Finanzgericht München Beschl. v. 15.06.2005, Az.: 4 V 4779/04 Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

August 6, 2017
Finanzgericht München
Beschl. v. 15.06.2005, Az.: 4 V 4779/04
Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer Erbschaftsteuer bei nicht unter § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) fallenden Erwerben

An der Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer ErbSt bei Erwerben, die nicht unter § 21 ErbStG fallen, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wenn zumindest die gezahlte ausländische ErbSt als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom Erwerb abgezogen wird.

  1. 1.

    Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19.8.2004 wird für die Dauer des Einspruchs Verfahrens in Höhe von 2.303,36 Euro ausgesetzt.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5.

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Nichtanrechnung italienischer Erbschaftsteuer (ErbSt) bei einer Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbSt) rechtmäßig ist, weil es sich um Bankguthaben der nichtlänger als seit fünf Jahren in Italien lebenden Erblasserin handelt und damit kein Auslandsvermögen im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbSt vorliegt.

Wegen des Sachverhats im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsatze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. August 2004 in Höhe von 10.655,64 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen

Gründe

II.

Der Antrag ist teilweise begründet

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Grunde zu Tage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).

1.

Eine Anrechnung nach § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entfällt.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Umstand, dass spiegelbildlich dem Begriff des Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG der Begriff des Auslandsvermögens im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entspricht, führt zwar zu einer doppelten Besteuerung im vorliegenden Fall, wo die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug der deutschen Staatsangehörigen (Erblasserin) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestehen blieb; dies ist jedoch bei summarischer Prüfung kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.

Zum einen, weil dies nur für deutsche Staatsangehörige gilt, zum anderen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279, ZEV 2004, 382 entschieden, dass die trotz Anrechnung der ausländischen Steuer eintretende höhere Steuerbelastung bei Erwerb in und ausländischen Vermögens nicht gemeinschaftswidrig ist. Zwar ging es dabei um ein Grundstück, das unter § 121 Nr. 2 BewG fällt, aber die volle Nichtanrechnung steht dem gleich.

Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Belastungen auszugleichen, die dem Gemeinwohl eines anderen Staates dienen.

Ob aus Billigkeitsgründen (so Jülicher/Kroll § 21, Rz 75; Meincke § 21 Anm. 30; Kapp § 21 Rz 16 Punkt 1, anderer Ansicht Moench § 21 Rz. 11, wonach dies nur über ein DBA erreicht werden könne) eine Anrechnung zu erfolgen hat, brauchte der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden weil es sich dabei um ein anderes Verfahren handelt, abgesehen davon, dass von der Ablehnung eines Billigkeitserlasses kein Vollzug ausgeht.

2.

Bei summarischer Prüfung ist jedoch zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin anteilig gezahlte italienische ErbSt in Höhe von 10.665,64 EUR (= 21.176 DM) nicht als Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erwerb abzugsfähig ist.

Zwar liegt keine in der Person des Erblassers anlässlich seines Todes entstandene Steuerschuld vor, die einer Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG rechtfertigt wie z.B. bei der kanadischen capital ga ns tax (s BFH-Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, BStBl II 1995, 540 sowie Troll ErbStG § 10 Rz 150); jedoch konnte bei summarischer Prüfung ein Abzug gemäß § 10 ABs. 5 Nr. 3 ErbStG als Kosten zur Erlangung des Erwerbs in Betracht kommen (s. Meincke ErbStG, 14 Aufl § 21 Rz. 2) Danach schließt § 10 Abs. 8 ErbStG nicht den Abzug der ausländischen Erbschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der inländischen Erbschaftsteuer aus, zumal wenn die Anrechnung nicht in Betracht kommt (s. Meincke a.a.O. § 10 Rz. 59, a.A. Troll a.a.O. § 10 Rz. 268). Die nähere Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe.

3.

Die Kosten zur Erlangung des Erbes erhöhen sich um 1/4 der beim Nachlassgericht München angefallenen Gerichtsgebühren in Höhe von 1.340 DM (s. Bl. 29 Finanzamts-Akte), also um 380 DM Der Pauschbetrag von anteilig 5.000 DM ist gemäß ErbStR 30 Abs. 4 daneben abzugsfähig.

4.

Der steuerpflichtige Erwerb von bisher 172.078,35 DM mindert sich demnach um (21.176 DM + 380 DM + 5.000 DM =) 26.556 DM auf 145.522,35 DM, abgerundet: 145.500 DM. Bei einem Steuersatz von 17 % ergibt dies eine Steuer von 24.735 DM gegenüber bisher 29.240 DM, so dass die Differenz in Höhe von 4.505 DM = 2.303,36 EUR auszusetzen ist.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).

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