Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 36/13 -Einberufung einer Hauptversammlung

August 10, 2017

Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) wird – in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses – Notar K. P. W., Frankfurt am Main, zum Versammlungsleiter bestimmt.

Die – weitergehende – Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt ¾ der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert:              4.000 €

–         davon 1.000 € für die Beschwerden gegen die Bestellung eines von der Rheinischen Notarkammer zu bennenden Versammlungsleiters

–         und 3.000 € für die – weitergehende – Beschwerde der Beteiligten zu 2)

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