Finanzgericht Münster, 9 K 3478/13 F – Verlustvorträge gemäß § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

August 20, 2017

 

Finanzgericht Münster, 9 K 3478/13 F

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

I. Die Klage ist sowohl bezüglich der zunächst angefochtenen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008 bzw. über gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 zulässig wie hinsichtlich der Ablehnung des Beklagten, die vorgenannten Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO abweichend festzustellen. Die Klägerin hat den Ablehnungsbescheid betreffend die begehrte Billigkeitsmaßnahme verfahrensfehlerfrei im Wege einer Klageänderung (Klageerweiterung) gemäß § 67 Abs. 1 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht (vgl. zur nachträglichen Eventual-Klagehäufung unter Wahrung der Voraussetzungen einer Sprungverpflichtungsklage BFH-Urteil vom 09.08.1989 II R 145/86, BStBl II 1989, 981). Davon geht auch der Beklagte aus.41

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