BGH IV ZB 32/12 – rückwirkende Aufhebung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wegen Vertretung widerstreitender Interessen

August 12, 2017

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2012 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführer wenden sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wegen Vertretung widerstreitender Interessen.

Die Klägerin macht als Alleinerbin ihrer Mutter eine Nachlassforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Witwe ihres vorverstorbenen Bruders – Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 – geltend.

 

Der Beklagten wurde unter Beiordnung des von ihr mandatierten Rechtsbeschwerdeführers zu 2 als Verfahrensbevollmächtigtem Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Hinweis der Klägerin, dass der Rechtsbe-1 schwerdeführer zu 2 die Kinder der Beklagten bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin in dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren vertrat, hob das Landgericht dessen Beiordnung rückwirkend auf.Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beklagten und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 sind vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Dagegen wenden sie sich mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden.

II. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie sind auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit der Wahrnehmung der Interessen der Kinder der Beklagten bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Klägerin (Erstmandat) einerseits und der Interessen der Beklagten bei der Abwehr von Nachlassforderungen der Klägerin (Zweitmandat) andererseits gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verstößt und deswegen seine Beiordnung rückwirkend aufzuheben war.

Beide Mandate betreffen dieselbe Rechtssache (§ 3 Abs. 1 BORA), die jeweils wahrzunehmenden Interessen widersprechen einander (§ 43a Abs. 4 BRAO) und dieser Interessenkonflikt ist im Streitfall nicht nur latent gegeben, sondern er besteht auch konkret. Die dafür herangezoge-4 nen maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ(Brfg) 35/11, BeckRS 2012, 15772 = NJW 2012, 3039; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307; vom 7. Oktober 1986 – 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190; vom 16. November 1962 – 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192; BAG, Beschluss vom 25. August 2004 – 7 ABR 60/03, BAGE 111, 371; BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 594/06, ZEV 2006, 413; vom 3. Juli 2003 – 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150; BayObLG, Urteil vom 26. Juli 1989 – RReg 3 St 50/89, BayObLGSt 1989, 120). Diese Grundsätze sind vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei angewandt worden; gegen seine Feststellung, es seien keine Anhaltspunkte für eine den Interessenwiderstreit etwa entschärfende oder gar ausschließende Beschränkung bei der Erteilung des Erstmandats vorgetragen oder sonst ersichtlich, ist nichts zu erinnern. Zur weiteren Begründung verweist der erkennende Senat, auch um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

2. Weiterer abstraktgenereller höchstrichterlicher Klärungsbedarf ist nicht auszumachen und wird auch von den Rechtsbeschwerden nicht dargelegt. Insoweit ist lediglich Folgendes ergänzend anzumerken:

a) Der Annahme, bei den beiden Mandaten handele es sich um dieselbe Rechtssache i.S. von § 3 Abs. 1 BORA, steht nicht entgegen – wie die Rechtsbeschwerdeführer an dieser Stelle meinen -, dass es an der erforderlichen Sachverhaltsidentität fehlt. Insoweit reicht es, wenn sich die übernommenen Mandate zumindest teilweise sachlichrechtlich decken (BGH, Urteil vom 23. April 2012 aaO Rn. 8 m.w.N.). Daran bestehen allein schon wegen der Klammerwirkung des vom Erbfall bestimmten Nachlassbestandes keine Zweifel, aus dem sich die gegenläu-8 figen Beratungspflichten gegenüber Pflichtteilsberechtigtem und in Anspruch genommenem Nachlassschuldner ergeben. Insoweit sind insbesondere mit Blick auf Gegenstände und Wert des Nachlasses die gleichen tatsächlichen Umstände von Bedeutung für die von den Auftraggebern bezogenen unterschiedlichen Rechtspositionen (vgl. BayObLG aaO unter 1 m.w.N.).

b) Dabei hat das Berufungsgericht entgegen den Rechtsbeschwerden auch nicht die Interessenlage anhand des konkreten Auftrags vernachlässigt. Diese Rüge betrifft zunächst schon nicht die Tatbestandsvoraussetzung für das in Rede stehende Vertretungsverbot, „dieselbe Rechtssache“, sondern den Interessenwiderspruch und ob dieser im konkreten Falle festzustellen ist. Abgesehen davon hat sich das Beschwerdegericht – wie vor allem die Beschlussgründe S. 9 und S. 11 belegen – ausdrücklich mit den Interessen befasst, die mit der Mandatserteilung verfolgt werden. Das wird auch von den Rechtsbeschwerden nachfolgend anerkannt, wenn sie hervorheben, das Beschwerdegericht halte zutreffend fest, „dass die Mandatspflichten eines Anwalts wesentlich durch den ihm erteilten Auftrag bestimmt werden“.

c) Bei der Festlegung des konkreten Interessenwiderstreits halten die Rechtsbeschwerdeführer zu Unrecht dem Beschwerdegericht vor, rechtsfehlerhaft die Frage offengelassen zu haben, inwieweit ein solcher Interessenkonflikt im Streitfall allein „mit einer grundsätzlich fehlenden Dispositionsbefugnis der Parteien über das Verbot der Doppelvertretung zu begründen“ sei. Die spätere Einverständniserklärung der Beklagten und ihrer Kinder schließt diesen konkreten Interessengegensatz bei der Vertretung durch denselben Prozessbevollmächtigten offensichtlich nicht aus. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dieser Erklärung eine konflikt-10 lösende Wirkung bei Mandatserteilung nicht entnommen. Auch das Verständnis der Rechtsbeschwerden, dass „die weitere Verfolgung (weiterer) Pflichtteilsansprüche vom Bestand der behaupteten Nachlassforderung abhängig gemacht wird und dieser im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden soll“, lässt den Konflikt konkret bestehen.

Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ist gehalten, die Durchsetzung der Nachlassforderung, zu der die Klägerin verpflichtet ist (§ 2313 Abs. 2 BGB, vgl. MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2313 Rn. 14), zu verhindern, was den Interessen der Pflichtteilsberechtigten nach wie vor zuwiderläuft, auch wenn sie letztlich bereit sind, den Ausgang des Rechtsstreits hinzunehmen. Die Gesamtumstände führen insoweit gerade nicht über eine etwaige Mandatsbeschränkung zu einem nur noch latent vorhandenen Interessenkonflikt (anders insoweit die Sachlage in BGH, Urteil vom 23. April 2012 aaO Rn. 14 und 15).

d) Damit ist schließlich zugleich den Bedenken der Rechtsbeschwerden gegen die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung die Grundlage entzogen (vgl. insoweit KG FamRZ 2008, 510 f. = juris Rn. 20 ff.; OLG Celle FamRZ 1983, 1045). Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 hätte diesen Konflikt von Anfang an unschwer erkennen können, zumal er in dem Parallelverfahren von der Klägerin (dortige Beklagte) frühzeitig darauf hingewiesen worden ist. Das rechtfertigt – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat – angesichts der gleichwohl vorgenommenen anwaltlichen Beratung der Beklagten und ihrer Kinder den – auch rückwirkenden – Entzug der Beiordnung ohne Rücksicht aufden Willen der Beteiligten (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 9. Aufl. § 121 Rn. 27). Dem etwa entgegenstehende Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

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