Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03: Pflichtteil tragendes Strukturprinzip des Erbrechts

Mai 19, 2017

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Beschluss des Ersten Senats vom 19. April 2005
– 1 BvR 1644/00 –
– 1 BvR 188/03 –
1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.

1. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000 – 1 U 108/98 – und das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 – 15 O 411/95 – verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
3. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II. wird zurückgewiesen.

Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.
I.
1. Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der mit dem Erbfall entstehende Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung für die Pflichtteilsberechtigung ist, dass der Berechtigte ohne die letztwillige Verfügung zum gesetzlichen Erben berufen wäre.
2. Der Pflichtteil kann dem Kind vom Erblasser durch letztwillige Verfügung entzogen werden (§ 2336 Abs. 1 BGB). Eine Entziehung ist nur möglich, wenn einer der in § 2333 BGB genannten Gründe vorliegt. Die für die beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Pflichtteilsentziehungsgründe lauten:
§ 2333 BGB
Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
3. bis 5. …
Der Pflichtteilsentziehungsgrund muss zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in der Verfügung angegeben werden (§ 2336 Abs. 2 BGB). Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur ist eine Entziehung des Pflichtteils in allen Fällen des § 2333 BGB nur dann möglich, wenn der Abkömmling schuldhaft handelte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1968, S. 944 <945>; OLG Hamburg, NJW 1988, S. 977 <978>; Staudinger/Olshausen, BGB <1998>, Vorbem zu §§ 2333 ff. Rn. 4; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., 2002, Vor § 2333 Rn. 6; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., 2004, § 2333 Rn. 3; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., 2005, § 2333 Rn. 2; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., 2004, § 2333 Rn. 2; BGB-RGRK, 12. Aufl., 1975, § 2333 Rn. 3; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., 2001, § 37 XIII. 2. a). Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind nach herrschender Auffassung in § 2333 BGB abschließend aufgezählt; eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle ist danach ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1084 <1085>; Staudinger/Olshausen, a.a.O., Vorbem zu §§ 2333 ff. Rn. 3; Soergel/Dieckmann, a.a.O., Vor § 2333 Rn. 2). Nach § 2336 Abs. 3 BGB trägt für das Vorliegen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes derjenige die Beweislast, der die Entziehung geltend macht.
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3. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist außerdem das Rechtsinstitut der Pflichtteilsunwürdigkeit geregelt. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tode des Erblassers seinen Anspruch durch Anfechtung verlieren (§ 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung ist von demjenigen, dem ihre Rechtswirkungen zustatten kommen, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu erklären. Anfechtungsgründe sind die in § 2339 Abs. 1 BGB aufgezählten Tatbestände. Die für die Verfassungsbeschwerden entscheidungserheblichen Normen haben folgenden Wortlaut:
§ 2345 BGB
Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
§ 2339 BGB
Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. bis 4. …
(2) …
4. Das Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder wurde in den letzten Jahren in der juristischen Literatur unter verschiedenen Gesichtspunkten kontrovers diskutiert. An ihm wurde teilweise kritisiert, dass sich die gesellschaftlichen Verhältnisse seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches und mit ihnen auch die soziale Funktion von Familie und Verwandtschaft grundlegend geändert hätten. So sei die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen erheblich gestiegen, und die sozialen Sicherungssysteme hätten im Laufe der Zeit die soziale Absicherung durch den Familienverband weitgehend ersetzt. Insbesondere hätten heute die Kinder in der Regel nichts zur Entstehung des Vermögens des Erblassers beigetragen. Außerdem rechtfertige allein eine biologische Verbundenheit zwischen dem Erblasser und seinen Kindern noch keine Nachlassbeteiligung gegen den Willen des Erblassers (vgl. Dauner-Lieb, Forum Familien- und Erbrecht 2001, S. 78 <79 f.>; Schlüter, Die Änderung der Rolle des Pflichtteilsrechts im sozialen Kontext, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Band I, Bürgerliches Recht, 2000, S. 1047 <1049 f.>).
Die Gegenansicht weist unter Bezugnahme auf die Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches darauf hin, dass es bereits damals nicht die Funktion des Pflichtteilsrechts gewesen sei, den Unterhalt und die Ausstattung der Kinder des Erblassers zu sichern. Stelle man auf die weitere Lebenserwartung derjenigen Personen ab, die um das Jahr 1900 bereits das 25. Lebensjahr erreicht hatten, und berücksichtige man, dass auf Grund kürzerer Schul- und Ausbildungszeiten ein früherer Eintritt in das Berufsleben erfolgte, so sei festzustellen, dass die Kinder auch damals im Zeitpunkt des Todes eines Elternteils in der Regel wirtschaftlich selbstständig gewesen seien. Das Pflichtteilsrecht diene vielmehr der Festigung innerfamiliärer Beziehungen. Seine Beseitigung wäre ein Beitrag zur Erosion der Familie (vgl. Otte, Das Pflichtteilsrecht – Verfassungsrechtsprechung und Rechtspolitik, AcP 202 <2002>, S. 317 <335-340, 353-355>).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Pflichtteilsrecht als in gewissem Umfang durch Art. 14 und Art. 6 Abs. 1 GG geschützt angesehen (vgl. BGHZ 98, 226 <233>; 109, 306 <313>).
II.
1. Das Verfahren 1 BvR 1644/00
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, in denen er als Erbe nach seiner Mutter zur Zahlung des Pflichtteils an seinen Bruder (im Folgenden: Kläger) verurteilt wurde.

a) Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Söhnen der am 18. Februar 1994 verstorbenen Erblasserin. Sie hatte ihn im Jahre 1982 in einem privatschriftlichen Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte im Zeitpunkt ihres Todes gemeinsam mit dem an einer schizophrenen Psychose leidenden Kläger in einem Haus. In den letzten Jahren vor dem Tod der Erblasserin, in denen der Kläger zurückgezogen in einem Zimmer im Keller des Hauses wohnte, kam es wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Klägers gegen die Erblasserin. Nachdem er die Erblasserin am 13. Januar 1994 erneut massiv angegriffen hatte, errichtete diese am 20. Januar 1994 ein weiteres Testament. Darin bestätigte sie die Erbeinsetzung des Beschwerdeführers und verfügte zusätzlich:
„Meinen gewalttätigen Sohn … enterbe ich, weil er mich nachweislich oft misshandelt (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch meinen eventuellen plötzlichen Tod in Kauf nimmt.“
Am 18. Februar 1994 erschlug der Kläger die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus, zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im Wald. Wegen dieser Tat ordnete das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kläger habe zwar das Unrecht seiner Tat einsehen können, sei jedoch zur Tatzeit auf Grund seiner psychischen Erkrankung und damit einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln.

