Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13 W 12/17
Der nach erfolgreicher Testamentsanfechtung eingezogene Erbschein bildet keine Legitimationsgrundlage mehr für die Eigentümerstellung des Bucheigentümers.
Der notwendige Nachweis, dass das im Grundbuch verlautbarte Eigentum dem dort als Rechtsinhaber Bezeichneten nicht oder nicht vollumfänglich zusteht, wird durch den vom Nachlassgericht mitgeteilten Einziehungsbeschluss gem. § 2361 Satz 1 BGB erbracht.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Hamburg – Barmbek vom 27.1.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 200.000,-.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1), geboren am … September 1920, ist am 25.4.2002 im Grundbuch von Sasel, …, aufgrund des Erbscheins vom 19. September 2001 (Amtsgericht Hamburg, Geschäfts-Nr. 76 IV-VI 1223/01 –) als Eigentümer eingetragen worden. Der Erbschein war ihm aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Ehefrau, … vom 29.6.1976 erteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 11.4.2014 legitimierte sich ein von dem leiblichen Sohn des Beteiligten zu 1) und der Erblasserin …, …, wohnhaft in der betroffenen Liegenschaft, beauftragter Rechtsanwalt zur Grundbuchakte und beantragte Grundbucheinsichtnahme. Er machte geltend, dass sein Mandant entweder Miterbe am Nachlass der bereits am 7.6.2001 verstorbenen … sei oder aber Pflichtteilsrechte besitze. Ihm sei nicht bekannt, ob ein Testament der Verstorbenen bestehe.
Gemäß Verfügung des Nachlassgerichts vom 8.7.2015 wurde dem Grundbuchamt Hamburg-Barmbek ein Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.2.2015 über die Einziehung des Erbscheins zur vorliegenden Grundakte gereicht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass der Beteiligte zu 1) das Testament vom 29.6.1976 mit Anfechtungserklärung vom. 28.8.2014 gemäß §§ 2281 ff. i.V.m. 2079 BGB wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten Eheschließung im März 2014 und der sich daraus ergebenden neuen Pflichtteilsberechtigung angefochten habe und aus diesem Grund der seinerzeit erteilte Erbschein unrichtig geworden und deshalb gemäß § 2361 BGB eingezogen worden sei.
Der Beteiligte zu 1) schloss mit notariellem Vertrag vom 26.7.2016 einen Übertragungsvertrag betreffend das oben genannte Grundstück mit der Beteiligten zu 2), seiner jetzigen Ehefrau. Die Beteiligte zu 2) verpflichtete sich als Gegenleistung für die Übertragung gegenüber dem Veräußerer dazu, ihm bei der Führung seines Haushalts zu helfen, und zwar nicht beschränkt auf die im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft geschuldete Unterstützung und Mitarbeit. Die Übertragung des Grundstücks sollte auch zur Abgeltung für bereits von der Beteiligten zu 2) seit Beginn des Jahres 2012 erbrachter Unterstützung- und Pflegeleistungen an den Veräußerer dienen.
Mit Antrag vom 2.9.2016 beantragten die Beschwerdeführer die Vornahme der Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt erließ unter dem 27.1.2017 die angefochtene Zwischenverfügung, mit welcher es den Beteiligten aufgab einen Erbschein einzureichen, der den Veräußerer als Alleinerben ausweise. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Antrag nach Einziehung des Erbscheins durch das Nachlassgericht nicht ohne Nachweis der Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1) stattgegeben werden könne, weil es nicht zu den Aufgaben des Grundbuchamtes gehöre, bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Verfügungsempfänger zum gutgläubigen Rechtserwerb zu verhelfen. Da davon auszugehen sei, dass die Beteiligte zu 2) aufgrund ihrer familiären Verbundenheit zu dem Beteiligten zu 1) Kenntnis von der Einziehung des Erbscheins erlangt habe, sei im Übrigen unwahrscheinlich, dass sie aufgrund des Übertragungsvertrages und des gestellten Antrags auf Eigentumsumschreibung das Grundstück gutgläubig erworben habe.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beteiligten. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchamts den in §§ 891 ff. BGB gesetzlich normierten öffentlichen Glauben des Grundbuchs konterkariere. Außerhalb des Grundbuchs liegende Umstände von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuchs müsse und könne das Grundbuchamt nicht prüfen. Der Gutglaubensschutz ende erst dort, wo ein Widerspruch eingetragen sei oder der Erwerber Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs habe. Dem Grundbuchamt komme es nicht zu, einen gutgläubigen Erwerb einseitig zugunsten des materiell Berechtigten zu verhindern.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eigentumsumschreibung zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Vorlage eines neuen Erbscheins, der den Veräußerer als Alleinerben ausweist, abhängig gemacht.
