FG Baden-Württemberg · Urteil vom 20. Oktober 2015 · Az. 11 K 3775/12
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Januar 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 wird das beklagte Finanzamt verpflichtet, den gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen nach Frau A ergangenen Bescheid vom 31. März 2011 zu ändern und die Erbschaftsteuer auf 1.140 EUR herabzusetzen.
2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das Finanzamt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, die gegenüber dem Kläger auf Ableben der A (Erblasserin) erfolgte Festsetzung der Erbschaftsteuer zu seinen Gunsten zu ändern.
Der Kläger ist einer der Geschwister der am 1. April 2009 verstorbenen Erblasserin. Diese war Schweizer Staatsbürgerin, wohnte zuletzt in CH- X (Kanton B) und war Witwe des vorverstorbenen Ehemann , mit dem sie vor dem Notar N in Y am 12. Dezember 2005 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hatte; über eine ständige Wohnstätte in Deutschland verfügte sie in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod nicht. Aufgrund der in dem Ehe- und Erbvertrag von seiner Schwester getroffenen letztwilligen Verfügungen wurde der Kläger – ebenso wie seine weiteren noch lebenden Geschwister – als Miterbe zu 1/10 an ihrem Nachlass beteiligt. Zu diesem Nachlass gehörten u. a. zwei zu privaten Wohnzwecken genutzte Grundstücke in X/ Schweiz, die nach dem Tod der Erblasserin alsbald für 3.200.000 CHF verkauft worden sind. Mit Verfügung vom 20. September 2009 führte die Steuerverwaltung des Kantons B eine Erbschaftsteuer-Veranlagung durch und setzte gegenüber dem Kläger ausgehend von einem Vermögensanfall in Höhe von 119.400 CHF Erbschaftsteuer in Höhe von 6.444 CHF fest (FG-Akte Bl. 77 ff.); in die Ermittlung des Vermögensanfalls des Klägers sind die Grundstücke mit ihren amtlichen Werten in Höhe von insgesamt 830.300 CHF anteilig eingegangen.
Nachdem das beklagte FA von der Erbschaft des Klägers Kenntnis erlangt hatte, forderte es ihn unter Übersendung der amtlichen Erklärungsvordrucke mit Schreiben vom 31. Januar 2011 auf, eine Erbschaftsteuererklärung auf Ableben der Erblasserin abzugeben (ErbSt-Akten Bl. 33). In der daraufhin am 14. März 2011 eingereichten Erbschaftsteuererklärung (ErbSt-Akten Bl. 45 ff.) machte der Kläger lediglich Angaben zur Person der Erblasserin, wobei er namentlich auch deren schweizerische Staatsangehörigkeit angab. In der beigefügten Anlage Erwerber hat er in Zeile 49 f. darauf hingewiesen, dass die Erblasserin in Deutschland keinerlei Vermögen hinterlassen habe. Ebenfalls vorgelegt hatte er eine Teilungsabrechnung des Erbschaftsliquidators vom 29. November 2010, ausweislich derer der Kläger auf seinen 1/10 Erbteil bereits 300.000 CHF erhalten hatte und noch ein Guthaben in Höhe von 30.450,40 CHF zur Auszahlung anstand (ErbSt-Akten Bl. 48 ff, 55). Die Summe dieser Beträge in Höhe von 330‘450,40 CHF entsprach zum Todeszeitpunkt 218.758,16 EUR.
Von diesen sowie den aufgrund der Erklärungen anderer Miterben gewonnenen Erkenntnissen ausgehend setzte das FA gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 31. März 2011 (ErbSt-Akten Bl. 75 f.) in Höhe von 60.414 EUR fest. Dabei bezog es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs das in der Schweiz belegene Grundvermögen der Erblasserin mit einem (auf den Kläger anteilig entfallenden) Wert von 211.836 EUR ein. Außerdem rechnete es die in der Erbschaftsteuer-Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons B vom 20. September 2010 (vgl. FG-Akte Bl. 71 ff.) gegenüber dem Kläger festgesetzte und von diesem auch gezahlte schweizerische Erbschaftsteuer (in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags) an. Wegen aller Einzelheiten der dabei berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Der Bescheid blieb in der Folgezeit unangefochten.
Nachdem zwischenzeitlich eine der Miterbinnen, die Schwester des Klägers, Miterbin, mit ihrem anwaltlich vorgetragenen Hinweis, dass aufgrund Art. 10 Abs. 1 lit. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom 30. November 1978 (BStBl I 1980, 243; DBA-Schweiz 1978) Deutschland den Erwerb in der Schweiz belegenen Grundvermögens unter Progressionsvorbehalt steuerfrei stelle (ErbSt-Akte Bl. 86), wenn – wie vorliegend – der Erblasser Schweizer Staatsbürger ist, eine Herabsetzung der sie betreffenden Steuer erreicht hatte, ließ auch der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2011 eine Änderung des Bescheids zur Neufestsetzung der Erbschaftsteuer auf nur noch 1.140 EUR beantragen (ErbSt-Akte Bl. 120) und diesen Antrag mit Schriftsatz des nunmehr eingeschalteten Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2011 näher begründen. Materiell-rechtlich machte der Kläger – ebenso wie zuvor die erwähnte Miterbin – geltend, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA Schweiz 1978 stelle das in der Schweiz belegene unbewegliche Vermögen und damit den größten Teil des Nachlasses der Erblasserin im Inland von der Erbschaftsteuer frei. Verfahrensrechtlich stützte er den behaupteten Änderungsanspruch auf § 174 der Abgabenordnung (AO).
Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 lehnte das FA die begehrte Bescheidänderung gegenüber dem Kläger ab, da es an einer verfahrensrechtlichen Änderungsgrundlage fehle. Der Steuerbescheid vom 31. März 2011 sei bestandskräftig geworden und § 174 AO unter den gegebenen Umständen nicht anwendbar. Der am 22. Februar 2012 hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg; wegen aller Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die – am 19. November 2012 erhobene – vorliegende Klage, mit der sich der Kläger weiterhin darauf beruft, der Bescheid könne und müsse nach § 174 AO zu seinen Gunsten geändert werden. § 174 Abs. 4 und 5 AO ermögliche grundsätzlich eine Bescheidänderung auch gegenüber einem Dritten, wenn auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst eines Antrags des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu dessen Gunsten ein Steuerbescheid geändert wird, der aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen ist. Vorliegend sei der „eine Sachverhalt“ die gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Schweiz 1978 verstoßende Erfassung von Besteuerungsgrundlagen durch die deutsche Finanzverwaltung. Aus diesem einheitlichen Lebenssachverhalt seien gegenüber den Geschwistern der Erblasserin unterschiedliche Rechtsfolgen gezogen worden, die nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts unvereinbar miteinander seien und sich daher zwingend ausschlössen. Ein solches Ergebnis solle durch § 174 Abs. 4 und 5 AO gerade vermieden werden. Nach den dort getroffenen Regelungen solle ein und derselbe Sachverhalt bei den mehreren Steuerpflichtigen vielmehr deckungsgleich beurteilt werden. Dass er – der Kläger – zu den Verfahren seiner Schwestern entgegen § 174 Abs. 5 AO nicht hinzugezogen worden sei, stehe der Anwendung des Abs. 4 zu seinen Gunsten nicht entgegen. Abgesehen davon, dass § 174 Abs. 5 AO in der Regel Fälle betreffe, in denen – anders als vorliegend – eine Bescheidänderung zu Lasten des Dritten in Frage stehe, sei unter den vorliegenden Umständen das Unterlassen seiner Hinzuziehung zum Rechtsbehelfsverfahren seiner Schwestern durch das FA willkürlich gewesen. Wegen der Einzelheiten dieser Begründung wird auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift verwiesen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 lässt der Kläger sein Änderungsbegehren alternativ auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stützen. Dem FA sei bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung – wie die Sachbehandlung im Einspruchsverfahren der Schwester gezeigt habe – offensichtlich noch nicht mit hinreichender Sicherheit bekannt gewesen, dass die Erblasserin schweizerische Staatsbürgerin war.
Nach einem diesbezüglichen richterlichen Hinweis stützt er sein Änderungsbegehren auch auf § 174 Abs. 1 Satz 1 AO und weist darauf hin, dass der ihm von Todes wegen anteilig zugefallene Erwerb der in der Schweiz belegenen Grundstücke sowohl dort – in der Schweiz – als auch im Inland zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden sei, obwohl er aufgrund der im DBA-Schweiz 1978 getroffenen Regelungen nur einmal – nämlich in der Schweiz – hätte berücksichtigt werden dürfen. Steuerbescheid im Sinne des § 174 Abs. 1 AO könne auch ein Bescheid einer ausländischen Steuerbehörde sein. Für eine diesbezügliche Einschränkung lediglich auf Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder der dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden Staaten gebe es keinen Grund.
Der Kläger beantragt,den Erbschaftsteuerbescheid vom 31. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 1.140 EUR herabgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,die Klage abzuweisen.
Wie bereits in der Einspruchsentscheidung vertritt es die Auffassung, dass eine Anwendung des § 174 Abs. 4 AO im Streitfall nicht in Betracht komme. Bei der Erbschaftsteuer sei die Steuerschuld jedes Erwerbers selbständig und es gebe – außerhalb der Haftung nach § 20 Abs. 3 und 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) – kein Rechtsverhältnis zwischen den mehreren Erben, welches ihnen gegenüber nur einheitlich beurteilt werden könnte. Zwischen den mehreren Erwerben und deren Besteuerung bestehe kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, wie etwa zwischen Vermächtnisnehmer und Erben, bei denen die Beurteilung von Wertfragen stets gegenläufige Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich hätte. § 174 Abs. 4 AO diene dem Ausgleich eines korrigierten Fehlers, lasse jedoch nicht zu, dass die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheids zugunsten des Steuerpflichtigen darüber hinaus auf bestandskräftige andere ihm gegenüber ergangene Bescheide entsprechend übertragen werde.
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nicht einschlägig, da dem FA keine Tatsachen nachträglich bekannt geworden seien.
