KG Berlin, 6 W 155/14- Gemeinschaftl. Testament: Bindungswirkung verfällt bei Vorversterben Schlusserbe

April 7, 2017

KG Berlin, Beschl. v. 19.12.2014 – 6 W 155/14

Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist der überlebende Ehegatte an die (wechselseitigen) Bestimmungen im Testament gebunden und kann nach dem Tod des Partners nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. Daraus ergeben sich in der Praxis häufig Probleme.

Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod der Ehefrau verfasste der Mann jedoch ein neues Testament, in dem er die gemeinsamen Kinder enterbte und seinen Bruder sowie ein Tierheim bedachte. Der Sohn verstarb vor dem Vater, so dass dessen Schwester nach dem Tod des Vaters geltend machte, Alleinerbin zu sein.

Das Gericht wies darauf hin, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten auch an die Schlusserbeneinsetzung gebunden ist und diese somit nicht eigenmächtig abändern kann. Im vorliegenden Fall war jedoch der Schlusserbe – also der Sohn – bereits verstorben. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass im Testament für diesen Fall keine Regelung getroffen worden war und auch nicht die Abkömmlinge des Sohns automatisch an dessen Stelle treten. Der Erblasser kann vielmehr über den frei gewordenen hälftigen Erbteil (aber auch nur über diesen) gänzlich neu verfügen und somit die Tochter hinsichtlich dieses Erbteils enterben. Bezüglich des anderen Erbteils ist er jedoch an die Bestimmungen aus dem gemeinschaftlichen Testament gebunden, so dass die Tochter ein Anrecht auf diesen Teil hat.

Hinweis: Für den Fall, dass der eigentlich vorgesehene Erbe verstirbt oder das Erbe ausschlägt, empfiehlt es sich, in gemeinschaftlichen Testamenten auch Regelungen zu Ersatzerben aufzunehmen. Andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge, was unter Umständen nicht dem Willen der Erblasser entspricht. Im (seltenen) Fall, dass alle Schlusserben ausfallen, ist der überlebende Ehegatte jedoch von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments befreit und kann wirksam ein neues Testament errichten.

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