Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder. Die Mutter der Parteien, Frau J. T. ist am 22.06.2012 verstorben. Die Testamentseröffnung erfolgte am 02.08.2012.
Der Beklagte ist als Testamentsvollstrecker berufen worden. Der Beklagte nahm das Amt an. Der Kläger forderte den Beklagten im August und September 2012 zur Zahlung des Pflichtteils auf. Der Kläger hat im Verfahren 12 C 384/12 Auskunft gegen den Beklagten als Miterben bezüglich des Nachlasses erwirkt. Im Rahmen dieses Verfahrens war unstreitig, dass dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 7.847,55 EUR zusteht. Dies ist zwischen den Parteien auch weiterhin unstreitig. Die Güteverhandlung ist in diesem Verfahren daran gescheitert, dass der Kläger auf eine Barzahlung bestand, der Beklagte jedoch den Geldbetrag nur überweisen wollte. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 zum Aktenzeichen 12 C 384/12 Bezug genommen. Der Beklagte bot im Rahmen der Güteverhandlung (was nicht in das Protokoll vom 25.06.2013 aufgenommen worden ist) ebenfalls an, etwaige Umrechnungsverluste zu erstatten, was jedoch der Kläger ablehnte.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2013 forderte der Beklagte den Kläger nochmals auf, eine Kontoverbindung anzugeben. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
Der Kläger behauptet, dass eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von 5.000,00 EUR seitens des Beklagten zum Aktenzeichen 7 HL 42/13 nicht stattgefunden habe. Auch habe der Beklagte dabei nicht auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Barzahlung zustehen würde, sodass der Beklagte die Zahlung unberechtigt verweigert hätte. Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Hinterlegung keine Erfüllungswirkung entfaltet hätte, da die Hinterlegungsgründe nicht gegeben seien. Insbesondere sei kein Annahmeverzug gegeben und es lägen keine Gründe in seiner Person vor, die ein Leistungshindernis darstellen würden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es insoweit bereits am Rechtsschutzinteresse fehle. Ferner sei der Kläger mit der Annahme in Verzug, da er sich geweigert habe die Kontodaten bekannt zu geben, sodass die Voraussetzungen der Hinterlegung gegeben seien.
Die Akte 12 C 384/12 sowie 7 HL 42/13 sind beigezogen worden und waren Gegenstand des schriftlichen Verfahrens.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1.
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgericht ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.Vm. § 3 ZPO, denn der Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR übersteigt den Wert von 5.000,00 EUR nicht.
2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12,13 ZPO i.V.m. § 7 BGB, denn der Wohnort des Beklagten befindet sich in U.
3.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Dieses ist gegeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts besteht. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs (BGH NJW 2013, 464 Rn 51; NJW 2010, 1135 Rn 7). Es bedarf besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen.
Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BGH NJW-RR 2010, 19 Rn 20). Hierbei ist die Zweckmäßigkeit beider prozessualer Wege umfassend zu vergleichen. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Rechtssuchende nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (BGH NJW 1994, 1351 (1352); NJW-RR 2009, 1148 Rn 6). Vorliegend begehrt der Kläger die Barzahlung seines Pflichtteilsanspruchs, den der Beklagten ablehnt. Damit liegt ein behaupteter materieller Anspruch vor, der vom Beklagten nicht erfüllt wird. Einen einfacheren Weg zur Erlangung seines Begehrens hat der Kläger nicht, sodass die Ausnahme nicht gegeben ist.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR gemäß §§ 2303, 1922 BGB.
1.
Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind zwischen den Parteien außer Streit, denn der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass nach seiner Berechnung dem Kläger ein Betrag in Höhe 7.847,55 EUR aus dem Erbe zusteht.
2.
Der Anspruch ist nicht durch Hinterlegung durch den Beklagten eines Betrages in Höhe von 5.000,00 EUR am 26.08.2013 als Erfüllungssurrogat erloschen, da die Voraussetzungen des § 372 BGB nicht gegeben waren. Insoweit ist die tatsächlich durchgeführte Hinterlegung für die Beurteilung der Erfüllungswirkung, insbesondere wegen des formalisierten Verfahrens der Hinterlegungsordnung, nicht maßgeblich. Die Hinterlegung ist am 15.08.2013 unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme mit Wirkung zum 26.08.2013 erfolgt.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme fest. Insoweit ergibt sich aus der Akte 7 HL 42/13, dass der Beklagte unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme die Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 5.000,00 EUR beantragt hat. Der Antrag ist insgesamt handschriftlich ausgefüllt. Anzeichen für eine Fälschung ist aufgrund eines einheitlichen Schriftbildes nicht erkennbar. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin durch Unterschrift dem Inhalt nach am 26.08.2013 unterzeichnet und damit zur öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO gemacht.
a)
Ein Hinterlegungsgrund mit Erfüllungswirkung im Sinne des § 372 Satz 1 BGB lag mangels eines Annahmeverzuges nicht vor.
