Zollämter dürfen vorläufig bei im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen Prüfungen nach Mindestlohngesetz durchführen

November 15, 2019

Zollämter dürfen vorläufig bei im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen Prüfungen nach Mindestlohngesetz durchführen

Das FG Münster hat im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ein Zollamt bei einem im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen eine Prüfung bezüglich der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durchführen darf.

Die Antragstellerin ist eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft, die dort ein Speditionsunternehmen betreibt. Im Juli 2018 überprüften Mitarbeiter des Hauptzollamtes auf einem Autobahnparkplatz einen Lkw der Antragstellerin. Der Fahrer gab an, dass er acht bis zehn Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 Euro arbeite. Aus den vom Fahrer übergebenen Unterlagen ergab sich, dass dieser auch Transporte zu Empfängern in Deutschland durchgeführt hatte. Das Hauptzollamt erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin eine Prüfungsverfügung, die das Beschäftigungsverhältnis des angetroffenen Fahrers für den Zeitraum 01.06. bis 10.07.2018 im Hinblick auf die Vorschriften des MiLoG umfassen sollte. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, dass dieses Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und stellte außerdem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung.

Das FG Münster hat den Aussetzungsantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts bestehen nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung. Das MiLoG gelte auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin den angetroffenen Fahrer im Inland beschäftigt habe. Im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften sei derzeit zwar noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Transportunternehmen im Inland Arbeitnehmer beschäftigten. Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung im Inland habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Prüfungen nach dem MiLoG ausgesetzt, sodass Prüfungsverfügungen ermessenswidrig seien. Demgegenüber bestünden bei Transporten mit Start und Ziel im Inland (sog. Kabotagefahrten) keine Bedenken gegen eine Prüfung. Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen Start oder Ziel im Inland liegen, sei die Rechtslage umstritten. Vor diesem Hintergrund sei die Prüfungsverfügung im Streitfall nicht willkürlich erfolgt, da sich aus den Unterlagen jedenfalls die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergebe. Im Übrigen sei eine abschließende Beurteilung, ob der angetroffene Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen habe, erst nach Durchführung der Prüfung möglich.

Überdies führte die Aussetzung der Vollziehung zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. In diesem Fall käme eine Prüfung endgültig nicht mehr in Betracht, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MiLoG nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssten und das Hauptsacheverfahren insbesondere vor dem Hintergrund mehrerer bereits beim BFH anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden könne.

Das FG Münster hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.