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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen der Ansicht des FG ist der bei der Steuerfestsetzung für den Anteilserwerb gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nicht abgezogene Teilbetrag von 530.545 EUR nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht einzubeziehen. |
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1. Die Beteiligten und das FG gehen zu Recht davon aus, dass der Verzicht auf den Nießbrauch eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Dass bei der Besteuerung des Anteilserwerbs der Wert des Nießbrauchs nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen worden war, steht dem nicht entgegen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. März 2004 II R 3/01, BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429, unter II.1. und 2.). |
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2. Ebenfalls zutreffend ist die von den Beteiligten und vom FG übereinstimmend vertretene Ansicht, dass der Anteil am Wert des Nießbrauchs, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für den Anteilserwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen wurde, nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht einzubeziehen ist. |
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a) Eine als Folge des Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mögliche zweimalige steuerliche Erfassung des Nießbrauchs sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten als auch beim späteren Verzicht, würde dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip widersprechen. Dieses gebietet die Anknüpfung der Besteuerung an die (Netto-)Bereicherung des Erwerbers und schließt damit die mehrfache steuerliche Erfassung eines Vermögenszuwachses aus. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts als Folge des Abzugsverbots muss deshalb bei der Besteuerung des späteren Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht beseitigt werden. Eines Rückgriffs auf § 163 der Abgabenordnung bedarf es in diesen Fällen nicht (BFH-Urteil in BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429, unter II.3.a). |
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b) Der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für den Anteilserwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogene Teilbetrag von 728.661 EUR ist somit nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht einzubeziehen. |
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3. Der Anteil am Wert des Nießbrauchs, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für den Anteilserwerb nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen wurde, ist ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht einzubeziehen. Die im BFH-Urteil in BFHE 204, 311, BStBl II 2004, 429 dargelegten Grundsätze gelten in diesem Zusammenhang gleichermaßen. Für eine Abweichung hiervon gibt es keine Grundlage. Das Recht, den Nießbrauchsverzicht zu besteuern, ist hinsichtlich dieses Teilbetrags durch den Nichtabzug bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für den Anteilserwerb ebenso verbraucht wie hinsichtlich des Teilbetrags, der dabei nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abgezogen wurde. |
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Dass die in § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG angeordnete Abzugsbeschränkung auf der Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG beruht, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Folgen der Abzugsbeschränkung werden nicht rückgängig gemacht, wenn der nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Steuer für den Anteilserwerb nicht abgezogene Teilbetrag des Werts des Nießbrauchs bei der Bemessung der Steuer für den Nießbrauchsverzicht unberücksichtigt bleibt. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG erfordern es nicht, dass die Summe der Steuerwerte der Bereicherung des Bedachten aus dem Anteilserwerb und dem Nießbrauchsverzicht abweichend von den zivilrechtlichen Wertverhältnissen höher sein muss als der Steuerwert, den dessen Bereicherung nach Anwendung der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG gehabt hätte, wenn er den Anteil von vornherein ohne Nießbrauchsvorbehalt übertragen erhalten hätte. |
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Die Einbeziehung des Anteils am Wert des Nießbrauchs, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für den Anteilserwerb nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen wurde, in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht lässt sich entgegen der Ansicht des FG auch nicht damit begründen, dass dem Kläger das Nießbrauchsrecht für die Zeit bis zum Verzicht zustand, während er bei einer von vornherein unbelasteten Übertragung sofort alle Rechte am Anteil verloren hätte. Entscheidend für die Festsetzung der Schenkungsteuer ist die Bereicherung des S als Bedachten. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger die Entrichtung der von S geschuldeten Steuer selbst übernommen hat. Dies hat gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG lediglich zur Folge, dass als Erwerb der Betrag gilt, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1 ErbStG mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt. Die Übernahme der Steuer durch den Schenker ändert somit nichts daran, dass die Bereicherung des Beschenkten abgesehen von der vom Schenker übernommenen Schenkungsteuer nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen ist. Bei einer Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt und einem vorzeitigen Verzicht des Nießbrauchers auf den Nießbrauch kommt es somit auf die Bereicherung des Anteilserwerbers und nicht des Schenkers (Nießbraucher) an. |
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4. Ob der Nießbrauchsverzicht mit einem Wert von 364.672 EUR der Schenkungsteuer unterliegt, ist nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung und kann daher auf sich beruhen. |
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5. Die Schenkungsteuer ist danach auf 82.460 EUR festzusetzen, wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt: |
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Wert des Erwerbs ohne übernommene Schenkungsteuer |
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zuzüglich Vorschenkungen (§ 14 ErbStG) |
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steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) |
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abzüglich Schenkungsteuer für Vorschenkungen |
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vom Kläger zu übernehmende Steuer |
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zuzüglich Erwerb ohne Vorschenkungen |
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zuzüglich Vorschenkungen (§ 14 ErbStG) |
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steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) |
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abzüglich Schenkungsteuer für Vorschenkungen |
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festzusetzende Schenkungsteuer |
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