Oberlandesgericht Hamm, 10 W 49/14 – Der Antrag des Beteiligten zu 2. vom 30.04.2013 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 25.02.2013 verstorbenen Erblasser D wird zurückgewiesen.

August 21, 2017

Oberlandesgericht Hamm, 10 W 49/14

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warburg vom 06.11.2013 (51 Lw 20/13) abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 2. vom 30.04.2013 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 25.02.2013 verstorbenen Erblasser D  wird  zurückgewiesen.

Die Tatsachen, die zur Begründung des  Antrags der Beteiligten zu 1. vom 19.03.2013  auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 25.02.2013 verstorbenen Erblasser D erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte; die Gerichtskosten erster Instanz haben die Beteiligten zu 1. und 2. hinsichtlich des von ihnen jeweils beantragten Hoffolgezeugnisses selbst zu tragen.

Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 X 167.090,20 € = 334.180,40 festgesetzt.

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