Eine Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO scheitere daran, dass für die Anwendung dieser Vorschrift nur Steuerbescheide inländischer Finanzbehörden und darüber hinaus Bescheide von Mitgliedstaaten der EU oder einem dem EWR angehörenden Staat relevant seien; die Schweiz gehöre aber weder der EU noch dem EWR an.
Gründe
I.
Bei der Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 zweite Alt. FGO. Dass der Kläger sie mit seinem – sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung gestellten – Klageantrag als Anfechtungsklage formuliert hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn wenn – wie im Streitfall – die erhobene Klage erkennbar nicht dem Klageziel entspricht, ist sie in die Klageart umzudeuten, die dem Klageziel gerecht wird (vgl. auch das BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, m.w.N., ebenso Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 40 FGO, Rz. 30, m.w.N.). Vorliegend geht es dem Kläger um die gerichtliche Geltendmachung der von ihm erstmals mit Schreiben vom 22. September 2011 beim FA begehrten Änderung des zu jenem Zeitpunkt bereits unanfechtbar gewordenen Erbschaftsteuerbescheids vom 31. März 2011, welche das FA mit Bescheid vom 25. Januar 2012 abgelehnt hatte. Dieses Begehren konnte er zulässigerweise nicht mehr durch eine Anfechtungsklage verfolgen, da er versäumt hatte, gegen den Bescheid vom 31. März 2011 rechtzeitig Einspruch einzulegen. Die richtige Klageart für eine solche Klage ist vielmehr die Verpflichtungsklage.
Die Klage ist zulässig, nachdem ein gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2012 durchgeführtes Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war und der Kläger innerhalb eines Monats nach der durch Zusendung mit einfachem Brief erfolgten Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 hierauf bezogen durch am 19. November 2012 beim Finanzgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Klage erhoben hat.II.
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet.
Das FA hat es in dem Bescheid vom 25. Januar 2012 zu Unrecht abgelehnt, den den Kläger betreffenden Erbschaftsteuerbescheid vom 31. März 2011 zu ändern. Im Streitfall hat der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte Bescheidänderung.
Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 AO darf ein Steuerbescheid außer in den dort unter den Ziffern 1 und 2 Buchst. a bis c bezeichneten – vorliegend nicht einschlägigen – Fällen nur geändert werden, wenn dies sonst gesetzlich zugelassen ist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO). Unter den vorliegenden Umständen ist eine solche Änderungsbefugnis gegeben. Sie ergibt sich zwar nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. nachfolgend zu 1.) und auch nicht aus § 174 Abs. 4 AO (vgl. nachfolgend zu 2.). Die Befugnis und die damit korrespondierende Verpflichtung des FA zur Änderung der genannten Erbschaftsteuer-Festsetzung folgt indessen aus § 174 Abs. 1 Satz 1 AO (nachfolgend zu 3.).
1. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO rechtfertigt im Streitfall die begehrte Bescheidänderung nicht.
Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zwar zu ändern oder aufzuheben, soweit Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, nachträglich bekannt werden, ohne dass den Steuerpflichtigen grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen oder Beweismittel trifft.
Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. den für ihn eingereichten Schriftsatz vom 15. Oktober 2015) liegt in der Schweizer Staatsbürgerschaft der Erblasserin jedoch keine solche – nachträglich bekanntgewordene – Tatsache. Dass die Erblasserin schweizerische Staatsbürgerin war, war dem FA nämlich bei der durch Bescheid vom 31. März 2011 gegenüber dem Kläger erfolgten Festsetzung der Erbschaftsteuer bereits bekannt. Denn im Zeitpunkt der dieser Festsetzung vorausgegangenen Bearbeitung des Steuerfalles (am 17. März 2011; ErbSt-Akte Bl. 62) haben ausweislich der vom beklagten FA bezüglich der Besteuerung des Nachlasses nach der Erblasserin geführten Akte die Erbschaftsteuer-Erklärungen des Klägers vom 8. März 2011 sowie seiner beiden Schwestern vom 10. Januar 2011 und vom 1. Februar 2011 dem FA bereits vorgelegen. Der Inhalt dieser Erklärungen und derjenige der ihnen beigefügten weiteren Unterlagen war mithin Grundlage der Steuerfestsetzung vom 31. März 2011. Alle vorgenannten Erklärungen wiesen in dem zur Staatsangehörigkeit des Erblassers vorgesehenen Feld in Zeile 2 des Erklärungsvordrucks jeweils die Eintragung „Schweiz“ bzw. „CH“ auf (ErbSt-Akte Bl. 45, 8, 35).
2. Auch auf § 174 Abs. 4 AO kann das Änderungsbegehren des Klägers nicht gestützt werden.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift können nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn auf Grund irriger Beurteilung ein Bescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wird. Soweit der Kläger gestützt auf diese Regelung geltend macht, die von seinen beiden Schwestern in ihren jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren erreichten Korrekturen ihrer Erbschaftsteuerfestsetzungen machten den Weg frei für eine Bescheidänderung auch zu seinen Gunsten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
Abgesehen davon, dass diese Regelung lediglich den Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung insofern bezweckt, als derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen muss, nicht hingegen die Grundlage für eine Herabsetzung weiterer bestandskräftig festgesetzter Steuern schaffen soll (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 28/98, BStBl II 1999, 475), kann sich der Kläger im Streitfall darauf schon deshalb nicht berufen, weil § 174 Abs. 4 AO nach dem nachfolgenden Abs. 5 dieser Vorschrift gegenüber Dritten nur gilt, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Der Kläger war jedoch an den von seinen beiden Schwestern erfolgreich geführten Einspruchsverfahren – unstreitig – nicht förmlich beteiligt.