b) Der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, machte gegen den Beschwerdeführer seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Er erhob Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Teilurteil zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft verurteilt. Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Nach Erteilung der Auskunft und anschließender Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs durch den Kläger wurde der Beschwerdeführer durch Schlussurteil des Landgerichts zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.605,55 DM verurteilt. Das Landgericht führte aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Erblasserin mit dem Testament vom 20. Januar 1994 eine Pflichtteilsentziehung beabsichtigt habe. Jedenfalls wäre eine solche nicht wirksam, da die in § 2333 BGB aufgezählten und vorliegend in Frage kommenden schweren und vorsätzlichen Straftaten ein schuldhaftes Verhalten voraussetzten, welches nach den Feststellungen im Strafverfahren nicht gegeben sei.

c) Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte, nachdem es zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers bei den Misshandlungen der Erblasserin im Zeitraum 1993/1994 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 47.630,55 DM verurteilt wurde. Dem Kläger sei der Pflichtteilsanspruch weder nach § 2333 BGB wirksam entzogen worden noch könne er als pflichtteilsunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1, § 2345 Abs. 2 BGB angesehen werden; denn er habe sowohl bei der Tötung als auch bei den vorangegangenen Misshandlungen der Erblasserin im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt.
Als Pflichtteilsentziehungsgrund kämen zwei von der Erblasserin konkret bezeichnete Vorfälle aus den Jahren 1992 und 1994 in Betracht. Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahre 1992 sei jedoch davon auszugehen, dass das Recht der Erblasserin zur Entziehung des Pflichtteils durch Verzeihung gemäß § 2337 BGB erloschen sei. Denn auch nach diesem Vorfall habe sie weiterhin mit dem Kläger gemeinsam in einem Haus gelebt und sich um seine Versorgung gekümmert. Die Pflichtteilsentziehung sei erst anlässlich des Vorfalls im Januar 1994 erfolgt.
Die Erblasserin habe dem Kläger durch das Testament vom 20. Januar 1994 erkennbar nicht nur den Erbteil, sondern auch den Pflichtteil entziehen wollen. Sie habe in dem Testament auch einen Entziehungsgrund im Sinn des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB benannt, indem sie die Pflichtteilsentziehung auf die körperliche Misshandlung durch Faustschläge auf den Kopf sowie auf die Befürchtung, hierdurch getötet zu werden, gestützt habe.
Zwar habe damit objektiv ein Grund zur Pflichtteilsentziehung vorgelegen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens stehe jedoch fest, dass der Kläger bei den Körperverletzungshandlungen ebenso wie bei der Tötung der Erblasserin schuldunfähig gewesen sei. Die wirksame Pflichtteilsentziehung setze aber ein schuldhaftes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten voraus. Der Pflichtteil könne nur bei schwer wiegenden schuldhaften Verfehlungen entzogen werden, weil damit die Basis für den Familienverbund zerstört werde. Eine solche Auslegung sei verfassungskonform. Da das Pflichtteilsrecht jedenfalls auch aus dem Unterhaltsrecht abzuleiten sei, also unter anderem eine gewisse Versorgungsfunktion habe, müsse eine Einschränkung der Testierfreiheit zu Gunsten dieser Versorgungsfunktion hingenommen werden.
d) Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer das Schlussurteil des Landgerichts und das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts sowie mittelbar die Normen der §§ 829, 2303, 2333 Nr. 1 und 2, §§ 2337, 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2343, 2345 Abs. 2 BGB an. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG geltend.
Die Rechtfertigung des Pflichtteilsrechts beruhe auf dem besonderen Schutz der Familie. Sofern jedoch ein Familienverbund zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten nicht bestehe, sei die Voraussetzung für eine Einschränkung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit nicht gegeben. Für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 und 2 BGB dürfe es nicht auf ein Verschulden ankommen, wenn – wie im konkreten Fall – der Pflichtteilsberechtigte über viele Jahre schwere Verfehlungen gegen den Erblasser begangen und dadurch den Familienverbund zerstört habe. Lasse man das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens, das der Gesetzeswortlaut des § 2333 Nr. 1 BGB nicht fordere, gelten, so gebe es keine Grenze der Zumutbarkeit und der Billigkeit. Wenn es außer dem Verschuldenserfordernis in § 2333 Nr. 1 und 2, § 2345 Abs. 2 und § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB kein anderes praktisches Kriterium gebe, das zu einer Verneinung des Pflichtteilsanspruchs im konkreten Fall führe, bleibe nur die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht ganz zu streichen.
2. Das Verfahren 1 BvR 188/03
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, die sie als Erbin gegenüber dem Sohn des Erblassers (im Folgenden: Kläger) zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichten.
a) Der am 15. November 2000 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasser litt vor seinem Tod an einer Lungenerkrankung und an Herzrhythmusstörungen. Er befand sich deswegen zeitweise in stationärer Behandlung. Zwischen ihm und dem Kläger kam es in den letzten Jahren vor dem Erbfall zu Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über den Kontakt und Umgang des Erblassers mit einem Enkelkind, dem Sohn des Klägers. Diese Meinungsverschiedenheiten waren unter anderem Gegenstand eines Briefwechsels zwischen dem Erblasser und dem Kläger. Den Wunsch des Erblassers auf brieflichen Kontakt und persönlichen Umgang mit seinem Enkelkind lehnte der Kläger ab. Mit notariellem Testament vom 16. April 1999, in dem er den Wert seines Vermögens mit 500.000 DM bezifferte, setzte der Erblasser sodann die Beschwerdeführerin, seine Ehefrau, zur alleinigen Vorerbin ein und entzog – neben vier weiteren Kindern – dem Kläger den Pflichtteil. Unter anderem führte er in dem Testament aus:
„Auch mein Sohn T. soll keinen Pflichtteil erhalten. Er hat mir seit Jahresfrist jeden unmittelbaren Kontakt mit seinen Kindern verweigert und mir in einem persönlichen Gespräch erklärt, dass er jeden Kontakt zu mir ablehne. Dieses Gespräch fand statt, obwohl er wusste, dass ich erst kürzlich aus dem Krankenhaus nach einer Schwersterkrankung entlassen worden war. Als mir mein Enkel, …, zu Weihnachten einen kurzen Brief schrieb und ich ihm liebevoll antwortete, schickte er mir die Zeilen mit dem ausdrücklichen ‚Verbot‘ zurück, mit seinen Kindern weiter in Kontakt zu treten. Als ich mich an diese ‚Weisung‘ nicht hielt und erneut brieflichen Kontakt zu meinen Enkeln suchte, hat er mir den Brief wiederum zurückgeschickt.“
b) Nach dem Tode des Erblassers machte der Kläger den Pflichtteilsanspruch geltend. Er erhob Stufenklage und begehrte zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, dass eine wirksame Pflichtteilsentziehung vorliege. Der Kläger habe durch sein Handeln eine schwere nachteilige Wirkung auf den Gesundheitszustand des Erblassers in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin bot unter anderem über die Behauptung Beweis an, dass dem Erblasser ärztlicherseits die Vermeidung jeglicher Aufregung nahe gelegt worden sei. Auf diese Tatsache habe der Erblasser mit der Formulierung im Testament angespielt, der Kläger habe gewusst, „dass ich erst kürzlich nach einer Schwersterkrankung entlassen worden war.“
c) Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses (§§ 2303, 2314 BGB). Die Pflichtteilsentziehung sei unwirksam, weil kein sie rechtfertigender Grund vorliege. Die Beschwerdeführerin – die gemäß § 2336 Abs. 3 BGB die Beweislast für das Vorliegen des Pflichtteilsentziehungsgrundes trage – habe schon nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass der Kläger den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt habe.
d) Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Berufung. Sie machte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht das verfassungsrechtlich bislang nicht abschließend geklärte Verhältnis zwischen der Testierfreiheit einerseits und der derzeitigen Ausgestaltung des Verwandtenerbrechts andererseits zum Nachteil des Erblassers gewichtet. Es habe sich nicht mit den vorgetragenen Indiztatsachen auseinander gesetzt, die dazu gedient hätten, tatbestandsbegründende innere Tatsachen nachzuweisen, die nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung seien. Auch sei ihr substantiierter Vortrag zum Vorliegen eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes beim Kläger nur unvollständig gewürdigt worden.
Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Eine körperliche Misshandlung des Erblassers liege nicht bereits in der Tatsache, dass der Kläger ihm den unmittelbaren Umgang und Kontakt mit dem Enkelkind verwehrt habe. Zwar sei anerkannt, dass zur Annahme einer Körperverletzung eine auf seelischem Wege hervorgerufene Störung des körperlichen Wohlbefindens genüge. Ein Verhalten, das beim Erblasser aber lediglich Ärger, Kummer und Verzweiflung verursache, könne eine Pflichtteilsentziehung nicht rechtfertigen, solange es keine Auswirkungen auf das körperliche Befinden habe. Selbst wenn aber der Erblasser hierdurch auch in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen sein sollte, setze § 2333 Nr. 2 BGB ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten voraus. Hierfür seien hinreichende Anhaltspunkte von der nach § 2336 Abs. 3 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Ein Vorsatz ergebe sich insbesondere nicht aus den vom Kläger an den Erblasser gerichteten Briefen und werde selbst durch einen völligen Abbruch des Kontaktes – um weiterem Streit aus dem Wege zu gehen – nicht indiziert.
e) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts. Sie rügt eine Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die Anforderungen an die Darlegung eines Körperverletzungsvorsatzes überspannt und hierfür angebotene Indizienbeweise nicht erhoben. Weil die zu beweisende Tatsache außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmungssphäre liege, habe sie den Beweis nur durch Indiztatsachen führen können. Eine solche Beweisführung hätten die Gerichte vereitelt. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess und gegen die Testierfreiheit. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung der §§ 2333, 2336 Abs. 3 BGB sei unterblieben.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/00 haben der Bundesgerichtshof, der Präsident der Bundesnotarkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer Stellung genommen. Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/03 hat das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung Stellung genommen.
1. Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1644/00
a) Der Präsident des Bundesgerichtshofs übermittelte eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IV. Zivilsenats. Dieser vertritt die Auffassung, dass Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit ein Verschulden und insbesondere die Zurechnungsfähigkeit des Pflichtteilsberechtigten voraussetzten. Das werde in Rechtsprechung und Literatur allgemein vertreten. Die Aufzählung der Pflichtteilsentziehungsgründe sei erschöpfend. Man könne zwar in Erwägung ziehen, über den Gedanken des § 162 Abs. 2 BGB hinaus zu prüfen, ob das Geltendmachen erbrechtlicher Ansprüche in dem vorliegenden Fall als unzulässige Rechtsausübung oder gar als sittenwidrig zu werten sei. Jedoch habe das Oberlandesgericht mit Recht berücksichtigt, dass das Pflichtteilsrecht den Unterhalt des Berechtigten sichern helfe. Der Pflichtteilsanspruch dürfte hier letzten Endes dem Träger der Sozialhilfe zugute kommen. Abgesehen von der Schuldunfähigkeit des Klägers, die einer wirksamen Entziehung des Pflichtteils entgegenstehe, sei es daher auch fraglich, ob sich der Beschwerdeführer gemäß §§ 138, 242 BGB auf die treuwidrige Herbeiführung des Erbfalls durch den Kläger berufen könne.
b) Der Präsident der Bundesnotarkammer ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der gegenwärtigen Regelung des Pflichtteilsrechts die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht überschritten habe. Die enge Ausgestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe halte sich grundsätzlich in dem Rahmen, den das Grundgesetz der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers setze. Es wäre bedenklich, die Pflichtteilsentziehung lediglich an den Zerfall des familiären Näheverhältnisses zu knüpfen, weil das Pflichtteilsrecht nach seiner Natur gerade außerhalb intakter familiärer Verhältnisse zum Tragen komme. Die Bindung der Pflichtteilsentziehung an das Erfordernis schuldhaften Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten sei in der Regel gerechtfertigt. Es sei im Rahmen des komplexen Beziehungsgeflechts zwischen nahen Verwandten ein aussagekräftiges Kriterium für die Entscheidung, den Pflichtteilsberechtigten mit den rechtlichen Konsequenzen einer Konfliktsituation so einseitig zu belasten, wie das bei einer wirksamen Pflichtteilsentziehung der Fall sei. Allerdings sei in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden das Verschulden auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten nicht notwendig, um die Ursache einer innerfamiliären Entfremdung eindeutig in dessen Sphäre lokalisieren zu können. Dann könne sich trotz fehlenden Verschuldens des Pflichtteilsberechtigten ein Übergewicht für die Wahrung der Testierfreiheit ergeben, das im Ergebnis die Gewährung des Pflichtteils als ähnlich grob unbillig wie in den normierten Fallgruppen des § 2333 BGB erscheinen lasse. Daher sei auch bei nicht schuldhaftem Fehlverhalten eine umfassende Abwägung geboten, ob Gründe für die Pflichtteilsentziehung vorlägen, die in ihrem Gehalt den in § 2333 BGB bereits normierten Fällen gleichkämen.
Jedoch bestünden Zweifel, ob der Wortlaut des Gesetzes und der Wille des historischen Gesetzgebers eine verfassungskonforme Auslegung der bestehenden Pflichtteilsentziehungs- und Pflichtteilsunwürdigkeitsvorschriften dahingehend zuließen, dass auf die Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens verzichtet werde. Für eine Pflichtteilsentziehung sei ein Übergewicht der Position des Erblassers zu fordern, das fehlendes Verschulden auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten kompensieren könne. Nur wenn man dies verneine, sei die derzeitige Gestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe – insoweit – mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Behebung dieses Mangels, etwa durch Schaffung einer Auffangklausel ähnlich § 1579 Nr. 7 BGB, sei Sache des Gesetzgebers.
c) Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die die angegriffenen Entscheidungen tragende Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB unter Einbeziehung eines Verschuldenserfordernisses und die Regelung des § 2333 Nr. 2 BGB, wonach ein Verschulden des Pflichtteilsberechtigten schon dem Gesetzeswortlaut nach erforderlich sei, seien mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG schütze sowohl die Testierfreiheit als auch die gesetzliche Erbfolge der engeren Familie, die auch von Art. 6 Abs. 1 GG gefordert werde. Es erscheine kaum möglich, aus der Erbrechtsgarantie oder aus Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Maßstäbe für die Frage abzuleiten, ob die Handlung, an die eine Pflichtteilsentziehung anknüpfen dürfe, schuldhaft erfolgt sein müsse oder nicht. Vielmehr liege es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ein Verschuldensmerkmal zu fordern oder dies zu unterlassen.
2. Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 188/03
Das Bundesministerium der Justiz führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar seien. Zum grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie gehöre auch das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Der Konflikt zwischen diesem die gesetzliche Erbfolge beherrschenden Prinzip und der Testierfreiheit des Erblassers werde im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Institut des Pflichtteilsrechts gelöst. Als auch von Art. 6 Abs. 1 GG geforderte Mindestbeteiligung der engeren Familie am Nachlass des Erblassers sei diese materielle Beschränkung der Testierfreiheit zulässig. Das Pflichtteilsrecht erscheine als Fortsetzung der vormaligen – hier abstrakt gedachten und von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit losgelösten – Unterhaltspflicht des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten sowie auch als eine Form der Gegenleistung des Erblassers für die vormalige Unterhaltsverpflichtung der Pflichtteilsberechtigten ihm gegenüber.
