Laut einer vom Nachlassgericht eingeholten Auskunft der Stadt U vom 13.06.2007 ist Frau T am 00.00.0000 verstorben. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr T2, hatte nach seinen Angaben durch ein ihm am 30.09.2006 zugegangenes Schreiben des Nachlassgerichts vom 19.09.2006 erfahren, dass er durch das Testament vom 00.00.0000 zum Miterben nach seinem Vater berufen war. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 05.10.2006, eingegangen beim Nachlassgericht am 12.10.2006, erklärte der Sohn des Erblassers die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen – auch als gesetzlicher Erbe –. In derselben Urkunde erklärten der Sohn des Erblassers und Frau T3, als gesetzliche Vertreter die Erbschaft aus allen Berufungsgründen auch für ihre minderjährigen Kinder T3, T5 und T6 auszuschlagen.
Der am 14.05.1971 geborene nichteheliche Sohn des Erblassers, C2, ist im Jahre 00 von einem Ehepaar adoptiert worden.
Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die Witwe des Erblassers; die Ehe war am 00.00.0000 geschlossen worden.
Der Erblasser war durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 17.05.1988 (13 O 39/88) verurteilt worden, an den Beteiligten zu 1) und Frau Rechtsanwältin N 16.400,00 DM nebst 8 % Zinsen von 11.400,00 DM seit dem 22.08.1986 und von weiteren 5000,00 DM seit dem 20.03.1988 zu zahlen; auf der Grundlage des Urteils sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen den Erblassers ergangen.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 27.12.2010 bei dem Nachlassgericht beantragt, gemäß § 792 ZPO einen Erbschein zu erteilen. Er hat ausgeführt, die Ehefrau des Erblassers sei dessen Alleinerbin.
Zu dem Antrag hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 27.07.2012 angehört. Dieses Schreiben ist der Beteiligten zu 2) am 27.09.2012 durch Vermittlung des zuständigen Gerichts in Q übergeben worden. Mit einem am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat die Beteiligte zu 2) eine von einem polnischen Notar in polnischer Sprache errichtete Urkunde eingereicht (Bl. 114 ff.). In einem Hinweisschreiben vom 04.12.2012 hat das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2) aufgefordert, umgehend Übersetzungen der Schriftstücke einzureichen, anderenfalls sie bei der Entscheidung keine Beachtung finden könnten.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 03.05.2013 die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1) erforderlich seien, für festgestellt erachtet, die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben sei, weil der Gegenstandswert 600,– € nicht übersteige.
Gegen den Beschluss, der ihr am 23.10.2013 zugestellt worden ist, hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 06.11.2013, das bei dem Amtsgericht am 20.11.2013 eingegangen ist, „Erinnerung“ eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erbschaft durch Erklärung vom 12.10.2012 vor einem polnischen Notar ausgeschlagen zu haben; beigefügt war eine Abschrift der am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht eingereichten Urkunde des polnischen Notars nebst deutscher Übersetzung. Die Rechtspflegerin hat der „Erinnerung“ durch Beschluss vom 27.12.2013, erlassen am 02.01.2014, nicht abgeholfen und die Sache der Richterin des Nachlassgerichts vorgelegt. Nachdem die Richterin in einem Vermerk die Auffassung geäußert hatte, dass die Beschwer der Beteiligten zu 2) der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten Forderung entspreche, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts entschieden, der als Beschwerde zu wertenden Erinnerung nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
2.
Das entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss als „Erinnerung“ bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 600,– € (§ 61 Abs. 1 FamFG). Denn mit dem beantragten Erbschein sollen gemäß der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Forderungsaufstellung Forderungen von über 26.000,– € gegen die Beteiligte zu 2) geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Beschwer, die mit einem Erbschein nach § 792 ZPO für die als Erbe in Anspruch genommene Person verbunden ist, ist auf die Forderung und nicht auf die Vorschriften über die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins abzustellen.
Die damit zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Der angefochtene Beschluss ist bereits aus formellen Gründen ohne Sachprüfung aufzuheben, weil er von der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts gefasst worden ist.
