einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke dahin, dass die Erblasserin bei Vorversterben des Ehemannes nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern das Wiederaufleben des ersten Testaments gewollt hat, findet sich ebenfalls keine Andeutung in den der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 19. April 2001 folgenden Testamenten (vgl. Senat NJW-RR 2012, 391).
c)
Liegen somit am 23. Oktober 2004 sowie gleich lautend am 25. Dezember 2004 und 18. April 2005 einerseits und am 19. April 2001 andererseits Verfügungen vor, die – jeweils für sich betrachtet – objektiv nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, so greift die Aufhebungswirkung des § 2258 Abs. 1 BGB. Ein Aufhebungswille der Erblasserin (vgl. § 2254 BGB) braucht weder erklärt zu sein, noch ist es erforderlich, dass sie sich der sachlichen Unvereinbarkeit der letztwilligen Verfügungen bewusst war (BayOblG, a.a.O.; Hagena in Münchner Kommentar zum BGB 5. Auflage 2010 § 2258 Rn. 5).
Damit gilt – wie vom Nachlassgericht zutreffend angenommen – die gesetzliche Erbfolge, die den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 nicht stützt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht gleichfalls nicht.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.