Wenn er diese Nichtbeteiligung beanstandet und sie dem FA als willkürliches Verhalten vorwirft, ist ihm entgegen zu halten, dass das FA von seiner zutreffenden Warte aus keinen Anlass für eine Hinzuziehung des Klägers zu den Einspruchsverfahren seiner Schwestern hatte. Ein etwaiger Erfolg der von diesen geführten Rechtsbehelfe war – da sie nur deren je eigenen steuerpflichtigen Erwerbe und nicht denjenigen des Klägers betrafen – für die bereits bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung des Klägers ohne Bedeutung. Dabei kann offen bleiben, ob das FA mit einer Hinzuziehung nicht sogar gegen das Steuergeheimnis verstoßen haben würde; immerhin handelte es sich bei den im Rahmen der Einspruchsverfahren der Schwestern zu beurteilenden Sachverhalte um Verhältnisse anderer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO.
3. Für die begehrte Bescheidänderung bietet aber § 174 Abs. 1 AO eine tragfähige Rechtsgrundlage.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen; in diesem Fall ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern (§ 174 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Voraussetzungen dieser Korrekturvorschrift liegen im Streitfall vor.
a) Der auf den Erbanteil des Klägers entfallende Anteil an dem in der Schweiz belegenen Grundbesitz der Erblasserin ist in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten des Klägers berücksichtigt worden.
aa) In dem Erbschaftsteuerbescheid des beklagten FA vom 31. März 2011 ist dies im Rahmen der Ermittlung des Reinnachlasses als Ausgangsgröße für die sodann erfolgte Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs des Klägers geschehen. Das – ausschließlich in der Schweiz belegene – Grundvermögen der Erblasserin ist dort mit den aus den (zeitnah nach dem Erbfall) erlösten Verkaufspreisen abgeleiteten gemeinen Werten (§§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 Abs. 1, 9 Abs. 1 Bewertungsgesetz) in Höhe von 2.118.368 EUR angesetzt, der 1/10 Anteil des Klägers mit 211.836 EUR ausgewiesen worden.
bb) Der Grundbesitz der Erblasserin ist aber nach dem Inhalt der vorgelegten Erbschaftsteuer-Veranlagung des Klägers durch die Steuerverwaltung des Kantons B vom 20. September 2010 auch in der Schweiz der Erbschaftsteuer unterworfen worden. Ausweislich der Verfügung der kantonalen Steuerbehörde (FG-Akte Bl. 71 f.) sind die Liegenschaften bei dieser Veranlagung mit ihrem amtlichen Wert in Höhe von 830.300 CHF in die Ermittlung des Vermögensanfalls der Erben eingeflossen und vom Kläger anteilig versteuert worden.
Auch bei dieser Verfügung handelt es sich um einen Steuerbescheid, der unter den weiteren Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO die Möglichkeit zur Änderung eines formell und materiell bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids eröffnet. Dass sie von einer ausländischen Steuerbehörde herrührt, steht dieser Würdigung unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht entgegen.
aaa) Die Frage, ob der in § 174 Abs. 1 AO verwendete Begriff „Steuerbescheid“ nur nach inländischem Recht erlassene Verwaltungsakte oder auch damit vergleichbare Maßnahmen ausländischer Behörden umfasst, ist im Schrifttum streitig (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 28. Januar 2014, EFG 2014, 705, unter 1. c. aa. und cc. der Entscheidungsgründe) und auch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Während der BFH in seinem Urteil vom 9. Mai 2012 I R 73/10 (BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566) unter dem Aspekt einer unionsrechtskonformen Auslegung jedenfalls Steuerbescheide von Mitgliedstaaten der EU in den Anwendungsbereich des § 174 AO einbezogen hat und die inländische Steuerverwaltung dies im Anschluss daran auch für Bescheide eines Staates für gerechtfertigt hält, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet (vgl. Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2013 zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung; BStBl I 2013, 933), hat das FG Düsseldorf in Bezug auf einen die Besteuerung des Einkommens betreffenden Bescheid einer japanischen Finanzbehörde unter den dort gegebenen Umständen die Auffassung vertreten, dass eine Einbeziehung nicht in Betracht komme.
bbb) Mit dem BFH (a. a. O., dort unter II. 2. a. aa. und bb. der Gründe) und dem FG Düsseldorf (a. a. O., unter 1. c. dd. der Entscheidungsgründe) geht der Senat davon aus, dass weder der Wortlaut des § 174 AO noch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. VI/1982, 153 f.) der Einbeziehung ausländischer Steuerverwaltungsakte in den Anwendungsbereich dieser Norm zwingend entgegenstehen. Auch kann dem Zweck des § 174 AO eine solche nach dem Wortlaut der Norm nicht gebotene Einschränkung auf inhaltlich widersprüchliche inländische Steuerbescheide nicht entnommen werden.
