Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchenglad-bach vom 22. März 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchenglad-bach vom 22. März 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger, der die Erbschaft nach der am 10. Februar 2003 verstorbenen Erblasserin H K, seiner Mutter, ausgeschlagen hat, will den Beklagten, den Ehemann seiner ebenfalls verstorbenen Schwester (aufgrund der Ausschlagung Alleinerbin der Erblasserin) als Alleinerben der Schwester auf eine Pflichtteilsergänzung in Anspruch nehmen, weil die Erblasserin, die keinen nennenswerten Nachlass hinterlassen hat, der Schwester mit notariellem Vertrag vom 23. November 1998 eine Eigentumswohnung in W unentgeltlich überlassen hat.
Weil der Kläger den Wert der Eigentumswohnung nicht kennt, begehrt er vom Beklagten deren Wertermittlung durch Sachverständigengutachten zur Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das klägerische Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Es hat die Meinung vertreten, weil der Kläger nicht durch Testament berufener, sondern lediglich aufgrund gesetzlicher Erbfolge am Nachlass Berechtigter die Erbschaft ausgeschlagen habe, stehe ihm mangels Pflichtteilsanspruchs ein Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 BGB nicht zu.
II.
Diee Auffassung des Landgerichts ist unzutreffend.
Zwar ist der Kläger nicht testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so dass ihm kein Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB zustand. Auch hat er einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB nicht gemäß Ausschlagung im Rahmen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB erwerben können.
Gleichwohl steht ihm der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch des § 2325 BGB zu. Denn die Ansprüche des § 2303 BGB und des § 2325 BGB bestehen unabhängig voneinander. Der Ergänzungsanspruch steht einem Angehörigen des Erblassers zu, wenn er zum Kreis der in § 2303 BGB genannten Pflichtteilsberechtigten gehört; es wird nicht verlangt, dass er auch tatsächlich einen Pflichtteilsanspruch haben müsse. Deshalb ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB begründet, nicht Voraussetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Andernfalls könnte der Erblasser das Pflichtteilsrecht dadurch umgehen, dass er sein Vermögen durch Schenkung unter Lebenden weggibt und eine letztwillige Verfügung, die zum Pflichtteilsanspruch führt, unterlässt.
Deshalb kann der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils auch dann bestehen, wenn – wie hier – der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl. zu alledem BGH NJW 1973, 995).
Dies führt dazu, dass dem Kläger der geltend gemachte Wertermittlungsanspruch zusteht.
III.
Mit der Prüfung der Frage, ob neben der erforderlichen Erfolgsaussicht auch die weitere Voraussetzung des § 114 ZPO, nämlich das Unvermögen, die Kosten der Prozessführung, zu tragen, gegeben ist, hat sich das Landgericht nicht befasst. Dies wird es nachzuholen haben.
Hierzu weist der Senat auf Folgendes hin: Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, ergeben sich Widersprüche. So trägt der Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, er habe monatliche Brutto-Einkünfte von 927,10 € EU-Rente, 266 € Blindengeld sowie 308 € Kindergeld, insgesamt also von 1.501,10 €. Zu den Brutto-Einkünften seiner Ehefrau gibt er eine monatliche EU-Rente von 809,56 € an. In den von ihm vorgelegten Darlehensantrag hat er jedoch eigene monatliche Netto-Einkünfte von insgesamt 1.774 € und monatliche Netto-Einkünfte seiner Ehefrau von insgesamt 1.671 € angegeben. Zu diesem Widerspruch mag er sich erklären.
Es kommt hinzu, dass die erwähnten Angaben auf März 2004 (04.03. bzw. 24.04.) datieren, also schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ein Jahr alt waren und inzwischen weitere 6 Monate verstrichen sind. Es dürfte also eine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sein.
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