LG Hamburg 323 O 23/07 – Feststellung Erbrecht

August 30, 2017

LG Hamburg 323 O 23/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger berühmt sich eines Erbrechts und begehrt dessen Feststellung.

 

Am … … 1992 verstarb Frau E..W..B.. in H…, wo sie ihren letzten Wohnsitz gehabt hatte. In den letzten vier Jahren ihres Lebens hatte sie drei öffentliche Testamente errichtet: eines am … … 1988, ein weiteres am … … 1991 und ein drittes am … … 1991, jeweils zur Niederschrift des H…er Notars P..L… Im Testament von 1988 war der Kläger nicht bedacht und der Beklagte neben zwölf anderen Miterben als Erbe eingesetzt. Das Testament vom … … 1991 enthielt keine Erbeinsetzung, sondern diverse Vermächtnisse; u. a. vermachte die Erblasserin darin eine Eigentumswohnung in T… den Parteien zwei weiteren Personen. Durch das Testament vom 6. Juli 1991 sollte ausweislich der Präambel und der Einleitung zu Ziff. 1 das Testament vom … … 1991 geändert werden; u. a. setzte die Erblasserin darin statt des Beklagten eine andere Person als Vermächtnisnehmer in Ansehung der T…r Wohnung ein und bestimmte zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau als weiteres Vermächtnis ein „Ankaufsrecht“ für ein Grundstück und ein Teilgrundstück in H…, …barg.

Im Erbscheinerteilungsverfahren entschieden nach ausführlicher Beweisaufnahme, u. a. durch zwei Sachverständigengutachten, das Amtsgericht H… und, im Beschwerdeverfahren, auch das Landgericht H…, dass die Testamente von 1991 unwirksam seien, weil die Erblasserin seinerzeit testierunfähig gewesen sei. Die weitere Beschwerde des hiesigen Klägers wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 (Anlage K „6“; gemeint: K 8) als unbegründet zurück. Ein Erbschein ist bislang nicht erteilt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Testamente von 1991 seien wirksam. Er sei in ihnen der Sache nach als Erbe eingesetzt. Er habe im Hinblick auf das Erbscheinerteilungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seines Erbrechts.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er Miterbe nach der am … … 1992 in H… verstorbenen Frau E..W..B.. geworden ist.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Er hält die Klage, da sie sich nur gegen ihn und nicht gegen die anderen letztwillig bedachten Personen richte, für unzulässig. Auch in der Sache gehe die Klage fehl, da keines der Testamente den Kläger als Erben ausweise. Darüber hinaus seien die Testamente, in denen der Kläger bedacht sei, unwirksam.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages werden die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 hat der Kläger die Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf elf weitere angebliche Miterben als Beklagte erstreckt und hilfsweise den Antrag formuliert, dass festzustellen sei, dass der Kläger Vermächtnisnehmer nach der am … … 1992 verstorbenen Frau E..W..B.. geworden ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig und zudem auch unbegründet.

Zwar fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Erbrecht auch im Erbscheinerteilungsverfahren festgestellt werden kann. Denn in jenem Verfahren ergehen keine Entscheidungen mit Rechtskraftwirkung zwischen den Erbprätendenten (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, Überbl. v. § 2353 RdNr. 5). Daraus folgt jedoch zugleich, dass die Klage gegen alle potentiellen Miterben zu richten ist, denn eine Erstreckung der Rechtskraft eines im Rechtsstreit zwischen nur zweien von mehreren Miterben ergehenden Urteils findet nicht statt. Da es hier um die Grundlage des Erbrechts des Klägers geht, kann die Klage nicht nur gegen einzelne widerstrebende Miterben gerichtet werden, wie der Kläger, der eine Parallele zu Teilauseinandersetzungen unter Miterben zieht, meint.

Die im Schriftsatz vom 10. Mai 2007 vorgenommene subjektive Klagerweiterung ist gemäß §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO wirkungslos, da sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 296-a RdNr. 2 a m.w.N.). Der Kläger hat im Termin vom 19. April 2007 mit dem in der Klagschrift enthaltenen, nur gegen den Beklagten – F. F. – gerichteten Antrag verhandelt, obwohl vor seiner Antragstellung nicht nur das Gericht darauf hingewiesen hatte (s. Terminsverfügung, Bl. 5 d. A., und Sitzungsprot., Bl. 30 d. A.), dass die Erbengemeinschaft insgesamt verklagt werden müsste, sondern auch schon in der Klagerwiderung dieses Problem erörtert worden war (Bl. 9 f. d. A.). Es besteht somit keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den „neuen“ Klagantrag wiederzueröffnen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klage darüber hinaus unbegründet ist. Der Kläger berühmt sich eines Erbrechts, das ihm unabhängig von der Frage der Testamente von 1991 nicht zusteht. Denn selbst dort wurde er nur als Vermächtnisnehmer eingesetzt und nicht als Erbe. Da es sich um öffentliche, d. h. notariell errichtete (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB) Testamente handelt, scheidet eine Auslegung des Inhaltes, dass der Kläger entgegen dem Wortlaut als Erbe und nicht als Vermächtnisnehmer anzusehen ist, aus. Der beurkundende Notar L. hat dementsprechend in der Beschwerdeverhandlung im Erbscheinserteilungsverfahren deutlich gemacht, dass ihm in den Testamenten eine Erbeinsetzung „nicht gelungen“ sei (Anlage B 1, drittes Blatt). Die Frage, ob mangels einer Erbeinsetzung die Testamente aus dem Jahr 1991 schon aus diesem Grund unwirksam sind oder ob bei reinen Vermächtnistestamenten im Übrigen die gesetzliche Erbfolge gilt, kann hier auf sich beruhen. Denn der Kläger war allenfalls testamentarisch eingesetzter Vermächtnisnehmer.

In Ansehung des im Schriftsatz vom 10. Mai 2007 enthaltenen Hilfsantrags ist auf o.a. Ausführungen zur nachträglichen subjektiven Klagerweiterung zu verweisen. Auch insoweit hat der Kläger nicht mündlich verhandelt. Auch auf den Umstand, dass seine Klage wegen Fehlens einer Erbeinsetzung unbegründet sei, war der Kläger vor der Antragstellung durch Gericht und Gegner hingewiesen worden. Dennoch hat er den Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.