ccc) Einzuräumen ist zwar, dass die systematische Stellung des § 174 AO im 3. Abschnitt des 4. Teils der AO eher gegen eine generelle Einbeziehung auch ausländischer Verwaltungsakte in den Anwendungsbereich der Norm spricht. Immerhin definiert die Grundnorm dieses zentralen Teils der AO (§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2) den Steuerbescheid als eine Steuerfestsetzung einer Finanzbehörde und regelt § 6 Abs. 2 AO, dass Finanzbehörden im Sinne der AO die im Gesetz über die Finanzverwaltung näher aufgeführten (inländischen) Bundes- oder Landesfinanzbehörden sind; auf diesen Gesichtspunkt haben sowohl der BFH als auch das FG Düsseldorf in ihren jeweiligen Urteilen hingewiesen. Auch würde ein Regelungsverständnis, nach dem auch durch einen ausländischen Steuerbescheid ein nach § 174 AO zu behebender Widerstreit mehrerer Steuerbescheide ausgelöst werden kann, nur im Anwendungsbereich des Abs. 1 des § 174 AO dem Normzweck der Vorschrift Geltung verschaffen können. Das FG Düsseldorf hatte bereits in seinem – später aufgehobenen – Urteil vom 7. Juli 2010 7 K 369/10 E (EFG 2010, 2045; juris; Rz. 26) zutreffend auf die praktischen Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, auf die eine Umsetzung dieses Begriffsverständnisses bei der Anwendung der § 174 Abs. 2 und 3 AO auf (auch) von ausländischen Staaten steuerlich beurteilte Sachverhalte stieße; hierauf wird verwiesen.
ddd) Indessen schließen diese aus der Systematik der AO abgeleiteten Erwägungen die Qualifizierung des gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Steuerbescheid i. S. d. § 174 AO nicht aus. Wie schon in dem vom BFH entschiedenen Fall spricht vielmehr auch vorliegend die Notwendigkeit der Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben für eine Einbeziehung dieses Bescheids einer ausländischen Steuerbehörde in den Anwendungsbereich dieser Norm.
Zwar steht der inländische Steuerbescheid nicht mit einem Bescheid einer Behörde eines Mitgliedstaats der EU oder eines dem EWR angehörenden Staats in Widerstreit. Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch gehört sie dem EWR an. Gleichwohl sind vorliegend unionsrechtliche Belange zu berücksichtigen. Denn ein etwaiger Ausschluss der Korrekturmöglichkeit nach § 174 Abs. 1 AO zur Behebung eines etwaigen Widerstreits des Erbschaftsteuerbescheids des beklagten FA mit dem Bescheid der Steuerverwaltung des Kantons B hätte im Streitfall eine Beschränkung der in Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABlEU Nr. C 306 S. 202; AEUV) auch im Verhältnis zu Drittstaaten verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit zur Folge.
Nach ständiger Rspr. des Gerichtshof der Europäischen Union (bis 2008 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – EuGH-) gehören nämlich Erbschaften zu den Kapitalbewegungen, die dem Schutzbereich des Art. 63 Abs. 1 AEUV unterfallen, und greift für privat genutzten Immobilienbesitz auch nicht die die grundsätzliche Gewährleistung einschränkende Ausnahmeregelung des Art. 64 AEUV (vgl. z. B. das noch zu den inhaltsgleichen Vorschriften der Art. 56 und 57 EGV ergangene Urteil „Welte“ vom 17. Oktober 2013 C-181/12, EU:C:2013:662, DStR 2013, 2269, Rz. 20 m.w.N.). Nach den auf den Streitfall übertragenen Grundsätzen des zitierten Urteils des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften mit – sachlichem und/oder persönlichem – Bezug zu einem der Mitgliedstaaten der Union als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, auch solche, die eine Wertminderung des Erwerbs von Todes wegen dessen bewirken, der in einem anderen Staat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert.
Auch im Streitfall geht es um die Besteuerung eines in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen Erben wegen des Erwerbs von (einem Anteil an) in einem Drittland belegenen Grundstücken von Todes wegen, mithin um einen Erbfall mit über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisenden Bezügen. Ebenfalls hat die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal „Steuerbescheide“ in § 174 Abs. 1 AO zu verstehen ist, Auswirkungen auf den Wert dessen, was der Kläger durch die Erbschaft in einem Drittstaat letztlich erlangt hat. Meint der Begriff „Steuerbescheide“ in § 174 Abs. 1 Satz 1 AO nur Bescheide inländischer Finanzbehörden, dann liegt eine die Änderungsbefugnis eröffnende, widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne des § 174 AO nicht vor, mit der Folge, dass der Erwerb des Klägers definitiv durch die – wie nachfolgend unter 3. b) zu zeigen sein wird – fehlerhafte Steuerfestsetzung des beklagten FA vom 31. März 2011 belastet bleibt. Kann hingegen „Steuerbescheid“ im Sinne der genannten Vorschrift auch ein Bescheid einer drittländischen Behörde sein, dann könnte unter den weiteren Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO die fehlerhafte inländische Steuerfestsetzung noch zum Vorteil des inländischen Erben korrigiert (nämlich um rd. 60.000 EUR vermindert) werden.