Der Senat schließt sich der in der Kommentierung von Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 352, Fn. 47, zitierten herrschenden Meinung der Rechtsprechung an, dass ein Antrag abgelehnt werden muss, wenn durch Eintragung ein noch nicht vollzogene Rechtserwerb herbeigeführt werden würde, von dem das Grundbuchamt weiß, dass er nur gutgläubig geschehen kann.
Nach § 20 GBO erstreckt sich im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Prüfungspflicht des Grundbuchamts auf das Vorliegen einer materiell-rechtlich wirksamen Einigung. Das der Vorschrift zugrundeliegende materielle Konsensprinzip erklärt sich daraus, dass in Fällen der Eigentumsübertragung ein besonderes Interesse an der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und wahrer Rechtslage besteht (Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., 2012, § 20 Rdnr. 2). Das Grundbuchamt hat daher auch zu prüfen, ob die Einigung durch den materiell Verfügungsberechtigten erklärt wurde. Hierbei gilt zwar gemäß § 891 BGB grundsätzlich die Vermutung, dass der Eingetragene auch der Berechtigte ist. Hat das Grundbuchamt jedoch positive Kenntnis, dass es sich im konkreten Fall nicht so verhält, ist der nach § 20 GBO erforderliche Nachweis nicht erbracht (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 2.9.1997, 11 Wx 60/97, zitiert nach juris, Rdnr. 8, OLG München,, Beschluss v. 7.11.11, 34 Wx 400/11, zitiert nach juris, 11 ff., vgl. auch OLG Frankfurt Rechtspfleger 1991, 361).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Grundbuchamt ist aufgrund des vom Nachlassgericht übersandten Beschlusses bekannt, dass der Erbschein, der Grundlage der Eigentumseintragung des Beteiligten zu 1) war, eingezogen worden ist. Aus den Gründen des Einziehungsbeschlusses ist ihm ferner bekannt, dass das Testament vom 29.6.1976, welches ebenfalls gemäß § 35 GBO als Nachweis für Erbfolge angesehen werden kann, von dem Beteiligten zu 1) angefochten worden ist und dass das Nachlassgericht die Anfechtung als wirksam angesehen hat. Da eine wirksame Anfechtung des Testaments dieses gemäß § 142 BGB hinfällig macht, mit der Folge, dass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt und dem Grundbuchamt ferner zur Kenntnis gelangt ist, dass mit den in dem Testament vom 29.6.1976 benannten „späteren Erben“ … und … Abkömmlinge und damit weitere Berechtigte vorhanden sind, drängt sich auf, dass das Grundbuch falsch ist.
Bei dieser Sachlage darf das Grundbuchamt auch nach Auffassung des Senats nicht daran mitwirken, durch seine Eintragungstätigkeit einen Rechtserwerb herbeizuführen, der nur kraft guten Glaubens stattfindet. Der Senat folgt dem OLG Karlsruhe, dass sich ein Vertrauensschutz dahingehend, dass bei Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung eine Eintragung des Erwerbers zwingend erfolgen müsse, aus dem Gesetz nicht ableiten lässt. Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb dienen dem Ausgleich der Interessen einerseits des wahren Rechtsinhabers, sein Recht nicht zu verlieren, und andererseits des Rechtsverkehrs im Sinne eines Vertrauens auf einen bestimmten Rechtsschein. Ist der Tatbestand des gutgläubigen Erwerbs vollendet, so räumt das Gesetz dem Interesse des Erwerbers am rechtlichen Bestand des Eigentumsübergangs den Vorrang ein. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Grundbuchamt an der Verwirklichung des gutgläubigen Erwerbs mitwirken muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur der materiell Berechtigte zu einer Verfügung über ein dingliches Recht befugt ist. Dies hat auch das Grundbuchamt zu beachten und daher dafür zu sorgen, dass der wahre Berechtigte durch die Verfügung eines Nichtberechtigten keinen Rechtsverlust erleidet, soweit dies grundbuchverfahrensrechtlich noch möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 11, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf (§§ 22 Abs.1, 25 Abs.1 GNotKG).
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