LG Nürnberg-Fürth, 7 O 8624/11 Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerung bei Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch den ausgleichsberechtigten

August 16, 2017

LG Nürnberg-Fürth, 7 O 8624/11

Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerung bei Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch den ausgleichsberechtigten

 

Tenor

  1. Der Rechtstreit ist in Höhe von 6765,80 Euro erledigt.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 16.428,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.12.2011 zu bezahlen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 84 Prozent und die Beklagtenpartei 16 Prozent.
  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

BESCHLUSS

Der Streitwert beträgt 42.112,80 Euro.

Tatbestand

 

Der Kläger tötete seine Ehefrau. Die Beklagten sind deren Erben.

 

Der Kläger verlangt von den Beklagten den Zugewinnausgleich, den er mit 35.347 Euro beziffert (Bl. 6).

 

Daneben verlangte er von den Beklagten zunächst noch Ersatz für verschiedene Aufwendungen und Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 6.765,80 Euro.

 

Der Kläger schuldete den Beklagten zunächst noch unstreitig 23.194 Euro.

 

Der Kläger erklärte mit dem Betrag von 6765,80 Euro mit Schriftsatz vom 24.11.2011 die Aufrechnung gegen den Anspruch der Beklagten. Damit erklärten sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.11.2011 einverstanden.

 

Außerdem rechnete er mit seinem geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Forderung der Beklagten auf.

 

Die Beklagten machen den Restbetrag ihrer Forderung 16.428,20 Euro widerklagend geltend. Sie bestreiten die Höhe des Zugewinns. Im Übrigen meinen sie, dass ein Zugewinnausgleich wegen § 1381 BGB ohnehin verweigert werden könne.

 

Der Kläger kündigte zunächst folgenden Antrag an:

 

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 14.037,60 Euro nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Kläger kündigte dann folgenden Antrag an:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 8.561,54 Euro nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kosten für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragte schließlich:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den, Kläger jeweils 6.675,69 Euro nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird der Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kosten für erledigt erklärt.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten beantragen:

  1. Klageabweisung.
  2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagten 16.428,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Widerklageerhebung zu bezahlen.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages und der Beweisangebote wird verwiesen auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 25.10.2011 (Bl. 1), 24.11.2011 (Bl. 15), 20.12.2011 (Bl. 24) und der Beklagtenpartei vom 21.11.2011 (Bl. 12), 29.11.2011 (Bl. 175) sowie die jeweiligen Anlagen hierzu und die Niederschrift vom 8.2.2012 (Bl. 32).

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Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind im Wesentlichen unbegründet. Die Widerklage ist begründet.

  1. Die. Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unbegründet, weil die Beklagten den Zugewinnausgleich nach § 1381 BGB in voller Höhe verweigern können. Es daher kann dahinstehen, ob der Zugewinnausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestünde.

Nach § 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Das OLG Karlsruhe (16.04.1987, 2 UF 267/85) hat entschieden, dass eine vom ausgleichsberechtigten Ehegatten begangene vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die darüber hinaus noch als besonders verwerflich zu bewerten ist, einer lang dauernden Eheverfehlung gleichgesetzt werden kann, die den völligen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs rechtfertigt.

Vorliegend wurde der Kläger sogar zu einer höheren Freiheitsstrafe als im Fall des OLG Karlsruhe verurteilt.

Ein minder schwerer Fall wurde entgegen der Behauptung in der Klageschrift vom Landgericht N.-F. ausweislich der beigezogenen Akten gerade nicht angenommen.

Die von der Strafkammer zu Gunsten des Klägers festgestellten Tatumstände einer spontan erfolgten Tötung in emotional aufgeheizter Stimmung nach einer Beleidigung durch das Opfer und bei alkoholbedingter Enthemmung haben sich angesichts der Gesamtumstände schon bei der Strafzumessung nicht entscheidend ausgewirkt und können auch hier nicht zu einer Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts führen.

Die Kammer hat zwar eine teilweise Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts im Hinblick darauf erwogen, dass nach den im Strafurteil mitgeteilten Lebensumständen der Eheleute davon auszugehen ist, dass es vorwiegend, wenn nicht alleine der Kläger war, der das Vermögen der Eheleute erwirtschaftet hat.

Diesem Umstand kommt aber letztlich im Hinblick auf die Tatumstände kein ausreichendes Gewicht zu.

Nach den Feststellungen der Strafkammer, die mit Einverständnis der Parteien hier zu Grunde gelegt werden können, war es so, dass der Kläger seien Frau dadurch getötet hat, dass er sie mindestens zwei Minuten unter Wasser gedrückt hat. Der Kläger hat solange gedrückt bis seine Ehefrau aufgehört hat zu zappeln.

Da die Beklagten in die Rechtsposition der Verstorbenen eingerückt sind, kann der Umstand, dass sie selbst rein materiell betrachtet auf Grund der Tat besser stehen als ohne sie, nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden.

  1. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages in Höhe von 6765,80 Euro begründet.

Die ursprünglich insoweit unstreitig begründete Zahlungsklage hat sich hinsichtlich dieses Betrages unstreitig durch Aufrechnung nach Klagezustellung erledigt. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagten hier zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben haben. Die Beklagten haben weder den Zahlungsanspruch unverzüglich anerkannt, noch sich der Erledigungserklärung angeschlossen, sondern Klageabweisung ausdrücklich auch hinsichtlich des Feststellungsantrages beantragt (Bl. 17).

  1. Die Widerklage ist begründet.

Die Beklagten haben unstreitig einen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 16.428,20 Euro.

Nachdem der vom Kläger geltend gemachte Zugewinnausgleich von den Beklagten verweigert werden kann, ist auch die vom Kläger mit diesem Anspruch erklärte Aufrechnung unwirksam.

  1. Die Beklagten haben Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
  3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 108, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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