Zuwendungen von Lebensversicherungen und Depots an Lebensgefährtin trotz Erbvertrag mit der Ehefrau OLG Köln, Beschl. v. 29.10.2014 – 11 U 121/13

Juni 3, 2018

Zuwendungen von Lebensversicherungen und Depots an Lebensgefährtin trotz Erbvertrag mit der Ehefrau

OLG Köln, Beschl. v. 29.10.2014 – 11 U 121/13

(LG Bonn, Urt. v. 29.07.2013 – 1 O 138/129)

Gründe:

  1. […] Die Klägerin und der Erblasser, Herr C.-J. B., waren seit 1979 verheiratet und lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand. Alsdann schlossen die Klägerin und der Erblasser am 09.05.1986 einen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig, der jeweils Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten.

Im Jahre 2005 trennten sich die Eheleute. Sie vereinbarten mit Ehevertrag v. 05.09.2005 Gütertrennung und setzten ihr Vermögen auseinander. Von einem Erb- und Pflichtteilsverzicht in dieser Urkunde sahen die Vertragsparteien ab. Sie vereinbarten, dass der Klägerin die bereits damals in ihrem Alleineigentum stehende Immobilie verbleiben sollte, wohingegen die Leistungen aus im Ehevertrag näher bezeichneten Versicherungsverträgen, zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet werden sollten, die auf dieser Immobilie lasteten. Die hierfür nicht verwendeten Auszahlungsbeträge sollten der Klägerin und dem Erblasser jeweils hälftig zustehen. Regelungen über den ehelichen Unterhalt wurden in der Urkunde nicht getroffen.

Die Beklagte unterhielt zum Erblasser seit der Trennung von der Klägerin im Jahre 2005 eine außereheliche Beziehung und half ihm beim Umzug in eine eigene Mietwohnung. Sie wohnte während dieser Zeit weiterhin bei ihrem Ehemann.

Am 21.06.2011 erhielt der Erblasser eine Krebsdiagnose. Am 28.06.2011 errichtete der Erblasser eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, in der er u.a. die Beklagte bevollmächtigte und als Lebensgefährtin bezeichnete.

Unter dem 06.07.2011 änderte der Erblasser die Bezugsberechtigungen verschiedener betrieblicher und privater Vorsorgeverträge bei der Gothaer Lebensversicherung. Insbesondere zur Zahlungsempfängerin der privaten Lebensversicherung bestimmte der Erblasser die Beklagte. Hieraus erhielt sie 27.978,00 €. Der Erblasser überschrieb der Beklagten ferner am 16.08.2011 sein Depot bei der Kreissparkasse Köln. Hieraus erhielt die Beklagte unmittelbar nach dem Tod des Erblassers einen Betrag i.H.v. 93.154,00 €. Am 07.11.2011 tätigte die Beklagte Barabhebungen i.H.v. 70.000,00 € vom Konto des Erblassers. Am 08.11.2011 verstarb der Erblasser.

Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe kein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen zugunsten der Beklagten gehabt. Zwar hätten die Beklagte und der Erblasser eine Beziehung unterhalten, doch habe er sich bis Oktober 2011 selbst versorgt und sei nicht pflegebedürftig gewesen; der Erblasser habe aufgrund seiner medizinischen Befunde bereits im Juni 2011 gewusst, dass er nicht mehr lange zu leben habe. […]

Die Beklagte hat behauptet, erst Anfang November 2011 sei für den Erblasser klar gewesen, dass keine Heilungschancen bestünden. Der Erblasser habe mit der Klägerin Anfang Juli 2011 vereinbart, dass er allein über die Lebensversicherungen verfügen dürfe. Der Erblasser habe bei seinen Verfügungen zugunsten der Beklagten nicht in der Absicht gehandelt, die Klägerin zu beeinträchtigen. Jedenfalls aber habe er ein anerkennenswertes Eigeninteresse verfolgt, da er die Versorgung und Pflege durch die Beklagte absichern und durch die Zuwendungen seine Dankbarkeit für bereits erfolgte Versorgungsleistungen zum Ausdruck habe bringen wollen. Sie sei während seiner Erkrankung fast täglich bei ihm gewesen, habe ihn in alltäglichen Dingen unterstützt und bei Arztbesuchen begleitet.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Klägerin auf die Hälfte der Auszahlungsbeträge der Lebensversicherungen seien unter anderem mit einem dem Erblasser zustehenden Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin i.H.v. 120.000,00 € verrechnet worden. Die Bindungswirkung der gegenseitigen Erbeneinsetzung aus dem Erbvertrag von 1986 sei im Übrigen durch den Ehevertrag v. 05.09.2005 aufgehoben worden. […]

[Die Beklagte] macht im Wesentlichen geltend, die Auslegung des Ehevertrages ergebe eine Aufhebung etwaiger Bindungswirkung des Erbvertrages aus dem Jahre 1986. Das Depot bei der Kreissparkasse habe der Erblasser nicht auf die Beklagte überschrieben, sondern einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall geschlossen. Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte seien mit Übernahme der Vollmacht und der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen nicht mehr als Schenkung i.S.d. § 2287 BGB anzusehen. Es fehle ferner an einer objektiven Beeinträchtigung der Klägerin durch Verfügungen des Erblassers, denn sie habe damit rechnen müssen, dass der Erblasser diese Forderungen an die Beklagte oder sonstige Dritte abtrete. Die Klägerin habe gewusst, dass der Erblasser die Beklagte ehelichen wolle und insoweit damit rechnen müssen, dass die erbvertragliche Bindungswirkung gem. §§ 2279, 2077 BGB enden werde. Jedenfalls habe der Erblasser nicht in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt […]. Der Sache nach habe ein billigenswertes Eigeninteresse des Erblassers insoweit bestanden, als dieser der Beklagten dafür Dank erwiesen habe, wie sie sich in der Vergangenheit um ihn gekümmert habe und als dieser seine Pflege und Versorgung habe sicherstellen wollen. […]

