Brandenburgisches OLG 4 U 88/13 Entkräftung des Beweiswerts von Quittungen über die Darlehensrückzahlung eines als Alleinerben eingesetzten Kindes des Erblassers

August 19, 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 88/13

Beweiskraft einer Quittung: Entkräftung des Beweiswerts von Quittungen über die Darlehensrückzahlung eines als Alleinerben eingesetzten Kindes des Erblassers

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben des am 25.12.2010 verstorbenen G… B… (im Folgenden: Erblasser) auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. In der ersten Instanz stritten die Parteien über eine Zahlung von 15.327,47 €; im Berufungsverfahren ist noch ein Betrag von 11.173,21 € streitig.

Bei den Parteien handelt es sich um zwei der insgesamt vier Kinder des Erblassers und der am 29.09.1999 vorverstorbenen Frau des Erblassers, A… B…. Weitere Geschwister der Parteien sind Frau A… G… und Herr R… B…. Mit handschriftlichem Testament vom 14.10.1991, ergänzt am 02.09.1992, verfügten der Erblasser und seine Ehefrau, dass der Beklagte nach dem Tod des Letzten von ihnen Alleinerbe werden sollte.

Im Jahr 1993 oder 1994 gewährten der Erblaser und seine Ehefrau dem Beklagten und dessen Ehefrau ein zinsloses Darlehen über 167.000,00 DM.

Der Beklagte hat behauptet, das Darlehen sei bereits bis zum 29.09.1999 (dem Todestag der Mutter der Parteien) in einer Höhe von 48.900,00 DM zurückgezahlt worden. Die Restforderung sei im Juni 2005 vollständig getilgt gewesen. Zum Beweis hat sich der Beklagte vor allem auf Quittungen gestützt, d. h. auf Jahresaufstellungen, in denen der Erblasser sowie bis zu deren Tod die Mutter der Parteien für verschiedene Monate Zahlbeträge durch Unterschriften bestätigt haben sollen. Die Klägerin hat die Rückzahlung des Darlehens insgesamt bestritten. Sie hat insbesondere die Echtheit der Unterschriften auf den jeweiligen Jahresabrechnungen in Abrede gestellt.

Streitig war zwischen den Parteien darüber hinaus ein weiteres dem Beklagten angeblich gewährtes Darlehen in Höhe von 65.000,- € sowie der Wert eines zum Zeitpunkt des Erbfalls im Eigentum des Erblassers befindlichen E-Mobils. Hier hat die Klägerin einen Zeitwert von mindestens 4.000,00 € behauptet, während der Beklagte den Verkehrswert auf ca. 2.500,00 € beziffert und darauf hingewiesen hat, dass die Bescheinigung für die Betriebserlaubnis nicht vorhanden sei und eine Neuausfertigung ca. 300,00 € kosten werde.

Schließlich war die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten streitig. Der Beklagte hat insoweit Verbindlichkeiten des Erblassers in Höhe anteiliger Miete für Dezember 2010 sowie für Schönheitsreparaturen gegenüber dem Beklagten selbst behauptet, eine Forderung der Schwester der Parteien, A… G…, in Höhe von 300,00 € als Hausgeld für die Unterbringung des Erblassers in den Monaten November und Dezember 2010 sowie Forderungen in Höhe von 19,- € und 6,40 € für eine psychotherapeutische Behandlung des Erblassers. Soweit es um Bestattungskosten in Höhe von 3.474,82 € geht, ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, diese seien durch die Schwester der Parteien, A… G…, aus dem Barvermögen des Erblassers bezahlt worden, nicht entgegen getreten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Br… sowie durch Vernehmung der Zeugin P… B… (Ehefrau des Beklagten). Darüber hinaus hat das Landgericht den Beklagten im Termin vom 18.04.2013 persönlich angehört.

Mit Urteil vom 08.05.2013 hat es den Beklagten zu einer Zahlung von 11.173,21 € nebst Zinsen verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – ausgeführt, der Pflichtteil sei zu berechnen nach der Höhe der Forderungen des Erblassers gegen den Beklagten sowie die Zeugin B… von 167.000,00 DM (= 85.385,47 €) zzgl. des Wertes des E-Mobils in Höhe von 4.000,00 €.

