Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Jahre 1994 verstorbenen Architekten C., der von Mitte der 1960er Jahre an im Auftrag der damals noch selbständigen Gemeinde N. das Gebäude der nunmehrigen „Ganztagsrealschule N.“ geplant und ausgeführt hat.
Im Jahr 2008 schrieb die Beklagte Sanierungs- und Umbaumaßnahmen in Bezug auf den Gebäudekomplex aus. Mit Anwaltsschreiben vom 9. März 2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte Auskunft über die geplanten Maßnahmen, da es sich bei der von ihrem Mann geschaffenen Schule um ein urheberechtlich geschütztes Werk handele und ein erheblicher Eingriff zu befürchten sei. Die Beklagte ließ das Verlangen durch ihre Rechtsanwälte zurückweisen, ein Urheberrecht bestehe nicht.
Die Klägerin ließ daraufhin ein Gutachten über die Frage einholen, ob es sich bei der im Bauwerk verkörperten Architektur um ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG handelt, für das ihr einschließlich einer Ergänzung, die sich mit den vorgenommenen Änderungen befasst, 17.600,92 Euro in Rechnung gestellt worden sind.
Nach Erstellung des ersten Gutachtens hat die Klägerin die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Auskunft über die vorgenommenen und noch geplanten Baumaßnahmen sowie auf Erstattung der Gutachterkosten in Anspruch genommen und dies mit einem schadensersatzpflichtigen Eingriff in ihr ererbtes Urheberrecht begründet. Die Beklagte hat den Werkcharakter des Schulgebäudes in Abrede gestellt. Es handele sich um einen reinen Zweckbau, der dem Stil der Zeit entspreche. Im Übrigen dürften selbst urheberrechtlich geschützte Gebäude an die geänderten baurechtlichen Vorgaben angepasst werden, um ihre Nutzbarkeit zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 ist die Beklagte dem Auskunftsbegehren zudem mit dem Argument entgegengetreten, die Klägerin kenne die durchgeführten Baumaßnahmen bereits, wie ihrem detaillierten Vortrag zu den einzelnen Maßnahmen zu entnehmen sei. Die Klägerin hat daraufhin ihre Antrag umgestellt und nunmehr Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft und nur noch hilfsweise Auskunft über die noch geplanten Baumaßnahmen begehrt. Zudem hat sie Klage auf die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten immateriellen Schadensersatzes wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erweitert. Die vorgenommenen Änderungen stellten einen nicht hinzunehmenden Eingriff in das Urheberrecht dar; so sei durch den Abriss der Fertigteilwaben die Fassadengestaltung grundlegend verändert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche bestünden unabhängig von der Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit des Bauwerks nicht. Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft scheitere bereits am Fehlen einer Auskunft. Die Beklagte habe keine Auskunft erteilt, sondern lediglich auf das infolge der bereits bestehenden Kenntnis fehlende Rechtschutzbedürfnis hingewiesen. Ein Anspruch auf Auskunft über geplante Baumaßnahmen, den die Klägerin hilfsweise geltend mache, bestehe nicht. Einen immateriellen Schaden könne nur der Urheber selbst, nicht aber die Klägerin als Erbin geltend machen. Die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit sei nicht erforderlich gewesen, die Beantwortung dieser Rechtsfrage obliege allein dem Gericht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, die Aussage der Beklagten, sie – die Klägerin – könne keine Auskunft mehr verlangen, weil sie die Baumaßnahmen bereits kenne, habe die Auskunft enthalten, es seien auch keine weiteren Maßnahmen geplant. Diese Aussage sei zwar falsch, sie habe darauf jedoch nur mit dem Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit reagieren können. Zumindest aber hätte, so meint sie, ihr hilfsweise gestellter Auskunftsantrag Erfolg haben müssen. Die Auffassung des Landgerichts, ein Schmerzensgeldanspruch stehe nur dem Urheber selbst zu, sei mit der Erblichkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht zu vereinbaren, dies zumal dem Anspruch nicht nur Genugtuungs-, sondern auch Präventivfunktion zukomme. Faktisch könne allein der drohende immaterielle Schadensersatzanspruch dem Urheberrecht Geltung verschaffen. Die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung werde der Urheber wegen des Schadensersatzrisikos des § 945 ZPO ebenso scheuen, wie die kostspielige Geltendmachung eines nachträglichen Rückbauanspruchs. Die Erforderlichkeit des Gutachtens könne nicht einfach mit dem Argument, es handele sich um eine Rechtsfrage verneint werden. Mit dieser Argumentation könnten auch Gutachten zu Baumängeln abgelehnt werden, da es sich bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, letztendlich auch um eine Rechtsfrage handele. Nicht umsonst holten auch Gerichte in urheberrechtlichen Fragen Gutachten ein.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.02.2012 – 12 O 30/10 – die Beklagte zu verurteile
