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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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Das FA hat zu Recht mit Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2012 festgestellt, gegen die Erstattungsansprüche des Klägers aus der geänderten Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 5.700,73 EUR bzw. 12.671,17 EUR sei mit Einkommensteuerrückständen aus den Jahren 1993 und 2000 aufgerechnet worden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Forderungen des FA vor der Erklärung der Aufrechnung am 24. November 2011 bereits aufgrund des englischen Insolvenzverfahrens erloschen waren. |
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1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz standen den Erstattungsansprüchen des Klägers aus den geänderten Bescheiden vom 11. Mai 2011 über Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 5.700,73 EUR bzw. 12.671,17 EUR Einkommensteuerrückstände aus den Jahren 1993 und 2000 gegenüber. |
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Die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO– i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) lagen somit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 24. November 2011 vor. Die Forderungen des FA gegen den Kläger aus Einkommensteuer 1993 und 2000 (Gegenforderungen) waren am 17. Oktober 2001 bzw. am 17. Juni 2006 fällig. Die Erstattungsansprüche des Klägers gegen das FA (Hauptforderung) aus den Einkommensteuerveranlagungen 2007 und 2008 waren auch vor Festsetzung der Steuererstattungen erfüllbar, denn gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist der Schuldner berechtigt, die ihm obliegende Leistung schon vor Fälligkeit zu erfüllen. Auf die Festsetzung des Anspruchs durch einen Steuerbescheid kommt es für die Erfüllbarkeit nicht an (Senatsurteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523; BFH-Urteil vom 10. November 1953 I 108/52 S, BFHE 58, 294, BStBl III 1954, 26). Die Erfüllbarkeit war damit mit Ablauf der Veranlagungszeiträume 2007 bzw. 2008 gegeben. |
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2. Der Aufrechnung standen weder insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote entgegen noch sind die Ansprüche des FA aufgrund des englischen Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erloschen gewesen. |
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In Deutschland ist unstreitig kein Insolvenzverfahren durchgeführt worden, weshalb die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote von § 95 Abs. 1 Satz 3 und § 96 InsO nicht zum Tragen kommen. Das englische Insolvenzverfahren war im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits beendet. |
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Soweit der Kläger geltend macht, sämtliche Steuerschulden, insbesondere auch die aus den Jahren 1993 und 2000, seien aufgrund des in Großbritannien durchgeführten bankruptcy-Verfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung weggefallen, ist sein Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren zu wenig substantiiert und überdies in sich widersprüchlich gewesen. |
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Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO bezieht, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. |
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Im Streitfall hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die streitigen Steuerschulden im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß angegeben hat und dass diese überhaupt Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen sind. Dementsprechend ist nicht nachgewiesen worden, dass die Steuerforderungen des FA aus den Jahren 1993 und 2000 überhaupt von den Rechtswirkungen der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung erfasst worden sind. |
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Wie sich aus der Vorentscheidung ergibt, hat der Kläger dem FG lediglich zwei Seiten eines Formblatts vorgelegt, das das Finanzamt X mit einem geschuldeten Betrag von ca. 110.000 £ aus dem Jahr 2006 und das Finanzamt Y mit einem geschuldeten Betrag von ca. 25.000 £ aus dem Jahr 2001 auswies. Ein Zusammenhang zu den Steuerforderungen des FA aus den Jahren 1993 und 2000 ist daraus nicht erkennbar. Gleiches gilt für eine im Auftrag des Official Receiver gefertigte E-Mail vom 17. April 2014, in deren Anhang die genannte Forderung des Finanzamts X genannt wird. Auch aus dem vom FG angesprochenen „certificate of discharge“ vom 19. September 2011 geht nicht hervor, welche Forderungen von der discharge erfasst sein sollen. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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