Es habe seine Berechtigung auch nicht durch eine Veränderung gesellschaftlicher oder sozialer Verhältnisse eingebüßt. Zwar seien die Pflichtteilsberechtigten im Zeitpunkt des Erbfalls heute in der Regel bereits wirtschaftlich selbstständig. Allerdings sei dies früher regelmäßig nicht anders gewesen. Der heutigen längeren Lebenserwartung und – damit verbunden – dem höheren Alter des Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt des Erbfalls hätten bei In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches kürzere Ausbildungszeiten und damit ein früherer Eintritt der wirtschaftlichen Selbstständigkeit gegenüber gestanden. Schließlich würde eine Abschaffung des Pflichtteilsrechts die nichtehelichen Kinder – deren Gleichstellung durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz im Jahre 1997 gerade erst erreicht worden sei – besonders treffen. Auch die derzeitige Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts und der Pflichtteilsentziehungsgründe sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Abkömmlings erfordere, dass ein so schwer wiegender Eingriff wie die Pflichtteilsentziehung nur unter besonders engen Voraussetzungen erfolgen dürfe.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
I.
Auf die durch die Erbrechtsgarantie von Verfassungs wegen verbürgte erbrechtliche Lage kann sich nicht nur der Erblasser berufen. Auch die beiden Beschwerdeführer genießen als dadurch begünstigte Erben den Schutz des Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG und können ihn, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen. Andernfalls würde der Grundrechtsschutz mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden (vgl. BVerfGE 91, 346 <360>; 99, 341 <349>).
II.
Im Verfahren 1 BvR 188/03 steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen, obwohl die Verfassungsbeschwerde sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zur Erteilung einer Auskunft und nicht zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verurteilt haben. Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren – im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 <380>; 69, 188 <202>) – alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 97 <102 f.>; 84, 203 <208>; 95, 96 <127>). Der Beschwerdeführerin sind jedoch keine Versäumnisse in dieser Richtung anzulasten. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, ihre verfassungsrechtlichen Einwendungen in dem den angegriffenen Entscheidungen folgenden Verfahren auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages geltend zu machen. Zwar hat der Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB lediglich Hilfscharakter zur Bezifferung des Zahlungsantrages (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2314 Rn. 1). Jedoch handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger pflichtteilsberechtigt oder ob ihm der Pflichtteil wirksam entzogen worden ist, um eine Vorfrage sowohl für den Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB als auch für die nachfolgende Geltendmachung des Geldanspruchs (vgl. Staudinger/Olshausen, a.a.O., Vorbem zu §§ 2333 ff. Rn. 30; Soergel/Dieckmann, a.a.O., Vor § 2333 Rn. 5). Deshalb ist es zulässig, sogleich die gesamte Stufenklage abzuweisen, wenn das Fehlen einer Pflichtteilsberechtigung einen Auskunftsanspruch ebenso ausschließt wie einen Zahlungsanspruch (vgl. BGH, MDR 1964, S. 665). Da andernfalls widersprüchliche Entscheidungen ergehen würden (vgl. dazu MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., 2000, § 254 Rn. 22), ist auch für den umgekehrten Fall, in dem das Gericht – wie hier – einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage einer Pflichtteilsberechtigung bejaht, zu erwarten, dass es bei der Entscheidung über den Zahlungsanspruch seine Auffassung zur Pflichtteilsberechtigung nicht aufgeben wird.
Da auf Grund des vom Erblasser bezifferten Wertes des Nachlasses auch im nachfolgenden Verfahren über die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs mit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung eines bestimmten Pflichtteilsbetrages zu rechnen ist, geht bereits von den angegriffenen Entscheidungen eine grundrechtsrelevante Beschwer aus. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar, zur Wahrung der als verletzt gerügten Grundrechte ihre verfassungsrechtlichen Einwendungen zunächst im Verfahren über die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen.
C.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1644/00 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen richtet. In ihrem sich mittelbar gegen das Pflichtteilsrecht der Kinder gemäß § 2303 Abs. 1 BGB sowie gegen die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB wendenden Teil ist sie unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 188/03 ist unbegründet.
I.
Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl. BVerfGE 91, 346 <358>). Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss bei dessen näherer Ausgestaltung den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG wahren, sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichheitsgebot beachten (vgl. BVerfGE 67, 329 <340>; 105, 313 <355>). Wenngleich die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht in einem Zusammenhang stehen, garantiert die Erbrechtsgarantie nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen; die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Einschränkung des Erbrechts sind – weil sie an einen Vermögensübergang anknüpfen – weiter gehend als die zur Einschränkung des Eigentums (vgl. BVerfGE 93, 165 <174>).
b) Ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 <358>; 99, 341 <350>). Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 <398>). Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 <398>; 99, 341 <350 f.>). Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 <345>).
c) Dem Recht des Erblassers, zu vererben, das durch die Testierfreiheit geschützt ist, entspricht das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 <360>; 93, 165 <174>; 99, 341 <349>).
2. Auch die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ist als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
a) Ihre Merkmale sind als tradierte Kernelemente des deutschen Erbrechts neben der Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit der gesonderten Erwähnung des Erbrechts neben dem Eigentumsschutz in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bringt das Grundgesetz zum Ausdruck, dass die Erbrechtsgarantie eine eigenständige, über die Gewährleistung der Testierfreiheit des Erblassers hinausgehende Bedeutung hat. Denn die Freiheit des Erblassers, zu vererben, könnte schon als Ausfluss der Eigentumsfreiheit angesehen werden. Die erbrechtliche Institutsgarantie vermittelt weiter gehend inhaltliche Grundaussagen einer verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung. Zu den von ihr erfassten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.
b) Diese Teilhabe der Kinder am Nachlass des Erblassers hat eine lange Tradition. Der Gedanke des Pflichtteilsrechts im Sinne einer Beschränkung des Erblasserwillens hat seinen Ursprung im römischen Recht. In den germanischen Rechten kannte man überwiegend keine Verfügungsfreiheit des Erblassers; der Nachlass wurde nur innerhalb der Familie vererbt. Erst durch die Rezeption des römischen Rechts gewannen die Testierfreiheit und damit auch der Grundsatz einer zumindest wertmäßigen Nachlassteilhabe der Kinder gegen den Willen des Erblassers an Bedeutung. Sämtliche der vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches in Deutschland geltenden Partikularrechtsordnungen kannten – in der Ausgestaltung als materielles Noterbrecht oder als Zuerkennung eines Geldanspruchs – die zwingende Beteiligung der Kinder des Erblassers am Nachlass (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V., Erbrecht, 2. Aufl., 1896, S. 382 f.; Staudinger/Haas, a.a.O., Vorbem zu § 2303 ff. Rn. 6-9; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 37 I. 1.).

