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II. Die Beschwerde ist begründet. |
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1. Der ordnungsgemäß geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO liegt vor; die Entscheidung kann darauf beruhen. Das FG hat das Recht des FA auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO verletzt, indem es sein Urteil gefällt hat, ohne zuvor den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2016 dem FA zu übermitteln und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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a) Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Korrespondierend umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und ggf. Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. Juli 2012 IX B 164/11, BFH/NV 2012, 1643; vom 23. Februar 2017 IX B 2/17, BFH/NV 2017, 746, m.w.N.). |
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Dem Recht auf Äußerung ist das Recht auf Information vorgelagert (vgl. Werth in Beermann/Gosch, FGO § 119 Rz 127, 128). Es besteht ein umfassender Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2014 2 BvR 969/14, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 3085, unter IV.4.a). Daher ist das FG verpflichtet, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese auch nach § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO dem jeweils anderen Beteiligten von Amts wegen zur Kenntnis zu geben. Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör, jedenfalls dann, wenn dieser für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, mit Einschränkungen wegen der Frage der Entscheidungserheblichkeit für wiederholende Schriftsätze, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128). |
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b) Das FG hat es sowohl nach Lage der Akten als auch nach dem Vortrag des FA zunächst unterlassen, den Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 dem FA zur Kenntnis zu bringen, und so das Urteil erlassen, ohne dem FA eine Stellungnahme zu ermöglichen. Der Schriftsatz wurde erst am 10. November 2016 dem FA übermittelt. Das FA hat zwar in seiner Beschwerdebegründung formuliert, es habe ihn am 10. Oktober 2016 per Fax erhalten. Da der Schriftsatz allerdings auf den 11. Oktober 2016 datiert, wäre eine Übermittlung aufgrund des beschriebenen Geschehensablaufs am 10. Oktober 2016 schlechthin unmöglich. Das FA hat sich offenkundig hinsichtlich des Monats verschrieben. Die Übermittlung am 10. November 2016 ist zudem durch den Absendevermerk belegt. |
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c) Nach § 119 FGO wird bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich vermutet, dass das Urteil i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dem Verfahrensmangel beruht. Jedoch schränkt der BFH die Kausalitätsvermutung auf diejenigen Fälle ein, in denen sich die Verletzung rechtlichen Gehörs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. zum hergebrachten Streitstand grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.a, m.w.N.; zur aktuellen Rechtsprechung etwa BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928, unter II.2.a; vom 14. April 2015 IV B 115/13, BFH/NV 2015, 1256, unter 1.d; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, unter III.2.). |
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Im Streitfall bezieht sich die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs zwar nicht auf das gesamte Verfahren, jedoch auf einen selbständigen Streitgegenstand (die Änderung der Einkommensteuer für das Streitjahr 2009), der seinerseits von der in dem nicht übermittelten Schriftsatz enthaltenen Antragsänderung insgesamt betroffen ist. Ungeachtet der Frage, ob ihm dies überhaupt oblag, hat das FA aber auch in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass es zu der Zulässigkeit des Antrags des Klägers, im Streitjahr 2009 weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen, vorgetragen hätte, wenn es hierzu die Gelegenheit gehabt hätte. Das FG hätte sich sodann mit dem Einwand, dass für das den Betrag von 1.863 EUR übersteigende Begehren verfahrensrechtlich keine Änderungsvorschrift zur Verfügung gestanden habe, auseinandersetzen müssen. |
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2. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit nach § 116 Abs. 6 FGO bereits im Beschwerdeverfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. |
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3. Die Entscheidung über die Übertragung der Kosten folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. |
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