[Die Beklagte] trägt nunmehr ergänzend vor, der Erblasser habe bereits 2005 die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zu 1/3 an sie verfügt. Die Notarin habe die Parteien des Vertrages v. 05.09.2005 nicht auf § 2287 BGB hingewiesen. Die Versorgungsleistungen der Beklagten im Zeitraum 16.06. bis 08.11.2011 hätten u.a. umfasst: Fahrdienste und Begleitung zu Arztterminen zur Onkologie in Siegburg und in die Helios Klinik, Gespräche mit Ärzten, Rufbereitschaft, Einkäufe und Besorgungen, Haushaltsführung, Körperpflege, Suche der Paliativeinrichtung sowie tägliche Anwesenheit und Unterstützung. Insgesamt habe der tägliche Betreuungs- und Versorgungsaufwand 6 Stunden pro Wochentag und vier Stunden am Wochenende ausgemacht, was bei 103 Wochentagen und 20 Wochenenden einen Zeitaufwand von 698 Stunden ausmache, für den bei einem Stundensatz von 20,00 € 13.960,00 € anzusetzen seien. […] Die Klägerin bestreitet das neue Vorbringen und rügt es als verspätet. […]

  1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats v. 01.09.2014 verwiesen, in dem der Senat ausgeführt hat:

„Die Klage ist in zuerkanntem Umfang begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 121.518,00 € verurteilt. Die Klägerin hat insoweit Zahlungsansprüche auf der Grundlage von §§ 2287 Abs. 1, 812, 818 BGB gegen die Beklagte. Das angefochtene Urteil entspricht insoweit der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:

  1. Die Beklagte macht geltend, die Eheleute B. hätten mit dem Ehevertag v. 05.09.2005 konkludent die Bindungswirkung des Erbvertrages v. 09.05.1986 beseitigt. Eine einvernehmliche Aufhebung der wechselseitig bestimmten Erbeinsetzung oder auch nur der in dem Erbvertrag v. 05.09.1986 eingegangenen erbvertraglichen Bindung kann dem Ehevertrag v. 05.09.2005 indes nicht entnommen werden.

Der Wortlaut der in dem notariell beurkundeten Vertrag abgegebenen Erklärungen der Eheleute deutet an keiner Stelle darauf hin, dass die Vertragschließenden den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag oder die in ihm angeordnete Bindungswirkung antasten wollten. Insbesondere werden weder der den Eheleuten zwangsläufig bekannte Vertrag als solcher, noch die in ihm ausgesprochene Erbeinsetzung ausdrücklich erwähnt. Ebenso wenig erwähnt sind die konkreten Folgen eines etwaigen Erbfalls. Insoweit ist zu beachten, dass es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, hinsichtlich dessen die Vertragsschließenden durch die Notarin über die über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren waren, damit die Erklärungen der Vertragsschließenden möglichst klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergegeben werden konnten, § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass die insoweit notariell beratenen Vertragsparteien einen bestehenden Erbvertag ohne ausdrückliche Erwähnung in einer Urkunde abändern wollten und damit geradezu Auslegungsproblemen Tür und Tor geöffnet hätten. Wenn im Übrigen auch der Erbvertrag und die Erbeinsetzung in der Urkunde nicht thematisiert werden, so ist doch eine ausdrückliche Vereinbarung über das Erbrecht dergestalt getroffen worden, dass die Vertragsschließenden gerade von einem Erb- und Pflichtteilsverzicht abgesehen haben. Insoweit ist sogar ausdrücklich in der Urkunde festgehalten, dass eine Belehrung durch die Notarin erfolgt ist. Insbesondere wurden die Vertragsschließenden darauf hingewiesen, dass die „bestehenden“ Erbrechte am Nachlass des jeweils anderen bis zum Eintritt der Voraussetzungen der §§ 1933, 2077 BGB fortbestehen. Die Parteien waren sich dementsprechend einig, dass „bestehende Erbrechte“ nicht verändert werden sollten.

Die Historie des Zustandekommens der Verträge sowie die Systematik der in dem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen und getroffenen Verfügungen sprechen insoweit eindeutig dafür, dass die Eheleute B. weder den Erbvertrag insgesamt noch die Bindung an die in ihm angeordneten Verfügungen beseitigen wollten.