Die behauptete Rückzahlung des Darlehens von 167.000,00 DM hat das Landgericht nicht als bewiesen erachtet.

Die vom Beklagten für die Jahre 1994 bis 2005 vorgelegten Quittungsformulare erbrächten keinen urkundlichen Beweis für die Behauptung der einzelnen Zahlungen gemäß § 416 ZPO. Die Beweiskraft sei aufgrund von Mängeln der Quittungsformulare im Sinne des § 419 ZPO insgesamt aufgehoben, was vom Landgericht im Einzelnen ausführlich begründet wird.

Die Behauptung des Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens sei auch durch die Aussage der Zeugin B… nicht bewiesen. Die Angaben der Zeugin seien nicht glaubhaft.

Eine Vernehmung der Zeugin V… M… komme nicht in Betracht, da es keine Rolle spiele, ob der Erblasser gegenüber der Zeugin eine teilweise Tilgung des Darlehens angegeben habe.

Das E-Mobil sei bei der Bemessung des Nachlasswertes mit 4.000,00 € zu berücksichtigen. Der Beklagte habe die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht substanziiert bestritten; seine Behauptung zu einem Verkehrswert von lediglich 2.500,00 € sei nicht nachvollziehbar.

Verbindlichkeiten seien bei der Bemessung des Nachlasswertes nicht zu berücksichtigen. Es fehle insoweit an hinreichendem Vortrag des Beklagten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.

Er erhebt insbesondere Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffend den Urkundsbeweis. Dabei macht er vor allem geltend, das Landgericht hätte jede einzelne Quittungsurkunde gesondert überprüfen müssen. Es hätte nicht aufgrund der Mängel einzelner Urkunden in Form nachträglich angefügter Ziffern bei Zahlbeträgen oder Druckspuren auf einzelnen Formularen, die dafür sprächen, dass diese gegenseitig als Unterlage gedient hätten, also stapelweise gefertigt worden seien, eine Aufhebung der Beweiskraft für sämtliche Quittungen annehmen dürfen. Die Druckspuren seien darüber hinaus auch als solche nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit der Urkunden zu begründen. Dies gelte ebenso für die „homogene Fertigung“ der Unterschriften aus dem Zeitraum Januar 2000 bis Oktober 2001. Soweit eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 419 ZPO in Betracht komme, betreffe dies lediglich einen Betrag von 7.500,00 €. Auch insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass auf den Formularen für nachfolgende Jahre jeweils in der obersten Zeile der Gesamtbetrag der noch offenen Darlehensforderung angegeben sei. Das Landgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Betragsänderungen in der Urkunde ST 5 rechnerisch zu einem Tilgungsbetrag im Jahr 1999 führten, der mit den Angaben im Entwurf der Rechtsanwältin übereinstimme, welche der Erblasser im Jahr 2000 konsultierte, um den Nachlasswert für die damalige Pflichtteilsberechnung bestimmen zu lassen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht hätte in Bezug auf den Wert des E-Mobils ein Sachverständigengutachten einholen müssen; der Beklagte habe das E-Mobil nicht veräußert, was von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird.

Schließlich macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe die Nachlassverbindlichkeiten völlig unberücksichtigt gelassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.05.2013 (Az: 19 O 7/12) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung geltend gemachten Einwände des Beklagten zu Recht einen Anspruch aus § 2303 BGB auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe des im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Betrages von 11.173,21 € zuerkannt.

Die Klägerin ist eine Tochter des Erblassers, die aufgrund des Testaments des Erblassers und seiner am 29.09.1999 vorverstorbenen Ehefrau vom 14.10.1991 i.V.m. der Ergänzung vom 02.09.1992 von der Erbfolge ausgeschlossen und damit pflichtteilsberechtigt ist. Der Beklagte ist aufgrund der vorgenannten testamentarischen Verfügung Alleinerbe des Erblassers als Letztversterbendem der Eheleute B….

Der Klägerin steht – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes zu.

Die Einwendungen des Beklagten gegen den vom Landgericht gemäß § 2311 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit 89.385,74 € berechneten Nachlasswert greifen nicht durch.

