BGH IV ZR 180/99
Erbschaftsausschlagungsfrist: Anforderungen an die Kenntnis von Erbschaftsanfall und Berufungsgrund; Beweislastverteilung hinsichtlich Fristablauf und Ablaufhemmung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erben
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, jedoch mit Ausnahme der durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 3. Mai 2000 erledigten Wertermittlungsansprüche.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach der am 18. August 1992 gestorbenen Erblasserin geltend. In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament aus dem Jahre 1965 waren die Klägerin und ihre vier Geschwister, darunter die beiden Beklagten, als Schlußerben (ersatzweise für ihren vorverstorbenen Vater) zu je 1/5 eingesetzt worden. Der Erblasserin stand es als überlebender Ehefrau frei, das Testament abzuändern; insoweit besteht kein Streit mehr. Mit notariellem Testament aus dem Jahre 1989 setzte sie die beiden Beklagten zu je 1/3 und alle fünf Geschwister zu gleichen Teilen als Ersatzerben für das ihrem Vater zugedachte weitere Drittel ein. Außerdem vermachte sie dem Beklagten zu 1) ihre Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft und der Beklagten zu 2) ihr Haus; den restlichen Nachlaß vermachte sie (ersatzweise bei Wegfall des Vaters der Parteien) allen fünf Geschwistern zu gleichen Teilen. Im Jahre 1990 schloß die Erblasserin einen Erbvertrag mit dem Beklagten zu 1). Darin wiederholte sie das ihm zugedachte Vermächtnis und widerrief das notarielle Testament aus dem Jahre 1989, soweit es zu einem anderen, das Vermächtnis zugunsten des Beklagten zu 1) beeinträchtigenden Ergebnis führe.
Die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin wurden am 6. Oktober 1992 eröffnet. Dabei gab der für die Klägerin erschienene Rechtsanwalt keine Erklärung zur Annahme der Erbschaft ab. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1993 wurde für die Klägerin ein Erbschein als Miterbin zu 1/15 aufgrund des Testaments von 1989 beantragt. Mit Schreiben desselben Anwalts vom 8. Juni 1993 wurde ein Erbscheinsantrag für die Klägerin als Miterbin zu 1/5 aufgrund des damals noch für bindend gehaltenen Ehegattentestaments von 1965 gestellt. Am 30. Juni 1995 verurteilte das Berufungsgericht in einem anderen Verfahren die Klägerin und zwei weitere Geschwister, das Vermächtnis zugunsten des Beklagten zu 1) zu erfüllen. In diesem Urteil wird erwogen, daß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Anspruch auf das Vermächtnis entgegenstehen könne. Denn nach dem Testament aus dem Jahre 1989 erhalte die Klägerin, deren Pflichtteil 1/10 betrage, nur einen Erbteil von 1/15, der u.a. mit dem Vermächtnis zugunsten des Beklagten zu 1) beschwert sei. Der Beklagte zu 1) habe zwar vorgetragen, daß die Summe von Erbteil und Wert des der Klägerin zustehenden Vermächtnisses den Pflichtteil übersteige; dabei habe er den Wert der ihm zugedachten Beteiligung an der Kommanditgesellschaft aber nach Ansicht des Berufungsgerichts unrealistisch zu gering eingeschätzt. Das bedürfe jedoch keiner Klärung, weil die Erblasserin mit dem Erbvertrag des Jahres 1990 Vorsorge gerade für den Fall getroffen habe, daß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreife. Dann nämlich sei die Erbeinsetzung im Testament von 1989 widerrufen, so daß gesetzliche Erbfolge zu je 1/5 eintrete und damit § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Erst nach diesem Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 1995 ihren Erbteil aus allen möglichen Berufungsgründen ausgeschlagen und von den Beklagten den Pflichtteil verlangt.
Das Landgericht hat der in der ersten Stufe erhobenen Klage auf Auskunft und Wertermittlung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht teilweise zurückgewiesen, weil der Klägerin auch als Miterbin Ansprüche auf Auskunft zustünden. Wegen ihrer weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses, hat es die Klage jedoch abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie sei von Februar 1992 bis weit in den Sommer 1995 hinein geschäftsunfähig gewesen, komme es nicht an. Die Annahme der Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist werde nämlich in § 1943 Halbs. 2 BGB fingiert.
In anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage, ob die Klägerin über den Berufungsgrund im Irrtum gewesen sei (§ 1949 BGB), kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es stehe nach wie vor nicht fest, ob die Klägerin aufgrund des Testaments von 1989 Erbin zu 1/15 oder kraft Gesetzes Erbin zu 1/5 geworden sei. Bei dieser Sachlage kann von einer die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB in Lauf setzenden Kenntnis aber nicht die Rede sein. Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 – III ZR 196/65 – LM BGB § 2306 Nr. 4).
Es ist jedoch nicht Sache der Klägerin, das Fehlen ihrer Kenntnis des Berufungsgrundes zu beweisen. Sie stützt sich (für den Anspruch aus § 2314 BGB) zwar auf die Wirksamkeit ihrer Ausschlagung vom 8. August 1995. Dafür muß sie deren Existenz, Zeitpunkt und Formwirksamkeit beweisen. Daß das Ausschlagungsrecht aber bereits durch Fristablauf weggefallen sei, hat der Gegner zu beweisen, hier also die Beklagten (MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 1944 Rdn. 26; Staudinger/Otte, BGB 13. Aufl. § 1944 Rdn. 30; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 1944 Rdn. 27 f.; Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 1944 Rdn. 2 f.; alle m.w.N.; a.A. Soergel/Axel Stein, BGB 12. Aufl. § 1944 Rdn. 22). Die Vorschrift des § 1949 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, weil sie nur bei einer positiv erklärten Annahme zu einer anderen Verteilung der Beweislast führen kann (MünchKomm/Leipold, § 1949 Rdn. 4; Staudinger/Otte, § 1949 Rdn. 2).
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