Soweit die Beklagte eine konkludente Aufhebung der Bindungswirkung des Erbvertrages behauptet, findet dies im Vertrag keine Stütze. Eine konkludente Aufhebung einer vertraglich erfolgten Erbeinsetzung hätte gerade in einem etwaigen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht bestehen können. Im Übrigen hätte der Erblasser, wäre es ihm entscheidend um die Beseitigung der Bindungswirkung des Erbvertrages gegangen, die Scheidung der Ehe beantragen können. Dies hat er unstreitig nicht getan. Inwieweit er sich mit der Absicht getragen hat, die Beklagte zu heiraten, kann insoweit dahinstehen.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass in dem Ehevertrag eine abschließende Zuordnung von Vermögenswerten des Familienvermögens erfolgt sei, besagt dies nicht zwingend, dass die Vertragsparteien dieselbe Zuordnung auch für den Todesfall vorgesehen haben. Ein entsprechender Wille ist im Vertrag nicht einmal angedeutet, aus den genannten Gründen gilt eher das Gegenteil. Insoweit darf darauf hingewiesen werden, dass nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien im Jahre 2005 keine der beiden Parteien Anhaltspunkte dafür gehabt haben dürfte, dass der Erbfall bereits 6 Jahre später eintreten würde. Auch ist nicht erkennbar, dass abzusehen gewesen wäre, welche der Parteien zuerst versterben würde. Insoweit hätte der Erblasser selbst ebenso die Chance gehabt, von der zu seinen Gunsten fortbestehenden Erbeinsetzung zu profitieren. Die Interessenlage der Parteien gebot daher nicht bereits wegen einer Zuordnung des Familienvermögens zu Lebzeiten dieselbe Anordnung für den Todesfall. Auch aus der Aufhebung der Bindung an die §§ 1365, 1369 BGB kann die von der Beklagten behauptete vertragliche Aufhebung der Bindungswirkung nicht abgeleitet werden. Die Eheleute haben sich zwar insoweit ihre Verfügungsfreiheit über ihr jeweiliges Vermögen im Ganzen ausbedungen. Dies ist aber ohne hinreichenden Aussagewert für die Frage, ob eine auch über § 2286 BGB hinausgehende Verfügungs- und Dispositionsfreiheit gewünscht wurde. Denn eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen – soweit nicht schenkweise erfolgt – hielte auch dem Maßstab von § 2287 BGB stand, so dass es insoweit einer Befreiung von den Wirkungen der §§ 1365, 1369 BGB nicht bedurft hätte. Hingegen schweigt der Vertrag gerade über eine Befreiung auch von erbrechtlichen Bindungen, wie sie in § 2289 BGB erwähnt ist. Man mag einen notariellen Vertrag von Personen, zwischen denen bereits ein Erbvertrag besteht, wenn und soweit er dem bisherigen widerspricht, zugleich als Aufhebungsvertrag i.S.v. § 2290 BGB bewerten können. Gerade der von der Beklagten hier aber offensichtlich erblickte Widerspruch der Regelungen aus dem Ehevertrag zu der erfolgten Erbeinsetzung ist indes nicht erkennbar. Ob der Erblasser selbst vom Fortbestand der Bindungswirkung ausging oder nicht, ist unerheblich.

  1. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte ferner gegen die vom LG getroffene Feststellung von Schenkungen des Erblassers i.S.v. § 2287 BGB.
  2. So mag der Erblasser der Beklagten das Depot bei der Kreissparkasse Köln nicht im engeren Sinne „überschrieben“ – also es ihr abgetreten –, sondern die Beklagte lediglich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall als Berechtigte eingesetzt haben. An der rechtlichen Bewertung änderte sich dadurch nichts, denn auch ein auf den Todesfall abgeschlossener Vertrag zugunsten Dritter kann eine Schenkung i.S.v. § 2287 BGB sein (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1975 – IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8 ff.). Hinsichtlich der Änderung der Bezugsberechtigung des privaten Lebensversicherungsvertrages Nr. … bei der Gothaer hat das LG dies im Übrigen auch ausdrücklich festgestellt. Die Berufung greift dies nicht erkennbar an.
  3. Eine gegebenenfalls darüber hinaus gehende, die Unentgeltlichkeit der Verfügungen beseitigende, vertraglich vereinbarte Gegenleistung der Beklagten für die streitgegenständlichen Verfügungen ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Mit der Berufung behauptet die Beklagte pauschal, die Verfügungen seien eine Gegenleistung für die Übernahme der Vollmacht und der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten gewesen. Dies ist, insbesondere hinsichtlich des ohne nähere Begründung mit 60.000,00 € angesetzten Wertes bereits nicht substantiiert vorgetragen, im Übrigen nach dem bisherigen wechselseitigen Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Vollmacht – soweit damit die General- und Vorsorgevollmacht v. 28.06.2011 gemeint sein sollte – hat der Erblasser der Beklagten bereits wenige Tage nach Erhalt seiner Krebsdiagnose einseitig erteilt. Rechtlich bindende Verpflichtungen, zumal im hier behaupteten Wert und Umfang, wurden durch dieses einseitige Rechtsgeschäft nicht begründet. Sie werden auch sonst nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sich der konkrete Pflegebedarf des Erblassers in Grenzen hielt und dass ihre Leistung vielmehr darin bestand, auf zwischenmenschlicher und partnerschaftlicher Ebene für den Erblasser da zu sein. Insoweit ist eine die Unentgeltlichkeit der Verfügungen des Erblassers beseitigende Gegenleistung der Beklagten nicht erkennbar. Hiermit soll ausdrücklich der Wert der Leistungen der Beklagten – insbesondere für den Erblasser persönlich – nicht herabgesetzt werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Schenkungen selbst ohne erkennbaren Bezug zu der von der Beklagten mit der Berufungsbegründung konkret behaupteten Gegenleistung standen. Durch die Verfügungen zugunsten der Beklagten wurde der Nachlass vielmehr geschmälert und die Klägerin in ihrer erbvertraglich zugesicherten Position beeinträchtigt.

  1. Die Beklagte vermag auch mit der Berufung nicht darzulegen, dass die im Ehevertrag der Eheleute B. genannte Gegenforderung des Erblassers i.H.v. 120.000,00 € zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre.

Unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Aufrechnung vorlagen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die im Ehevertrag genannte Gegenforderung des Erblassers zu dessen Lebzeiten von ihm oder der Beklagten als seiner Bevollmächtigten bei Fälligkeit aufgerechnet worden wäre. Die Beklagte ist hierzu im Rahmen des vorliegenden Streitfalls ersichtlich nicht (mehr) berechtigt gewesen, weil die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers spätestens mit Klageerhebung die von dem Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen hat.

Wie die Beklagte selbst ausführt, musste eine solche Forderung gegen die Beklagte, die, wie oben ausgeführt, die alleinige Erbin des Erblassers ist, im Zeitpunkt des Erbfalls durch Konfusion erlöschen. Die von der Beklagten insoweit gezogene Analogie zu den §§ 1991 Abs. 2, 2175 BGB ist indes nicht nachzuvollziehen. Denn es fehlt ersichtlich an einem ungerechtfertigten Profitieren der Klägerin als Erbin und schon von daher an einer Rechtsähnlichkeit zu den genannten Vorschriften, abgesehen davon, dass auch eine planwidrige Gesetzeslücke mehr als fraglich ist. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Klägerin davon profitiert haben mag, dass der Erblasser die Forderung nicht zu Lebzeiten auf einen Dritten übertragen hat. Dabei wäre allerdings auch insoweit schon fraglich gewesen, ob eine solche Abtretung keine beeinträchtigende Schenkung i.S.v. § 2287 BGB gewesen wäre. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil eine solche Abtretung nicht vorgetragen ist. Die Berufungsbegründung weist lediglich auf mögliche Umstände hin, mit denen die Klägerin gegebenenfalls hätte rechnen müssen, ohne dass es tatsächlich zum Eintritt dieser Bedingungen gekommen ist. Diese hypothetischen Erwägungen führen nicht weiter.

  1. Der Senat schließt sich im Übrigen der Bewertung des landgerichtlichen Urteils darin an, dass nach dem wechselseitigen Vorbringen nicht davon auszugehen ist, dass der Erblasser ein hinreichendes anerkennenswertes Eigeninteresse an den Schenkungen hatte und somit von seiner Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen, auszugehen ist.
  2. Eine Vernehmung bzw. Anhörung der Klägerin zu dem seitens der Beklagten behaupteten Inhalt des Gespräches im Juli 2011 bedurfte es schon deshalb nicht in weitergehendem Umfang als erfolgt, weil die Klägerin zu gerade diesem Gespräch im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 24.10.2012 ausdrücklich erklärt hat, ein Gespräch im Juli 2011 „so wie geschildert“ habe es nicht gegeben. Die von der Beklagten vermisste Anhörung ist insoweit erfolgt und hat ihre Behauptung nicht bestätigt.
  3. Die Klägerin hat im Übrigen das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigungsabsicht behauptet und ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers in Abrede gestellt. Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände schlüssig dargetan oder im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, aus denen sich gegebenenfalls ein solches Eigeninteresse ergäbe. Richtig ist insoweit, dass den Vertragserben im Ausgangspunkt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers trifft (vgl. hierzu nur BGHZ 66, 8 (16); OLG Köln, Beschl. v. 30.09.1991 – 2 W 140/91, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200), im Streitfall also die Klägerin. Diese Verteilung der Beweislast greift indes erst ein, wenn der Anspruchsgegner, also vorliegend die Beklagte als Beschenkte, hinreichend konkret diejenigen tatsächlichen Umstände dargelegt hat, aus denen sich das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers ergibt (vgl. auch insoweit BGHZ 66, 8 (16); OLG Köln, Beschl. v. 30.09.1991 – 2 W 140/91, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200). Dies entspricht der grds. bestehenden Verteilung der Darlegungslast hinsichtlich negativer Tatbestandsmerkmale wie vorliegend dem Fehlen eines anerkennenswerten, lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers. Der grds. darlegungs- und beweisbelastete Kläger darf sich zunächst darauf beschränken, das Fehlen eines solchen Interesses pauschal zu behaupten. Lässt sich daraufhin die in Anspruch genommene, beschenkte Person substantiiert mit erheblichem, die Beeinträchtigungsabsicht gegebenenfalls entfallen lassendem Vortrag ein, so ist es an dem Vertragserben die tatsächlichen Umstände zu bestreiten und gegebenenfalls zu beweisen. Bereits an hinreichend substantiiertem, erheblichem Beklagtenvortrag fehlt es indes.

Die Beklagte behauptet insoweit im Wesentlichen zweierlei: Namentlich habe der Erblasser durch seine Schenkungen einerseits seine etwaige Pflege und Versorgung für die Zeit seiner Erkrankung sicherstellen andererseits der Beklagten seinen Dank für (insbesondere seit 2005) bereits erfolgte Hinwendung erweisen wollen. Der Senat vermag dies jedenfalls nicht in der Weise nachzu-vollziehen, dass hiermit ein in überwiegendem Maße anerkennenswerten Eigeninteressen des Erblassers entspringendes Handeln dargetan wäre:

(1) Nach dem unstreitigen wechselseitigen Parteivorbringen hat der Erblasser die streitgegenständlichen Verfügungen für den Zeitpunkt seines eigenen Todes kurze Zeit nach dem Erhalt der Krebsdiagnose getätigt, ohne dass bezüglich der Jahre seit 2005 bis zum Erhalt dieser Diagnose Verfügungen ähnlicher Art und Güte auch nur behauptet worden wären. Diese zeitliche Abfolge sowie die Verfügung auf den eigenen Todesfall im direkten Nachgang zur Konfrontation mit einer schwerwiegenden Erkrankung sprechen entscheidend dafür, dass die Verfügungen des Erblassers in der Tat unter dem Eindruck der Krebsdiagnose erfolgt sind und dass der Erblasser sich vor diesem Hintergrund – ob nun in dem Bewusstsein eines baldigen Todes oder auch ohnedies – erkennbar damit auseinandergesetzt hat, wie sein Vermögen nach seinem Tode verteilt werden soll, den er offensichtlich für in absehbarer Zeit für zumindest möglich gehalten hat. Dies liefe allerdings auf ein Handeln überwiegend zur Korrektur der inzwischen nicht mehr gewünschten erbvertraglichen Anordnungen hinaus. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Erblasser bereits sicher wusste, dass er lediglich noch eine sehr kurze Lebenserwartung hatte oder nur infoige seiner Erkrankung vorausschauend gehandelt hat. Das LG hat dies zutreffend im angefochtenen Urteil herausgestellt: Die Anordnungen und ihr zeitlicher Kontext entsprechen der Handlungsweise einer Person, die zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch Herr des Geschehens ist, Verfügungen ausspricht, bevor sie krankheitsbedingt womöglich später keine Gelegenheit mehr dazu hat. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Vornahme dieser Verfügungen nicht davon ausgegangen, in naher Zukunft zu versterben. Es kann insoweit jedoch dahinstehen, ob dies tatsächlich der Vorstellung des Erblassers entsprach, ob er lediglich eine Fassade aufgebaut oder Tatsachen bewusst oder unbewusst verdrängt hat. Insbesondere, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Erblasser habe durch die Schenkungen seine Pflege und Versorgung durch die Beklagte sicherstellen wollen, lässt sich diese Vorstellung nämlich gerade aus dem von der Beklagten selbst behaupteten Sachverhalt nicht nachvollziehen. Wenn nämlich der Erblasser davon ausging, noch längere Zeit zu leben und den Krebs überwinden zu können und wenn er weiterhin entsprechend dem Vortrag der Parteien bis kurze Zeit vor seinem Tode und damit bis zu einem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, sich im Wesentlichen selbst zu versorgen, so spricht alles dagegen, dass der Erblasser durch die Zuwendungen gewährleisten und gleichsam erkaufen wollte, dass die Beklagte sich auch weiterhin um ihn kümmert. Ohnehin erklärte die Beklagte selbst sowohl in der Anhörung v. 24.12.2012 als auch v. 03.06.2013, dass eine vollständige Pflege auch in der Zeit kurz vor dem Tode des Erblassers nicht durch sie selbst – auch im Gespräch mit dem Erblasser – angedacht war, sondern letztlich bei Bedarf eine Unterbringung in einem Hospiz. Das Motiv einer Sicherstellung der sonstigen Unterstützungsleistungen durch die Beklagte ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beklagten insoweit wenig wahrscheinlich. Denn nach ihren Angaben hatte der Erblasser jedenfalls im Zeitpunkt seiner Verfügungen keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beklagte sich nicht auch ohne finanzielle Zuwendungen weiterhin in der bisherigen Art und Weise um ihn kümmern werde. Die Beklagte berichtete schließlich in ihrer persönlichen Anhörung vor dem LG am 03.06.2013 davon, dass sie mit dem Erblasser wie ein Paar zusammengelebt habe und dass weitere Schritte einer gemeinsamen Zukunft (wie Reisen o.ä.) geplant waren. Die Feststellung des LG, dass die von der Beklagten konkreten benannten Hilfe- und Unterstützungsleistungen aber gerade denjenigen entsprachen, die man im Rahmen einer solchen partnerschaftlichen Beziehung entarten würde, überzeugt. Konkret vorgetragen ist im Übrigen weiterhin nicht, dass die Beklagte – insbesondere nach der Vorstellung des Erblassers – auf die Schenkungen in einer Weise angewiesen gewesen wäre, dass sie nur unter Annahme solcher Geschenke ihre Unterstützung fortsetzen konnte.

Dass der Erblasser im Übrigen ausdrücklich oder auch nur in sonstiger Weise deutlich gegenüber der Beklagten eine Verbindung zwischen den Schenkungen und einer etwaigen Unterstützung und/ oder Pflege ausgesprochen hätte, wird selbst seitens der Beklagten nicht behauptet.

(2) Sodann spricht die zeitliche Abfolge zwischen Krebsdiagnose und Schenkungen dagegen, dass der Erblasser der Beklagten durch seine Verfügungen Dank für bereits erfolgte Hinwendung der vergangenen Jahre in einem Umfang und einer Art zukommen lassen wollte, die einem anerkennenswerten Eigeninteresse gem. § 2287 BGB gegebenenfalls hätte entsprechen können. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sie sich in den vergangenen Jahren stets liebevoll um ihn gekümmert und seit Beginn ihrer Bekanntschaft als Kummerkasten fungiert habe. Dass die Beklagte ein freundschaftliches Verhältnis und zumindest zeitweilig eine Liebensbeziehung zum Erblasser unterhielt, ist insoweit unstreitig. Indes fällt besonders auf, dass eben jener Dank, der möglicherweise seitens des Erblassers insoweit ausgedrückt werden sollte, gerade alsbald nach der Krebsdiagnose erfolgt ist.