Bereits die 1. Kommission zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich beschloss im Jahre 1875 einstimmig, grundsätzlich das Pflichtteilsrecht anzuerkennen und den Kindern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht zu gewähren. Maßgebend für diese Entscheidung war vor allem, dass der Gedanke einer Beschränkung des Erblassers durch ein Pflichtteils- oder Noterbrecht fast zu allen Zeiten und bei allen Völkern vorhanden gewesen sei. Bei den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch ging man davon aus, dass eine Rechtspflicht des Erblassers bestehe, die ihm gewährte Testierfreiheit nicht zu missbrauchen. Die Pflichtteilsberechtigung der Kinder wurde als Kehrseite dieser Rechtspflicht angesehen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, a.a.O., S. 384, 387). Gleichzeitig war auch die Möglichkeit der Entziehung einer Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers am Nachlass im Falle einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser in den meisten der im Deutschen Reich vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Rechtsordnungen anerkannt und wurde im Rahmen der Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich aufgegriffen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, a.a.O., S. 428-432).
In den Beratungen der 2. Kommission stand die grundsätzliche Frage einer Beibehaltung oder Beseitigung des Pflichtteilsrechts nicht mehr zur Debatte. Auch bei den Beratungen im Reichstag gab es nur vereinzelte Stimmen, die sich gegen ein Pflichtteilsrecht aussprachen (vgl. Mertens, Die Entstehung der Vorschriften des BGB über die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht, 1970, S. 81-89; Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Band, Erbrecht, 1899, S. 903-905). An diese traditionelle Ausgestaltung des Erbrechts mit der grundsätzlichen Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder hat der Grundgesetzgeber durch die Gewährleistung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angeknüpft.
c) Das in Deutschland geltende Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers entspricht im Grundsatz denjenigen Erbrechtsordnungen anderer europäischer Staaten, die ebenfalls vom römischen Recht beeinflusst sind. Auch diese sehen ein – im Einzelnen jeweils unterschiedlich ausgestaltetes – bedarfsunabhängiges Pflichtteils- oder Noterbrecht der Erblasserkinder vor. So haben beispielsweise in Österreich die Kinder – wie in Deutschland – einen schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vgl. §§ 762 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Einen gleichartigen Pflichtteilsanspruch sieht das polnische Erbrecht vor, wobei sich die Quote bei Minderjährigkeit des Kindes von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils auf zwei Drittel erhöht (vgl. Art. 991 des Zivilgesetzbuchs). In Italien wird den Kindern als „Pflichterben“ ein (im Wege der Herabsetzungsklage durchzusetzendes) Pflichtteilsrecht gewährt. Bei einem Kind kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen, bei mehreren über ein Drittel (vgl. Art. 536 ff. des Codice Civile). Ähnliche Beschränkungen der Testierfreiheit bestehen in Frankreich, wo für die Kinder in Art. 913 ff. des Code Civil ein als materielles Vorbehaltserbrecht ausgestaltetes Noterbrecht normiert ist. Der davon nicht betroffene Teil des Erblasservermögens beläuft sich bei einem Kind auf die Hälfte, bei zwei Kindern auf ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern auf ein Viertel (vgl. zum Ganzen Martiny, in: Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentages, Band I, Gutachten, 2002, A 76 f., A 81 ff. mit zahlreichen weiteren Beispielen).