Der Kläger war mit der Annahme des Geldbetrages nicht in Verzug im Sinne der §§ 293 f BGB, denn die Leistung ist nicht in der geschuldeten Weise angeboten worden, § 294 BGB. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Barzahlung gegen den Beklagten zu. Denn Geldschulden sind, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, an sich durch Barzahlung zu bewirken (Fetzer in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 362, Rn. 16, m.w.Nw.). Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch durch Banküberweisung erfüllt werden, wenn die Parteien dies – ggf. stillschweigend – vereinbart haben. Dabei reicht die Tatsache, dass der Gläubiger ein Girokonto eröffnet hat, grundsätzlich als Einverständnis mit einer Überweisung noch nicht aus. Vielmehr muss der Gläubiger seine Zustimmung mit einer bargeldlosen Zahlung auch nach außen zum Ausdruck gebracht haben (Fetzer a.a.O, Rn. 19). Dies ist z.B. der Fall, wenn er seine Bankverbindung durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen oder auf andere Weise bekanntgegeben oder in der Vergangenheit Überweisungen widerspruchslos hingenommen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn der Kläger hat ausdrücklich die Barzahlung verlangt und die Bekanntgabe seiner Kontodaten verweigert, sodass ein konkludenter Wille insoweit nicht einschlägig sein kann. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger in England wohnt, denn Geldschulden hat der Schuldner grundsätzlich auf seine Kosten und seine Gefahr an den Wohnort des Gläubigers zu übermitteln, § 270 Abs. 1 BGB. Insoweit handelt es sich bei Geldschulden um qualifizierte Schickschulden. Demnach kann auch das Verlangen der Barzahlung insoweit auch nicht als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB angesehen werden.
b)
Es liegt kein Hinterlegungsgrund im Sinne des § 372 Satz 2, 2. Alt. BGB ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Person und Anschrift des Klägers sind dem Beklagten bekannt.
c)
Ferner ist kein Hinterlegungsgrund im Sinne des § 372 Satz 2, 1. Alt. BGB gegeben, denn es liegt kein Grund in der Person des Klägers vor, der eine Erfüllung durch den Beklagten gehindert hätte. Gemäß § 372 Satz 2, 1. Alt BGB ist der Schuldner auch dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund an der Erfüllung oder der sicheren Erfüllung gehindert wird. Dieser Hinterlegungsgrund betrifft die Fälle, in denen die Person des Gläubigers bekannt ist und Annahmeverzug nicht vorliegt, der Leistung aber tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, so z.B. wenn der Gläubiger verschollen, unbekannten Aufenthalts, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat. Demgegenüber genügt nicht, dass der Gläubiger im Ausland wohnt (Fetzer a.a.O. § 372, Rn. 8, m.w.Nw.). Hierfür spricht auch die gesetzliche Wertung des § 270 Abs. 1 BGB. Weitere Hindernisse in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich bzw. nicht geltend gemacht.
3.
Der Anspruch ist auch nicht im Rahmen des § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere dadurch, dass der Beklagte angeboten hat etwaige Umrechnungsverluste auszugleichen, denn allein die gesetzliche Konzeption und Wertung des § 270 Abs. 1 BGB spricht hiergegen. Auch wenn die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs heute üblich ist, bedarf diese Zahlungsmodalität der besonderen Vereinbarung, die vorliegend nicht zustande gekommen ist (vgl. oben). Das Berufen auf der Barzahlung seitens des Klägers stellt auch kein treuwidriges Verhalten dar, denn dieser gab Umrechnungsverluste als mögliche Begründung an. Auch das Angebot des Beklagten zum Ausgleich dieser Verluste vermochte nichts Gegenteiliges zu bewirken, denn insoweit konnte keiner der Beteiligten eine nachvollziehbare Begründung für seine begehrte Zahlungsmodalität im Anschluss vorbringen.
4.
Der geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, denn der Kläger hat den Beklagten zur Zahlung des Pflichtteils ohne Erfolg aufgefordert.
III
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR festgesetzt.