(3) Nach alledem läuft der Vortrag der Beklagten im Ergebnis darauf hinaus, dass der Erblasser durch die Zuwendungen jedenfalls nicht überwiegend bestimmte und auch seitens der Klägerin anzuerkennende Eigeninteressen verfolgt hat, sondern überwiegend schlicht seiner Zuneigung zur Beklagten, zu der er nach Abschluss des Erbvertrages enge persönliche Beziehungen entwickelt hat, Ausdruck verleihen wollte, was für sich genommen i.d.R. gerade nicht zur Begründung eines anerkennenswerten Eigeninteresses ausreicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.09.1991 – 2W 140/91, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200). Es geht darum, ob die Schenkung in einer Weise erfolgt ist, dass damit auch einer von der Vertragserbin anzuerkennenden und ihre Beeinträchtigung rechtfertigenden sittlichen Pflicht oder einen entsprechenden Interesse des Erblassers genügt würde (BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZR 72/11). Ausgehend von den vorgetragenen tatsächlichen Gesamtumständen ergibt die Gesamtabwägung indes, dass es hieran fehlt. Weder hat die Beklagte in rein tatsächlicher Weise Leistungen erbracht, die Schenkungen in der streitgegenständlichen Höhe auch in Anbetracht der Tatsache anerkennenswert erscheinen ließen, dass sich der Erblasser seinen Dank auch „etwas kosten lassen“ darf. Noch kann aus den Angaben der Beklagten darauf geschlossen werden, dass der Erblasser in überwiegendem Maße in der Motivation handelte, seine Pflege und Versorgung sicherzustellen.“

  1. Die Ausführungen der Beklagten aus ihren Schriftsätzen v. 18.09.2014, 21.10.2014 und 26.10.2014 gegeben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Die formellen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen entgegen der Einschätzung der Beklagten vor. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, sondern vielmehr dazu gehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten bildet dafür die bisherige Dauer des Berufungsverfahrens kein Hindernis. Soweit die Vorschrift verJangt, dass der Beschluss „unverzüglich“ gefasst werde, ist damit nach dem Wortlaut gemeint, dass diese Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu ergehen habe, nachdem sich das Berufungsgericht die von der Bestimmung verlangte einstimmige Überzeugung gebildet hat. Hingegen markiert die Vorschrift keine absolute zeitliche Grenze (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.05.2004 – 7 U 2/04; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 19.05.2005 – 9 U 55/04; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2013, § 522 Rn. 31). Je nach Arbeitsbelastung des Spruchkörpers kann daher der Hinweis auch noch geraume Zeit nach Einlegung und insbesondere Begründung der Berufung erfolgen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. 2012, § 522 Rn. 25). Eine frühere Überzeugungsbildung des Senats war nicht möglich wegen der Geschäftslage des Senats sowie der für diese umfangreiche und rechtlich nicht anspruchslose Sache erforderlichen Bearbeitungs- und Beratungszeit, weil eine Vielzahl anderweitiger und vorrangig zu erledigender Streitfälle eine frühere Bearbeitung verhinderte.

  1. Des Weiteren ändert sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze der Beklagten nichts daran, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die von der Beklagten erhobenen Einwände nicht ohnehin bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses v. 01.09.2014 waren, sind folgende weitere Anmerkungen veranlasst:

(1) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung des notariell beurkundeten Ehevertrages zwischen der Klägerin und dem Erblasser v. 05.09.2005.

Dass die Beklagte lediglich geltend machen wollte, dass von den Eheleuten konkludent die Bindungswirkung des Erbvertrages aufgehoben werden sollte, stand und steht dem Senat vor Augen. Genau hiermit befasst sich der Hinweisbeschluss des Senats v. 01.09.2014 unter 11.1. und nicht, wie die Beklagte meint, allein mit einer aufgehobenen Erbeinsetzung.

Die von der Beklagten insoweit nochmals wiederholte eigene Auslegung des Vertrages v. 05.09.2005 überzeugt nicht. Die Beklagte setzt lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derer des Senats und nimmt eine eigene Auslegung vor, ohne indes überzeugende neue Gesichtspunkte dazustehen, die nicht bereits erwogen worden wären. So verkennt der Senat entgegen den Rügen der Beklagten keineswegs, dass notariell beurkundete Willenserklärungen – wie alle Willenserklärungen – grds. der Auslegung zugänglich sind. Aus eben diesem Grunde hat der Senat in seinem Hinweis eine umfassende Auslegung des notariell beurkundeten Vertrages vorgenommen, mag diese die Beklagte auch nicht überzeugen. Auf die weiterhin geltende Begründung des Hinweisbeschlusses wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte tritt vor allem dem Argument nicht überzeugend entgegen, dass die ausdrückliche Ausklammerung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts gegen eine Aufhebung der Bindungswirkung des Erbvertrages von 1986 spricht. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Vertragsschließenden schon aufgrund entsprechenden Hinweises der beurkundenden Notarin in dem Wissen handelten, dass bestehende Erb- und Pflichtteilsrechte bei der von ihnen gewählten Vertragskonzeption nicht angetastet würden.

Insoweit kann auch dahin stehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Notarin habe bei der Beurkundung des Ehevertrages weder den Erbvertrag gekannt noch über gerade dessen Bindungswirkung aufgeklärt.

Es darf allerdings mit der Klägerin angemerkt werden, dass der Vortrag in jedem Falle unbeachtlich ist. Denn die Beklagte kann die entsprechende Kenntnis nicht aus eigener Wahrnehmung haben und trägt insoweit erkennbar aufs Geratewohl vor, zumal sie sich lediglich auf die „Lebenserfahrung“ beruft, die aber nichts darüber auszusagen vermag, ob ein Notar in einer konkreten Situation eine Beiehrung vornimmt oder nicht. Jedenfalls ist der Vortrag in zweiter Instanz verspätet.