Allerdings ist zu konstatieren, dass die Auslegung des Merkmals „Steuerbescheid“ in § 174 Abs. 1 AO nur unter bestimmten, nach dem Erbfall eintretenden Umständen, nämlich nur dann den Wert des vom Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit erfassten Erwerbs beeinflusst, wenn der Steuerpflichtige einen fehlerhaften Steuerbescheid hat unanfechtbar werden lassen. Daran anknüpfend ist ferner zu berücksichtigen, dass § 174 Abs. 1 AO Teil des abgabenrechtlichen Verfahrensrechts ist und verfahrensrechtliche Regelungen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind. Indessen hat der EuGH wiederholt deutlich gemacht, dass solche Verfahrensmodalitäten aber auch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln -Äquivalenzgrundsatz-, und überdies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen – Effektivitätsgrundsatz – (vgl. insbesondere die im BFH-Urteil vom 9. Mai 2012, a. a. O., zitierten EuGH-Urteile „Wells“ vom 7. Januar 2004 C-201/02, EU:C:2004:12, Slg. 2004, I-723, Rz 67; „i-21 Germany und Arcor“ vom 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Slg. 2006, I-8559, Rz 57 sowie „Meilicke u.a.“ vom 30. Juni 2011 C-262/09, EU:C:2011:438, DStR 2011, 1262). Namentlich dann, wenn – wie im Streitfall – unionsrechtlich gewährleistete Grundfreiheiten in Frage stehen, kann es angezeigt oder gar geboten sein, auch eine einschlägige verfahrensrechtliche Norm eines Mitgliedstaats im Lichte des Unionsrechts auszulegen. Denn der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Gemeinschaftsrecht verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. das EuGH-Urteil „Adeneler“ vom 4. Juli 2006 C-212/04, EU:C:2006:443, Slg. I-6057, Rz. 111).
eee) Hiervon ausgehend ist der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, dass auch unter den im Streitfall gegebenen Umständen dem Aspekt einer möglichst wirksamen Gewährleistung unionsrechtlicher Grundfreiheiten bei der Auslegung des Begriffs „Steuerbescheid“ in § 174 Abs. 1 AO mehr Gewicht zukommt, als aus dem systematischen Zusammenhang der Norm abgeleiteten gegenläufigen Erwägungen. Dies u. a. auch deshalb, weil die in § 174 AO angelegte Durchbrechung der Bestandskraft eines Steuerbescheids im Interesse einer materiell richtigen und widerspruchsfreien Besteuerung (dem Sinn und Zweck der Vorschrift) unabhängig davon gerechtfertigt erscheint, ob ein mit der materiellen Rechtslage nicht vereinbarer Widerspruch zwischen inländischen Steuerbescheiden besteht oder ob er das Ergebnis eines Vergleichs zwischen einem inländischen und einem von einer ausländischen Behörde erlassenen Steuerbescheid ist.
b) Die jeweils steuererhöhende Erfassung der in der Schweiz belegenen Grundstücke der Erblasserin sowohl in der den Kläger betreffenden Steuerfestsetzung des beklagten FA als auch in der ihn betreffenden Erbschaftsteuer-Veranlagung der Eidgenössischen Steuerverwaltung führte zu widerstreitenden Steuerfestsetzungen im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO.
aa) Ein „Widerstreiten“ im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die in den (kollidierenden) Bescheiden getroffenen Regelungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der mehrfachen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden Unrichtigkeiten müssen einander nach materiellem Recht zwingend (denknotwendig) ausschließen (vgl. die BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 52/90, BFHE 165, 449, BStBl II 1992, 126, vom 26. Januar 1994 X R 57/89, BFHE 174, 1, BStBl II 1994, 597, vom 7. Juli 2004 X R 26/01, BFHE 207, 35, BStBl II 2005, 145, sowie vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566).
bb) Nach der materiellen Rechtslage war eine Berücksichtigung des (anteiligen) erbrechtlichen Erwerbs der beiden in der Schweiz belegenen Grundstücke zugleich in der Bemessungsgrundlage der deutschen und in derjenigen der schweizerischen Erbschaftsteuer ausgeschlossen.
aaa) Allerdings ergibt sich dieser Befund nicht bereits auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Denn die streitbefangenen Grundstücke werden mit dem auf den Kläger übergegangenen Anteil sowohl vom deutschen ErbStG als auch von dem vom Großen Rat des Kantons B auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 2 der Kantonsverfassung beschlossenen Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. November 1999 (ESchG), welches seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist, erfasst.
Nach dem inländischen ErbStG folgt das aus § 2 Abs. 1 Nr. 1. Danach unterliegt bei einem Erwerber, der – wie der Kläger – im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall der unbeschränkten Steuerpflicht. Das gilt namentlich auch für im Ausland belegene Vermögensteile.