1 die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern;
2 hilfsweise zu 1., der Klägerin Auskunft zu erteilen über die konkreten Baumaßnahmen, die sie im Zuge des im Jahre 2008 ausgeschriebenen Umbaus der Ganztagsrealschule N. noch vorzunehmen plant;
3 hilfsweise zu 2., der Klägerin Auskunft zu erteilen, was an Veränderungen des Bauwerks zur Zeit durchgeführt wird;
4 an die Klägerin immateriellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zur Begrenzung des Kostenrisikos jedoch auf einen Betrag von maximal 5.000,00 Euro beschränkt wird;
5 an die Klägerin zur Erstattung der Gutachterkosten einen Betrag in Höhe von 17.600,92 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Eine Auskunft, also eine aktive Informationserteilung ihrerseits habe es nie gegeben. Eine Auskunft, um ausforschen zu können, ob eine Rechtsverletzung eingetreten sei, gebe es nicht. Gerade bei Baumaßnahmen müsse eine Urheberrechtsverletzung für jede Handlung konkret dargelegt werden. Dabei sei ein Gutachten zur Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht erforderlich, da gerade die Anschauung eines für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen und nicht die eines Architekten maßgeblich sei. Ein Schmerzensgeld komme ohnehin nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das Urheberpersönlichkeitsrecht in Betracht, was in der Person des Erben definitionsgemäß nicht der Fall sein könne.
Der Senat hat im Rahmen der Erörterung klargestellt, dass er die Auffassung des Landgerichts teilt. Es sei fraglich, ob es sich bei dem vom verstorbenen Mann der Klägerin geplanten und ausgeführten Gebäude um ein Werk der Baukunst handele, die Grenze dürfe nicht zu niedrig festgesetzt werden. Die Wertung könne jedoch vorliegend offenbleiben. Ein Prozessvortrag stelle keine Auskunft dar, für das in Zukunft gerichtetes Auskunftsbegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Einholung des Gutachtens sei nicht notwendig gewesen. Die Beurteilung, ob es sich um ein Werk der Baukunst handele, sei allein Sache des Gerichts, nur in sehr seltenen unter Mithilfe eines Sachverständigen. Als Grundlage diene die Darstellung des Gebäudes in seiner ursprünglichen Form durch die Vorlage von Plänen und Fotografien. Eine darüber hinausgehende Nachzeichnung der Architekturgeschichte könne dem Gericht zwar die Arbeit erleichtern, notwendig sei dies aber nicht. Im Übrigen erbringe das vorgelegte Gutachten solche Leistungen gar nicht. Aus der Vererblichkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts könne nicht einfach auf die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs geschlossen werden. Das Schmerzensgeld sei Ausgleich für eine schwerwiegende Störung der Beziehung des Künstlers zu seinem Werk. Der Erbe, bei dem es sich zudem nicht um einen engen Verwandten des Künstlers handeln müsse, stehe nicht in einer vergleichbaren Beziehung zum Werk.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 hat die Klägerin ihrem Privatgutachter Dipl.-Ing Architekt H. den Streit verkündet und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beklagte habe zu ihrem zweiten Hilfsantrag keinen Antrag gestellt. Außerdem hat sie ihre Auffassung zur Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten und zu dem durch die erfolgte Rechtsverletzung begründeten Auskunftsanspruch sowie zur Präventivfunktion des immateriellen Schadensersatzes nochmals bekräftigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 262 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz, eidesstattliche Versicherung, Auskunft und Erstattung der Gutachterkosten nicht zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aus den zutreffenden Gründen abgewiesen. Auch der Senat lässt offen, ob es sich bei dem vom verstorbenen Ehemann der Beklagten geplanten und realisierten Schulkomplex um ein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handelt, da auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde. Einer Inaugenscheinnahme des Objekts bedarf es daher nicht
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die von der Beklagten vorgenommenen Veränderungen aus § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG in Verbindung mit § 28, 30 UrhG, selbst wenn es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen um die nicht hinzunehmende Entstellung oder Beeinträchtigung eines Werkes der Baukunst handeln sollte.
