AG Höxter, 3 VI 131/10 – Erbverzicht

August 24, 2017

AG Höxter, 3 VI 131/10

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 03. Mai 2010 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 

Mit Antrag vom 03. Mai 2010 beantragt die Beteiligte zu 3. die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge dahin, dass die Erblasserin von ihr und der Beteiligten zu 2. zu je ½ Anteil beerbt worden ist.

 

Bzgl. der Beteiligten zu 3. habe diese auf ihren Erbteil durch notariellen Vertrag vom 18.11.1992 – UR 206/1992 des Notars ……… in ……. – verzichtet.

 

Gegen den Antrag wenden sich die Beteiligten zu 2. und 3. vertreten durch Rechtsanwälte ……. mit Schriftsatz vom 12.05.2010 dahin, dass es sich bei dem Vertrag lediglich um einen Erbverzicht der Beteiligten zu 3. bezogen auf den verbleibenden Grundbesitz handelt und keinesfalls um einen vollständigen Erbverzicht.

 

Hierzu wurde der Beteiligten zu 1., vertreten durch Rechtsanwalt …… Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dem Schriftsatz vom 26.05.2010 wird ausgeführt, dass der Erbverzicht zwar auf den Grundbesitz beschränkt ist; der Grundbesitz stelle aber sowohl bei Vertragsabschluss als auch am Todestag der Erblasserin das einzige Vermögen dar.

 

In der Gegendarstellung führen die Beteiligten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 21.06.2010 u. a. aus, dass eine derartige Einschränkung nicht gemacht worden wäre, wenn der Erb- und Pflichtteilsverzicht hätte unabhängig vom Grundbesitz erklärt werden sollen. Des weiteren wurde vorgetragen, dass sich die Antragstellerin im Besitz eines Sparbuches der Erblasserin befinden soll, zu dessen Bestand jedoch keine Angaben gemacht wurden. Im übrigen wird auf den wechselseitigen Schriftverkehr Bezug genommen.

 

Gem. § 2346 BGB ist der Erbverzicht zunächst als wirksam anzusehen, da er auch der Form des § 2348 BGB entspricht. Auch ist grundsätzlich eine Beschränkung eines Erbverzichts möglich. Diese ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Beschränkung sich auf reale Teile oder bestimmte Gegenstände bezieht, da eine derartige Beschränkung mit der Universalsukzession unvereinbar ist. Der Erbe tritt schließlich in alle Rechte und Pflichten ein; ebenso ist auch eine Ausschlagung eines Teils der Erbschaft aus den selben Gründen nicht möglich (vgl. § 1950 BGB).

 

Möglich ist jedoch eine Umdeutung in einen Bruchteilsverzicht. Hierzu ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die eine derartige Umdeutung zulassen.

 

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass – falls der Grundbesitz tatsächlich die einzige Vermögensmasse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Erbfalls darstellt – ein uneingeschränkter Erbverzicht erklärt worden wäre. Da dieser jedoch beschränkt wurde auf den Grundbesitz, sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass zumindest zum Zeitpunkt des Erbfalls andere Vermögensmassen außer dem Grundbesitz vorhanden sein könnten, auf deren Anteil die Beteiligte zu 3. gerade nicht verzichten wollte.

 

Daher kann die Erbfolge nur dahingehend ausgelegt werden, dass alle drei Beteiligten Erben zu gleichen Teilen geworden sind. Inwieweit sich evtl. schuldrechtliche Ansprüche aus dem Erbverzichtsvertrag herleiten bzw. herleiten lassen, ist im Rahmen des Erbscheinserteilungsverfahrens nicht zu prüfen.

Es sind lediglich die Auswirkungen des Erbverzichtsvertrages zu prüfen.

Aus den vorgenannten Gründen war somit der Antrag auf Erteilung des Erbscheins der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. zurückzuweisen. Ebenso ist eine Umdeutung des Antrages auf Erteilung des Erbscheins nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG, 2 Nr. 1 KostO.

 

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