  1. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht als Aktivposition eine Darlehensrückzahlungsforderung des Erblassers gegen den Beklagten und dessen Ehefrau, die Zeugin A… B…, in Höhe von 85.385,74 € (= 167.000,- DM) in Ansatz gebracht hat.

Unstreitig ist, dass dem Erblasser und der am 29.09.1999 verstorbenen Mutter der Parteien ursprünglich gegen den Beklagten und seine Ehefrau ein Darlehensrückzahlungsanspruch zugestanden hat. Dass das Darlehen in Höhe von 167.000,- DM im Jahr 1993 oder 1994 gewährt worden ist, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Auf die vom Landgericht erörterte Frage der Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsforderung kommt es für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches nicht an.

Das Landgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht festgestellt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls nicht durch Erfüllung im Sinne des § 362 BGB erloschen war. Der für die Erfüllung beweispflichtige Beklagte hat seine Behauptung, er und seine Ehefrau hätten das Darlehen bereits im Juni 2005 vollständig zurückgezahlt gehabt, nicht bewiesen.

  1. a) Zum Beweis für seine Behauptung kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die im ersten Rechtszug vorgelegten Quittungen stützen.

Zwar kann mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Unterschriften des Erblassers und – bis zum 29.09.1999 – der Mutter der Parteien auf den als Quittungen vorgelegten Jahresaufstellungen echt sind. Der Sachverständige Br… hat für die Echtheit Unterschrift der Mutter der Parteien eine „leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit“ und für diejenige des Erblassers eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ festgestellt. Dies entspricht bei der vom Sachverständigen verwandten 10-stufigen Skala einer Wahrscheinlichkeit von ca. 75 % bzw. ca. 90%, wobei die Herabstufung vor allem deshalb erfolgt ist, weil dem Sachverständigen wenig Vergleichsmaterial zur Verfügung stand; Anhaltspunkte für Nachahmungsfälschungen oder die Verwendung von Vorlagen hat er nicht festgestellt.

Die Beweiskraft einer Quittung ist jedoch bereits von vorn herein begrenzt: Eine Quittung enthält ein lediglich ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches lediglich ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (wörtlich: BGH Urteil vom 28.09.1987 – II ZR 35/87 – Rn. 15; Urteil vom 04.05.2005 – I ZR 235/02 – Rn. 19; Urteil vom 15.11.2006 – IV ZR 122/05 – Rn. 14).

Unter Berücksichtigung dieser Beweisregeln lassen die vom Beklagten vorgelegten, vom Erblasser und seiner Ehefrau hinsichtlich der jeweils angegebenen Zahlbeträge abgezeichneten Jahresaufstellungen den für die Indizwirkung der Schriftstücke erforderlichen Schluss darauf, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, nicht mit der für eine Feststellung der Wahrheit erforderlichen Sicherheit zu. Die vom Landgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Br… getroffenen, als solche gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstandenden, Feststellungen zu möglicherweise nachträglich vorgesetzten Ziffern, Durchdruckspuren und auffällig „homogen“ gefertigten Unterschriften sowie das Ergebnis der Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Zeugin A… B… begründen ernsthafte Zweifel, ob die quittierten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Die Überzeugungskraft der Quittungen ist damit mindestens erschüttert.

  1. aa) Dies gilt zunächst, soweit der Sachverständige Br… (S. 10 des Gutachtens vom 25.08.2012) für einen Betrag der Jahresaufstellung für 1996 (St 3), fünf Beträge der Jahresaufstellung 1998 (St 5) und einen Betrag der Jahresaufstellung 2000 (St 7) ein Hinzufügen von Ziffern mit einem „Sekundärschreibmittel“ oder – dies betrifft die Jahresaufstellung für 1996 (St 3) – eine nicht positionsentsprechende „1“ festgestellt hat. In Bezug auf diese Beträge hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass bereits die aus § 416 ZPO folgende Beweiskraft der Urkunden als solche, die dahin geht, dass die in ihnen (d.h. den Urkunden, verstanden als den jeweils abgezeichneten Zeilen) enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind, gemäß § 419 ZPO für diejenigen Beträge, die aus den vorgesetzten Ziffern resultieren, vollständig aufgehoben ist. Die Erklärung des Beklagten, die Veränderung sei vorgenommen worden, weil zunächst nur der jeweils geringere Betrag, später dann aber im selben Monat ein weiterer Betrag gezahlt worden sei, leuchtet – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht ein, weil man unschwer den weiteren Betrag gesondert hätte eintragen können.

