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Jeder hat den Spruch schon einmal gehört: Recht haben ist eine Sache, doch Recht bekommen ist eine andere. Im Erbrecht hängt die erfolgreiche Durchsetzung der eigenen Rechte entscheidend davon ab, wie viel man über den Bestand des Nachlasses weiß. Ein solches Wissen ist aber nicht immer gegeben. Wie kann man sich also dieses Wissen besorgen? Erbrechtliche Auskunftsansprüche spielen in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle.
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Fall 1:
Der Vater verstirbt und setzt Sohn A als Alleinerben ein. Sohn B wird enterbt. B will seinen Pflichtteil geltend machen. Wie kommt B nun an Informationen über seinen Pflichtteil?
Sohn B hat zwar zunächst keinerlei Berechtigung, den Nachlass in Besitz zu nehmen, jedoch wird ihm ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben A eingeräumt (§ 2314 BGB). Nach diesem Auskunftsrecht hat der Erbe A dem Pflichtteilsberechtigten B die wesentlichen Berechnungsfaktoren zur Verfügung zu stellen. Danach wird geschaut, ob das Nachlassvermögen die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs zulässt. Außerdem muss der Erbe A dem Pflichtteilsberechtigten B über alle Aktivposten (Immobilien, bewegliche Sachen, Bankwerte, Unternehmensbeteiligungen etc.), sowie Passivposten (Beerdigungskosten, Verpflichtungen des Verstorbenen aus Darlehen etc.) und über den fiktiven Nachlass (Schenkungen) Auskunft erteilen.
Gerade der fiktive Nachlass zeigt, dass der Pflichtteilsberechtigte sowohl gegenüber dem Erben, als auch gegenüber einem Schenkungsempfänger ein Auskunftsrecht hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann also über den realen Nachlassbestand hinaus auch Informationen über Erblasser-Schenkungen verlangen. Hierzu kann auch der Erbe verpflichtet werden den Wert eines vom Erblasser verschenkten Gegenstandes auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen.
Nur was geschieht, wenn dem B keine Auskunft erteilt oder verweigert wird? In solchen Fällen besteht die Möglichkeit eine Stufenklage zu erheben.
Sie ermöglicht dem Kläger die begehrten Informationen zu erhalten, den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten und aufgrund der erlangten Informationen die Zahlung oder die Herausgabe des Pflichtteils zu verlangen.
Auskunft bei Miterben
Fall 2:
Die Söhne A und B sind Miterben nach ihrem Vater. A möchte über den Bestand des Nachlasses Auskunft von B. Dieser antwortet dem A, er würde darüber keine Auskunft erteilen.
In diesem Fall ist die Situation etwas schwieriger, denn grundsätzlich besteht unter den Miterben keine allgemeine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses. Aufgrund des Erbscheins hat allerdings jeder Miterbe die Möglichkeit, sich über den Bestand und den Wert des Nachlasses jederzeit selbst in Kenntnis zu setzen. Für den Fall bedeutet dies, dass A nicht dazu verpflichtet ist B Auskunft zu erteilen.
Abwandlung 1:
Die Söhne A und B sind Miterben nach ihrem Vater. Sohn A hat jahrelang für den Vater gehandelt und verfügt über eine Vorsorge- und Bankvollmacht. B möchte Auskunft von A.
Hier bestand ein Auftragsverhältnis zwischen Sohn A und dem Vater (Erblasser). Der Beauftragte schuldet eine umfassende Auskunft und Rechenschaft über den Bestand des Nachlasses aufgrund der Vorsorge- und Bankvollmacht (§ 2038 i.V.m. §§ 666, 681 BGB). In diesem Fall ist A dazu verpflichtet seinem Bruder B Auskunft zu erteilen.
Auskunftspflichtig ist auch derjenige Miterbe, der konkludent oder einvernehmlich die Verwaltung des Nachlassvermögens übernommen hat.
Abwandlung 2:
Die Söhne A und B sind Miterben nach ihrem Vater. B ist Erbschaftsbesitzer und wohnt in dem Elternhaus. A möchte Auskunft von B.
Dem Miterben steht hier ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu (§ 2027 BGB). Auch gegenüber einem Dritten, der als Erbschaftsbesitzer in Betracht kommt, wird dem Miterben ein Informationsrecht eingeräumt. Sohn B muss also seinem Bruder A die notwendigen Informationen erteilen.
Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers
Ein Vermächtnisnehmer steht außerhalb des Nachlasses und ist kein Erbe im eigentlichen Sinne. Ihm wird aufgrund eines Testaments oder Erbvertrag vom Erblasser ein Vermögensvorteil zugeschrieben. Aus einer erbrechtlichen Vorschrift ergibt sich aber unmittelbar kein Auskunftsanspruch für einen Vermächtnisnehmer. Ihm wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bei rechtlichem Interesse, Einsicht in relevante Urkunden zu erlangen.
Ein Auskunftsrecht kann auch im Vermächtnis enthalten sein. Geschieht dies aber nicht, so kann der Vermächtnisnehmer auf ein Informationsrecht nach Treu und Glauben zurückgreifen (§ 242 BGB).
In erster Linie kann der Vermächtnisnehmer von dem Erben oder einem Fremdverwalter (Nachlasspfleger oder -verwalter) Auskunft verlangen.
Der Erbe muss dem Vermächtnisnehmer lediglich Auskünfte erteilen, die zur Durchsetzung des Vermächtnisanspruches erforderlich sind.
Sie sehen also, wie wichtig es ist, schnell umfassend informiert zu sein. Das gilt für den Miterben, den Pflichtteilsberechtigten, sowie für den Vermächtnisnehmer. Daher sollten Sie möglichst frühzeitig fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn Sie einmal auf der anderen Seite stehen sollten, also etwa als Erbe mit Auskunftsansprüchen konfrontiert werden. Ansonsten laufen Sie als Laie Gefahr, mehr zu zahlen oder weniger zu erhalten, als Ihnen nach dem Gesetz zusteht.
Beste Empfehlungen
Ihr Rechtsanwalt Andreas Krau
wiss. Mitarbeit: Magdalena Becker
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