Aber auch der Kanton B besteuert unentgeltliche Vermögenszugänge u. a. dann, wenn eine Erblasserin – wie im Streitfall Frau A – ihren letzten steuerlichen Wohnsitz im Kanton B hatte (Art. 1 und 2 Buchst. a ESchG). Nach Art. 7 ESchG unterliegt in diesem Fall der (gesamte) Vermögenserwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer und ist nach Art. 4 Abs. 1 ESchG u. a. der Kläger als einer derjenigen, die eine Zuwendung aus der Erbschaft erworben haben, steuerpflichtig.
bbb) Indessen schließt im vorliegenden Fall das DBA-Schweiz 1978 das Besteuerungsrecht Deutschlands für die in der Schweiz belegenen Grundstücke aus. Das folgt im Streitfall aus den Regelungen der Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 3 und 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Schweiz 1978. In einem DBA zur Vermeidung des parallelen Zugriffs zweier Staaten auf das gleiche Steuersubstrat getroffene Regelungen sind Bestandteil der materiellen Rechtslage, auf deren Grundlage zu beurteilen ist, ob ein mit ihr unvereinbarer Widerstreit zweier Steuerfestsetzungen vorliegt. Vorliegend ist das aus den nachfolgenden Gründen der Fall.
Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz 1978 beruht auf dem in DBA allgemein anzutreffenden Grundsatz, dass der Belegenheitsstaat unbewegliches Vermögen besteuern darf (Gersch in Flick/Wassermeyer/Kempermann, DBA Deutschland-Schweiz Bd. II, Erb. Art. 5, Rz. 5); ausdrücklich ausgesprochen wird dies in der Vorschrift allerdings nur für den Sonderfall, dass der Belegenheitsstaat nicht zugleich auch der Wohnsitzstaat des Erblassers ist. Da die hinsichtlich ihrer doppelten Erfassung in Frage stehenden Grundstücke in der Schweiz belegen sind, folgt daraus das Besteuerungsrecht der Schweiz.
Ein Fall, in dem Art. 8 Abs. 2 DBA-Schweiz 1978 das Besteuerungsrecht unter Durchbrechung anderer Zuteilungsregeln zusätzlich (auch) Deutschland zuweist (sog. Nachbesteuerungsrecht), liegt nicht vor. Zwar kann danach Nachlassvermögen – ungeachtet der Art. 5 bis 7 und 8 Abs. 1 DBA-Schweiz 1978 und unbeschadet des Besteuerungsrechts der Schweiz – nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der Erwerber – wie im Streitfall der Kläger – in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt. Die in Satz 1 des Art. 8 Abs. 2 DBA-Schweiz 1978 begründete Ausnahmeregelung wird jedoch in ihrem Satz 3 wieder eingeschränkt. Danach ist u. a. Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz 1978 entsprechend anzuwenden. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Schweiz 1978 ist in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen von der deutschen Erbschaftsteuer – mit der Möglichkeit einer Erfassung im Rahmen des Progressionsvorbehalts – auszunehmen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, im Zeitpunkt seines Todes jedoch schweizerischer Staatsangehöriger war (vgl. dazu auch Gersch in Flick/Wassermeyer/Kempermann, DBA Deutschland-Schweiz Bd. II, Erb. Art. 8, Rz. 20 m. w. N.). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift hat zur Folge, dass solches Vermögen (in der Schweiz belegene Grundstücke) von der Besteuerung in Deutschland ebenfalls auszunehmen ist, wenn der Erblasser – wie Frau A – nicht nur Schweizer Staatsangehöriger war, sondern auch seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Dann aber hätte der Wert der anteilig auf den Kläger übergegangenen, in der Schweiz belegenen Grundstücke vom beklagten FA nicht in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs einbezogen werden dürfen. Über das Ergebnis dieser materiell-rechtlichen Würdigung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
cc) Die mehrfache Berücksichtigung des Sachverhalts entfällt auch nicht deshalb, weil das beklagte FA in seinem Bescheid vom 31. März 2011 die vom Kläger auf die schweizerische Steuerfestsetzung entrichtete Steuer angerechnet hat.
Zwar ist dadurch eine doppelte Belastung des Klägers mit Erbschaftsteuer auf den streitbefangenen Erwerb vermieden worden. Das ändert jedoch nichts daran, dass der streitbefangene Sachverhalt (der anteilige Erwerb zweier in der Schweiz belegener Grundstücke durch den Kläger von Todes wegen) in der Bemessungsgrundlage zweier Steuerbescheide berücksichtigt worden ist. Nur darauf kommt es für den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Satz AO an. Bei der erfolgten Anrechnung der ausländischen Steuer wird nicht der streitbefangene Lebenssachverhalt, sondern dessen steuerliche Würdigung steuerlich berücksichtigt. Davon geht offenbar auch der BFH aus, wenn er unter II. 2. b) bb) bbb) der Gründe seiner Entscheidung vom 9. Mai 2012 (juris Rz. 33) die Ansicht der Vorinstanz, ein Widerstreit werde bei einem Kollisionsverhältnis zwischen dem Steuerzugriff zweier Staaten durch Regelungen in DBA oder durch Anrechnung gem. § 34c EStG aufgelöst, verwirft.
c) Schließlich scheitert die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO auch nicht an der auf das Merkmal „Sachverhalt“ bezogenen Voraussetzung „obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen“.