Gegen eine vollständige Aufhebung der Beweiskraft der Quittungen in Bezug auf die Beträge, die aus den möglicherweise nachträglich vorgesetzten Ziffern resultieren, spricht auch nicht, dass die Summe der in den Jahresaufstellungen für 1994 bis September 1999 aufgeführten Beträge von insgesamt 48.900,- DM genau mit demjenigen Betrag übereinstimmt, den der Erblasser selbst in einem Schreiben vom 17.10.2000 (B 3; Bl. 40 d.A.) als bis zum 29.09.1999 auf das Darlehen zurückgezahlten Betrag angegeben hatte. Die Übereinstimmung der Beträge lässt sich ebenso gut damit erklären, dass der Erblasser selbst – sei es aus Anlass der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die enterbten Geschwister des Beklagten nach dem Tod der Mutter der Parteien oder aus anderen Gründen – entsprechende nachträgliche Manipulationen an den quittierten Beträgen vorgenommen hat oder daran beteiligt war. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist für die Annahme, trotz der der Verwendung eines „Sekundärschreibmittels“ (bzw. bei der St 3 in Form der nicht positionsgerechten Vorsatzziffer 1 in einer der Zeilen) könne gemäß § 440 Abs. 2 ZPO auch nur teilweise die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit der über (bzw. hier neben) der Unterschrift stehenden Betragsangaben eingreifen, kein Raum. Erst Recht ist damit aber das aus den Quittungen folgende Indiz für die Wahrheit des mit der Unterschrift des Erblassers und – bis zum 29.09.1999 – der Mutter der Parteien bestätigten Erhalts der Geldbeträge, die aus den möglicherweise nachträglich vorgesetzten Ziffern resultieren, mindestens erschüttert.

  1. bb) Die Beweiskraft der Quittungen, d.h. der Beweiswert der vom Beklagten vorgelegten Bestätigungen des Erhalts von Zahlungen durch den Erblasser (und die Mutter der Parteien), ist für die Jahresaufstellungen für 1994 bis 1999 (St 1 bis St 6) darüber hinaus wegen der vom Sachverständigen mittels elektrostatischer Oberflächenprüfung festgestellten Durchdruckspuren erschüttert. Darauf, ob (auch) die Durchdruckspuren einen Mangel im Sinne des § 419 ZPO begründen und ob dieser nach den Regeln des Urkundenbeweises die Beweiskraft der Urkunden, verstünde man mit dem Beklagten als Urkunde jede einzelne Abzeichnung von Zahlbeträgen als eigenständige Urkunde, ganz oder teilweise aufhöbe oder lediglich minderte, kommt es nicht an.

Die auf den Ausführungen des Sachverständigen zu den Durchdruckspuren aufbauende Feststellung des Landgerichts, dass die Formulare gegenseitig als Unterlage dienten, wobei es vorkam, dass ein zeitlich nachfolgendes Jahresformular als Unterlage für das Vorjahresformular diente, ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung sind nicht ersichtlich. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren. Der Beklagte macht geltend, auch bei einem handelsüblichen Quittungsblock seien Durchdruckspuren normal; beim Erstellen und Ausfüllen von Quittungsformularen gebe es keine Verfahrensweisen die als typisch oder atypisch qualifiziert werden könnten; es sei schließlich auch normal, wenn nicht benötigte, aber ausgedruckte Formulare als Schreibunterlagen verwandt würden. Es mag zwar grundsätzlich denkbar sein, dass die vom Sachverständigen festgestellten Durchdruckspuren (S. 10 des Gutachtens vom 25.08.2012) auch dann entstanden sein könnten, wenn der Beklagte etwa bereits vor der ersten der dokumentierten Zahlung am 15.05.1994 „Blankojahresformulare“ (mindestens) für die Jahre 1994 und 1995 ausgedruckt hätte, so dass das (Blanko-)formular für 1995 (St 2) als Schreibunterlage für die Zahlungen im Jahr 1994 (St 1) gedient haben könnte. Es müssten jedoch zusätzlich im Jahr 1995 das (bereits ausgefüllte) Formular für 1994 (St 1) und das (Blanko-)formular für das Jahr 1996 (St 3) als Schreibunterlage für sämtliche Zahlungsbestätigungen im Jahr 1995 (St 2), im Jahr 1996 (St 3) als Schreibunterlage ein (Blanko-)formular für 1997 (St 4) und für das Jahr 1997 ein (Blanko-)formular für 1998 (St 5) als Schreibunterlage verwandt worden sein. Darüber hinaus müsste – nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin am 18.04.2013 (Bl. 266) – das Jahresformular für 1998 (St 5) als Unterlage für das Formular für 1995 (St 2) und für 1999 (St 6) gedient haben. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Sachverständigen, aus den Durchdruckspuren resultiere ein enger zeitlicher Entstehungsrahmen der beiden Urkunden St 1 und St 2 und eine „stapelweise“ Fertigung der St 1 bis St 5 bzw. nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sogar bis einschließlich 1999 (St 6), weist demgegenüber jedenfalls eine höhere Plausibilität auf.