Unabhängig hiervon ist er aber auch unerheblich. Denn den Vertrag hat nicht die Notarin geschlossen, so dass es nicht auf ihren Wissensstand ankommt. Vertragsschließende waren vielmehr die Klägerin und ihr Ehemann. Die Notarin musste lediglich über die rechtliche Bedeutung und Tragweite aufklären. Dass die Vertragsparteien ihren eigenen Erbvertrag jedoch nicht (mehr) gekannt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit aber die Vertragsschließenden mit diesem Wissensstand von der beurkundenden Notarin ausdrücklich darauf hingewiesen werden – wie die Urkunde v. 05.09.2014 feststellt – dass bestehende Erb- und Pflichtteilsrechte fortbestehen, kann daraus lediglich der Schluss gezogen werden, dass die Vertragsparteien nicht die Absicht hatten, die bestehenden wechselseitigen Verfügungen anzutasten oder die diesbezügliche Bindungswirkung aufzuheben. Soweit die Beklagte hier eine anders lautende „ergänzende“ Vertragsauslegung vornehmen möchte, ist nicht erkennbar, dass diese zum von ihr gewünschten Ergebnis gelangen könnte. Die Auffassung, die Vertragsparteien hätten zwar möglicherweise die Erbeinsetzung der Klägerin unangetastet belassen, indes dem Erblasser beliebige Verfügungen über sein Vermögen zu Lebzeiten ermöglichen wollen, ist lebensfremd und zweckwidrig. Denn eine solche Vertragsgestaltung würde dem Missbrauch sehenden Auges Tür und Tor öffnen. Durch sie könnte eine bereits erfolgte, aber nicht aufgehobene Erbeinsetzung einseitig vollständig unterlaufen werden, ohne dass insoweit der benachteiligte Teil (– vorliegend die Klägerin –) davon auch nur erfährt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im Sinne oder im wohlverstandenen Interesse de Vertragsparteien gewesen wäre.

Soweit die Beklagte geltend macht, der spätere Wille des Erblassers sei sehr wohl ein Indiz dafür, wie er den Ehevertrag von 2005 verstanden hat, folgt dies in der von der Beklagten reklamierten Allgemeinheit nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen. Diese befassen sich vielmehr mit anders gelagerten Fallgestaltungen, insbesondere etwa mit der Auslegung eines Testaments (BGH, Urt. v. 21.03.1962 – V ZR 157/61, FamRZ 1962, 256; BayObLG, Beschl. v. 13.04.1995 – 1Z BR 32/95, FamRZ 1995, 1446). Die Beklagte verkennt insoweit, dass für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, namentlich solcher von Todes wegen, schon grds. nicht die gleichen Auslegungsgrundsätze wie für Verträge gelten, vgl. §§ 133, 2084 BGB. Die Entscheidung des BayObLG (Beschl. v. 23.05.1995 – 1Z BR 128/94, ZEV 1995, 331) betrifft die Frage der Weitergeltung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen entsprechend dem durch Auslegung zu ermittelnden wirklichen oder hypothetischen Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (so sei eine spätere Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten im Rahmen dieser Auslegung zu würdigen). Würde man aber im vorgenannten Sinne das spätere Verhalten der Klägerin und ihres Ehegatten gerade bezüglich der Frage der erneuten Heirat würdigen, so würde dies erst recht die Auslegung des Senats stützen: denn dann wäre entscheidend, dass sich die beiden Vertragschließenden bewusst gegen eine Scheidung – und damit für den Fortbestand der Ehe – entschieden haben. Dies spräche gerade nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung gegen eine Abänderung der früheren erbrechtlichen Verfügungen, die gerade nicht ausdrücklich angetastet wurden.

Die weiteren von der Beklagten unterbreiteten Argumente für ihre Vertragsauslegung sind bereits durch den Hinweisbeschluss des Senats v. 01.09.2014 erschöpfend behandelt. Die Beklagte wiederholt insoweit lediglich bereits bekannte Gesichtspunkte.

(2) Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig v. 18.03.2014 (3 U 50/13) geltend macht, der Erteilung einer Vollmacht liege grds. eine rechtliche Verpflichtung vor, ist zu. differenzieren: Die genannte Entscheidung ist in dem Kontext zu sehen, dass das Gericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall zwischen einem reinen Gefälligkeitsverhältnis und einem Auftragsverhältnis abzugrenzen hatte, weil und soweit es auf einen Herausgabeanspruch gegen den Beauftragten nach § 667 BGB ankam. Es mag insoweit keinen Bedenken begegnen, entsprechend dem zitierten Urteil des OLG Schleswig grds. ein rechtlich verbindliches Auftragsverhältnis i.S.v. § 662 BGB anzunehmen, wenn und soweit zugunsten des Beauftragten eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht errichtet worden ist. Die Hinweise des Senats v. 01.09.2014 betrafen indes weniger die Frage, ob das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende

Deckungsverhältnis ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein Auftrag war, sondern die von der Beklagten aufgeworfene Frage danach, ob sie eine – auch geldwerte – Gegenleistung aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtung zu erbringen hatte, die Zweifel an der Unentgeltlichkeit der Zuwendungen aufkommen ließe. Der Senat hält daran fest, dass weiterhin im Streitfall in rein tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssig vorgetragen oder anderweit ersichtlich ist, dass dies einer entsprechenden Beauftragung durch den Erblasser entsprochen hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte insoweit widersprüchlich vorträgt. Sie vermag weiterhin nicht schlüssig zu erläutern, ob der konkrete Pflegebedarf des Erblassers sich nach der Vorstellung des Erblassers nun in Grenzen halten sollte oder ob die Beklagte vielmehr in ganz erheblichem geldwertem Umfang für ihn sorgen sollte. Insoweit widerspricht die Bewertung des Senats auch nicht etwa der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Senat gelangt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des zu beurteilenden Falles zu der Bewertung, dass gerade die im Beschluss des BGH v. 26.10.2011 – IV ZR 72/11, genannten tatsächlichen Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen.

