Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 803/11 Erb –

August 19, 2017

 

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 803/11 Erb

Tenor:

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 05. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2011 ( St.- Nr. …………) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Erwerbs ist beim Pflichtteilsanspruch der dem Berechtigten gegen den Erben zustehende Geldanspruch, soweit dieser ihn geltend gemacht hat. Gibt sich der Berechtigte nach einem ernstlichen Streit mit dem Erben über die Höhe des Pflichtteils, vergleichsweise mit weniger zufrieden als er hätte beanspruchen können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in diesem Fall nur der vergleichsweise vereinbarte niedrigere Wert zu besteuern (BFH, Urteil vom 19. Juli 2006 II R 1/05 a.a.O.).25

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