Landgericht Düsseldorf, 25 T 187/16 – § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG

Juli 23, 2017

 

Landgericht Düsseldorf, 25 T 187/16

Zur Erfüllung des Zitiergebots gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss bei der Entwurfsgebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG auch Nummer der Gebühr angegeben werden, die für das Beurkundungsverfahren entstehen würde.

Tenor:

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom, des Notars aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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