3. Das Pflichtteilsrecht steht darüber hinaus in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>).
a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte die Familie betreffende private Recht (vgl. BVerfGE 6, 55 <71 f.>). Die Verfassung verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 24, 119 <135>; 33, 236 <238>). Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber als Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung in § 1618 a BGB statuiert hat (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>). Auch bei den Beratungen im Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates ging man bei der Frage, ob das Erbrecht in den Grundrechtskatalog aufgenommen werden soll, davon aus, dass das Erbrecht unter anderem der Erhaltung der Familie diene (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 5/I, 1993, Ausschuss für Grundsatzfragen, bearbeitet von Pikart/Werner, S. 147 f.).
b) Die strukturprägenden Merkmale der Nachlassteilhabe von Kindern sind Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt dieses Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen. Das Pflichtteilsrecht knüpft – wie das Unterhaltsrecht – an die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Kindern an und überträgt diese regelmäßig durch Abstammung begründete und zumeist durch familiäres Zusammenleben untermauerte Solidarität zwischen den Generationen in den Bereich des Erbrechts. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt damit von Verfassungs wegen grundsätzlich auch den durch die Abstammung begründeten familienrechtlichen Bindungen. Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern. Der Erwerb und die Erhaltung von Vermögenswerten beruht in der Familiengemeinschaft typischerweise auf ideellen oder wirtschaftlichen Beiträgen sowohl des Erblassers als auch seiner Kinder (Erziehung, finanzielle Unterstützung, Mitarbeit, Konsumverhalten, Pflegeleistungen); auch die Nutzung des Familienvermögens geschieht weithin gemeinsam durch den Erblasser und seine Kinder. Hieran anknüpfend hat das Pflichtteilsrecht die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie – unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes – über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen (vgl. Staudinger/Otte, BGB <2000>, Einl zu §§ 1922 ff. Rn. 51; Boehmer, Erbrecht, in: Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, 2. Band, 1954, S. 401 <414, 416>).
c) Gerade in den Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern oder gar der Zerrüttung dieser Beziehung setzt das Pflichtteilsrecht der Testierfreiheit des Erblassers und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu „bestrafen“, Grenzen. Es beschränkt die Entscheidungsfreiheit des Erblassers, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise er seine Kinder an seinem Nachlass beteiligen will. Das Pflichtteilsrecht schließt auf diese Weise die Ungleichbehandlung von Kindern durch den Erblasser zwar nicht aus, aber es relativiert diese Möglichkeit. Zugleich wird eine unverhältnismäßige erbrechtliche Benachteiligung der Kinder durch die Einsetzung des Ehegatten oder einer familienfremden Person als Erben oder Vermächtnisnehmer vermieden. Das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist damit grundsätzlich geeignet und erforderlich, die Kinder des Erblassers davor zu schützen, dass sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln (vgl. Martiny, a.a.O., A 70 f.).
d) Dieser einerseits freiheitsbegrenzenden und andererseits familienschützenden Funktion des Pflichtteilsrechts kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn Kinder des Erblassers aus einer früheren Ehe oder Beziehung vorhanden sind, die ohne ein Pflichtteilsrecht an dem Vermögen des Erblassers oftmals nicht teilhaben würden. Dies gilt im besonderen Maße für nichteheliche Kinder des Vaters. Das Pflichtteilsrecht ist für das nichteheliche Kind eine einfachrechtliche Ausprägung des durch Art. 6 Abs. 5 GG begründeten Schutzauftrages des Gesetzgebers im Bereich des Erbrechts. Diese Verfassungsnorm gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 25, 167 <174>; 44, 1 <17 f.>).
4. Das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt auch in der konkreten Ausprägung, die es in § 2303 Abs. 1 BGB erfahren hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung des § 2303 Abs. 1 BGB sichert einerseits den Kindern des Erblassers eine grundsätzlich unentziehbare und angemessene Nachlassteilhabe in Form eines gegen den Nachlass gerichteten Geldanspruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen vermögensmäßigen Freiheitsraum, um seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen. Damit hält sich diese Norm innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.
Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen (vgl. BVerfGE 30, 173 <199>; 52, 131 <153>). Die Pflicht zur rechtlichen Ausgestaltung einer grundsätzlich zwingenden Nachlassteilhabe der Kinder des Erblassers steht in einem Spannungsverhältnis zur ebenfalls grundrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers. Die Lösung dieses Konfliktes ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss den Gehalt der Struktur bildenden Merkmale sowohl der Testierfreiheit wie des Pflichtteilsrechts der Kinder differenzierend und konkretisierend in für die Beteiligten unmittelbar verbindliches Recht umsetzen. Dabei hat er die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu sehen und jeweils so zu begrenzen, dass sie sowohl für den Erblasser als auch für seine Kinder so weit wie möglich wirksam bleiben. Bei der konkreten einfachrechtlichen Ausgestaltung der Einzelheiten hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 67, 329 <340 f.>). So dürfte er etwa statt eines Pflichtteilsrechts in der Ausgestaltung eines Geldanspruchs auch eine Beteiligung des enterbten Kindes an der Erbengemeinschaft einführen. Auch die Höhe des Pflichtteils ist nicht verfassungsrechtlich strikt vorgegeben; es muss lediglich eine unentziehbare angemessene Teilhabe der Kinder am Nachlass des Erblassers gewährleistet werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, über die derzeitigen Vorschriften hinaus den Kindern einen unentziehbaren Anteil am Nachlass zu sichern, besteht jedenfalls nicht (vgl. BVerfGE 91, 346 <360>).
5. Die in § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthaltenen Regelungen über Pflichtteilsentziehungs- und Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
a) Es gibt Fallkonstellationen, in denen es nicht möglich ist, sowohl das Prinzip der Testierfreiheit als auch den Grundsatz der unentziehbaren Nachlassteilhabe der Kinder gleichermaßen zur Geltung zu bringen. So kann es dem Erblasser bei einem besonders schwer wiegenden Fehlverhalten des Kindes ihm gegenüber schlechthin unzumutbar sein, eine Nachlassteilhabe dieses Kindes hinnehmen zu müssen. Ein derartiges Fehlverhalten des Kindes kann den unbeschränkten Vorrang der Testierfreiheit aber nur dann rechtfertigen, wenn es über die Störung des familiären Beziehungsverhältnisses deutlich hinausgeht, die üblicherweise vorliegt, wenn der Erblasser seine Kinder von der Erbfolge durch letztwillige Verfügung ausschließt. Nicht jedes Fehlverhalten des Kindes, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, rechtfertigt den Vorrang der Testierfreiheit, da sonst das Pflichtteilsrecht der Kinder leer liefe und jede praktische Bedeutung verlöre.
b) Für solche Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber von Verfassungs wegen Regelungen vorzusehen, die dem Erblasser eine Entziehung oder Beschränkung der Nachlassteilhabe des Kindes ermöglichen. Wegen der Vielgestaltigkeit und Unterschiedlichkeit möglicher familiärer Konfliktsituationen darf der Gesetzgeber dabei im Rahmen seines Gestaltungsspielraums generalisierende und typisierende Regelungen verwenden. Er darf daher auch die Pflichtteilsentziehung an Tatbestandsmerkmale knüpfen, deren Vorhandensein in einem späteren gerichtlichen Verfahren relativ leicht nachgewiesen werden kann. Ebenso liegt es im Rahmen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, von einem Erblasser bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die eine Pflichtteilsentziehung enthält, zu verlangen, den Grund der Entziehung mit hinreichender Deutlichkeit zu benennen.
c) Auch der Erbe kann sich, wie ausgeführt, vom Eintritt des Erbfalls an auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen (vgl. oben unter B. I.). Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, auch ihm die rechtliche Möglichkeit zu geben, den gegen ihn gerichteten Pflichtteilsanspruch eines Erblasserkindes mit der Begründung abzuwehren, gerade ein besonders schwer wiegendes Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser habe dazu geführt, dass dieser seinem Kind den Pflichtteil nicht mehr selbst habe entziehen können.
d) Der Gesetzgeber hat bei der Normierung der Tatbestände, die einen Entzug oder eine Beschränkung der Nachlassteilhabe der Kinder wegen groben Fehlverhaltens rechtfertigen, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insbesondere die Grundsätze der Normenklarheit, der Justiziabilität und der Rechtssicherheit zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 312 <323 f.>). Diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte sprechen gegen eine – in der rechtspolitischen Diskussion verschiedentlich vorgeschlagene (vgl. die Nachweise bei S. Herzog, Die Pflichtteilsentziehung – ein vernachlässigtes Institut, 2003, S. 387-395) – allgemeine Zerrüttungs- oder Entfremdungsklausel. Auch der verfassungsrechtliche Regelungsauftrag an den Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 58, 377 <389 f.>) kann der Schaffung einer solchen Klausel entgegenstehen. Durch sie würde sich das Risiko erhöhen, dass nichteheliche Kinder häufiger von einer Pflichtteilsentziehung betroffen werden als eheliche Kinder. Der Gesetzgeber ist ferner von Verfassungs wegen nicht gehalten, den Katalog der in § 2333 BGB aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe um eine allgemein auf schwer wiegende Gründe verweisende Auffangklausel zu ergänzen, wie teilweise in der rechtspolitischen Diskussion in Erwägung gezogen wird (vgl. Schlüter, a.a.O., S. 1071).
e) Die hier allein zu prüfenden Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB entsprechen grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie setzen Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwer wiegend genug sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Diese gesetzlichen Regelungen umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit und der Justiziabilität das Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser in hinreichend klarer Weise. Sie sehen zudem – jedenfalls in der Auslegung, die sie durch Rechtsprechung und Lehre gefunden haben – mit der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeigneter Weise sicherstellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.
Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten ist – neben anderen Gesichtspunkten – im Rahmen des komplexen Beziehungsgefüges zwischen dem Erblasser und seinen Kindern ein grundsätzlich aussagekräftiges und geeignetes Abgrenzungskriterium für die Entscheidung, ob das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf unentziehbare Nachlassteilhabe wegen Unzumutbarkeit für den Erblasser hinter dessen Testierfreiheit zurücktreten muss.
f) Schließlich genügt auch der in den § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB normierte Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund aus den gleichen Gründen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch er knüpft die Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an ein außergewöhnlich schwer wiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser.
II.
1. Die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/00 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen allerdings auf einer Auslegung und Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB, die der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit der Erblasserin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend Rechnung trägt.

a) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger Vorschriften des Zivilrechts ist Sache der ordentlichen Gerichte. Sie müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen und –bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; stRspr). Da der Rechtsstreit aber ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung im grundrechtsgeleitet interpretierten Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 <9 f.>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt aber vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet, und wenn die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>).

b) Danach haben die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand. Sie gehen zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon aus, dass eine wirksame Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Nr. 1 BGB grundsätzlich ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kindes voraussetzt. Wird dieses von den Zivilgerichten herangezogene Kriterium jedoch strikt im strafrechtlichen Sinne verstanden, kann dies im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs der gegenüber stehenden Grundrechtspositionen widersprechen. Eine solche Situation ist gegeben, wenn das Kind zwar schuldunfähig im Sinne des Strafrechts war, aber den objektiven Unrechtstatbestand wissentlich und willentlich verwirklichte. Dies haben die Gerichte in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt.

Der Sachverhalt, den die Gerichte zu bewerten hatten, unterschied sich wesentlich von den Fallgestaltungen, die in der Regel einer Enterbung oder einer Pflichtteilsentziehung zu Grunde liegen. Die Gerichte haben die objektiven Voraussetzungen des Entziehungsgrundes des § 2333 Nr. 1 BGB festgestellt, aber nicht die besonderen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Es ist Aufgabe der Gerichte, ein unverhältnismäßiges Zurücktreten des Grundrechts der Testierfreiheit hinter das Recht des Kindes auf hinreichende Nachlassteilhabe zu verhindern.

