2. Die Entscheidung über die Bedarfsbewertung und Verwaltungsvermögenbewertung ist unabhängig von der Umsetzung des die materiellen erbschaftsteuerlichen Folgen aus §§ 13a, 13b, 19 ErbStG betreffenden BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 zu treffen.
3. Bei der Bedarfsbewertung der Anteile an einer ertraglosen Kapitalgesellschaft mit dem Substanzwert bzw. Liquidationswert werden die durch die Auflösung stiller Reserven latent zu erwartenden Ertragsteuern – entgegen der Zivilrechtsprechung und der betriebswirtschaftlichen Veräußerungsfiktion – nach BFH-Rechtsprechung wegen der Unsicherheiten zum Stichtag im Massenverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt.
4. Soweit es im Einzelfall durch die liquidationsbedingte Auflösung der stillen Reserven in der Gesamtschau (KSt, SolZ, GewSt / ErbSt / ESt, SolZ) beim Erben zu einer Übermaßbesteuerung kommt, wird dieser im gesonderten Verfahren wegen sachlicher Billigkeit durch das für die laufende Besteuerung zuständige Finanzamt abzuhelfen sein.
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 20.01.2015, 3 K 180/14
Euro | ||||
Besitzposten | ||||
Ausstehende Einlagen | … | |||
Anlagevermögen | ||||
Grundstückswert | … | |||
Umlaufvermögen | ||||
Anzahlungen | … | |||
Guthaben bei Kreditinstituten, Kasse oder Schecks | … | |||
Rechnungsabgrenzungsposten | … | |||
Summe der Besitzposten | … | |||
abzüglich Schuldposten | ||||
Sonstige Rückstellungen | -… | |||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | -… | |||
Substanzwert | … | |||
… |
Körperschaftsteuer | … Euro |
Solidaritätszuschlag | … Euro |
Gewerbesteuer | … Euro |
zusammen | … Euro |
Anteilswert | Verwaltungsvermögens-Wert |
… Euro | … Euro |
-… Euro | -… Euro |
=… Euro | =… Euro |
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