Ist danach aufgrund der Durchdruckspuren eine stapelweise Fertigung der Jahresaufstellungen von 1994 bis 1999 als – hier sogar wahrscheinliche – Möglichkeit bei der Würdigung der Beweiskraft der Quittungen in Betracht zu ziehen, begründet bereits dies – unabhängig von der für den Urkundenbeweis gemäß §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO entscheidenden Beweisfrage, ob der Erblasser und die Mutter der Parteien die unterschriebenen Erklärungen mit dem jeweiligen Inhalt abgegeben haben – ernsthafte Zweifel, die im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO den Beweiswert der Quittungen entkräften. Diese suggerieren nämlich – gerade wenn man mit dem Beklagten die Abzeichnung jeder einzelnen Zeile als eigenständige Urkunde bewertet -, dass über den gesamten Zeitraum von 1994 bis 1999 sowohl die Zahlungen als auch die Abzeichnungen jeweils sukzessiv in bestimmten Monaten der jeweiligen Jahre erfolgt sind. Aufgrund der damit nicht zu vereinbarenden Durchdruckspuren ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Jahresaufstellungen im Einvernehmen zwischen den Erblasser und der Mutter der Parteien „stapelweise“ gefertigt worden sind, um lediglich – sei es im Hinblick auf erwartete Pflichtteilsansprüche der enterbten Geschwister des Beklagten oder aus anderen Gründen und sei es mit oder ohne Mitwirkung des Beklagten und seiner Ehefrau – den Anschein von Rückzahlungen auf das dem Beklagten (und seiner Ehefrau) gewährten Darlehen zu erwecken, ohne dass tatsächlich Zahlungen erfolgt sind.