Denn funktionell zuständig für den Erlass eines Feststellungsbeschluss ist im Streitfall nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter des Nachlassgerichts, weil § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG für die Erteilung eines Erbscheins einen Richtervorbehalt für den Fall vorsieht, dass eine letztwillige Verfügung vorliegt. Diese Regelung gilt nicht nur dann, wenn der Erbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge, also aufgrund einer letztwilligen Verfügung, zu erteilen ist, sondern auch dann, wenn trotz einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge eingreift. Dafür spricht zum einen der Wortlaut, der ausreichen lässt, dass eine letztwillige Verfügung „vorliegt“ (BayObLGZ 1977, 59; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 12); und zum anderen die Zielrichtung der Regelung, welche die Prüfung der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung und deren Maßgeblichkeit für die Erbfolge – hier insbesondere die des Wegfalls testamentarischer Erben und die damit verbundene Frage der Wirksamkeit einer Ausschlagung – durch den Richter bezweckt; dieser Gesichtspunkt liegt auch der Regelung des § 16 Abs. 2 RPflG zugrunde, welche die Möglichkeit vorsieht, dass der Richter dann, wenn trotz Vorliegens einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge eingreift, die Erteilung des Erbscheins dem Rechtspfleger übertragen kann. In einem solchen Fall wird der Rechtspfleger erst durch eine Übertragung nach § 16 Abs. 2 RPflG funktionell zuständig. Eine solche Übertragung durch den Richter hat im Streitfall, in welchem eine letztwillige Verfügung in Gestalt eines Testaments vorliegt, nicht stattgefunden. Eine Übertragung ist auch nicht durch den richterlichen Vermerk vom 08.01.2014 erfolgt, weil dieser sich ausschließlich mit der Frage der mit dem Feststellungsbeschluss verbundenen Beschwer befasste. Daher war die Rechtspflegerin für die Feststellungsentscheidung nach § 352 FamFG funktionell nicht zuständig. Der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus diesem Grunde steht § 8 Abs. 2 RPflG nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt allein die Wirksamkeit einer Entscheidung des Rechtspflegers (näher dazu Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, Einl. Rn. 103 f.), im Rahmen der Entscheidung über den angefochtenen Beschluss kommt es indes auf dessen davon zu unterscheidende Rechtmäßigkeit an; bereits aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers fehlt es hieran unabhängig von der Frage, ob der Feststellungsbeschluss im Übrigen rechtmäßig ist.
Da der funktionell zuständige Nachlassrichter über den Erbscheinsantrag noch nicht entschieden hat, fehlt es an einer Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache, weshalb der Senat gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Amtsgericht – Nachlassrichter – zurückverweist.
Evt. Kosten des vorliegenden Verfahrens vor dem Oberlandesgericht sind nicht zu erheben, weil sich der Erlass des Feststellungsbeschlusses durch die Rechtspflegerin als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG darstellt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
3.
In der Sache weist der Senat – ohne Bindungswirkung – auf folgendes hin:
Alleinerbin des Erblassers dürfte aufgrund gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1931 Abs. 2 BGB die Beteiligte zu 2) geworden sein.
Es findet deutsches Erbrecht Anwendung, weil der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte (Art. 25 EGBGB).
Die testamentarischen Erben sind nach den bisherigen, von der Rechtspflegerin getroffenen Feststellungen weggefallen. Frau T ist laut einer vom Nachlassgericht eingeholten Auskunft der Stadt U vom 13.06.2007 am 25.02.1972 verstorben. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr T2, hat die Erbschaft formwirksam (§ 1945 Abs. 1 BGB) und fristgerecht (6 Wochen gemäß § 1944 Abs. 1, 2 BGB) ausgeschlagen. Er hat nach seinen unwiderlegten Angaben das nach Testamentseröffnung am 28.09.2006 versandte Schreiben des Nachlassgerichts vom 19.09.2006 am 30.09.2006 erhalten und dadurch erfahren, dass er durch das Testament vom 00.00.0000 zum Miterben nach seinem Vater berufen war. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 05.10.2006, eingegangen beim Nachlassgericht am 12.10.2006, hat er die Erbschaft aus allen Berufungsgründen – auch als gesetzlicher Erbe – ausgeschlagen. In derselben Urkunde ist die Erbschaft auch für die als Ersatzerben (§ 2069 BGB) in Betracht kommenden minderjährigen Kinder T3, T5 und T6 ausgeschlagen worden.
Gesetzlich Erbberechtige neben der Beteiligten zu 2) sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr T2, ist – wie oben ausgeführt – aufgrund Ausschlagung als Erbe weggefallen; dies gilt auch für dessen Abkömmlinge. Der am 14.05.1971 geborene nichteheliche Sohn des Erblassers, C2, hat seine Erbberechtigung nach § 1755 Abs. 1 BGB aufgrund der im Jahre 1973 durchgeführten Adoption verloren. Es gelten insoweit die Vorschriften des Adoptionsrecht in ihrer seit dem 01.01.1977 geltenden Fassung; eine dem entgegenstehende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg nach § 2 Abs. 2 AdoptionsG ist nicht abgegeben worden.
Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben; aufgrund der Geburtsdaten ist auch vom Ableben der Großeltern des Erblassers auszugehen.
Unabhängig von der Frage, ob die Beteiligte zu 1) die Erbschaft nicht bereits durch die Entgegennahme der persönlichen Gegenstände des Erblassers angenommen hatte und es insoweit an einer wirksamen Anfechtung mangelt, dürfte sie die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen haben, weil die Ausschlagungsfrist versäumt ist. Die Ausschlagungsfrist betrug nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate, weil die Beteiligte zu 2) sich bei Fristbeginn im Ausland (Q) aufhielt. Gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist in dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erhält. Hier war dies der 27.09.2012, weil das Anhörungsschreiben des Nachlassgerichts vom 27.07.2012 ihr an diesem Tage durch Vermittlung des Gerichts in P laut dessen Zustellbescheinigung übergeben worden ist. Die damit in Lauf gesetzte Frist ist nicht dadurch gewahrt worden, dass am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht Aachen ein Schreiben der Beteiligten zu 2) mit einem Dokument eines Q Notars eingegangen ist. Zwar gilt für die Form einer Ausschlagungserklärung auch die Ortsform, weil insoweit Art. 11 EGBGB anzuwenden ist (Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB, Rn. 116; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1945 Rn. 3). Das damit insoweit heranzuziehende polnische Recht erlaubt in Art. 1018 § 3 ZGB die Abgabe der Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift vor einem (polnischen) Notar. Die Beobachtung dieser Form genügt indes nicht für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung. Denn § 1945 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB bestimmt, dass die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist. Dazu ist erforderlich, dass sie dem Nachlassgericht in deutscher Sprache zugeht. Dies folgt daraus, dass die Gerichtssprache gemäß Art. 184 GVG die deutsche Sprache ist. Für eine Erbausschlagungserklärung als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung gilt nichts anderes als für andere fristgebundene gegenüber einem Gericht abzugebende (prozessuale) Erklärungen. Letzteres ist anerkannt für Klageeinreichungen oder Rechtsmittelschriften; insoweit geltende Fristen werden nur dadurch gewahrt, dass neben dem fremdsprachlichen Original binnen der Frist eine Übersetzung in die deutsche Sprache bei Gericht eingereicht wird (vgl. etwa Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 08.12.1999 – L 3 V 68/97 – juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001 – L 3 U 4894/99 – juris; BayObLG StAZ 2004, 69; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, Art. 184 Rn. 5; Zöller/Lückemann, 30. Aufl. 2014, Art. 184 GVG Rn. 3). Dem Umstand, dass Sprachprobleme und die Einholung von Übersetzungen einen gewissen Zeitaufwand erfordern können, trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass für einen sich im Ausland aufhaltenden Erben gemäß § 1944 Abs. 3 BGB die gegenüber der sechswöchigen Regelfrist erheblich längere Ausschlagungsfrist von sechs Monaten gilt. Eine Übersetzung des notariellen Schriftstücks hat die Beteiligte zu 2) erst mit der Beschwerdeschrift und damit nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eingereicht.
Auf das Erfordernis, eine Übersetzung einzureichen, hat das Amtsgericht pflichtgemäß mit Schreiben vom 04.12.2012 hingewiesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 2), sie habe jenes Schreiben nicht entgegengenommen, weil sie „in dieser Zeit“ in Italien gewesen sei. Denn damit ist ein Grund für eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) nicht aufgezeigt, weil sich daraus nicht ergibt, dass der an die Anschrift der Beteiligten zu 2) in Q versandte Hinweis des Amtsgerichts nicht mehr vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist – also binnen sechs Monaten ab dem 27.09.2012 – zur Kenntnis genommen worden ist. Zudem entspricht dieses Vorbringen im Beschwerdeschreiben weder den formellen Anforderungen des polnischen noch denen des deutschen Rechts an eine Anfechtungserklärung; nach Art. 1019 § 1 und § 3 ZGB ist dazu eine Erklärung vor dem Gericht erforderlich, die dessen Bestätigung bedarf; auch die im deutschem Recht vorgesehene Form der gerichtlichen Niederschrift bzw. der öffentlichen Beglaubigung (§§ 1956, 1955 Satz 2, 1945 Abs. 1, 2 BGB) ist hinsichtlich des betreffenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift nicht gewahrt.