Der in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG geregelte immaterielle Schadensersatzanspruch, wonach der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, geht nicht auf den Erben über. Der Anspruch ist auf die Person des Urhebers beschränkt (so auch: OLG Hamburg, ZUM 1995, 430, 433 – Ile de France).
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass den Erben oder sonstigen zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Berechtigten im Falle einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kein Schmerzensgeld zusteht. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar (BGH, GRUR 2006, 252 Rn. 13 – Postmortaler Persönlichkeitsschutz). Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht nämlich regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (BGH, GRUR 1974, 797, 800 – Fiete Schulze). Dem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden. Deshalb kann eine an Angehörige fließende Entschädigung wegen eines verletzenden Angriffs auf das Ansehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erfüllen. Auch ein Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen nicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldentschädigung ins Leere (BGH, GRUR 2006, 252 Rn. 13 – Postmortaler Persönlichkeitsschutz).
Der Gedanke der Prävention kann im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Er kann bei der Zubilligung von Geldentschädigungen einen Bemessungsfaktor darstellen. Der Präventionsgedanke allein vermag jedoch die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (BGH, GRUR 2006, 252 Rn. 14 – Postmortaler Persönlichkeitsschutz). Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nämlich nur dem Rechtsträger und nur zu seinen Lebzeiten zu (BGH, GRUR 1974, 797, 800 – Fiete Schulze). Das unterscheidet ihn einerseits vom Abwehranspruch, den postmortal der Wahrnehmungsberechtigte geltend machen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, der auf den Erben übergehen kann (BGH, GRUR 2006, 252 Rn. 14 – Postmortaler Persönlichkeitsschutz). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen diesbezüglich nicht (BVerfG, ZUM 2007, 380 Rn. 23).
Für das Urheberpersönlichkeitsrecht gilt nichts anderes. Aus der Vererblichkeit des Rechts kann nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden. Der in der Literatur teilweise vertretenen abweichenden Auffassung (Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 30 Rn. 10; Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 30 Rn. 5; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 30 Rn. 4) vermag sich der Senat nicht anzuschließen (wie hier Wandtke/Bullinger/v. Wolff, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 85; Möhring/Nicolini/ Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 76). Der Verweis von Nordemann auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz 1965 trägt die abweichende Auffassung nicht. Die Erläuterung, der Anspruch solle wegen der Vererblichkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts abweichend von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Erben übergehen können (BT-Drucks. IV/240 S. 104), bezieht sich lediglich auf den vor dem Tod des Urhebers bereits entstandenen Anspruch (Wandtke/Bullinger/Block, Urheberrecht, 3. Aufl., § 30 Rn. 12). Nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in der damals geltenden Fassung ging der (bereits entstandene) Schmerzensgeldanspruch nicht auf den Erben über, es sei denn, er war bereits rechtshängig oder vertraglich anerkannt.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nur ein Ausschnitt und eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH GRUR 1971, 525, 526 – Petite Jacqueline; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 84). Genau wie dieses Recht erfährt es daher mit dem Tod des originären Rechtsträgers eine Veränderung. Es wird zum postmortalen Urheberpersönlichkeitsrecht, dem ein geringeres Gewicht beizumessen ist als zu Lebzeiten des Urhebers (BGH, GRUR 2012, 172 Rn. 5 – Stuttgart 21) und das – genau wie das allgemeine postmortale Persönlichkeitsrecht – mit zunehmenden Zeitablauf weiter verblasst (stRspr. vgl. BGH, GRUR 2012, 172 Rn. 5 – Stuttgart 21; GRUR 1989, 106, 107 – Oberammergauer Passionsspiele II, GRUR 2008, 984 Rn. 29 – St. Gottfried). Von daher kann auch für den Anspruch auf Geldentschädigung für eine Urheberrechtspersönlichkeitsrechtsverletzung nichts anderes gelten.