Hinzu kommt, dass die Feststellungen des Sachverständigen zu den Durchdruckspuren in einen nicht zu überbrückenden Widerspruch zu der eigenen Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin am 18.04.2013 stehen. Danach will der Beklagte „jedes Formular für jedes Jahr einzeln erstellt und ausgedruckt“ haben; es sollen „nicht Ausdrucke für mehrere Jahre gleich auf einmal gefertigt“ worden sein. Der Beklagte hat darüber hinaus bekundet, dass „meinen Eltern bzw. meinem Vater grundsätzlich immer nur das aktuelle Jahresformular vorgelegt wurde und nicht ganze Stapel teilweise bereits ausgefüllter Formulare“. Die Einlassung des Beklagten und ebenso die Bekundungen der Zeugin P… B…, wonach „für jedes Jahr erst ein neues Formular erstellt“ und nicht „für die Quittierung ein ganzer Stapel von auch schon ausgefüllten Formularen mit zu den Schwiegereltern gebracht“ worden sei, sind mit den festgestellten Durchdruckspuren nicht vereinbar. Sie lassen sich auch nicht – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2013 geltend gemacht hat – allein mit dem erheblichen Zeitablauf zwischen der Erstellung der Jahresaufstellungen im Zeitraum von 1994 bis 2005 und der Anhörung des Beklagten im Termin am 18.04.2013 erklären.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Erblasser das dem Beklagten und dessen Ehefrau gewährte Darlehen von 167.000,- DM nach dem Tod der Mutter der Parteien von sich aus zur Hälfte in die der Klägerin unter dem 17.10.2000 erteilte Auskunft sowie in das Nachlassverzeichnis aufgenommen hat. Dieses Verhalten des Erblassers lässt sich durchaus auch anders als dadurch erklären, dass tatsächlich Rückzahlungen auf das Darlehen durch den Beklagten und seine Ehefrau erfolgt sind. Selbst wenn die Klägerin und die beiden anderen Geschwister der Parteien keine Kenntnis von der Darlehensgewährung gehabt haben mögen, hätte doch die Gefahr bestanden, dass sie wussten, dass der Erblasser bis 1994 Eigentümer eines Grundstücks in L… war und über Nachforschungen in Bezug auf dieses Grundstück leicht hätten in Erfahrung bringen können, dass dieses bis zum Verkauf mit einer Hypothek belastet gewesen war, die ihrerseits der Sicherung für ein dem Beklagten und seiner Ehefrau gewährtes Bankdarlehen gedient hatte, das der Erblasser und die Mutter der Parteien anlässlich des Verkaufs des Grundstücks abgelöst hatten. Es ist deshalb durchaus möglich, dass der Erblasser den Darlehensrückzahlungsanspruch zumindest zum Teil von sich aus in den Nachlass der verstorbenen Mutter der Parteien einbezogen hat, weil er zumindest damit rechnen musste, dass die Klägerin und die beiden anderen Geschwister der Parteien davon ohnehin erfahren würden.

  1. cc) Der Beweiswert der Quittungen ist schließlich auch für die vom Erblasser nach dem Tod der Mutter der Parteien, d.h. für den Zeitraum ab September 1999 bis Juni 2005, quittierten Zahlungen erschüttert.

Zwar vermögen Feststellungen des Sachverständigen zu den Urkunden für diesen Zeitraum als solche Anhaltspunkte für Zweifel lediglich in Bezug auf das Vorsetzen der Ziff. „2“ bei der Betragsangabe zum 27.05.2000 sowie in Bezug auf die auffällig „homogene“ Fertigung der Unterschriften auf der Jahresaufstellung für 2000 bis einschließlich derjenigen für Oktober 2001 zu begründen. Auch diese Feststellungen sind jedoch mit dem in den Jahresaufstellungen suggerierten Erklärungsgehalt monatlicher erfolgter Zahlungen und Quittierungen sowie der Einlassung des Beklagten und der Aussage der Zeugin B…, die den Eindruck vermitteln, die Quittierung durch den Erblasser sei jeweils für jede der (angeblichen) Zahlungen gesondert zum Zeitpunkt der Übergabe des jeweiligen Geldbetrages erfolgt, nicht in Einklang zu bringen.

