BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – IV ZR 82/08
Erbauseinandersetzung: Anordnung zur Anrechnung von Vorempfängen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli 1978 in Maschinenschrift gefertigte, vom Erblasser und vom Kläger unterschriebene Schenkungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist:
„2. [Der Kläger] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet.“
Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September 1984 setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein.
Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch diese Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. Am 8. September 1997 unterzeichnete der Kläger eine mit der Maschine geschriebene Erklärung, in der es unter anderem heißt:
„Der [Kläger] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker [Erblasser] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der DM 600.000,00 auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt.“
In einem eigenhändigen Testament vom 3. September 1998 setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter anderem bestimmt:
„3) Meinen Sohn [Kläger] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist.“
In einem eigenhändigen Testament vom 15. März 1999 heißt es unter anderem:
„3) Mein Sohn [Kläger] hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt DM 6 Mio erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil.“
Das Nachlassgericht hat einen Gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des Erblassers vom 27. Juli 1978 in Höhe von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
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Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Soweit den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 Anrechnungsbestimmungen zu entnehmen seien, werde dadurch die erbvertragliche Einsetzung des Klägers als Erbe zu 1/4 beeinträchtigt. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass dem Kläger bei einer Anrechnung von 3,6 Mio. DM sowie 600.000 DM von seinem Erbteil überhaupt nichts mehr verbliebe. Die testamentarischen Anordnungen seien daher gemäß §§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2291 BGB unwirksam.
Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die für die lebzeitige Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (§§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Im Übrigen richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der gemäß § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (§ 2150 BGB). Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1992 – IV ZR 309/90 – FamRZ 1992, 665 unter 3 a). Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinandersetzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen – von den Sonderfällen des § 2050 Abs. 1 und 3 BGB abgesehen – nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden (so auch MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2050 Rdn. 36; Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. § 2050 Rdn. 22; Palandt/Edenhofer, BGB 68. Aufl. § 2050 Rdn. 1).
Durch einen solchen, grundsätzlich formfreien Vertrag kann sich der Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder einer Ausgleichung verpflichten, der Bedeutung für eine Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. BGB zukäme; dafür bedürfte es, wenn es sich nicht um Anordnungen des Erblassers nach §§ 2050 Abs. 1 und 3, 2315 BGB handelt, letztwilliger Verfügungen (insoweit unklar MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2050 Rdn. 31; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2050 Rdn. 33; Soergel/M. Wolf aaO § 2050 Rdn. 19). Ein Vertrag zugunsten Dritter könnte demgegenüber nur einen außerhalb der Erbauseinandersetzung stehenden, für die Verteilung des Nachlasses rechtlich unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden persönlich auf eine bestimmte oder bestimmbare Leistung begründen. Einen derartigen Anspruch macht die Beklagte hier nicht geltend. Die Klageanträge richten sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 – IV ZR 104/89 – NJW-RR 1990, 1220 unter I). Erbteilung kann der Kläger ohne jede Anrechnung der Vorempfänge verlangen.
Im Übrigen liegt es fern, die Vereinbarungen des Erblassers mit dem Kläger vom 27. Juli 1978 und vom 8. September 1997 als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leistungen des Klägers zugunsten von Miterben außerhalb der Erbauseinandersetzung gerichtet, sondern sollen die Ansprüche des Klägers auf seinen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung bzw. bei Geltendmachung eines Pflichtteils beschränken. Um dies zu erreichen, hätte es letztwilliger Verfügungen bedurft, über deren Form der Erblasser, der mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der Vorempfänge des Klägers ausdrücklich in seinem Testament vom 3. September 1998 angeordnet, freilich beschränkt auf den Pflichtteil, auf den der Kläger ohnehin verzichtet hatte, und im Widerspruch zur erbvertraglichen Einsetzung des Klägers (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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