Widerruf der Zustimmung zur Verfügung über ein Erbbaurecht

Juni 25, 2020

BGH, Urteil vom 27. September 1962 – III ZR 83/61 –
Widerruf der Zustimmung zur Verfügung über ein Erbbaurecht
1.1 Die auf Grund einer Vereinbarung gemäß ErbbauVO § 5 erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Hypothekenbestellung ist bis zur Vornahme der Eintragung im Grundbuch gemäß BGB § 183 frei widerruflich.
1.2 Ist jedoch die Einigung des Erbbauberechtigten und des Hypothekengläubigers mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers gemäß BGB § 873 Abs 2 bindend geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen, so bleibt bei Widerruf der Zustimmung der Eintritt (Wiedereintritt) der Verfügungsbeschränkung des Erbbauberechtigten auf die Einigung gemäß BGB § 878 ohne Einfluß.

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