(3) Soweit sich die Beklagte gegen die Annahme des Senats, die von der Beklagten behauptete Aufrechnung sei bereits nicht erklärt worden, wendet, nennt sie auch in ihrem Schriftsatz v. 18.09.2014 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses v. 01.09.2014 waren.

(4) Dass eine objektive Beeinträchtigung des Nachlasses erforderlich ist, wird nicht verkannt. § 2287 Abs. 1 BGB greift zugunsten des Vertragserben nicht ein, wenn dem Erblasser durch den Erbvertrag das Recht eingeräumt worden ist, über den Nachlass des zuerst Verstorbenen frei zu verfügen, oder wenn er Gegenstände verschenkt, die er trotz des Erbvertrages auch durch Verfügung von Todes wegen dem Beschenkten hätte zukommen lassen können. Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben. Die Beklagte vermengt insoweit die Aspekte einer objektiven Beeinträchtigung mit ihrer nicht überzeugenden (s.o.) Auslegung des Vertrages v. 05.09.2005.

(5) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz v. 18.09.2014 vorträgt, „bereits 2005“ habe der Erblasser die Beklagte mit einer Quote von 1/3 zur Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt, ist dies entgegen ihren Ausführungen aus dem Schriftsatz v. 18.09.2014 nicht ihr bisheriger, sondern neuer Vortrag, der auf die Rüge der Klägerin (als verspätet) zurückzuweisen ist. Noch in der Berufungsbegründung hatte die Beklagte eine solche Verfügung nicht etwa für das Jahr 2005 behauptet, sondern lediglich pauschal und vage von einer Verfügung „Jahre zuvor“ gesprochen. Allerdings war bereits dieser Vortrag von der Klägerin – entgegen der Einschätzung der Beklagten bestritten worden. In erster Instanz dagegen hatte der Vortrag der Beklagten zunächst noch dahin gelautet, dass vor allem eine Besprechung im Juli 2011 den Erblasser zur Verfügung berechtigt habe. Sodann wurde mitgeteilt, die Beklagte habe 27.978,00 € erhalten. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das LG ausdrücklich mit Verfügung von 04.04.2013 nachgefragt, zu welchem Zeitpunkt die Eintragung der Beklagten für die Lebensversicherung erfolgt sei. Hierauf hat zunächst die Klägerin erklärt, dies sei mit Schreiben v. 06.07.2011 erfolgt. Alsdann hat die Beklagte mit Schriftsatz v. 30.04.2013 lediglich erklärt, die Änderungsmitteilung, nach der die Beklagte als Begünstigte der nämlichen Versicherung bestimmt worden sei, datiere v. 06.07.2011. Im unmittelbaren Anschluss daran machte sie im selben Schriftsatz geltend, die Zuwendungen an die Beklagte durch den Erblasser hätten in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Bereitschaft der Beklagten auch die rechtliche Vorsorge für den Erblasser zu übernehmen, gestanden. Wenn das LG darauf hin feststellt, der Erblasser habe kurz vor seinem Tode eine entsprechende Verfügung zugunsten der Beklagten getätigt, so begegnet dies keinen Bedenken. Erst recht handelt es sich nicht um eine „Unterstellung“. Vielmehr handelt es sich um eine prozessual ordnungsgemäß zu Stande gekommene tatsächliche Feststellung des LG, deren Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Berufung nicht schlüssig am Maßstab der §§ 529, 531 ZPO angegriffen wird.

(6) Verspätet ist im Übrigen auch der weitergehende Vortrag der Beklagten zu ihren Versorgungsleistungen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass auch angesichts des nunmehr mit Schriftsatz v. 18.09.2014 vorgetragenen Umfangs der Leistungen der Beklagten nicht erkennbar ist, dass der Erblasser in erheblicher Weise die beschriebenen Leistungen honorieren oder erkaufen wollte und damit ein auch von der Vertragserbin anzuerkennendes Eigeninteresse verfolgt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass der Erblasser gar nicht davon ausging, sterbenskrank zu sein und nur noch kurze Zeit zu leben zu haben.

(7) Soweit die Beklagte geltend macht, bei einer Bewertung der Motive des Erblassers müsse ihr wenigstens ein Teil der Zuwendungen verbleiben, missversteht sie die Einordnung und Bewertung der Motive des Erblassers durch den Senat: „Überwiegend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich – soweit Dank ein mitbestimmendes Motiv sein konnte – nicht bemessen lässt, in welchem Umfang dies erfolgt ist. Hingegen war erkennbar maßgeblich das Handeln des Erblassers das bestimmende Motiv die Benachteiligung der Klägerin durch Korrektur der erbrechtlichen Anordnungen aus dem Erbvertrag des Jahres 1986.

III. Eine Entscheidung durch Beschluss ist auch angesichts der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. […]

 

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