Zudem können die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach dem Tod des Urhebers denknotwendig gar nicht mehr erfüllt sein. Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG gewährt dem Urheber für schwerwiegende Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts einen immateriellen Schadensersatz (BGH GRUR 1971, 525, 526 – Petite Jacqueline). Sie setzt ein erhebliches persönliches Interesse und eine innere Bindung des Urhebers an sein Werk voraus, die so stark ist, dass ihn die Missachtung seiner Entschließungsfreiheit schwerwiegend in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen getroffen hat (BGH GRUR 1971, 525, 526 – Petite Jacqueline; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 85). Nach seinem Tod kann Urheber zwangsläufig nicht mehr schwerwiegend in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen getroffen sein. Eine Geldentschädigung kann ihm selbst keine Genugtuung mehr verschaffen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1995, 430, 433 – Bronzeskulptur). Ein eigener Anspruch des Erben auf Genugtuung kann mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht aber nicht begründet werden. Die starke innere Bindung des Urhebers an sein Werk lebt in der Person des Erben nicht fort. Der Erbe steht nicht in einer persönlichen Beziehung zum Werk, sondern allenfalls in einer persönlichen Beziehung zum Urheber, die nicht zum Schutzbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts gehört (vgl. Möhring/Nicolini/ Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 244 a.E.). Zudem muss es sich bei dem Erben nicht einmal zwangsläufig um einen engen Verwandten des Künstlers handeln. Gerade Künstler vermachen ihren Nachlass nicht selten gemeinnützigen Stiftungen. Die Vorschrift des § 30 UrhG differenziert aber gerade nicht nach der Intensität der Beziehung zwischen dem Erben und Urheber.
Soweit die Klägerin demgegenüber auf die Präventionsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs verweist und ihn zu einem der wenige Mittel gegenüber „urheberrechtsignoranten Bauherrn“ stilisiert, da Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen ihrer Kosten für den Berechtigten ein Existenzrisiko darstellten, unterscheidet sich auch insoweit die Rechtslage nicht von der beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wie ausgeführt, vermag der Präventionsgedanke allein die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (BGH, GRUR 2006, 252 Rn. 14 – Postmortaler Persönlichkeitsschutz). Wie den zur Ausübung des postmortalen Persönlichkeitsrechts Berechtigten steht auch dem Erben des Urhebers allein der – immer mit höheren finanziellen Risiken behaftete – Abwehranspruch zu.
Im Übrigen ist der Schmerzensgeldanspruch als alleiniges Mittel der Abschreckung auch ungeeignet, dafür sind die im Raum stehenden Beträge letztendlich zu gering. Im Vordergrund muss immer die Genugtuung des Verletzten stehen, die Prävention kann nur ein zusätzlicher Faktor sein. Alles andere liefe auf eine Einführung der im US-amerikanischen Recht vorkommenden „punitive damages“ hinaus, die dem deutschen Recht fremd sind. Ein entsprechendes ausländisches Urteil kann in Deutschland nicht einmal für vollstreckbar erklärt werden (BGH, NJW 1992, 3096, 3103). Der Anspruch würde sich faktisch in einer vom Bauherrn zu leistenden „Abgabe“ erschöpfen. Es ist jedoch nicht der Sinne eines Schmerzensgeldes dem nicht, jedenfalls nicht schwerwiegend persönlich betroffenen Erben eine weitere Geldquelle zu erschließen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft aus §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 242 BGB.
Es fehlt bereits an der Erteilung einer Auskunft. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17. Mai 2011 enthält keine Wissenserklärung in Bezug auf die durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen, sondern lediglich den auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses gerichteten Prozessvortrag, dass die Klägerin die Baumaßnahmen schon kenne und daher keine Information mehr erteilt werden müsse. Eine Erklärung, weitere Maßnahmen plane sie nicht, ist weder erfolgt, noch war sie damit verbunden. In den Vortrag, eine Auskunft müsse nicht erteilt werden, kann eine Auskunftserteilung nicht hineingelesen werden. Dass sie ihren Schriftsatz vom 17. Mai 2011 nicht als Auskunftserklärung verstanden wissen will, hat die Beklagte zudem mit Schriftsatz vom 9. August 2011 und nochmals mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 ausdrücklich klargestellt. Eine Erklärung, von der die Beklagte selbst die Ansicht vertritt, damit keine Auskunft erteilt zu haben, kann nicht als Erfüllung des – streitigen – Auskunftsanspruchs angesehen werden (vgl. BGH, NJW 1986, 423, 424).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft über geplante Baumaßnahmen oder auf Auskunft über zur Zeit durchgeführte Veränderungen, wie sie ihn hilfsweise beziehungsweise hilfshilfsweise geltend macht.