Nach den vorstehend unter 3. b) bb) bbb) gemachten Ausführungen durfte der Sachverhalt „anteiliger Erwerb zweier in der Schweiz belegener Grundstücke durch den Kläger von Todes wegen“ abkommensrechtlich nur in der Schweiz besteuert werden; eine Berücksichtigung im Steuergegenstand der inländischen Erbschaftsteuerfestsetzung war danach ausgeschlossen.
Der Senat verkennt nicht, dass der streitbefangene Teil des Vermögenserwerbs des Klägers für die inländische Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht in jedem Fall ohne Bedeutung bleiben musste. Nach dem auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anwendbaren Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz 1978 bleibt die Berücksichtigung in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens nämlich bei der Besteuerung des – hinsichtlich des übrigen Nachlasses – Deutschland verbleibenden Besteuerungsrechts vielmehr für die Festlegung des anzuwendenden Steuersatzes durchaus zulässig und sieht das inländische Recht für einen solchen Fall in § 19 Abs. 2 ErbStG die Anwendung des Progressionsvorbehalts vor. Dies schließt indessen nach Auffassung des erkennenden Senats die Annahme einer widerstreitenden Steuerfestsetzung im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO nicht aus. Denn die zulässige Berücksichtigung eines Sachverhalts bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes betrifft nicht den Steuergegenstand (ausgedrückt in der Bemessungsgrundlage), sondern eine andere Stufe des Steuertatbestands. Bezieht sich die mit dem materiellen Recht unvereinbare – und daher widerstreitende – Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden – wie im Streitfall – auf die doppelte Berücksichtigung im Rahmen des Steuergegenstands, so steht die Zulässigkeit seiner Berücksichtigung bei der Bestimmung des maßgebenden Steuersatzes der Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO nicht entgegen.
Im Übrigen hatte unter den im Streitfall gegebenen Umständen die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der in der Schweiz belegenen Grundstücke keinen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes bei der im Inland erfolgten Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs des Klägers. Nach § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; am 1. April 2009, dem Todeszeitpunkt der Erblasserin) geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 3018) wurde die Erbschaftsteuer in der für den Kläger als Bruder der Erblasserin maßgebenden Steuerklasse II (vgl. § 15 Abs. 1 ErbStG) bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 6.000.000 EUR unterschiedslos in Höhe von 30 % erhoben. Ob der steuerpflichtige Erwerb des Klägers abgerundet 215.600 EUR – wie im Bescheid vom 31. März 2011 zugrunde gelegt – oder aber abgerundet nur 3.800 EUR (215.651 EUR ./. 211.836 EUR) betragen hat, spielte danach im konkreten Fall letztlich keine Rolle.
d) War sonach der anteilige Übergang zweier in der Schweiz belegener Grundstücke als Teil eines unentgeltlichen Erwerbs von Todes wegen in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten des Klägers berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, dann ist der Bescheid des beklagten FA vom 31. März 2011 gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AO als der insofern fehlerhafte Bescheid zu ändern. Die inländische Erbschaftsteuer ist ohne den umschriebenen Sachverhalt festzusetzen. Ihre Höhe folgt aus der nachstehenden – vereinfachten – Berechnung:
Wert des Erwerbs durch Erbanfall lt. Bescheid vom 31. März 2011 235.651 EUR./. anteiliger Wert der schweizerischen Grundstücke./. 211.836 EUR= Wert des Erwerbs durch Erbanfall lt. Urteil 23.815 EUR./ Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG./. 20.000 EUR= stpfl. Erwerb lt. Urteil (abgerundet auf volle 100 EUR) 3.800 EURx 30 % (Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG) = 1.140 EUR
Eine Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang dieser Betrag noch um die auf den erfassten Erwerb entfallende ausländische Steuer (nach § 21 ErbStG ) zu vermindern ist, erübrigt sich, weil der Kläger lediglich eine Herabsetzung auf diesen Betrag begehrt und das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
__________ __________ __________
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO.
Die Revision war zuzulassen, da die Streitsache Fragen mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch Steuerbescheide, die nicht von der Behörde eines EU-Mitgliedstaats erlassen worden sind, die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnen können, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Auch hat sich der BFH – soweit ersichtlich – noch nicht dazu geäußert, welche Konsequenzen eine die widerstreitende Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in zwei Steuerbescheiden im Ergebnis neutralisierende Steueranrechnung für die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO hat. Und letztlich hat der Streitfall auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats zu der Frage geführt, ob eine etwa gebotene Berücksichtigung eines Sachverhalts im Rahmen des Progressionsvorbehalts die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO deshalb ausschließt, weil diese die mehrfache Berücksichtigung des in Rede stehenden Sachverhalts – wenn auch an unterschiedlichen Stellen des Steuertatbestands – gerade voraussetzt und sie nicht als unvereinbar mit der materiellen Rechtslage erscheinen lässt.
Beschluss
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht gegeben.
Gründe
Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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