Finanzgericht Köln, 9 K 1704/02 – zu § 14 ErbStG

August 3, 2017

Finanzgericht Köln, 9 K 1704/02

Tenor:

Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom …….. 2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ……. 2002 wird die Schenkungsteuer auf 4.508,- DM herabgesetzt. Der Beklagte wird verpflichtet, diesen Betrag bis zum Erlöschen des auf dem Grundstück ……….. lastenden Wohnrechts in voller Höhe zinslos zu stunden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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