Einen derartigen Auskunftsanspruch sieht das Urheberrechtsgesetz nicht vor, er kann auch nicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB, begründet werden. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, GRUR 2001, 841, 842 – Entfernung der Herstellungsnummer II). Der Anspruch setzt folglich zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus, das vorliegend nur deliktisch durch eine Verletzungshandlung begründet werden kann. Vorliegend könnten zwar die schon durchgeführten, im klägerischen Schriftsatz vom 28. März 2011 beschriebenen Veränderungen des Gebäudes, auf die die Klägerin ihren Anspruch auf immateriellen Schadensersatz stützt, eine Urheberrechtsverletzung darstellen und damit ein Rechtsverhältnis begründet haben. Dies ist aber nicht das Rechtsverhältnis, in dem sie vorliegend Auskunft begehrt.
Zwar kann es bei der gebotenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage dem Beklagten zumutbar sein, eine Grundauskunft zu erteilen, wenn aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann (BGH, GRUR 1986, 1247, 1249 – GEMA-Vermutung II). Eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtsverletzungen – ein Werk der Baukunst und eine Urheberrechtsverletzung durch die bisher durchgeführten Baumaßnahmen einmal unterstellt – besteht jedoch vorliegend gerade nicht. Die Frage, ob durch eine konkrete bauliche Veränderung das Werk entstellt oder beeinträchtigt wird und falls ja, ob diese Beeinträchtigung vom Urheber aufgrund einer Interessenabwägung hinzunehmen ist, ist hochkomplex (vgl. hierzu BGH, GRUR 2008, 984 ff. – St. Gottfried) und entzieht sich daher einem entsprechenden Wahrscheinlichkeitsurteil. Soweit die Klägerin auf eine Kommentierung von Kroitzsch (in Möhring-Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 231) verweist, fordert dieser gerade, dass es sich bei den wahrscheinlichen weiteren Verletzungen um gleichartige handelt. Zu den bisherigen Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes gleichartige sind jedoch nicht zu erwarten; denn es drohen allenfalls andere.
Im Übrigen muss der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen und die Auskunft dem Verpflichteten bei der gebotenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage zumutbar sein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, was für ein Interesse die Klägerin an einer Information über laufende oder geplante Baumaßnahmen haben sollte, nachdem sie in mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat, drohende Veränderungen nicht mittels einer einstweiligen Verfügung verhindern zu wollen, da ihr das Risiko, im Falle einer späteren Aufhebung der Verfügung gemäß § 945 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, zu groß sei. Da es der Klägerin demnach nur um eine Geltendmachung von Rechten nach Eintritt der Verletzung geht, bedarf sie der Auskunft über geplante oder laufende Baumaßnahmen nicht. Nach Durchführung kann sie sich die erforderlichen Informationen selbst beschaffen, wie sie das im Hinblick auf die bereits erfolgten Umbaumaßnahmen auch getan hat. Bei der Schule handelt es sich um ein öffentliches Gebäude. Auf eine Auskunft durch die Beklagte ist sie dann nicht mehr angewiesen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wofür die Klägerin die Auskunft überhaupt benötigt, da sie einen Anspruch auf Rückbau (Beseitigung) ebenfalls wegen des Kostenrisikos scheut und ihr Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz als Erbin nicht zustehen.
Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten des Architekten Dipl.-Ing. H. besteht nicht, da es sich selbst bei Annahme eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht um einen ersatzfähigen Schaden handeln würde.
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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören nur zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2007, 1450 Rn. 11). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem vom Ehemann der Klägerin geplanten und realisierten Schulgebäude um ein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG handelt und inwieweit in dieses Eingegriffen worden ist, war weder erforderlich, noch zweckmäßig.