Hinzu kommen weitere Anhaltspunkte, die in Bezug auf den gesamten Zeitraum von Oktober 1999 bis Juni 2005 dagegen sprechen, dass tatsächlich Zahlungen an den Erblasser erfolgt sind. So sollen nach den Quittungen im Zeitraum von Oktober 1999 bis Juni 2005 Barzahlungen von insgesamt 59.360,98 € erfolgt sein, ohne dass ersichtlich ist, wo die dadurch erlangten Mittel beim Erblasser verblieben sind. Der Beklagte hat dazu in der ersten Instanz lediglich – ohne weitere Einzelheiten zu schildern – erklärt, dass der Erblasser im Jahr 2000 einen gebrauchten und im Jahr 2002 einen fabrikneuen PKW erworben habe, was die Klägerin bestritten hat. Diesen Vortrag hat der Beklagte im Berufungsverfahren lediglich dahin ergänzt, dass es sich bei dem im Jahr 2002 erworbenen PKW ausweislich des Fahrzeugbriefes um die Neuzulassung eines Opel T 98 gehandelt habe. Unabhängig von der Frage der Zulassungsfähigkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO reicht auch dieses Vorbringen zur Erklärung des Verbleibs der angeblichen Zahlungen nicht aus. Da der Erblasser (bis November 2010) – wenn auch in einer eigenen Wohnung – im Hause des Beklagten und seiner Ehefrau gewohnt hat, wäre aber zu erwarten, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau bekannt ist, was der Erblasser mit dem (angeblich) erhaltenen Bargeld gemacht hat. Dieses ist – dies ist unstreitig – nicht etwa auf ein Konto des Erblassers eingezahlt worden und war – ebenso unstreitig – zum Zeitpunkt des Erbfalls auch nicht mehr in bar vorhanden. Auch dafür, dass der Erblasser die erhaltenen Barmittel sukzessive für seinen allgemeinen Lebensbedarf ausgegeben hat, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Erblasser bezog nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine Rente von 1.553,29 €, von der er bis 2008 (wohl) 805,52 DM = 411,85 € und ab März 2008 505,- € (einschließlich Heizkostenvorauszahlung) an Miete an den Beklagten und seine Ehefrau zahlte und lebte nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Übrigen eher bescheiden.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Erblasser – wären tatsächlich keine Rückzahlungen auf das Darlehen erfolgt – unschwer seinen Darlehenrückzahlungsanspruch mit den Forderungen des Beklagten und seiner Ehefrau auf Mietzahlungen hätte aufrechnen können. Geht man aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Br… davon aus, dass die Unterschriften des Erblasser und der Mutter der Parteien echt sind, und gibt es gleichwohl aus den vorstehend erläuterten Gründen aufgrund der Mängel der Urkunden, der Unstimmigkeiten zwischen den Urkunden und dem darin verlautbarten Erklärungsgehalt sowie der weiteren Umstände Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass tatsächlich keine Zahlungen erfolgt sind, kann daraus nur geschlossen werden, dass entweder Einvernehmen zwischen den Beteiligen bestand, dass die Rückzahlungspflicht des Beklagten (und dessen Ehefrau) ohne tatsächliche Leistung (weder in Form von Zahlungen noch im Wege der Aufrechnung) erlöschen sollte oder dem Beklagten mit den Quittungen jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden sollte, – aus welchem Grund und wem gegenüber auch immer – den Eindruck von Rückzahlungen vermitteln zu können.

  1. b) Der Beklagte hat den Beweis für die Erfüllung der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens auch nicht durch die Aussage der Zeugin B… geführt. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, die Aussage der Zeugin sei nicht glaubhaft, weil sie mit den Feststellungen des Sachverständigen zu den Urkunden, aus denen sich – wie bereits ausgeführt – zumindest erhebliche Zweifel ergeben, dass „immer nur ein Formular für das jeweilige Jahr hin und her gebracht wurde zum quittieren“, nicht in Einklang zu bringen ist. Da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen, sind sie gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend.
  2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Wert des E-Mobils gemäß § 2311 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage der Angaben in dem Bestellformular vom 31.03.2010 auf 4.000,- € geschätzt hat.

Zwar ist das Bestreiten des Beklagten angesichts der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des erhobenen Pflichtteilsanspruchs abhängt (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 10.03.2010 – IV ZR 264/08 – Rn. 9), erheblich. Der Beklagte hat sogar – über ein grundsätzlich ausreichendes einfaches Bestreiten hinaus – vorgetragen, dass der Verkehrswert des streitgegenständlichen E-Mobils nach einer telefonischen Auskunft des Verkäuferunternehmens P… im Dezember 2010 ca. 2.500,- € betragen habe. Der Nachvollziehbarkeit dieser Angabe steht auch nicht zwingend entgegen, dass sich aus dem Bestellformular vom 31.03.2010 ergibt, dass der Erblasser im März 2010 ein „Altmodell“ zu einem Betrag von 2.800,- € in Zahlung geben konnte. Es ist immerhin denkbar, dass bei E-Mobilen – ähnlich wie bei PKW – bei einer Inzahlunggabe ein erheblich höherer Preis für einen gebrauchtes E-Mobil erzielt werden kann als bei einem anderweitigen Verkauf; dies ließe sich mit dem Absatzinteresse des Verkäufers für Neuware (oder hier ein Vorführmodell) durchaus erklären.

