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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor. |
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1. Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar. |
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a) Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn im Streitfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35, m.w.N.). Die Rechtsfortbildung muss über den Streitfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 29, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 154 ff., m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 41; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 114). |
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b) Das FA macht dazu geltend, der BFH habe die Rechtsfrage, ob bei einer steuerpflichtigen Vermietung das im Inland belegene Grundstück als feste Niederlassung anzusehen ist und somit eine Ansässigkeit im Inland begründet, wenn es sich bei den diesem Grundstück zuzurechnenden Umsätzen um die einzigen inländischen Umsätze des Unternehmers handelt, noch nicht entschieden. |
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Diese Rechtsfrage, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil Schmelz vom 26. Oktober 2010 C-97/09 (EU:C:2010:632, Deutsches Steuerrecht 2010, 2186, Rz 31) nicht abschließend beantwortet worden ist (s.a. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz, EU:C:2010:354, Rz 20), ist allerdings im Streitfall nicht klärbar; denn das FG hat außerdem angenommen, dass sich aufgrund weiterer Umstände (auch) der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin (am Y-Platz in Z und damit) im Inland befinde. Diese Würdigung hat das FA mit seiner Beschwerde nicht angegriffen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). |
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Deshalb kann die Rechtsfrage, die sich nur auf das Vorliegen einer festen Niederlassung im Inland bezieht, im Streitfall nicht geklärt werden. Der Umstand, dass das Unionsrecht zwischen den Begriffen „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ und „feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind“, unterscheidet, zeigt im Übrigen, dass der erste dieser Begriffe eine vom zweiten Begriff unabhängige Bedeutung hat (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06, EU:C:2007:397, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 654, Rz 58 f.). |
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c) In Bezug auf die Annahme des FG, (auch) der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin befinde sich im Inland, hat das FA keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen. |
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Zwar kann den Ausführungen des FA entnommen werden, dass das FA die Annahme des FG, der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit befinde sich im Inland, für unzutreffend hält, weil es –anders als die Klägerin– davon ausgeht, dass die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Klägerin nicht im Inland getroffen worden seien. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, sondern vorgetragen, dass das FG im Streitfall falsch entschieden habe. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2014 XI B 33/14, BFH/NV 2015, 66, m.w.N.). Verfahrensrügen hat das FA auch nicht erhoben. |
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2. Der vom FA außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in Form der Divergenz ist nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. |
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Im Streitfall trägt das FA zwar vor, das Urteil des FG weiche „bei vergleichbarem Sachverhalt von der ständigen Rechtsprechung des EuGH bezüglich der Beurteilung der Ansässigkeit ab“. Es stellt aber im Rahmen seiner weiteren Ausführungen keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits so gegenüber, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 16; vom 14. März 2016 X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046, Rz 29; vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2017, 780, Rz 6). |
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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). |
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