Ein Gutachten, das nicht der Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs dienen soll, ist generell nicht erforderlich. Daran vermag der Umstand, dass die Erstattung der Kosten eines Gutachten grundsätzlich als Teil des Schadensersatzanspruchs verlangt werden kann, nichts. Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet. Es besteht daher kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die für zweckfreie und sinnlose Handlungen aufgewandt worden sind, sondern nur für solche, die zur Schadenskompensation erforderlich sind, die also dem Ausgleich des Schadens oder der Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche dienen. Daran fehlt es vorliegend. Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz und Auskunft bestehen – wie ausgeführt – nicht. Einen Anspruch auf Unterlassung wollte, einen Anspruch auf Rückbau (Beseitigung der Beeinträchtigung) will die Klägerin wegen des damit einhergehenden hohen finanziellen Risikos nicht geltend machen.
Im Übrigen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Urheberrechtsschutzfähigkeit eines normalen Zweckbaus, wie einer Schule, zur Vorbereitung eines Rechtsstreits über urheberrechtliche Ansprüche ohnehin, also selbst bei bestehenden Ansprüchen, nicht veranlasst.
Ob es sich bei einem Gebäude um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, ob also der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 1983, 377, 378 – Brombeer-Muster), kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen, da für die Feststellung der Schöpfungshöhe der ästhetische Eindruck maßgeblich ist, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 – St. Gottfried). Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung „Architektenwechsel“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1980, 853, 854) ergibt sich nichts Anderes. Auch nach dieser Entscheidung trifft das Gericht seine Feststellungen aufgrund eigener Sachkunde auf der Grundlage der vorgelegten Pläne und Lichtbilder, der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es gerade nicht. Zu den umschriebenen verständigen Kreisen gehören die Mitglieder der für das Urheberrecht zuständigen Spruchkörper schon aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung. Die Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde entspricht demnach auch der ständigen Praxis der zuständigen Spruchkörper des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Von daher ist auch für Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung des Rechtsstreits jedenfalls im Anwaltsprozess kein Raum. An den Vortrag des Klägers werden keine hohen Anforderungen gestellt. Er genügt seiner Darlegungslast mit Ausführungen zu den – seiner Ansicht nach – die Urheberrechtsschutzfähigkeit begründenden Elementen und der Vorlage dies verdeutlichender Fotografien (und Pläne). Geht es – wie hier bei der Gestaltung eines Bauwerkes – um ein Werk, bei dem es wesentlich auf den sich auf Grund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werkes genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind (BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 19 – St. Gottfried). Diese Leistung kann und muss auch ein Rechtsanwalt erbringen, der ein derartiges Mandat übernimmt. Wenn das Gericht die Frage, ob es bei einem Gebäude um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, dann kann von einem Rechtsanwalt ein für eine Prüfung hinreichend substantiierter Vortrag erwartet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO sind nicht erfüllt. Soweit die Klägerin ihren Privatsachverständigen und Streitverkündungsempfänger unter Hinweis auf die inhaltliche Kritik des Senats an seinem Gutachten zur Nachbesserung aufgefordert hat, vermag dieser Umstand schon deswegen eine Wiedereröffnung nicht zu begründen, weil nicht die inhaltlichen Mängel des Gutachtens, sondern bereits das Fehlen einer Erforderlichkeit für Abweisung des Anspruchs ursächlich sind. Dies hatte der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung, wo dieses Ansinnen von Klägerseite erstmals vorgebracht worden ist, klargestellt. Es fehlt auch nicht an einer Antragstellung der Beklagten in Bezug auf den erst im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag der Klägerin. Die Beklagte hat eingangs der mündlichen Verhandlung die Zurückweisung der Berufung beantragt. Ein einmal gestellter Antrag bleibt aufrechterhalten und muss nicht wiederholt werden (BGH, NJW 2004, 2019, 2021).
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet, auch wenn diese Entscheidungen nicht speziell zum immateriellen Schadensersatzanspruch des Erben des Urhebers ergangen sind. Eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht bekannt geworden, eine in Teilen der Literatur vertretene Auffassung vermag eine Zulassung nicht zu rechtfertigen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anbetracht der Begrenzung des Schadensersatzbegehrens auf 5.000,00 Euro und des Umstands, dass die Anträge auf eidesstattliche Versicherung und Auskunft nur noch auf die gegenwärtigen und künftigen Baumaßnahmen gerichtet waren, bei denen das Bestehen eines Anspruchs naturgemäß ungewiss ist, was sich wertmindernd auswirken muss, auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.
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