Die Erblasserin war vom Kläger schon mehrfach vor der Tötung in erheblicher Weise körperlich misshandelt und bedroht worden. Sie hatte insofern in der ständigen Angst vor weiteren Misshandlungen und der Tötung durch ihn gelebt. Diese durchaus konkrete Gefahr, die sich später durch Tötung der Erblasserin verwirklichte, war für sie der Grund gewesen, dem Kläger den Pflichtteil entziehen zu wollen. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob der Kläger bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben Trachtens gemäß § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte. Die Gerichte haben diese besonderen Umstände nicht gewürdigt und sie nicht in die Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze einbezogen, sondern lediglich darauf abgestellt, dass der Kläger bei den Angriffen auf die Erblasserin nicht schuldhaft gehandelt habe. Das wird der Problematik des Ausgangsfalls nicht gerecht und verfehlt die grundrechtliche Gewährleistung der Testierfreiheit.

c) Die Vorschrift des § 2333 Nr. 1 BGB konnte von den Gerichten in dem Sinne ausgelegt und angewendet werden, dass es auf ein Verschulden des Klägers im strafrechtlichen Sinne nicht ankommt.

aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da das Tatbestandsmerkmal eines schuldhaften Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten vom Gesetzgeber in die Nr. 1 des § 2333 BGB nicht aufgenommen worden ist. Nach der Definition der Rechtsprechung trachtet nach dem Leben eines anderen, wer dessen Tod durch sein Tun „erstrebt“, wer sich den Tod des anderen als „Ziel“ seines Tuns gesetzt hat (vgl. RGZ 100, 114 <115> zu § 1566 BGB a.F.). Der Gesetzeswortlaut schließt es demnach nicht aus, dass auch ein mit „natürlichem“ Vorsatz handelnder psychisch Kranker eine solche zielgerichtete Handlung vornehmen kann. Auch systematische Gründe stehen einer entsprechenden Auslegung nicht im Wege. Ein Vergleich zwischen dem Pflichtteilsentziehungsgrund in § 2333 Nr. 1 BGB einerseits und den ein Verschulden voraussetzenden Gründen in § 2333 Nr. 2 und 3 BGB andererseits lässt den Schluss zu, dass die Lebensnachstellung als ein eigenständiges, schwer wiegendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten angesehen werden muss, weshalb es nicht in den Katalog der schweren Vergehen und Verbrechen aufgenommen, sondern ganz an den Anfang der Aufzählung der für beachtlich erklärten Gründe gestellt worden ist.

bb) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 2333 Nr. 1 BGB nicht gegen eine solche Auslegung. Aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass es der Wille des Gesetzgebers war, auch bei dem Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 1 BGB ein schuldhaftes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten zu verlangen. So wurden zwar die einzelnen Pflichtteilsentziehungsgründe in den Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches als eine „Art Strafe“ für den Pflichtteilsberechtigten bezeichnet, und der Teilentwurf Erbrecht des zuständigen Redaktors sah vor, dass der Pflichtteilsberechtigte die Lebensnachstellung „mittels strafrechtlich verfolgbarer Handlung“ begehen müsse. Im weiteren Verlauf der Beratungen wurde aber diese Formulierung weder von der 1. Kommission noch von der 2. Kommission aufgegriffen. Bereits der Entwurf der 1. Kommission sah die Lebensnachstellung als selbstständigen Entziehungsgrund vor (vgl. Jakobs/Schubert , Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Erbrecht, 2. Teilband, 2002, S. 1999-2013). Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang nur von der „Urheberschaft der bezeichneten Handlung“ in der Person des Pflichtteilsberechtigten (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, a.a.O., S. 431). In der Denkschrift des Reichsjustizamtes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde als gemeinsamer Grundgedanke der Pflichtteilsentziehungsgründe der Gesichtspunkt genannt, dass die Entziehung nur stattfinden dürfe, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Verhalten zur Last falle, das sich als eine grobe Verletzung des zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bestehenden Bandes darstelle (vgl. Mugdan, a.a.O., S. 876). Angesichts dieser Quellenlage lässt sich nicht feststellen, dass § 2333 Nr. 1 BGB eine zivilrechtliche Strafsanktion zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten sein soll und dass in jedem Fall ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Strafrechts erforderlich ist.
d) Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Oberlandesgerichts beruhen auf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB. Sie verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
e) Sonstige verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere die, ob auch in Bezug auf den Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 2 BGB und den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB im konkreten Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Auslegung geboten ist und eine solche überhaupt in Betracht kommt, bedürfen keiner weiteren Prüfung.
f) Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Es entspricht der Billigkeit, die Auslagenerstattung in vollem Umfange anzuordnen, weil der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel, die erneute Prüfung der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung durch die Fachgerichte, erreicht hat.
2. Die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 188/03 verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Verfassungsrechten. Sie lassen einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen.
Anders als in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1644/00 lag der Pflichtteilsentziehung hier eine familiäre Konfliktsituation zu Grunde, wie sie kennzeichnend für eine Enterbung ist und in der das Pflichtteilsrecht gerade seine Funktion erfüllt. Zwischen dem Erblasser und dem Kläger war es über die Frage des Umgangs und Kontakts mit einem Enkelkind zu einer Entfremdung und einem Zerwürfnis gekommen, die der Erblasser zum Anlass genommen hatte, dem Kläger auch den Pflichtteil zu entziehen. Die Gerichte haben in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anwendung des § 2336 Abs. 3 BGB vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin einen Körperverletzungsvorsatz des Klägers hinreichend substantiiert. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Gerichte den Vortrag der Beschwerdeführerin für nicht hinreichend substantiiert gehalten und die angebotenen Beweise deswegen nicht erhoben haben. Sie haben sich mit der Frage, ob ein entsprechender Vortrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Vorliegen eines Körperverletzungsvorsatzes gegeben ist, inhaltlich auseinander gesetzt und die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt. Ihre Argumentation findet eine hinreichende Grundlage in den zivilprozessualen Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit eines Beweisantrags (vgl. BGH, NJW-RR 1993, S. 443 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 1997, § 284 Rn. 42-44, 73 f.). Dass die Gerichte dabei die grundrechtliche Gewährleistung der Testierfreiheit sowie die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verkannt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsauffassung der Gerichte, aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten äußeren Geschehensablauf könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Kläger bei dem Abbruch des Kontakts zu dem schwer kranken Erblasser mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat, mag in einfachrechtlicher Hinsicht nicht zwingend gewesen sein. Sie liegt jedoch bei einer Betrachtung der familiären Gesamtumstände, die der Pflichtteilsentziehung zu Grunde gelegen haben, zumindest nahe und ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

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