Die Erheblichkeit des Bestreitens des Beklagten ändert jedoch nichts daran, dass der für die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Aufwand sowie dessen Kosten außer Verhältnis zu der Bedeutung der zwischen den Parteien streitigen Wertdifferenz von (selbst wenn man den vom Beklagten geltend gemachten Aufwand von 300,- € für eine neu zu beschaffende Betriebserlaubnis berücksichtigt) maximal 1.800,- € stehen; diese Differenz könnte sich auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin maximal in einer Höhe von 225,- € auswirken. Unter dem Gesichtspunkt einer danach zulässigen Schätzung ist die Annahme eines Wertes von 4.000,- €, d.h. eines (bezogen auf den in dem Bestellformular vom 31.03.2010 angegebenen Neupreis von 6.300,- €) angenommenen Wertverlustes des E-Mobils in Höhe von 2.300,- € aufgrund der Nutzung über einen Zeitraum von 9 Monaten, nicht unangemessen.

  1. Von dem danach in Höhe von 89.385,74 € in Ansatz zu bringenden Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls hat das Landgericht zu Recht keine Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht.
  2. a) Soweit die Beerdigungskosten in Höhe von 3.557,27 € sowie die – nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 28.11.2013 – in diesem Betrag enthaltenen Rechnungen Sc… in Höhe von 6,40 € und Physiotherapie in Höhe von 19,00 € in Rede stehen, hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass diese durch die Schwester der Parteien, A… G…, beglichen worden sind und zwar mit Mitteln aus dem Kontoguthaben des Erblassers, der seit dem 16.11.2010 bei der Zeugin G… gewohnt hatte. Dies bedeutet genau genommen, dass der für die Pflichtteilsberechnung maßgebliche Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Bezug auf die Aktiva nicht nur aus Darlehensforderungen gegen den Beklagten und dem E-Mobil, sondern darüber hinaus aus einem Kontoguthaben in Höhe von (mindestens) 3.557,27 € bestand, davon jedoch die Beerdigungskosten in Höhe von 3.557,27 € in Abzug zu bringen sind. Jedenfalls im Ergebnis kann der Beklagte deshalb ein Absetzen der Beerdigungskosten von den Aktiva, die die Klägerin von vornherein ohne das Kontoguthaben ihrer Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt hat, nicht mehr verlangen.
  3. b) Weitere Verbindlichkeiten sollen nach dem – bestrittenen – Vortrag des Beklagten in einer Höhe von insgesamt 707,26 € (407,26 € anteilige Miete für Dezember 2010; 300,- € Hausgeld für A… G…) bestehen. Darüber hinaus hat der Beklagte geltend gemacht, der Erblasser schulde (ihm und seiner Ehefrau) die Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Zwar ist auch in Bezug auf die Verbindlichkeiten die Klägerin als Anspruchstellerin beweispflichtig. Da diese das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten, d.h. eine negative Tatsache, beweisen müsste, trifft den Beklagten jedoch zunächst eine sekundäre Darlegungslast. Dieser Darlegungslast hat der Beklagte in Bezug auf die Schönheitsreparaturen und sowie die angebliche Forderung der Schwester der Parteien, Frau A… G…, auch im Berufungsverfahren nicht genügt.

Eine Verpflichtung des Erblassers zur Zahlung anteiliger Miete für Dezember 2010 aus dem Mietvertrag vom 30.08.2008 für den Monat Dezember 2010 bestand nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht. Selbst wenn der Erblasser den zwischen ihm und dem Beklagten sowie dessen Ehefrau bestehenden Mietvertrag nicht gekündigt hat und man darin, dass der Erblasser mit Wissen des Beklagten am 16.11.2010 nach einem Krankenhausaufenthalt nicht in seine Wohnung im Haus des Beklagten zurückgekehrt, sondern durch die Zeugin A… G… aufgenommen worden ist, keinen konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrag sehen wollte, steht dem Beklagten und seiner Ehefrau für Dezember 2010 kein Anspruch auf Mietzahlung zu. Da die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin P… B…, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin den Stromliefervertrag für die Abnahmestelle des Erblassers bereits zum 30.11.2010 gekündigt hat, steht dem Anspruch aus dem Mietvertrag die (von Amtswegen zu berücksichtigende) Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegen. Der Beklagte und seine Ehefrau haben ihrer Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer nutzbaren Wohnung nicht genügt; der Umstand, dass der Erblasser von seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch machen wollte, ändert daran nichts.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.173,21 € festgesetzt.

 

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